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Revue générale du droit

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Einleitung

Citer : Madeleine Lasserre, 'Einleitung, ' : Revue générale du droit on line, 2026, numéro 70072 (www.revuegeneraledudroit.eu/?p=70072)


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I. Ausgangsbefund

Im französischen Verfassungsstaat zeichnet sich seit Beginn der V. Republik ein Föderalismus ab.1 Ob mit der Übertragung von Legislativbefugnissen auf den neukaledonischen Kongress,2 der extensiven Übertragung von Exekutivbefugnissen auf die Gebietskörperschaften3 oder bei der Anerkennung einer korsischen „Autonomie“4, Frankreich reagiert auf ein Bedürfnis nach stärkerer regionaler Selbständigkeit, das unter der Verfassung der V. Republik sowohl in der Metropol- als auch in der Überseekörperschaft stärker denn je zum Ausdruck kommt.5 Der französische Staat erfuhr 2024 in noch nie dagewesener Weise gewaltvolle Ausschreitungen in Neukaledonien,6 anlässlich einer Wahlrechtsreform, die in den Augen der Aufständischen die autonome Willensbildung in der neukaledonischen Region beeinträchtigen könnte.7 Auch in der Metropolregion sind Unabhängigkeits- und Autonomiebestrebungen dauernd präsent. Zu nennen sind die Regionen Korsikas, der Bretagne, des Baskenlands und des Elsass, in der sich aufgrund unterschiedlicher historischer Gegebenheiten ein Spannungsverhältnis mit dem französischen Einheitsstaat offenbart.8 Erst im September 2023 rief Emmanuel Macron dazu auf „den Mut [zu] haben, Korsika eine Autonomie in der Republik zu verschaffen.“9 Wie aber kann dieser evidente gesellschaftliche, politische und normative Wandel mit den Bestimmungen der französischen Verfassung – die im Jahr 1958 noch von einem zentralen Einheitsstaat ausging – in Einklang gebracht werden? Art. 1 Abs. 1 S. 1 Constitution française (CF) lautet bis heute unverändert „Frankreich ist eine unteilbare Republik […].“10 Die Formulierung, die einst auch für den Zentralismus Frankreichs stand, stellt noch bis heute die normative Verankerung der (dezentralen) Einheitsstaatlichkeit Frankreichs dar.11 Sie zeigt, dass die verfassungsgebende Gewalt bei Erlass der Verfassung der V. Republik im Jahr 1958 eine Grundentscheidung für das Prinzip der Unteilbarkeit traf und es – entsprechend einer verfassungsrechtlichen Tradition – weiterhin als Teil des positiven Rechts sieht. Bereits mehrere Autor:innen beschäftigten sich in den letzten Jahrzehnten mit dem Umstand, dass das Unteilbarkeitsprinzip unter der Verfassung der V. Republik an normativer Tragweite verloren hat.12 Es tut sich daher die Frage auf, worin nach der Unabhängigkeitsbewegung der Überseekörperschaften der 1960er-Jahre,13 der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf regionale Entscheidungsträger14 und dem Urteil des Conseil constitutionnel zur Verfassungsmäßigkeit eines Lokalrechts der Region Elsass-Mosel15 noch der normative Gehalt des Verfassungsprinzips besteht. Welche Auswirkungen hat dies auf Frankreichs Organisationsform als Einheitsstaat?

Neben der Feststellung, dass das Unteilbarkeitsprinzip an normativem Einfluss verloren habe, lassen sich in der Literatur auch Behauptungen finden, die dem Unteilbarkeitsprinzip mangels normativer Tragkraft, eine rein mythologische16 oder symbolische17 Funktion zuschreiben. Diese Symbolfunktion wird an einer revolutionären oder republikanischen „Tradition festgemacht.18 Im Grunde meint diese Zuschreibung einer mythologischen und symbolischen Funktion des Unteilbarkeitsprinzips nichts anderes als, dass dieses sinnhaft für die revolutionäre Tradition Frankreichs stehe.19 Die „symbolische Repräsentation von Sinngehalten“20 kann, wie bereits Smend es erkannte21, im verfassungsrechtlichen Kontext dazu führen, dass ein kollektives Aneignen bestimmter historisch verwurzelter Verfassungswerte einen gesellschaftlich und politisch integrativen Effekt ausübt.22 Ein verfassungsrechtlich normierter Wert wird zur „Identität“23 eines Verfassungsstaats und erschafft darüber ein Gemeinschaftsgefühl.24 Ein solcher integrierender Effekt könnte auch vom Symbolismus des Unteilbarkeitsprinzips ausgehen.

In der Tat taucht das Verfassungsprinzip der „Unteilbarkeit der Republik“ seit 1793 in den republikanischen Verfassungstexten auf25 und wird als identitätsprägender Aspekt,26 als „Leitmotiv“27 der französischen Republiken angesehen.28 Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass das Unteilbarkeitsprinzip als Symbol für eine jakobinische Tradition steht.29 Ihr wird ein Gehalt zugesprochen, der repräsentativ für die Staatsform der Republik und die Abwendung von der Werteordnung des Ancien Régimes steht.30 Inwiefern die Werte der Revolution, die mit dem Prinzip der Unteilbarkeit verknüpft werden,31 aber unter der heutigen Verfassung noch tragfähig sind, ist nicht eindeutig. Auch ergibt sich hieraus die Frage, ob der Symbolismus des Unteilbarkeitsprinzips auch in Frankreich zu einer identitätsstiftenden und integrativen Wirkung entsprechend der Weiterentwicklung der Lehren Smends führen kann.32

Das Unteilbarkeitsprinzip zeigt damit wie kein anderes Verfassungsprinzip die Wechselwirkungen zwischen der normativen und der meta-normativen Wirkung von Verfassungsrecht auf. Verfassungsnormen können einerseits präskriptiv und imperativ wirken,33 auf der anderen Seite können sie meta-normativ die Identität eines Verfassungsstaats formen und ihm als gemeinsamer „Fluchtpunkt“34 zur Verfügung stehen, der die Intention einer juristischen Norm deutlich macht.35 Es geht darum, dass ein „juristische[r] Gegenstan[d]“ eine „nicht-juristische Wirkung“ hat.36 Nicht nur lässt die beschriebene Verknüpfung der Unteilbarkeit mit einer revolutionären Identität des Landes37 darauf schließen, dass die Unteilbarkeit nicht losgelöst vom Gedanken der Integrationskraft gesehen werden kann. Zudem soll das Unteilbarkeitsprinzips gesellschaftliche Einheit durch rechtliche Vereinheitlichung bewirken.38

Etwa ist das Unteilbarkeitsprinzip (als Mittel) darauf gerichtet den Einheitsstaat (das Ziel) herbeizuführen.39 In seiner aktuellen Auslegung in Verbindung mit einer territorialen Anwendung des Gleichheitssatzes40 ist das Unteilbarkeitsprinzip auf eine Assimilation der Bevölkerung im französischen Hoheitsgebiet gerichtet.41 Damit entspricht das juristische Instrument des Einheitsstaats – erreicht über die Durchsetzung von Unteilbarkeit – der soziologischen Wirkung der Integration.42 Integration kann als „Intentionalität“43 des „rechtlichen Mechanismus“44 der Einheitsstaatlichkeit verstanden werden. Es kann sinnvoll sein die „nicht-juristische Wirkung eines juristischen Gegenstands“45 näher in Betracht zu nehmen, um die normative Sinnhaftigkeit einer Verfassungsnorm zu überprüfen. Ein rechtssoziologischer Blickwinkel macht es möglich eine Verfassungsnorm losgelöst von der Effektivität seiner Regelungskraft46 bezogen auf seine soziale Wirkung zu betrachten.47 Nicht immer ist das Ziel der sozialen Integration geeignet, um den Bedürfnissen einer Gesellschaft auf gewalt- und konfliktarmes Zusammenleben gerecht zu werden.48 Isensee etwa geht davon aus, dass ein Föderalstaat in Staaten mit einer stark ausgeprägten regionalen Identität vorzugswürdig sei.49 Gerade die aktuell in Frankreich schwelenden Konflikte,50 die aus lokalen Differenzen erwachsen, lassen die Fragen aufkommen, ob die Unteilbarkeit als „rechtlicher Mechanismus“51 überhaupt noch zur Integration der französischen Bevölkerung in der Lage ist, also ob sie noch zur Erreichung des Einheitsstaats führen kann. Auch stellt sich die Frage, ob dieses Ziel der Erreichung des Einheitsstaats mit Blick auf die Unabhängigkeits- und Autonomiebestrebungen in gesamt Frankreich noch wünschenswert ist.52

Diese Arbeit möchte durch eine rechtsvergleichende und interdisziplinäre Analyse eine ganzheitliche Antwort darauf finden, welche Funktionen das Unteilbarkeitsprinzip noch erfüllt. Neben der Betrachtung ihrer im Rahmen der V. Republik erfolgten normativen Einschränkungen (B.) wird auch eine etwaige meta-normative Funktion des Unteilbarkeitsprinzips beleuchtet (C.). Es wird damit die Frage beantwortet, wie die Normierung des Prinzips an erster Stelle der Verfassung in Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF noch zu rechtfertigen ist.

II. Erkenntnisinteresse und Methodik

1. Erkenntnisinteresse

Die Arbeit erfüllt ein verfassungsdogmatisches sowie ein verfassungstheoretisches Ziel.53 Verfassungsdogmatisch wird beurteilt, in welcher Hinsicht das Verfassungsprinzip der Unteilbarkeit noch von Bedeutung ist. Die Arbeit soll einerseits deutschsprachigen Leser:innen ein Verständnis für den Stand des Unteilbarkeitsprinzips (und damit auch des Einheitsstaats) vermitteln. Hierfür werden die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Hintergründe, die bei der Lektüre französischer Texte vorausgesetzt werden, aufgearbeitet und eingeordnet. Um einem deutschen Publikum eine französische Rechtsfrage näherzubringen, muss zwingend ein Transfer stattfinden, der „die Vermittlung der notwendigen Hintergründe und Zusammenhänge, die sich […] französischen Jurist[:inn]en sofort offenbaren, de[n] nicht-französischen Leser[:innen] aber verschlossen bleiben“54 liefert. Zum anderen soll die Arbeit auch aus französischer Perspektive gewinnbringend sein, indem das Rechtssystem nicht nur objektiv, von außen betrachtet wird, sondern in der Arbeit eigene Aussagen zum Verbleib des Unteilbarkeitsprinzips getroffen werden.

Neben diesem ersten verfassungsdogmatischen Erkenntnisinteresse der Arbeit steht also ein zweites (übergeordnetes) verfassungstheoretisches Erkenntnisinteresse: eine Analyse der Funktion der Unteilbarkeit als Verfassungsprinzip. Die Funktionen von Verfassungen sowie – eine Ebene darunter – die Funktion von Verfassungsprinzipien sind von grundlegender Bedeutung für den Verfassungsvergleich und damit den verfassungsrechtlichen Diskurs zwischen Deutschland und Frankreich.55 Die nicht normativen Funktionen von Verfassungsprinzipien werden beim Unteilbarkeitsprinzip besonders deutlich, denn es wurde über die vergangenen Jahrhunderte mit Blick auf seinen normativen Inhalt maßgeblich und wiederholt verändert.56 Die Beurteilung des aktuellen Status des Unteilbarkeitsprinzips dient also als Beispiel für die Ermittlung der Funktionen der Verfassung und ihrer Verfassungsprinzipien.

Insgesamt profitiert die Arbeit von einem rechtsvergleichenden Blickwinkel. Das wissenschaftliche Erkenntnisinteresse liegt darin eine Rechtsfigur, eine Institution oder ein Prinzip einer fremden Rechtsordnung zu verstehen.57 Das gilt hier bezogen auf das Unteilbarkeitsprinzip, das in Deutschland nicht vorhanden ist, sowie den Einheitsstaat. Zudem kann der Rechtsvergleich die Unterschiede und gemeinsamen Betrachtungsweisen zwischen Elementen aufzeigen, die in beiden Nationalstaaten vorhanden sind (etwa bezogen auf das Republikprinzip58 oder das oberste Verfassungsgericht59). Durch den Abstand zur eigenen Rechtsordnung, den der Rechtsvergleich hervorruft, kann die eigene Rechtsordnung (mittelbar) reflektiert werden.60 Der Vergleich kann überdies auch mittelbar für wissenschaftliche Erkenntnisse in anderen Disziplinen sorgen, wie etwa der Verfassungsgeschichte (mit Blick auf die historische Verwurzelung der Unteilbarkeit in der Revolution61), der Rechtssoziologie (bezogen auf die Integrationswirkung von Verfassungen62) oder der Allgemeinen Staatslehre.63

2. Anwendbarkeit rechtsvergleichender Methodik: zur Abgrenzung von Auslandsrechtskunde und Rechtsvergleichung im Rahmen der Forschungsarbeit

Bevor das methodische Vorgehen elaboriert werden kann, muss – mit Blick auf das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit – zunächst geklärt werden, ob es sich vorliegend um einen Rechtsvergleich handelt und ob demzufolge die Methodik der Rechtsvergleichung angewendet werden kann.

Der weit verbreiteten Auffassung, dass zwischen einem rechtsvergleichenden Vorgehen – das auf die Gegenüberstellung maßgeblicher Elemente eines Verfassungsstaats abzielt64 – und einem Vorgehen im Sinne der Auslandsrechtskunde – bezogen auf die Darstellung des ausländischen Rechts65 – unterschieden werden muss, wird hier nicht gefolgt.66 Auch die Darstellung eines ausländischen Rechtssystems für die deutsche Rechtswissenschaft macht eine zeitliche (verfassungsgeschichtliche) und eine räumliche Abgrenzung (sog. Komparistik)67 vom eigenen Rechts- und Verfassungsverständnis notwendig, damit die ausländische Rechtsordnung begriffen werden kann. Eine „dogmatische Betrachtung des positiven Rechts einer jeweils bestimmten fremden Rechtsordnung“68, also Auslandsrechtskunde, wird stets mit Blick auf eine „stillschweigend angenommene […] Ausgansrechtsordnung“69 betrachtet (meist die Heimatrechtsordnung70). Der Auslandsrechtskunde wohnt daher denknotwendig ein Rechtsvergleich inne, auch wenn dieser teilweise implizit erfolgt.71

Definiert man Auslandsrechtskunde als „deskriptive Methode“72, die „keine Wertungen“73 vornimmt, geht diese Arbeit über eine bloße Auslandsrechtskunde hinaus. Die ausländische Rechtsordnung wird nicht bloß von außen betrachtet. Ziel der Arbeit ist nicht lediglich die Darlegung des aktuellen Diskussionsstandes in Frankreich zu der Relevanz des Unteilbarkeitsprinzips aus Beobachterinnenperspektive. Vielmehr hat diese Arbeit den Anspruch selbst zu beurteilen ob dem Unteilbarkeitsprinzip noch ein Restgehalt zukommt.74 Ob in dieser Arbeit aber tatsächlich Auslandsrechtskunde betrieben wird oder es sich um Rechtsvergleichung im engeren Sinne handelt, kann insofern dahinstehen, da beide Vorgehensweisen bei der Bearbeitung eines fremden Rechtsgebiets ihre Daseinsberechtigung haben. Die Auslandsrechtskunde hat das gleiche wissenschaftliche Erkenntnisinteresse wie die Rechtsvergleichung (im engeren Sinne), nämlich dem Erkenntnisgewinn über eine ausländische und die eigene Rechtsordnung. Eine Differenzierung zwischen den beiden Vorgehensweisen braucht es nicht, als auch die Auslandsrechtskunde bei der Reflektion der Vorannahmen aus der eigenen Rechtsordnung den methodologischen Unterbau der Rechtsvergleichung anwenden muss. Vorliegend kann jedenfalls gesagt werden, dass nicht bloß „deskriptiv […] eine ausländische Rechtsordnung isoliert dar[ge]stell[t]“75 wird, sondern eine eigene Antwort auf eine Frage einer ausländischen Rechtsordnung gesucht wird.

Auch erfolgt vorliegend zuweilen ein expliziter Rechtsvergleich. Die explizite Darlegung einzelner Fragen, zunächst aus deutscher Perspektive, birgt den Vorteil, dass der deutsche Status quo sowie die Möglichkeit der Abweichung hiervon vergegenwärtigt wird. So wird vermieden, dass verfestigte Grundannahmen, die aus dem deutschen Rechtssystem als selbstverständlich hingenommen werden, blind auf das ausländische System übertragen werden. Denn trotz begrifflicher Übereinstimmung sind auch im Verfassungsrecht begriffliche und konzeptionelle Unterschiede denkbar.76 Dies wird in dieser Arbeit etwa bei der Beurteilung des Republikprinzips sichtbar, der anders als im deutschen Recht, im französischen Verfassungssystem kein rein formeller Gehalt zukommt.77

3. Zur Methodik der Verfassungsvergleichung

Der Rechtsvergleich im öffentlichen Recht wird vielfach unter der Überschrift „Besonderheiten des Rechtsvergleichs im öffentlichen Recht“ geführt, wobei die zivilrechtliche Rechtsvergleichung den Ausgangspunkt darstellt.78 Für die Grundlagen, wie etwa bei der Erläuterung des funktionellen Rechtsvergleichs, wird noch heute auf die Literatur aus dem Zivilrecht verwiesen.79 Statt des im Zivilrecht oft allein angewendeten funktionalen Rechtsvergleichs (der insbesondere für den Vergleich einzelner Rechtsinstitute nützlich ist), müssen im Verfassungsrecht aufgrund nationaler und kultureller Besonderheiten, die sich in Verfassungen niederschlagen, verschiedene Methoden kombiniert werden.80 Nur so können die Besonderheiten von Verfassungen mit ihrer meta-normativen Bedeutung berücksichtigt werden,81 die aus der Stellung der Verfassung zwischen Gesellschaft und Politik folgen.82

Als „Eigenarten“ des Verfassungsvergleichs, die auch im hier angeführten Vergleich zu beachten sind, zählt Bernhardt (wiederaufgegriffen durch Krüger) die Folgenden auf: Erstens weist das öffentliche Recht als Ganzes eine „eigene Blickrichtung“83 auf, da es das Verhältnis zwischen staatlicher Gewalt und Einzelnen regelt.84 Die Verflechtungen von geschriebenem und ungeschriebenem Recht ergibts sich daraus, dass die Auslegung der Verfassung durch anwendende Richter:innen maßgeblich ist.85 Verfassungsvorschriften sind offen formuliert und somit einer Auslegung besonders zugänglich. Drittens steht das Verfassungsrecht mehr als jedes andere Rechtsgebiet im Konfliktbereich politischer Entscheidungsträger:innen.86 Somit ist die Berücksichtigung von Faktoren, die nicht rechtlicher Natur sind („außerrechtliche Faktoren“87) im Verfassungsvergleich besonders wichtig. Denn in den Bestrebungen politischer Kräfte sowie der Auslegungen durch die Rechtsprechung spiegeln sich kulturelle, politische und historische Besonderheiten eines Landes wider. So hat „Verfassungsrecht die rechtliche Ordnung des politischen Gemeinwesens zum Gegenstand.“88 Der Inhalt einer Verfassung kann deshalb aufgrund des politischen Wandels eines Landes anders auszulegen sein, als es der Text der Verfassung vermuten ließe.89 In diesem Sinne schlägt auch Baer vor, im Bereich der Verfassungsvergleichung Methoden der Genderstudies, der sog. critical race theory, postkolonialer Theorien sowie interkultureller Gegebenheiten auf die Verfassungsrechtsvergleichung zu übertragen und diese in einer intersubjektiven und interkulturellen Methode zusammenzufassen.90 Die Beachtung der kulturellen Einflüsse auf eine Verfassung ergibt sich hiernach aus einem Eingeständnis der Fremdheit einer anderen Rechtsordnung.91 Um fremde Rechtsordnungen also richtig zu begreifen, müssen außerrechtliche Faktoren berücksichtigt werden, die in Wechselwirkung mit der Auslegung und Änderung der Verfassung stehen. Gerade für das Prinzip der Unteilbarkeit, dem womöglich rechtlich nur noch eine geringe Bedeutung zukommt, erscheint es unerlässlich die außerrechtlichen Funktionen im Rechtsvergleich im Detail darzulegen. Das erscheint auch mit Blick auf die sich aus der Kolonialerfahrung Frankreichs ergebende kulturelle Vielfalt, die sich auf die Anwendung des Unteilbarkeitsprinzips auswirkt, maßgeblich.92 Diese Reflexion bzgl. des eigenen Kenntnisstands und Verständnisses einer fremden Verfassung spiegelt sich im Aufbau der Arbeit wider. Denn neben der normativen Funktion der Verfassungsnorm des Unteilbarkeitsprinzips erläutert sie auch die meta-normative, bezogen auf den identitätsprägenden, symbolischen Gehalt des Unteilbarkeitsprinzips.93

Bezugnehmend auf zivilrechtliche Ansätze der Rechtsvergleichung wird bei der Beurteilung der verbleibenden Bedeutung der Unteilbarkeit ein modifizierter vierstufiger Aufbau der Verfassungsvergleichung verfolgt: Grundlage bildet die Darlegung des Ausgangspunkts, also „der eigene dogmatische und rechtspolitische Standpunkt“94. Auf Stufe zwei wird das ausländische Recht ausgelegt. Die dritte Stufe bildet den eigentlichen Rechtsvergleich: es wird die vorhandene Materie systematisch eingeordnet. Hierdurch werden die Beziehung zwischen den zu vergleichenden Rechtsordnungen hergestellt sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt. Stufe vier bildet eine rechtspolitische Einordnung, die aus dem Vergleich folgt.95 Da es sich um eine Arbeit im Verfassungsrecht handelt, erschöpft sich die vierte Stufe des Vergleichs nicht in einem rechtspolitischen Beitrag (der im Zivilrecht sehr viel wahrscheinlicher ist96), sondern bietet vor allem einen Erkenntnisbeitrag zur Allgemeinen Staatslehre und Verfassungstheorie.97

Die Arbeit enthält Elemente eines Makrovergleichs98 (etwa bezogen auf die Frage der Normativität von Verfassungsrecht99). Sein Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Mikrovergleich100, also der Analyse des spezifischen Verfassungsprinzips der Unteilbarkeit der Republik. Im Makrovergleich werden die meta-normative Funktionen von Verfassungen und ihrer Prinzipien etabliert. Diese verfassungstheoretischen Erkenntnisse können in der Mikroanalyse weiterverarbeitet werden. Hier liegt der Schwerpunkt auf der zweiten Stufe des Rechtsvergleichs. Zunächst wird die französische Verfassungsmethodik angewendet, um das Unteilbarkeitsprinzip zu erläutern (deskriptive Methode101). Die französische Verfassungsdogmatik ist stets zu berücksichtigen, wenn die dogmatisch-begriffliche Methode (semantisch identischen Begriffen können konzeptionell unterschiedliche Prinzipien zugrunde liegen102) mit dem rechtlich-funktionalen Ansatz (bezogen auf die rechtliche sowie rechtssoziologische103 Funktion des Rechtsinstituts104) kombiniert wird.

4. Rechtssoziologischer Zugriff auf das Unteilbarkeitsprinzip

In Analogie zu der Abgrenzung zwischen normativer und meta-normativer Verfassungsfunktion, „geht die Soziologie des Rechts […] – im Gegensatz zur juristischen Dogmatik – nicht von der normativen Sinndeutung und Systematisierung der Normen (Sätze, Regeln, Ordnungen) aus“105. Stattdessen bezieht sich die Soziologie auf die „Regeln und Ordnungen“ die faktisch und real beim Zusammenleben verschiedener „handelnde[r] Menschen“ Anwendung findet.106 Die Methoden der beiden Wissenschaften werden mit Blick auf die Zielsetzung des Rechts und der Soziologie zusammengedacht.107 Während sich die Rechtswissenschaft auf die Effektivität und Anwendbarkeit des Rechts richtet, ist die Soziologie auf die soziale Wirkung seiner Anwendung bezogen.108 In der Rechtswissenschaft wird daher eher nach der „normativen Kraft des Faktischen“109 gefragt, wohingegen die Rechtssoziologie nach der „faktischen Kraft des Normativen“110 sucht. Dieser Umstand spiegelt sich in der Arbeit wider, indem Abschnitt A. die Normativität des Unteilbarkeitsprinzips behandelt, während Abschnitt C. seine faktische gesellschaftliche Wirkung beleuchtet.

Zu unterscheiden ist einerseits die theoretische und andererseits die empirische Rechtssoziologie.111 Letztere greift auf die Methoden der empirischen Sozialforschung zurück. Die theoretische Rechtssoziologie hingegen führt über die Ansammlung von Fakten, Hypothesen und soziologischen Theorien als Ausgangspunkt zur Bildung eines Systems aus dem sich eine neue Hypothese ableiten lassen kann.112 Durch die Akkumulierung rechtlicher Fakten bzgl. der normativen Geltung des Unteilbarkeitsprinzips (in Punkt A. und B.), der realen Gegebenheiten innerhalb der französischen Gesellschaft in Metropol- und Überseekörperschaften sowie unter Rückgriff auf die soziologische Theorien zur Integration (in Punkt C.) wird vorliegend ein System113 über die Auswirkungen von Einheit und Unteilbarkeit als rechtliches Mittel auf eine Gesellschaft abgeleitet. Hieraus wird sodann eine konkrete Hypothese zur Wirkung des Verfassungsprinzips der Unteilbarkeit auf die französische Gesellschaft formuliert sowie Rückschlüsse auf seine Angepasstheit auf diese gezogen. Somit wird im rechtssoziologischen Sinn eine Verbindung zwischen Recht und Gesellschaft hergestellt114 und eine aus der Soziologie entnommene Erkenntnis auf eine konkrete rechtswissenschaftliche Fragestellung umgemünzt.115

  1. Vgl. hierzu F. Faberon Revue française de droit constitutionnel 2015, 53; Michalon Revue du Droit Public 1982, 623; zum Föderalismus als Teil der Identität daer Französischen Republik, vgl. Carrier/Barillé Revue interdisciplinaire d’études juridiques 2021, 327 (346); dazu, dass seit der Dezentralisierungsreform von 1982 föderalistische Ansätze in der Staatsorganisation Frankreichs zu finden sind, äußert sich auch Heraud in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983 (429ff.). [↩]
  2. Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143. [↩]
  3. Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
  4. Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023, 28.09.2023. [↩]
  5. Dies ist u.a. damit zu begründen, dass das Gleichheitsrecht erst seit der Verfassung von 1946 auf das gesamte Staatsgebiet Frankreichs, inklusive der ehemaligen Kolonien, anwendbar ist, vgl. die Präambel der Verfassung von 1946: Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique; hierzu auch J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6); erst die Verfassung der V. Republik schaffte hingegen die Möglichkeit für Überseekörperschaften, beruhend auf Abs. 2 der Präambel der Verfassung sowie Art. 53, 76 und 86, 91 CF, sich territorial vom französischen Staatsgebiet abzukoppeln, vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); vgl. hierzu auch bereits M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (43). [↩]
  6. Libération/AFP, Nouvelle-Calédonie : un neuvième mort, décédé des suites de ses blessures causées par un gendarme, https://www.liberation.fr/societe/nouvelle-caledonie-un-neuvieme-mort-decede-des-suites-de-ses-blessures-causees-par-un-gendarme-20240611_V7YIFHVDNVBADIFT4JGI6NNWJM/; Guibert, Nouvelle-Calédonie : l’insécurité persiste, les radicaux continuent de donner le tempo de la crise, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/04/nouvelle-caledonie-des-troubles-demeurent-loin-du-retour-progressif-a-la-normale-vante-par-l-executif_6237304_823448.html. [↩]
  7. Le monde/AFP, Nouvelle-Calédonie : Emmanuel Macron va « suspendre » la réforme constitutionnelle qui a mis le feu à l’archipel, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/12/nouvelle-caledonie-emmanuel-macron-affirme-suspendre-la-reforme-constitutionnelle-modifiant-le-corps-electoral_6239154_823448.html. [↩]
  8. Vgl. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  9. Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023, hier erklärte Macron: „fond, ayons l’audace de bâtir une autonomie à la Corse, dans la République ». [↩]
  10. Im Original lautet Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF: „La France est une République indivisible“, Journal Officiel de la République française 1958, 9151. [↩]
  11. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (455). [↩]
  12. Vgl. hierzu u.a. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445. [↩]
  13. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  14. Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
  15. Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
  16. F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010; bezogen auf das Prinzip der Einheit, vgl. auch F. Lemaire Civitas Europa 2003, 59 (61). [↩]
  17. F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, 11, 22; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  18. Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013 (857); Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459); F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  19. Burdeau, Liberté, Libertés Locales Chéries !, 1983, S. 36ff.; zum Abgrenzungswillen der Revolutionäre und später Republikaner gegenüber dem Ancien Régime vgl. außerdem S. 34ff.; sowie darüber hinaus: F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 50. [↩]
  20. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (17). [↩]
  21. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28. [↩]
  22. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67; Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (17). [↩]
  23. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  24. Grimm Leviathan 2004, (448); auch Korioth sieht die Begriffe Identität und Integration im Zusammenhang, vgl. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118). [↩]
  25. Vgl. Déclaration du 25 septembre 1792: Constitution du 24. juin 1793; in der Präambel in Constitution de 1848, IIe République; in Art. 1 in Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique. [↩]
  26. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458). [↩]
  27. Brunet in Krulic (Hrsg.), La République en perspective, 2009, S. 99. [↩]
  28. Vgl. zum Begriff der „Republiken“, Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (34f.). [↩]
  29. Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013 (857). [↩]
  30. F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459); Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 115. [↩]
  31. Burdeau, Liberté, Libertés Locales Chéries !, 1983, S. 36ff, zum Abgrenzungswillen der Revolutionäre und später Republikaner gegenüber dem Ancien Régime, vgl. außerdem S. 34ff.; außerdem: F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 50. [↩]
  32. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928; in der moderneren Literatur befassen sich u.a. folgende Autor:innen mit den Integrationswirkungen von Verfassungen: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008; Grimm Leviathan 2004, 448; Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013, S. 117; Korioth, Integration und Bundesstaat, 2019; in der französischen Literatur ist es insbesondere Troper, der von die Gedanken Smends in das französische Recht einfließen lässt, vgl. Troper, Pour une théorie juridique de l’État, 2015, S. 213; vgl. auch Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62. [↩]
  33. Fallon Lexsociété 2023 (3ff.); vgl. auch Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC. [↩]
  34. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 11. [↩]
  35. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 34; Broekman, Recht und Anthropologie, 1979, S. 36ff. [↩]
  36. Grimm Leviathan 2004, (448). [↩]
  37. Burdeau, Liberté, Libertés Locales Chéries !, 1983, S. 36ff. zum Abgrenzungswillen der Revolutionär:innen und später der Republikaner:innen gegenüber dem Ancien Régime, vgl. außerdem S. 34ff.; außerdem: F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 50. [↩]
  38. Vgl. Gliederungspunkt C. [↩]
  39. In diesem Sinne: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447f.); Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75); in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
  40. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (462). [↩]
  41. F. Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (101), hier lautet es im Original: „En s’extrayant de la dualité institutionnelle quelque peu manichéenne entre l’assimilation et l’organisation particulière des TOM, la voie en définitive choisie est celle de la consécration d’une différenciation réelle des statuts ». [↩]
  42. Während es bei der Frage nach Normativität um die Frage nach der Wirksamkeit der Verfassungsnorm geht, stellt sich bei ihrer integrativen Wirkung die Frage nach der Wirkung der Verfassung, vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 34f.; Grimm Leviathan 2004, (448). [↩]
  43. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 34; Broekman, Recht und Anthropologie, 1979, S. 36ff. [↩]
  44. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 24f. [↩]
  45. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  46. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC. [↩]
  47. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 9. [↩]
  48. Heitmeiyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  49. Isensee Archiv des öffentlichen Rechts 1990, 248 (249ff.). [↩]
  50. Libération/AFP, Nouvelle-Calédonie : un neuvième mort, décédé des suites de ses blessures causées par un gendarme, https://www.liberation.fr/societe/nouvelle-caledonie-un-neuvieme-mort-decede-des-suites-de-ses-blessures-causees-par-un-gendarme-20240611_V7YIFHVDNVBADIFT4JGI6NNWJM/; Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
  51. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 24f. [↩]
  52. Vgl. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65); Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023; Le monde/AFP, Nouvelle-Calédonie : Emmanuel Macron va « suspendre » la réforme constitutionnelle qui a mis le feu à l’archipel, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/12/nouvelle-caledonie-emmanuel-macron-affirme-suspendre-la-reforme-constitutionnelle-modifiant-le-corps-electoral_6239154_823448.html. [↩]
  53. Zur Unterscheidung von Verfassungsdogmatik und Verfassungstheorie, siehe: Jestaedt in Krüper/Merten/Poguntke (Hrsg.), Parteienwissenschaften, 2015, S. 83 (84ff.); Zur Abgrenzung von Verfassungsdogmatik und Verfassungstheorie führt Morlok aus: „Damit ist das Theorie / Praxis-Verhältnis angesprochen. Wenn Theorie gegenüber der Praxis eine eigenständige Aufgabe hat, dann die, die dort latent bleibenden Problemgehalte und Möglichkeiten aufzugreifen – durchaus im Interesse einer besseren Praxis. […] Neben der anwendungsorientierten Systematisierung des geltenden Rechts [also der Verfassungsdogmatik] tritt eine Behandlung des Rechts, die sich von vornherein nicht der Restriktion der Anwendungskontexte unterwirft“, vgl. Morlok, Was heißt und zu welchem Ende studiert man Verfassungstheorie?, 1988, S. 43. [↩]
  54. Preußler, Question prioritaire de constitutionnalité, 2015, S. 22; im Folgenden wird die Arbeit, sofern nicht ausschließlich Männer gemeint sind, in Zitaten die inklusive Form verwenden, vgl. zu diesem Vorgehen auch Heinzel/C. Lasserre in Aberkane/Dewey/Heinzel u. a. (Hrsg.), Gendern in der Dissertation, 2023, https://openrewi.pubpub.org/pub/w5h2p411/release/2?readingCollection=8c354619. [↩]
  55. Vgl. hierzu etwa Jung, Verfassungsvergleichung als Postulat, 2022, S. 7ff. [↩]
  56. Vgl. hierzu u.a. F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445. [↩]
  57. Starck JuristenZeitung 1997, 1021 (1023); Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 5f. [↩]
  58. Vgl. hierzu insbesondere die Gliederungspunkte A., IV. sowie C., III., 4., c), aa). [↩]
  59. Vgl. hierzu im Detail Gliederungspunkt B., I., 2., b), aa). [↩]
  60. Starck JuristenZeitung 1997, 1021 (1023). [↩]
  61. Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (857); Yoan in Marsch/Vilain/Wendel, Verfassungsrecht, 81; Brard, Revue Juridique Polynésienne 2001, 47 (56). [↩]
  62. Vgl. hierzu etwa Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008; Hennis JuristenZeitung 1999, 485. [↩]
  63. Starck JuristenZeitung 1997, 1021 (1023f.); Gamper Zeitschrift für öffentliches Recht 2008, 359 (361); Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 5f.; zu den Überschneidungen von Verfassungstheorie und Allgemeiner Staatslehre, siehe: Morlok, Was heißt und zu welchem Ende studiert man Verfassungstheorie?, 1988, S. 23ff., insbesondere S. 28. [↩]
  64. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, 3, 10. [↩]
  65. Zajtay in Caemmerer/Nikisch/Zweigert (Hrsg.), Vom Deutschen zum Europäischen Recht, 1963, S. 451 (468); Jung, Verfassungsvergleichung als Postulat, 2022, S. 3; in B. Aubin/Zweigert, Rechtsvergleichung im Deutschen Hochschulunterricht, 1952, S. 24, wird die Auslandsrechtkunde als „die notwendige Vorstufe der vergleichenden Rechtslehre“ beschrieben. [↩]
  66. So auch: Zweigert in Kreuzer (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsvergleichung, S. IV (XV).; Zweigert in Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, 1962 (79). [↩]
  67. So, bezogen auf eine europäische Verfassungsvergleichung bzw. Verfassungslehre: Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Aufl. 2011, S. 9; Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 3. [↩]
  68. Zajtay in Caemmerer/Nikisch/Zweigert (Hrsg.), Vom Deutschen zum Europäischen Recht, 1963, S. 451 (468); anders noch: B. Aubin/Zweigert, Rechtsvergleichung im Deutschen Hochschulunterricht, 1952, S. 24. [↩]
  69. Zweigert in Kreuzer (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsvergleichung, S.IV (XV). [↩]
  70. Zweigert in Kreuzer (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsvergleichung, S. IV (XV). [↩]
  71. Jung, Verfassungsvergleichung als Postulat, 2022, S. 3; Zweigert in Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, 1962 (79). [↩]
  72. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 43. [↩]
  73. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 43. [↩]
  74. Dieser Ansatz ist gerechtfertigt, da die Arbeit als Cotutelle-Promotion auch an der Universität Paris-Nanterre betreut wird und damit nicht nur für den deutschen Leser:innen-Kreis bestimmt ist, sondern auch für französische Leser ein Erkenntnisinteresse bieten soll. [↩]
  75. Zweigert in Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, 1962 (79). [↩]
  76. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 11. [↩]
  77. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (51ff.). [↩]
  78. Vgl. Bernhardt Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1964, 431 (432); F. Münch Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1973 (126); Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1396ff.). [↩]
  79. So wird auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Rechtsvergleichung zum Teil auf die Standardwerke des Zivilrechts verwiesen, etwa auf Rossi/Sacco, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 2017; Zweigert Studium Generale 1960; vgl. etwa den Verweis in Starck JuristenZeitung 1997, (1021); in Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1403); in Bernhardt Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1964, 431 (434); oder auch in Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 80f. [↩]
  80. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 47; Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1398). [↩]
  81. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 47. [↩]
  82. Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1399). [↩]
  83. Bernhardt Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1964, 431 (432). [↩]
  84. Bernhardt Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1964, 431 (432); Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1396). [↩]
  85. Bernhardt Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1964, 431 (433). [↩]
  86. Bernhardt Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1964, 431 (434). [↩]
  87. Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1398). [↩]
  88. Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1399). [↩]
  89. Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1399). [↩]
  90. Baer Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2004, 735 (750). [↩]
  91. Diesem Eingeständnis geht, so Baer, ein sog. Rechtsvergleichungsschock voraus, s. Baer Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2004, 735 (739). [↩]
  92. Vgl. hierzu im Detail Gliederungspunkt B., II., 2. [↩]
  93. F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, 11 und 22; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  94. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 47. [↩]
  95. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 49ff. [↩]
  96. Vgl. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 49ff. [↩]
  97. Zu den Überschneidungen von Verfassungstheorie und Allgemeiner Staatslehre, siehe: Morlok, Was heißt und zu welchem Ende studiert man Verfassungstheorie?, 1988, S. 23ff., insbesondere S. 28. [↩]
  98. Gamper Zeitschrift für öffentliches Recht 2008, 359 (362). [↩]
  99. Hierzu im Detail Gliederungspunkt B., I. [↩]
  100. Gamper Zeitschrift für öffentliches Recht 2008, 359 (362). [↩]
  101. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 43; Zweigert in Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, 1962 (79). [↩]
  102. Starck JuristenZeitung 1997, 1021 (1027); Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 11. [↩]
  103. Trantas, Die Anwendung der Rechtsvergleichung bei der Untersuchung des öffentlichen Rechts, 1998, S. 46. [↩]
  104. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 11. [↩]
  105. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 18; Wrase in Frick/Lembcke/Lhotta (Hrsg.), Politik und Recht, 2017, S. 63 (65). [↩]
  106. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 18. [↩]
  107. Wrase in Frick/Lembcke/Lhotta (Hrsg.), Politik und Recht, 2017, S. 63 (71); Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 53. [↩]
  108. Vgl. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 53f. [↩]
  109. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 9. [↩]
  110. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 9. [↩]
  111. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 70; vgl. im Detail auch Röhl, Rechtssoziologie, 2013, S. 140ff.; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1989, S. 63ff. [↩]
  112. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 72. [↩]
  113. Zum Begriff des Systems im soziologischen Sinne vgl. auch Rehbinder, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1989, S. 5. [↩]
  114. Kißler, Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie, 1984, S. 83; Röhl, Rechtssoziologie, 2013, S. 133. [↩]
  115. Vgl. zu diesem Erkenntnisinteresse der Rechtssoziologie: Rehbinder, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1989, S. 6. [↩]

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Table des matières

  • I. Ausgangsbefund
  • II. Erkenntnisinteresse und Methodik
    • 1. Erkenntnisinteresse
    • 2. Anwendbarkeit rechtsvergleichender Methodik: zur Abgrenzung von Auslandsrechtskunde und Rechtsvergleichung im Rahmen der Forschungsarbeit
    • 3. Zur Methodik der Verfassungsvergleichung
    • 4. Rechtssoziologischer Zugriff auf das Unteilbarkeitsprinzip

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