Ebenso wie das Prinzip der Einheit wurde sein Schwesterprinzip der Unteilbarkeit in all ihren Teilbereichen beschränkt. Inwiefern das heutige Unteilbarkeitsprinzip noch dem ursprünglichen, historischen Prinzip entspricht, kann im Rahmen einer Analyse der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel sowie der Verfassungsänderungen gemessen werden. Historisch bestand die Unteilbarkeit insbesondere in der Affirmation einer Rechtseinheit, einer Unteilbarkeit der Staatsgewalt,1 des Territoriums (seit 1875 inklusive der Kolonien)2 sowie der Nation (des Volkes), was durch die Gleichheit der Bürger3 verfestigt werden sollte.4 Es ist also bereits historisch eine Spaltung des Prinzips in drei Teilbereiche zu erkennen, welche der „Drei-Elemente-Lehre“5 Jellineks entspricht. Es erscheint also sinnvoll die einzelnen Teilbereiche der Unteilbarkeit (Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk), die oft an die Stelle einer Definition treten,6 separat zu betrachten. Hierbei ergeben sich Überschneidungen einzelner Beschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips, die mehrere der Teilbereiche betreffen, diese aber in unterschiedlicher Form tangieren.
Die im Folgenden dargelegten Begrenzungen des Unteilbarkeitsprinzips ergeben sich maßgeblich aus der verfassungsrechtlichen Literatur sowie verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Frankreichs. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Einschränkungen des Verfassungsprinzips der Unteilbarkeit aus regionalen Einzelbestimmungen ergeben. Wechselwirkungen mit dem Verwaltungsrecht sind insbesondere bei der Übertragung von Exekutivbefugnissen auf Gebietskörperschaften relevant. Dennoch wird die Unteilbarkeit hier durch die Linse des Verfassungsrechts betrachtet, was einzelne verwaltungsrechtliche Erläuterungen jedoch nicht ausschließt.7
1. Unteilbarkeit des „Staatsgebiets“
Das Prinzip der Unteilbarkeit des Staatsgebiets erfuhr als erste Komponente der drei Teilbereiche der Unteilbarkeit eine Uminterpretation. Die Unabhängigkeitsbewegungen der Überseekörperschaften machten es notwendig, das Prinzip umzudeuten, um seine Verankerung in der Verfassung zu rechtfertigen. Doch wieviel ist von der neuen Deutung der Unteilbarkeit des Staatsgebiets tatsächlich noch übrig?
a) Vorabüberlegungen: Organisation des Staatsgebiets der Republik – Metropol- und Überseekörperschaften
Um die Unteilbarkeit des Staatsgebiets definieren zu können, muss zunächst dargelegt werden, worauf sich dieses Staatsgebiet erstreckt und welche Kategorien in ihm existieren. Im französischen Staatsgebiet ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Metropolregion und der Regionen aus Übersee. Art. 72 Abs. 1 S. 1 CF regelt hierzu: „Gebietskörperschaften der Republik sind die Gemeinden, die Départements, die Regionen, die Körperschaften mit Sonderstatus und die überseeischen Körperschaften, deren Rechtsstellung durch Artikel 74 geregelt ist.“8 Innerhalb der Gemeinden, Départements und Regionen Metropolfrankreichs gibt es grundsätzlich keine Klassifizierung der einzelnen Gebiete. Lediglich Korsika wurde bereits 1982 ein Sonderstatus zuerkannt,9 der seit 2003 auch in den Verfassungstext aufgenommen wurde.10 Trotz dieser Anerkennung eines eigenen Status, kommt die Stellung der Gebiete der Metropolregion – inklusive Korsikas11 – nicht an der Autonomie der Überseeischen Gebietskörperschaften nach Art. 73f CF heran.12 Der Sonderstatus wurde zudem auch auf die Überseekörperschaft Neukaledoniens übertragen, die seither keiner der anderen Kategorien aus Art. 73, 74 CF zuzuordnen ist, sondern deren Vorschriften sich aus Titel XIII der Verfassung ergeben.13
In der Republik von 1946 wurden in Art. 73 und 74 die sogenannten départements d’outre-mer (DOM) sowie die territoires d’outre-mer (TOM)14 gegründet.15 Diese beiden Einheiten, wurden auch in die Verfassung der V. Republik aufgenommen.16 Die départements (DOM) werden seit der konstitutionellen Dezentralisierungsreform von 2003, die auch eine Neugestaltung der Gebietskörperschaften beinhaltete, nach Art. 73 CF als départements et régions d’outre-mer (DROM) bezeichnet.17 Dies änderte jedoch nichts an der inhaltlichen Ausgestaltung des Status der Regionen.18 Die ehemaligen TOM werden seit 2003 hingegen als collectivités d’outre-mer (COM) bezeichnet.19 Die DROM (Guadeloupe, Guyana, Martinique und La Réunion20) sind der Gesetzeseinheit unterworfen, während die COM einen Sonderstatus innehaben und dabei ihren eigenen Interessen Rechnung tragen können.21 Dies ergibt sich traditionsgemäß ausdrücklich aus Art. 73 Abs. 1 CF, der auf die DROM anwendbar ist und bereits in der Verfassung von 1946 in fast identischer Form enthalten war. Dort lautet es: „Die Rechtsordnung der überseeischen Departements und Regionen entspricht derjenigen der Departements der Metropolregion.“ Während Art. 73 Abs. 1 der Verfassung von 1946 den Halbsatz „abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen“ hinzufügte,22 regelt die heutige Version der Vorschrift in Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF, dass „Abweichungen, die den Eigenschaften und Besonderheiten der Gebietskörperschaften Rechnung tragen“, zulässig seien. Art. 74 hingegen, der die Stellung der COM bzw. früher der TOM regelt, verlieh den TOM 1946 noch einen Sonderstatus.23 Er lautete: „Die überseeischen Gebiete haben einen besonderen Status, der ihre eigenen Interessen in der Gesamtheit der Interessen der Republik berücksichtigt.“24 Ab 2003 fiel der Teil bezüglich des Sonderstatus weg und damit auch die verfassungsrechtliche Verankerung der legislativen Spezialität.25 Bis dato ergab sich für die TOM der Grundsatz der rechtlichen Differenzierung, während für die DROM der Grundsatz der Assimilation galt.26 Seit 2003 ist dies jedenfalls nicht mehr eindeutig in der Verfassung verankert. Stattdessen sieht Art. 74 Abs. 2 CF vor, dass ein Umsetzungsgesetz (lois organiques) die für die COM anwendbaren Normen regeln soll.27 Die Verfassung selbst positioniert sich hingegen zum nicht auf COMs anwendbaren Grundsatz der rechtlichen Angleichung oder Differenzierung.28 Einerseits spricht die Änderung des Wortlauts des Art. 74 Abs. 1 CF dafür, dass auch der Status der Gebiete geändert werden sollte – ihre Abweichungsmöglichkeiten von den nationalen Gesetzen also abgeschwächt werden sollten. Andererseits ergibt sich jedoch aus Art. 7 Abs. 1 des Umsetzungsgesetzes von 2004 zum Status Polynesiens, dass die nationalen Gesetze lediglich Anwendung fänden, wenn dies ausdrücklich geregelt sei.29
In jedem Fall lässt sich jedoch feststellen, dass für beide gebietskörperschaftlichen Organisationsformen bereits zum Zeitpunkt der Einführung der Verfassung der IV. Republik Abweichungsmöglichkeiten in der Verfassung angelegt waren, obgleich diese im Falle der Überseegebiete einen deutlich prominenteren Platz einnahmen und nicht nur eine Ausnahmeregelung darstellten. Die Französische Republik verfügt somit keineswegs über eine statusmäßige Einheitlichkeit („uniformité statutaire“).30
In der V. Republik können zwei Phasen der verfassungsrechtlichen Behandlung der Überseekörperschaften ausgemacht werden. Die erste Phase, von 1958 bis Mitte der 70er-Jahre, die vom Gedanken der Dekolonialisierung geprägt ist und im Rahmen derer keine Verfassungsmäßigkeitsprüfung der rechtlichen Änderungen, etwa der Unabhängigkeit vieler afrikanischer Gebiete – erfolgt. Die zweite Phase des Verfassungsrechts der Überseekörperschaften beginnt demnach Mitte der 70er-Jahre und wendet das Verfassungsrecht der Republik auf die Überseekörperschaften an, bzw. schafft neues anwendbares Verfassungsrecht.31 Der wichtigste Umbruch bzgl. der Stellung der Überseekörperschaften erfolgte durch die Dezentralisierungsreform 2003.32 Seitdem ist nicht nur die Abweichungsmöglichkeit der DROM von nationalen Gesetzen formalisiert in der Verfassung geregelt und durch ein Umsetzungsgesetz konkretisiert,33 auch ist es nach Art. 72-4 CF möglich, dass DROM ihren Status hin zu COMs ändern und damit den weiteren Bestimmungen nach Art. 74 CF unterworfen sind.34
b) Ausgangspunkt der Unteilbarkeit des „Staatsgebiets“: Unveränderbarkeit der Außengrenzen
Bei seiner Einführung in den Verfassungstext 1958 wurde der Unteilbarkeit in der Ausformung der Unteilbarkeit der Staatsgewalt eine geographisch-demographische Definition zugrunde gelegt.35 Danach konnten die Außengrenzen des französischen Staatsgebiets nicht verändert werden.36 Diese intégrité du territoire ist bis heute ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und in Art. 89 IV der französischen Verfassung genannt.37 Bereits kurz nach Einführung der neuen Verfassung erfuhr diese Unveränderbarkeit des Staatsgebiets jedoch erste Rückschläge. In den 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts wurden, beruhend auf Abs. 2 der Präambel der Verfassung sowie Art. 53, 76 und 86, 91 CF 27 Überseekörperschaften unabhängig.38 Das entspricht etwa einem Fünftel der damaligen Bevölkerung (in etwa 10 Millionen Einwohner:innen).39 Zu unterscheiden ist hier zwischen drei Arten der Erreichung der Unabhängigkeit.40 Nicht alle Wege zur Unabhängigkeit sind dabei verfassungsrechtlich vorgesehen.
Zunächst ergab sich aus der Präambel der Verfassung – die in dieser Form bis heute besteht – die Möglichkeit der Überseekörperschaften, sich im Wege der freien Selbstverwaltung (libre administration) für eine Zugehörigkeit zur französischen Republik und damit zur Anerkennung der neuen Verfassung, zu entscheiden.41 Auf diesem Wege fand Guinea die Unabhängigkeit.42 Darüber hinaus ergab sich ebenfalls aus der Verfassung – aus Art. 76 CF in seiner Form von 1958 – für ehemalige Kolonien die Möglichkeit, ihren Status als Überseekörperschaft innerhalb der Republik beizubehalten (Abs. 1 des Art. 76 CF) oder innerhalb von einer vier-Monatsfrist abzugeben. In letzterem Fall verblieben die die Gebiete „Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft“.43 Diese sog. communauté francaise stellte den Versuch de Gaules dar, einen Mittelweg zwischen der Assimilation der ehemaligen Kolonien an Metropolfrankreich zu erreichen und ihrem Bedürfnis nach Selbstbestimmung zu entsprechen.44 Es sollte ein Modell französischer Common wealth geschaffen werden.45 Dieser allerdings verschwand bereits einige Jahre nach seiner Einführung in Vergessenheit und wurde 1995 aus dem Verfassungsrecht entfernt.46
Trotz der Idee der französischen Gemeinschaft als Mittel zur fortdauernden Assimilierung der ehemaligen Kolonien wird dies auch als bereits vorhergesehene Übergangsregelung für eine endgültige Unabhängigkeit betrachtet.47 Wie im Falle der Unabhängigkeit nach der Präambel der Verfassung von 1958 stehen die Regionen, die eine Zuordnung zur communauté francaise wählten, Frankreich als autonome und souveräne Staaten gegenüber.48 Auf diesem Wege sind 1960 zwölf weitere Überseekörperschaften unabhängig geworden.49
Betrachtet man das Verfassungsrecht, sollte zum Zeitpunkt des Ablaufs der vier-Monatsfrist die Französische Republik „als unteilbar entstanden sein“50. Geht man von der Definition der Unteilbarkeit des Staatsgebiets als Kodifizierung von geographisch unveränderbaren Außengrenzen aus, ist jedenfalls bei jeder Veränderung der Außengrenzen nach Ablauf der Übergangsfrist aus Art. 91 CF, welche in der Verfassung von 1958 von Beginn an angelegt war, eine Abweichung vom Prinzip der Unteilbarkeit zu sehen.
Eine eben solche Abweichung vom Prinzip der Unteilbarkeit des Staatsgebiets erfolgte auf Grundlage von Art. 53 Abs. 3 CF. Hiernach wurden weitere 15 Überseekörperschaften unabhängig.51 Art. 53 Abs. 3 CF regelt die Möglichkeit einer Zession bestimmter Teile des Staatsgebiets, sobald die Bevölkerung des jeweiligen Gebiets dem zustimmt.52 Problematisch hieran ist, dass eine Zession im völkerrechtlichen Sinne lediglich die Abtretung eines Gebiets an einen anderen bereits existierenden Staat bedeutet.53 Der hier tatsächlich gegebene Fall, der Kreation eines eigenen neuen Staats,54 ist in der Verfassung von 1958 nicht geregelt. Dass ist vor dem Hintergrund relevant, als Veränderungen von Verfassungsrecht grundsätzlich nur durch eine Verfassungsänderung oder über eine ergänzende Auslegung des Conseil constitutionnel geschehen können.55 Dass eine Sezession im kolonialen Kontext auch ohne gesetzliche Grundlage möglich ist, wird im Völkerrecht jedenfalls teilweise vertreten.56 Doch auch wenn die Unabhängigkeit der Überseekörperschaften im Wege einer Sezession rechtlich zulässig ist, ist dennoch einzugestehen, dass die Außengrenzen der Französischen Republik nicht unveränderbar sind. Die Unteilbarkeit des Staatsgebiets kann damit nicht mehr glaubhaft als „territoriale Integrität“57 definiert werden.
c) Wandel der Unteilbarkeit des Staatsgebiets: Interpretation als Rechtseinheit im Staatsgebiet
Der Conseil constitutionnel bestätigte die Möglichkeit einer Sezession in mehreren Entscheidungen bezogen auf Neukaledonien, Mayotte sowie mit Blick auf die Komoren.58 Ein Verstoß gegen das Unteilbarkeitsprinzip liege nicht vor. Somit erfolgt eine Uminterpretation der vorherigen Definition der Unteilbarkeit des Staatsgebiets. Diese kann jedenfalls nicht mehr ausschließlich auf die Unveränderlichkeit der Außengrenzen bezogen sein. Diese Auslegungsmöglichkeit bestehe hinsichtlich der Außengrenzen Frankreichs in den Überseekörperschaften nicht mehr.59 Dass dieses Zugeständnis einer möglichen Sezession jedoch nur für Überseekörperschaften vorliege, stellte der Conseil constitutionnel in seiner Entscheidung zum Status von Korsika eindeutig fest.60 Der Unterschied zwischen Metropol- und Überseekörperschaften wird mit Verweis auf die Formulierung des Abs. 2 der Präambel der Verfassung von 1958 gerechtfertigt, wonach ihre freie Selbstverwaltung verfassungsrechtlich vorgesehen ist („principe de libre détermination“).61 Damit sind nur noch die Außengrenzen der Metropolregion unveränderbar. Die noch 1958 bestehende geographisch-demographische Definition der Unteilbarkeit des Staatsgebiets ist mithin stark eingeschränkt.62
Um dem Prinzip der Unteilbarkeit des Staatsgebiets jedoch einen weiteren Anwendungsbereich zu verschaffen, wurde seine Auslegung ausgedehnt auf die sog. „uniformité des droits applicables“, also der Rechtseinheit im Staatsgebiet. Im gesamten Staatsgebiet müssen damit dieselben Gesetze anwendbar sein. An dieser Stelle wird der Zusammenhang zwischen dem Prinzip der Unteilbarkeit und dem der Einheit sowie dem der Gleichheit deutlich. Die Auslegung der Unteilbarkeit des Territoriums als Rechtseinheit im Staatsgebiet macht zudem vor dem Hintergrund der Einheitsstaatlichkeit als Zielvorstellung der Unteilbarkeit Sinn. Auch wenn nicht mehr von einer makellosen uniformité im Sinne der revolutionären Zielvorstellung ausgegangen werden kann, liegt dem Prinzip immer noch das Ziel der rechtlichen Angleichung zugrunde.63 Damit stärkt auch besonders das Prinzip der Gleichheit das Prinzip der Unteilbarkeit des Territoriums. Es agiert als Rechtfertigung für sein Verbleiben an erster Stelle der Verfassung.64
Diese Interpretation ist dem Unteilbarkeitsprinzip jedoch nicht fremd. Vielmehr erfolgt mit dieser Auslegung eine Annäherung an die revolutionäre Idee der territorialen Unteilbarkeit. Hier wurde auch schon die Rechtseinheit an die Komponente des Territoriums angeknüpft.65
Die genannte Rechtseinheit bezog sich – wie auch in der Auslegung der Revolution66 – nur auf Legislativakte, nicht jedoch auf die Administrative.67 Im Falle letzterer (sog. règlements) ist – entsprechend den Feststellungen zum Einheitsstaat – eine Übertragung von Hoheitsbefugnissen möglich.68 Wie bezogen auf die Einheitsstaatlichkeit bereits festgestellt wurde, ist heute keine normative Einheit im Sinne eines uniformité anzunehmen.69 Stattdessen sind Ausnahmen von der normativen Einheit möglich, sobald „besondere örtliche Gegebenheiten“ dies bedingen.70 Diese Feststellung wird allem Anschein nach jedoch lediglich auf Überseekörperschaften angewendet, nicht jedoch auf die Metropolregion.71 Hinzukommt, dass eine Abweichung von normativer Einheit nach der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel72 nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn eine übermäßige Differenzierung gegeben ist, also eine gleiche Anwendung von Grundrechten im Staatsgebiet nicht gewährleistet ist.73
Es wird deutlich, dass die Auslegung des Conseil constitutionnel bezogen auf die Unteilbarkeit des Staatsgebiets über die Anwendung des Gleichheitsprinzips erhebliche Überschneidungen mit den beiden anderen Teilbereichen der Unteilbarkeit aufweist. Denn auch die Unteilbarkeit der Staatsgewalt will eine Anwendung verschiedener Hoheitsakte im Staatsgebiet (erlassen durch unterschiedliche Hoheitsträger) verhindern. Zudem soll die Unteilbarkeit des Volkes nicht durch eine ungleiche Anwendung der Gesetze verengt werden.74 Der bereits durch die Unabhängigkeit der ehemaligen Kolonien umgedeutete und beschränkte Anwendungsbereich der Unteilbarkeit des Territoriums wird demnach durch die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel und die Zusammenschau mit dem Verfassungsprinzip der Gleichheit immer und auch der Einheit weiter reduziert.75 Es tut sich die Frage auf, welcher eigene Anwendungsbereich dem Prinzip der Unteilbarkeit des Territoriums noch zukommt.76
d) Beschränkung der normativen Einheit durch Handeln der Gebietskörperschaften
Um den verbleibenden Anwendungsbereich des Prinzips der Unteilbarkeit des Staatsgebiets zu ermitteln, müssen die einzelnen Abweichungen, die aufgrund von Verfassungsänderungen und Entscheidungen des Conseil constitutionnel erfolgten mit Blick auf ihren Einfluss auf das Prinzip analysiert werden. Hierbei ist zwischen Abweichungen von der Unteilbarkeit des Staatsgebiets durch nationale Hoheitsträger – etwa die nationale Legislativgewalt – oder jene durch regionale Entscheidungsträger zu unterscheiden. In beiden Fällen muss die gleiche Anwendung von Grundrechten geachtet werden.77
Auf Ebene der Gebietskörperschaften ist ihr Handeln durch Exekutivakte und Legislativakte zu unterscheiden. Bereits die Übertragung von Administrativbefugnissen auf lokale Hoheitsträger läuft der Rechtseinheit zuwider. Denn Recht umfasst sowohl Administrativakte (règlements) als auch Legislativakte (lois).78 Die Übertragung letzterer wird oft als Grenze des Übergangs eines Einheits- zum Föderalstaat gesehen.79 Die in diesem Zusammenhang getroffenen Verfassungsänderungen stehen vielfach im Zusammenhang mit der Dezentralisierung Frankreichs seit den 1980er-Jahren.
aa) Beschränkung der normativen Einheit durch Exekutivhandeln der Gebietskörperschaften
Die meisten Abweichungen der Unteilbarkeit des Staatsgebiets sind Ausprägung der Dezentralisierungsentwicklung Frankreichs. Da diese u.a. gestützt wird auf das Prinzip der freien Selbstverwaltung, sind die im Folgenden diskutierten Maßnahmen auch unter dem Blickwinkel der sog. libre administration des collectivités territoriales zu sehen80 sowie unter dem Blickwinkel der Einheitsstaatlichkeit, von der im Wege der Dezentralisierungswellen potenziell abgewichen wurde.81)
Dass verfassungsrechtlich insbesondere die Konstitutionalisierungsreform des Jahres 2003 relevant ist, spiegelt sich auch darin wider, dass die im Folgenden diskutierten Abweichungsmöglichkeiten von der Rechtseinheit durch die Gebietskörperschaften, mehrheitlich auf der Verfassungsreform von 2003 beruhen, so die Ermächtigung zum Erlass von règlements (1) und das Experimentierrecht (2).
(1) Ermächtigung zum Erlass von règlements gem. Art. 72 Abs. 2, 3 CF
Durch die Dezentralisierungsreform 2003 wurde Art. 72 Abs. 3 CF um einen Halbsatz ergänzt, wonach Gebietskörperschaften das Recht haben, règlements zu erlassen.82 Das Prinzip der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften – welches in Art. 72 Abs. 3 CF verankert ist – wird damit durch die nun auch verfassungsrechtlich kodifizierte Dezentralisierung um konkrete Exekutivbefugnisse der lokalen Hoheitsträger ergänzt.83
Gemäß Art. 37 CF sind règlements solche Rechtsakte, die nicht in den Bereich der lois nach Art. 34 CF fallen. Es handelt sich hierbei um Exekutivgesetze. Die Bereiche, in denen den Gebietskörperschaften eine Kompetenz zum Erlass von règlements zukommt, sind eng begrenzt durch Art. 34 CF sowie durch den Umstand, dass sie gem. Art. 72 Abs. 3 CF den Kompetenzen der Gebietskörperschaften zuzuordnen sein müssen.84 Letzteres verweist auf Regelungen bezüglich ihrer internen Organisation und Funktionsfähigkeit.85 Diese Formulierung geht zurück auf das Gesetz von 1884 zur Organisation der Gemeinden86 und wurde konkretisiert durch das allgemeine Gesetz der Gebietskörperschaften,87 wonach alle Bereiche umfasst sind, die im öffentlichen Interesse der Gemeinden stehen.88 In concreto betrifft dies etwa die Regelung für lokale Wirtschaftshilfen für Unternehmen, bestimmte Polizeimaßnahmen sowie die Rekrutierung lokaler Verwaltungsmitarbeiter:innen.89
Beachtlich ist außerdem die Vorschrift des Art. 72 Abs. 2 CF. Denn diese weitet die Kompetenz zum Erlass von règlements auf Bereiche aus, die sonst nur durch Legislativakte im Sinne von Art. 34 CF erlassen werden können.90 Art. 72 Abs. 2 CF sieht eine Subsidiaritätszuständigkeit der Gebietskörperschaften (vergleichbar mit der Kompetenz nach Art. 5 Abs. 2 EUV) für Materien vor, die von diesen „besser“ wahrgenommen werden können.91
Wie auch bei den übrigen Konkretisierungen der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften bildet die Grenze zum Erlass von règlements – also zur Einschränkung der Rechtseinheit – das Prinzip der Gesetzesgleichheit.92 Das Prinzip der Gleichheit verleiht damit der Unteilbarkeit des Staatsgebiets, also der Geltung von Rechtseinheit, seinen verbleibenden Anwendungsbereich.93 Eine Beeinträchtigung dieses Prinzips der Gleichheit kann wiederum durch lokale Besonderheiten gerechtfertigt sein.94 Damit ergibt sich bereits aus der Ermächtigung der Gebietskörperschaften, nach Art. 72 Abs. 3 CF règlements zu erlassen, eine Eingrenzung der Rechtseinheit. Diese ist jedoch durch Art. 34 CF sowie die Begrenzung auf „eigene Kompetenzen“ in Art. 72 Abs. 4 CF, die Nachordnung gebietskörperschaftlicher Behörden im Verwaltungsaufbau und die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel zur Gesetzesgleichheit, sehr limitiert.95
(2) Experimentierrecht
Seit etwa sechzig Jahren bestehen Ideen zu einem sog. Experimentierrecht (droit à l’expérimentation) in Frankreich.96 Es betrifft den Erlass von Regelungen, bezogen auf eine bestimmte Thematik und für eine begrenzte Dauer. Im Falle des Erfolgs der Regelung solle die experimentelle Vorschrift dauerhaft Anwendung finden.97 Damals war die Regelung jedoch noch auf die politische und administrative Dekonzentration Frankreichs bezogen.98 Eine Ausweitung auf den Bereich der lois stand außerfrage. Dies hängt nicht nur mit der Rousseau’schen Stellung des lois im französischen Rechtssystem zusammen.99 Die Ablehnung einer Ausweitung des Experimentierrechts ist auch im Zusammenhang mit den Prinzipien der Einheit und Unteilbarkeit zu sehen.100
(a) Entstehung eines nationalen Experimentierrechts
Die Idee des Experimentierrechts wurde in den 90er-Jahren in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel als verfassungsmäßig bestätigt101 und 2002 vom Conseil d’État aufgenommen.102 Hiernach waren jedoch nur Experimentiergesetze im Sinne der jeweiligen Normsetzungsbefugnis des nationalen Hoheitsträgers zulässig.103 Ein Experimentierrecht der Gebietskörperschaften wurde nicht angesprochen.104 Es kommt beim Experimentierrecht in diesem Sinne also nicht per se zu einer Abweichung vom Prinzip der Normeinheit. Eine solche kann sich lediglich aus dem Inhalt des Experimentiergesetzes ergeben, wie dies 2004 beim Experimentiergesetz des Art. 44 n° 2004-809 bezogen auf die Freiheiten und Verantwortlichkeiten zur Organisation bestimmter europäischer Strukturierungsfonds auf lokaler Ebene der Fall war.105 In seiner Entscheidung, in der er die Verfassungsmäßigkeit dieses Experimentiergesetzes feststellte, erklärte der Conseil constitutionnel, dass Abweichungen vom Gleichheitssatz im Falle von Experimentiergesetzen möglich seien, jedoch durch ein „hinreichend konkretes Ziel“ des Gesetzes gerechtfertigt sein müssen.106 Die Übertragung von Kompetenzen auf Gebietskörperschaften im Wege eines Experimentiergesetzes ist nicht selten. Eine parlamentarische Erhebung der Assemblée nationale aus dem Jahr 2018 ergab, dass bis zu diesem Zeitpunkt 28 Experimentiergesetze erlassen wurden, die testweise Kompetenzen auf die lokale Ebene übertrugen und somit die Rechtseinheit im Staatsgebiet tangierten.107
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 zu Korsika entschied der Conseil constitutionnel, dass ein Abweichen von den Parlamentsbefugnissen im Bereich der lois durch Gebietskörperschaften u.a. mit dem Prinzip der Gleichheit und der Unteilbarkeit unvereinbar sei.108 Da aber Änderungen in der Verfassungsauslegung durch Veränderungen im Verfassungstext herbeigeführt werden können,109 wandelte sich dies durch die Verfassungsreform 2003. Anders als im Falle deutscher Verfassungsänderungen findet keine Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit verfassungsändernder Gesetze statt.110
Das Experimentierrecht wurde in doppelter Hinsicht in der Verfassung verankert. Zum einen wurde das bereits zuvor verfassungsgerichtlich anerkannte Experimentierrecht in Bereich der nationalen Normsetzungsbefugnisse in Art. 37-1 CF (also im Abschnitt der Verfassung, der Parlament und Regierung betrifft) kodifiziert. Danach können „lois wie règlements vorübergehend Bestimmungen mit experimentellem Charakter enthalten“. Die Regelung nimmt die bestehende Rechtsprechung des Conseil constitutionnel und des Conseil d’État aus den 90er- und 2000er-Jahren in den Verfassungstext auf.111 Ein Erlass von regionalen Abweichungen von Legislativgesetzen ist auf Grundlage von Art. 37-1 CF nicht möglich.112 Auch die bisherige Rechtsprechung des Conseil constitutionnel und des Conseil d’État aus den 90er- und 2000er-Jahren umfasste diese Möglichkeit nicht.113 Die Rechtseinheit wird nur auf Ebene der règlements, sowie in den genannten Ausnahmefällen gestört, in denen ein Experimentiergesetz die Übertragung von Kompetenzen auf die Gebietskörperschaften hat.114 Zum anderen wurde in Art. 72 Abs. 4 CF die zuvor für verfassungswidrig gehaltene Abweichungsmöglichkeit der Gebietskörperschaften von Legislativakten eingeführt.115 Damit würde die Rechtseinheit künftig nicht nur in Bezug auf die Exekutiveinheit eingeschränkt, sondern auch bzgl. der Einheit der Legislativakte.
(b) Experimentierrecht nach Art. 72 Abs. 4 CF
Die Besonderheit der Neuregelung des Experimentierrechts im Rahmen der Verfassungsreform von 2003, mit dem das Experimentierrecht in Art. 37-1, 72 Abs. 4 CF verankert wurde,116 ist, dass dieses nun auf Bereiche der lois ausgeweitet wurde (vgl. den Wortlaut des Art. 72 Abs. 4 CF)117 und zudem der Inhalt der abweichenden Regelungen durch die Gebietskörperschaften selbst bestimmt wird.118 Es ermöglicht Gebietskörperschaften, unabhängig von ihrem Status als Überseekörperschaft oder als Teil der Metropolregion règlements zu erlassen. Im Unterschied zu den im Rahmen von Art. 72 Abs. 3 CF erlassenen règlements kann es sich bei den Maßnahmen im Sinne von Art. 72 Abs. 4 CF auch um Regelungen im Bereich der Kompetenzen der nationalen Legislative nach Art. 34 CF handeln.119 Somit wird durch Exekutivhandeln der Gebietskörperschaften von der Legislativeinheit abgewichen.120 Der Anwendungsbereich der Unteilbarkeit des Staatsgebiets wird mithin weiter beschränkt, als dies bei reinen règlements der Fall ist. Nicht nur liegt die Entscheidung ob vom Experimentierrecht Gebrauch gemacht wird, anders als bei règlements im Sinne von Art. 72 Abs. 2 CF bei der Gebietskörperschaft selbst (diese ist also unabhängig von einer Bereichsermächtigung in der Verfassung121). Im Ergebnis führt ein Tätigwerden aufgrund des Experimentierrechts auch zu einer uneinheitlichen Rechtslage (bezogen auf Legislativakte).
Im Gegensatz zum nationalen Experimentierrecht auf Grundlage von Art. 37-1 CF, welches 296 Mal ausgeübt wurde, wobei 153 Regelungen im Jahr 2019 noch in Kraft waren,122 wurde das gebietskörperschaftliche Experimentierrecht des Art. 72 Abs. 4 CF zwischen 2003 und 2021 lediglich vier Mal in Anspruch genommen.123 Die hier erlassenen Regelungen betrafen das Bildungs-, Wasser- und Steuerrecht. Nur eine der drei Regelungen wurde nicht auf das Staatsgebiet ausgeweitet.124 Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch wenn auf den ersten Blick das Experimentierrecht der Gebietskörperschaften nach Art. 72 Abs. 4 CF das größere Risiko für die Rechtseinheit im Staatsgebiet zu sein scheint, tatsächlich über das nationale Experimentierrecht aus Art. 37-1 CF quantitativ deutlich mehr Regelungen erlassen werden, die potenziell die Rechtseinheit beeinträchtigen.125 Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass ein Handeln nach dem Experimentierrecht formalen Grenzen unterliegt und nicht ohne Anfrage beim Parlament durchzusetzen ist, vgl. Art. 72 Abs. 4 CF der auf ein Umsetzungsgesetz (loi organique) verweist.126
Darüber hinaus sind die Experimentiergesetze nach Art. 72 Abs. 4 CF, anders als diejenigen nach art. 37-1 CF, auf lediglich fünf Jahre begrenzt, vgl. Art. LO1113-1 des Code général des collectivités territoriales.127 Aus diesem Erfordernis wird der Zweck des Experimentierrechts deutlich, der – anders als dies bei der règlement-Kompetenz im Sinne von Art. 72 Abs. 3 der Fall ist128 – nicht darin liegt, lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Vielmehr lautet es in Art. 72 Abs. 4 CF, die Gebietskörperschaften können „für einen begrenzten Zweck und eine begrenzte Dauer gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften“129 verstoßen. Ursprünglich handelte es sich danach lediglich um Übergangsvorschriften, deren Ziel es ist, auf regionaler Ebene potenziell gesamtstaatlich vorteilhafte Regelungen auszutesten.130 Erwies sich die Vorschrift als vorteilhaft gegenüber der ursprünglichen Regelung, wird diese nach der Übergangsfrist im Sinne von Art. 72 Abs. 4 CF auf das gesamte Staatsgebiet ausgeweitet.131 Somit sollte die Übertragung des Experimentierrechts nicht zu einer ausgeprägteren normativen Diversität im Staatsgebiet führen, sondern lediglich die Qualität des Rechts fördern.132 Abweichungen von der Rechtseinheit waren damit nur vorübergehend.133 Dies änderte sich jedoch schleichend: zunächst durch die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel,134 in der eine Ausweitung auf mehrere Regionen im Staatsgebiet bejaht wurde, sowie schlussendlich durch die Einführung des neuen Umsetzungsgesetzes zu Art. 72 CF.135 Der hierdurch entstandene Wandel der Zielrichtung des Experimentierrechts steht in engen Zusammenhang mit dem Prinzip der Gleichheit, welches nach Art. 72 Abs. 4 CF als Grenze der Abweichungsbefugnis normiert ist.
(c) Gesetzesgleichheit als Grenze des Experimentierrechts
Ebenso wie im Falle der übrigen règlements im Sinne von Art. 72 Abs. 3 CF fungiert die Grundrechtsgleichheit als Sperre für die Durchsetzung eines Experimentierrechts, unabhängig ob diese auf Grundlage von Art .72 Abs. 4 oder Art. 37-1 CF erlassen wurde.136 Janicot weist jedoch darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Experimentierrecht die schwache Wertung zutage tritt, die dem Gleichheitsrecht in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel beigemessen wird.137 So könne sich aus dem Gleichheitsrecht sogar ein Erfordernis ergeben, im Staatsgebiet unterschiedliche Regelungen vorzunehmen.138 Aus dem Gleichheitsprinzip ergibt sich keine Uniformität des Rechts. Einschränkungen sind aufgrund unterschiedlicher Situationen in den Gebieten sowie aufgrund eines Interesses der Allgemeinheit möglich.139 Die besonderen lokalen Gegebenheiten führen als Rechtfertigungsvoraussetzung einer Ungleichbehandlung jedoch in der Praxis nicht dazu, dass ein Experimentierrecht nicht umgesetzt werde.140 Auch verweise der Conseil constitutionnel in seiner Rechtsprechung rein abstrakt auf ein Vorliegen besonderer Gegebenheiten, arbeitet jedoch nicht heraus, worin genau diese bestehen (etwa in einer Kultur, der sozialen oder geographischen Gegebenheiten).141 Somit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel, dass eine besondere örtliche Gegebenheit in allen Gebietskörperschaften vorliege, allein begründet auf ihrer Existenz.142 Trete nun darüber hinaus das Rechtfertigungselement des Interesses der Allgemeinheit hinzu,143 ließe sich die Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes kaum noch vermeiden.144 Dem lässt sich entgegenhalten, dass dem Element der Rechtfertigung aus Gründen des Gemeininteresses kein nennenswerter eigener Anwendungsbereich zukommt.145
Darüber hinaus entschied der Conseil constitutionnel in seiner Entscheidung bezogen auf das neue Umsetzungsgesetz zu Art. 72 Abs. 4 CF (loi organique relative à la simplification des expérimentations146), dass über das Prinzip der Gesetzesgleichheit ein lokal geltendes Gesetz auf Grundlage des Experimentierrechts auf weitere Gebietskörperschaften ausgedehnt werden könne. So formulierte er: „Aus diesen Bestimmungen [Art. 34 und 72 CF] ergibt sich, dass der Gesetzgeber experimentell getroffene Maßnahmen nicht dauerhaft nur in den Gebietskörperschaften beibehalten darf, die an dem Experiment teilgenommen haben, ohne sie auf andere Gebietskörperschaften auszudehnen, die dieselben Merkmale aufweisen, die eine Abweichung vom allgemeinen Recht rechtfertigen.“147. Janicot schließt aus dieser Entscheidung, dass sich aus dem Gleichheitsrecht somit sogar weitere Abweichungen von der Gesetzeseinheit ergeben können.148 Dies ist nur teilweise überzeugend, als eine Ausweitung des experimentellen Gesetzes keine neue Ungleichbehandlung schafft, sondern die zuvor bestehende Ungleichbehandlung kohärent anwendet. Was sich aus der Formulierung des Conseil constitutionnel jedoch außerdem ableiten lässt, ist dass ein experimentelles Gesetz gerade aufgrund seiner unterschiedlichen Wirkung im Staatsgebiet verfassungskonform ist. Das primäre Ziel des Experimentierrechts, nach einer Übergangsfrist auf das gesamte Staatsgebiet ausgeweitet zu werden, scheint hier nicht relevant zu sein. Dem entspricht auch die Zielsetzung der Experimentierrechte nach der Studie des Conseil d’État, wonach experimentelle Abweichungsbefugnisse besonders mit dem Ziel erlassen werden, die Dezentralisierung voranzutreiben oder lokale Abläufe effizienter zu gestalten.149
Obwohl das Experimentierrecht bei seiner Kodifizierung in der Verfassung nicht auf Abweichungen von der Rechtseinheit im Staatsgebiet gerichtet war, ergibt sich aus der praktischen Anwendung der Handlungsoption ein anderes Bild. Diesem Wiederspruch wurde mit dem Änderungsgesetz vom 19.04.2021 zum loi organique, bezogen auf die Umsetzung des Art. 72 CF Rechnung getragen. In diesem Änderungsgesetz wird das Prinzip der différenciation territoriale (territoriale Abweichung) zwar nicht ausdrücklich benannt, es folgt aber der Regierungserklärung des damaligen Premierministers Castex, der erklärt dass sich „ein Recht auf territoriale Abweichungen in einem loi organique niederschlagen“ solle.150 Dieses solle dafür sorgen, dass lokale Besonderheiten der Gebietskörperschaften hinreichend Beachtung finden.151 Art. 6 des Änderungsgesetzes schreibt in diesem Sinne fest, dass Experimentiergesetze – unter Berücksichtigung des Gleichheitsrechts – auf die Teile des Staatsgebiets ausgeweitet werden sollen, in denen die Besonderheit, die Anlass für den Erlass des Gesetzes gab, vorlag.152 Mit dieser nicht unbeachtlichen Veränderung des Umsetzungsgesetzes zu Art. 72 CF wurde dem Experimentierrecht mithin eine andere Zielrichtung gegeben. Die Ausweitung der Vorschriften auf das gesamte Staatsgebiet – und somit eine schlussendliche Verhinderung von Abweichungen von der Rechtseinheit153 – ist somit nicht mehr Gegenstand des Experimentierrechts. Stattdessen stellt es eine Grundlage für Abweichungen von territorialer Einheit aufgrund lokaler Unterschiede dar. Es entspricht damit dem Ausnahmetatbestand des Gleichheitsrechts der lokalen Besonderheiten. Dieses sorgt für eine Ausweitung der abweichenden Rechtslage im Hoheitsgebiet.
Vor dem Hintergrund der Unteilbarkeit ist die Feststellung einer Aushöhlung des Gleichheitssatzes verheerend. Bezogen auf das Prinzip der Rechtseinheit, also insb. die territoriale Unteilbarkeit, verleiht das Prinzip der Gleichheit der Unteilbarkeit ihren verbleibenden Anwendungsbereich. Denn das Gleichheitsrecht stellt nach der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel den einzigen Schutz der Unteilbarkeit gegenüber einer übermäßigen Bezugnahme der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften dar.154
(d) Zwischenergebnis: Aushöhlung von Gleichheit und Unteilbarkeit durch das Experimentierrecht
Ein Experimentierrecht nationaler Organe, das ein vorübergehendes testweises Abweichen von einer bestehenden Regelung vorsieht, um die Qualität des Rechts im Hoheitsgebiet zu verbessern,155 ist bereits seit den 90er-Jahren verfassungsgerichtlich anerkannt156 und wurde 2003 im Rahmen der Verfassungsreform in Art. 37-1 CF aufgenommen. Hiervon abzugrenzen ist die – zuvor noch für verfassungswidrig gehaltene157 – Möglichkeit der Gebietskörperschaften vorübergehend von (nationalen) règlements oder lois abzuweichen nach Art. 72 Abs. 4 CF. Diese Möglichkeit der normativen Abweichung war zum Zeitpunkt ihrer Einführung nicht darauf gerichtet dauerhaft von der Rechtseinheit im Staatsgebiet zu divergieren. Änderungen der anwendbaren Normen im Hoheitsgebiet einer Gebietskörperschaft sollten auf drei Jahre begrenzt sein und dann entweder außer Kraft treten oder auf das gesamte Staatsgebiet ausgeweitet werden.158 Dies veränderte sich jedoch in zwei Schritten: zunächst entschied der Conseil constitutionnel im Jahr 2016, dass eine Ausweitung eines Experimentiergesetzes auch auf einzelne weitere Gebietskörperschaften erfolgen könne (anstelle auf das gesamte Staatsgebiet).159 In einem zweiten Schritt wurde 2021 diese Möglichkeit in das Ausführungsgesetz (loi organique) des Art. 72 CF aufgenommen.160 Damit lässt der Conseil constitutionnel sowie der Gesetzgeber über das loi organique die Grenzen verschwimmen, welche die Gesetzesgleichheit gegenüber der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften in Ausformung des Experimentierrechts setzt.161 Die neue Zielsetzung des Rechts nach 72 Abs. 4 CF zementiert Abweichungsmöglichkeiten aufgrund lokaler Besonderheiten, ohne diese konkret auszulegen und im Einzelfall zu benennen.162 Durch eine ständige Bejahung lokaler Besonderheiten allein aufgrund des Vorhandenseins einer Gebietskörperschaft wird die Wirkung des Gleichheitsrechts im Falle von Art. 72 Abs. 4 CF vollständig ausgehöhlt.163 Auch wenn sich die Gesetzesänderung von 2021 auf Art. 72 Abs. 4 CF bezieht, betrifft die Auslegung des Experimentierrechts im Kontext des Gleichheitssatzes auch das Experimentierrecht nach Art. 37-1 CF. Denn dieses befasst sich in einer beachtlichen Anzahl an Fällen ebenfalls mit der Ausübung von Kompetenzen durch die Gebietskörperschaften.164 Da das Gleichheitsrecht bezogen auf die territoriale Rechtseinheit den Restinhalt der Unteilbarkeit bestimmt,165 kommt dem Prinzip der Unteilbarkeit im Kontext des Experimentierrechts eine ebenso geringe Bedeutung zu wie dem Gleichheitsprinzip.
(3) Der Sonderstatus Korsikas
Die Entwicklung des Sonderstatus Korsikas beginnt 1982 (etwa 20 Jahre nach dem ersten Aufflammen einer korsischen Autonomiebewegung166), als der Gebietskörperschaft erstmals ein Sonderstatus zuerkannt wird, obgleich dies verfassungsrechtlich noch nicht vorgesehen war.167 Der Conseil constitutionnel hielt das Gesetz zur Änderung des Status Korsikas dennoch für verfassungsgemäß.168 Er argumentierte, dass auch wenn Art. 72 CF a.F. das Recht zur Einräumung eines Sonderstatus nicht vorsehe, schließe er es auch nicht aus. Somit war es zulässig, eine neue Kategorie an Gebietskörperschaften zu schaffen.169 Welchen Eigengehalt die Verleihung dieses Sonderstatus hat, ist nicht klar. Jedoch geht er mit der Übertragung von Kompetenzen einher, die den anderen Gebietskörperschaften der Metropolregion nicht zuteilwerden. Korsika erhält eine korsische Assemblée, der Kompetenzen im Bereich der Kultur und Bildung zukommen.170 Legislativbefugnisse werden der Gebietskörperschaft, trotz des Namens Assemblée de Corse, nicht zu Teil.171 Auch geht Sonderstatus Korsikas verloren, als 1986 die anderen Gebietskörperschaften mit denselben Kompetenzen ausgestattet werden.172
1991 wurde in einem weiteren Versuch die Kompetenzen Korsikas auszuweiten und die Autonomie zu fördern das Gesetz n° 91-428 erlassen, welches jedenfalls für verfassungswidrig befunden wurde.173 Auch die Kompetenzausweitung im Jahr 2002, wurde vom Conseil constitutionnel teilweise als verfassungswidrig eingestuft.174 Übrig blieben aber weitere règlement-Kompetenzen im Bereich des Sozialrechts.175 Das Gesetz zur Organisation der Republik (NOTR) aus dem Jahr 2016 änderte zudem den Status Korsikas als „collectivité territorial“ zur „collectivité de Corse“.176 Inhaltliche Auswirkungen hat diese Änderung nicht. Ihr kann jedoch eine symbolische Wirkung zugesprochen werden. Sämtliche außerordentliche Kompetenzübertragungen unterliegen nach Art. L4422-16 des Code général de collectivités territoriales der Aufsicht des Premierministers. Sie werden durch ein nationales Gesetz auf die Gebietskörperschaft übertragen.177 Somit tritt die Assemblée de Corse im staatlichen Erscheinungsbild nicht hervor. Die Rechtseinheit wird durch das Mehr an règlement-Befugnissen jedoch stärker beeinträchtigt, als dies in den anderen Gebietskörperschaften der Metropolregion der Fall ist.
Es lässt sich hieraus schließen, dass der Begriff des Sonderstatus – neben möglichen symbolischen Bedeutungen – meint, dass einer Gebietskörperschaft eine größere Kompetenzfülle in Bereichen zukommen, die anderen Gebietskörperschaften nicht zusteht (dies so auch bei Neukaledonien der Fall178). Eine eindeutigere Definition ist hingegen nicht möglich.
(4) „Adaptations législatives“ in den Überseekörperschaften
Eine weitere Möglichkeit von der Rechtseinheit durch règlements abzuweichen, ist in Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF geregelt. Danach kommen in den Überseekörperschaften grundsätzlich lois und règlement „unmittelbar von Rechts wegen zur Anwendung. Diese können zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Erfordernisse dieser Körperschaften angepasst werden.“ Art. 73 normiert also, in den Überseekörperschaften, anders als in der Metropolregion eine Abweichungsbefugnis, die sich sowohl auf Legislativ- als auch auf Exekutivgesetze richten kann.179 Zwar werden auch hierdurch keine Legislativbefugnisse auf die Überseekörperschaften übertragen, denn die Abweichungsgesetze werden in Form von règlements erlassen (außer im Falle Neukaledoniens, in dem auch ein Abweichen durch Legislativakt möglich ist, vgl. Art. 72 Abs. 2 CF). Dennoch ist in der Übertragung von der Rechtseinheit im Hoheitsgebiet und damit von der Unteilbarkeit des Staatsgebiets abgewichen.
Zusätzlich sieht Art. 73 CF in Abs. 3 die Möglichkeit vor, dass Überseekörperschaften durch Gesetz dazu ermächtigt werden können in einer begrenzten Anzahl an Bereichen, eigene Vorschriften zu erlassen. Auch hier erfolgt die Abweichung nach dem Wortlaut des Art. 73 Abs. 3 CF „um ihrer Besonderheit Rechnung zu tragen“. Sie sind in Form von lois und règlements denkbar. Damit ein Erlass von lois möglich ist, muss die Gebietskörperschaft jedoch über einen Gesetzgeber verfügen. Dies ist bisher nur im Falle Neukaledoniens gegeben.180 Durch die Ermächtigungsvoraussetzung durch die nationale Exekutiv- oder Legislativgewalt ist auch hier die Kompetenz der Gebietskörperschaften denen des Nationalstaats nachgeordnet. Ihre Kompetenz ergibt sich folglich aus der Kompetenz des nationalen Entscheidungsträgers und ist diesen gegenüber weisungsgebunden.181 Art. 73 Abs. 3 CF bewegt sich damit immer noch im Rahmen der Grenzen des Einheitsstaats.182
In den Fällen des Art. 73 Abs. 1 und 3 CF wird erneut das Zusammenspiel zwischen Unteilbarkeitsprinzip und Gleichheitssatz deutlich.183 Die Grenzen der Einschränkung des Gleichheitssatzes stellen auch gleichzeitig die Grenzen der Einschränkung der Unteilbarkeit dar.184 Beeinträchtigungen des Gleichheitsprinzips sind aufgrund des Vorliegens einer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt.185 Sowohl die Regelungen des Art. 73 Abs. 1 CF, als auch die ihres Abs. 3 gehen nach ihrem Wortlaut. für den Fall der Überseekörperschaften per se von unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten aus. Daraus lässt sich auch für andere Fälle schließen, dass eine Abweichung von der Gesetzesgleichheit immer gerechtfertigt ist, wenn ein Gesetz für eine Überseekörperschaft unterschiedliche Regelungen vorsieht. Denn hier liegt nach Art. 73 CF stets eine besondere Situation vor. Diese Feststellung hat zwangsläufig auch Auswirkungen auf das Prinzip der Unteilbarkeit der Staatsgewalt. Denn die Rechtseinheit, die sie schützen soll, gilt zwischen Überseekörperschaften und der Metropolregion nicht mehr.
(5) Zwischenergebnis: Beschränkungen der Rechtseinheit durch règlements
Die Verfassungsreform von 2003, die dem Prinzip der freien Selbstverwaltung Rechnung trägt, ermöglichte die Einschränkung der Rechtseinheit durch den Erlass von règlements. Die Rechtseinheit stellt seit der Anerkennung der Sezessionsmöglichkeit durch den Conseil constitutionnel die maßgebliche Ausprägung der Unteilbarkeit des Staatsgebiets dar.186 Im eng begrenzten Rahmen des Art. 34 CF können Gebietskörperschaften nach Art. 72 Abs. 3 CF sowie nach Art. 72 Abs. 2 CF abweichende Regelungen erlassen, sofern dies den Ausnahmen von der Gesetzesgleichheit entspricht: der Besonderheit der lokalen Situation sowie dem Gemeinwohlinteresse.187 Diese Einschränkung der Rechtseinheit verdeutlicht die Aushöhlung der Neuinterpretation der Unteilbarkeit des Staatsgebiets über die Anwendung der Ausnahmetatbestände des Gleichheitsprinzips.
Gleiches ergibt sich für das Experimentierrecht der Gebietskörperschaften aus Art. 72 Abs. 4 CF. Dieses ermöglicht es den Gebietskörperschaften von nationalen Regelungen abzuweichen. Seit der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel 2016 und dem Änderungsgesetz aus dem Jahr 2021 sind solche lokalen Abweichungen in der Metropol- und Überseekörperschaft auch dauerhaft möglich.188 Im Unterschied zur Kompetenz nach Art. 72 Abs. 2 CF bezieht sich die Experimentierzuständigkeit aus Art. 72 Abs. 4 CF auch auf Bereiche, die der Legislativkompetenz des nationalen Gesetzgebers zuzuordnen sind. Auch wenn die Befugnis zum Erlass von lois auf bei den Legislativorganen Frankreichs verbleibt, kann hiervon dauerhaft durch lokale Administrativakte abgewichen werden. Somit wird teilweise der Anwendungsbereich von Legislativgesetzen verkürzt, die vom nationalen Gesetzgeber erlassen wurden. Die Rechtseinheit wird folglich stärker eingeschränkt als dies im Falle von Art. 72 Abs. 2 CF der Fall ist. Die Verfassungsmäßigkeit solcher Einschränkungen wird erneut über die Ausweitung der Ausnahmetatbestände des Gleichheitsrechts erreicht. Eine besondere lokale Gegebenheit wird bereits aufgrund des Vorhandenseins unterschiedlicher Gebietskörperschaften bejaht.189
Für die Überseekörperschaften kann gemäß Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF auch ohne anfänglich zeitliche Begrenzung durch règlements von Legislativakten des Gesetzgebers abweichen. Im Einklang mit dem Ausnahmetatbestand des Gleichheitsrechts, ist dies aufgrund lokaler Besonderheiten in der Überseekörperschaft möglich. Darüber hinaus können sie nach Art. 73 Abs. 3 CF auch in weiteren Gebieten, die in der Vorschrift abschließend geregelt sind, abweichen. Dies ist grundsätzlich auch durch den Erlass eigener Legislativakte möglich, sofern ein lokaler Gesetzgeber gegeben ist. Da dies jedoch außer im Falle Neukaledoniens nie vorliegt, sind auch hier insbesondere règlement-Befugnisse betroffen, die die Rechtseinheit einschränken.
Die Verfassungsreform von 2003 hat mithin einen Prozess eingeleitet, wonach Abweichungen von der Rechtseinheit grundsätzlich zulässig sind. Die Beschränkung des Gleichheitssatzes wird von der Rechtsprechung bereits dann als gerechtfertigt angesehen, wenn unterschiedliche Gebietskörperschaften vorliegen. Konkrete Voraussetzungen für lokale Besonderheiten werden hingegen nicht definiert. Insofern besteht auch kein Unterschied zwischen der Abweichungskompetenz die (auch) den Gebietskörperschaften der Metropolregion zusteht (Art. 72 Abs. 2 und 4 CF) und derjenigen die allein von einer Überseekörperschaft wahrgenommen werden kann (Art. 73 Abs. 1 und 3 CF). Die Voraussetzung für eine vollständige Aushöhlung der Rechtseinheit in Metropol- wie Überseekörperschaften wurden hiermit geschaffen.
bb) Beschränkung der normativen Einheit durch Legislativhandeln der Gebietskörperschaften
Die Übertragung von Legislativbefugnissen auf Gebietskörperschaften ist in Frankreich bisher eng begrenzt. In Betracht kommen die lois du pays Neukaledoniens sowie Polynesiens. Diese sind jedoch abgesehen von ihrem Namen von Grund auf verschieden.
(1) Die Legislativbefugnis Neukaledoniens (lois du pays)
Wie in kaum einer anderen Region Frankreichs, treffen in Neukaledonien soziale Unterschiede zwischen – meist wirtschaftlich gut gestellten – Europäer:innen und Melanesier:innen. Letztere sind zwar seit 2000 Jahren auf der Inselgruppe angesiedelt und machen die größten Anteil der Bevölkerung aus,190 sie weisen aber nicht nur ein deutlich geringeres Gehalt auf,191 erhalten 7 mal seltener eine Arbeitsstelle als Europäer:innen192 und hatten lange Zeit weder politischen noch wirtschaftlichen Einfluss inne.193 Diese sozialen Disparitäten, die auf den Kolonialismus zurückzuführen sind,194 zeigen, dass die Geschichte der Übertragung von Autonomie auf Neukaledonien stets vor dem Hintergrund der Dekolonialisierung zu sehen sind.195 Denn der Wunsch nach mehr Autonomie basiert auf den im Vergleich zu den Überseekörperschaften unterschiedlichen Bedingungen – im Falle Neukaledoniens insb. der starken sozialen Divergenzen. Die besondere Stellung Neukaledoniens spiegelt sich auch darin wieder, dass ihr seit 1999 im Sinne von Art. 72 Abs. 1 CF ein Sonderstatus zukommt, sie ist somit seitdem eine Überseekörperschaft sui generis.196 Es muss hier fortschreitend die Wahl zwischen zwei Extremen getroffen werden, ob eine Angleichung der Überseekörperschaft an die Werte und Rechte der Republik die koloniale Vergangenheit überwinden lässt, oder ob dies vielmehr durch die Abgrenzung es ehemals kolonialisierten Territoriums im Sinne einer „Zurückeroberung des Bodens […] durch […] das indigene Volk“ erreicht werden kann.197
(a) Die Entwicklung der Autonomie Neukaledoniens: Einführung einer neukaledonischen Legislativbefugnis
Der 1998 getroffene Vertrag von Nouméa macht eine Verwirklichung des Autonomieextrems möglich. Die Frage der Unabhängigkeit wird auf die neukaledonische Bevölkerung übertragen, die in mehreren Referenden (2018, 2020 und 2021) mit großer Mehrheit gegen eine Unabhängigkeit stimmten.198 In der letzten Abstimmung stimmten insgesamt 96,5 % der Abstimmenden mit „Nein“. Zu beachten ist jedoch, dass weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten (43,87 %) die Wahl antraten. Mit der Ablehnung der Unabhängigkeit, trat auch nicht das dem gegenüberstehende Extrem der Assimilation an Metropolfrankreich ein. Die Verfassungsreform von 1998, die dem Vertrag von Nouméa folgte, ergänzte einen Abschnitt XIII mit dem Titel „Übergangsbestimmungen bezüglich Neukaledoniens“ in die Verfassung.199 Der Logik der französischen Verfassungsänderungen zufolge, führt eine solche Änderung der Verfassung dazu, dass der zuvor abgeschlossene Vertrag keinen Verstoß mehr gegen das Prinzip der Unteilbarkeit, der Einheit oder der Gleichheit mehr darstellen kann.200
Der neue Abschnitt XIII enthält zwei Artikel. Im Kontext der Unteilbarkeit des Staatsgebiets, also der Rechtseinheit, ist Art. 77 Abs. 1 CF relevant. Dieser regelt, in Zusammenschau mit dem Umsetzungsgesetz n° 99-209,201 dass Kompetenzen auf die beratende Versammlung Neukaledoniens (entsprechen einer deliberativen Volksvertretung) übertragen werden können. Diese können nach Art. 99 des Umsetzungsgesetzes insgesamt zwölf Rechtsgebiete betreffen, wie Arbeits-, Eigentums- oder Steuerrecht.202
(b) Auswirkungen der lois du pays Neukaledoniens auf die Rechtseinheit
Bei der Grundsatzentscheidung, wie die Dekolonialisierung in Neukaledonien bestmöglich vorangetrieben werden kann, wird folglich zwischen den beiden Extremen – der Assimilation an Metropolfrankreich einerseits oder der vollständigen Autonomie andererseits203 – eine ausgeprägte Autonomie bevorzugt. Hierin kann dennoch ein Kompromiss gesehen werden, denn die Vorschriften Metropolfrankreichs finden weiterhin Anwendung, sofern nicht kompetenzgerechte Lokalgesetze erlassen wurden, vgl. Art. 99 und 107 Abs. 4 des Umsetzungsgesetzes.204 „Indem man sich von der etwas manichäischen institutionellen Dualität zwischen der Assimilation und der besonderen Organisation der Überseekörperschaften löst, ist der Weg, der letztlich gewählt wurde, der einer Verankerung der tatsächlichen Differenzierung des Status der Überseekörperschaften.“205 Nicht nur wird inzwischen zwischen Überseekörperschaften und Metropolregion auf eine Rechtsmehrheit, einen pluri-legislativen Staat gesetzt, was nicht grundsätzlich das Vorhandensein unterschiedlicher Gesetzgebungsorgane voraussetzt, und damit grundsätzlich noch mit den Voraussetzungen des Einheitsstaats vereinbar ist.
Zwar beschränkt sich diese Rechtsvielheit bisher weitgehend auf den Bereich der Überseekörperschaften und die Übertragung von Legislativbefugnissen auf die Gebietskörperschaften Metropolfrankreichs wird bisher abgelehnt.206 Die Grundsatzentscheidung eine Legislativbefugnis in einer Gebietskörperschaft einzurichten, die in den 80er-Jahren in den Überseekörperschaften in die Wege geleitet wurde, hatte mit der Verfassungsreform von 2003 in abgeschwächter Form Imitation in der Metropolregion gefunden. Lemaire geht davon aus, dass eine Anerkennung von Rechtsvielheit zwischen Übersee- und Metropolregion zwangsläufig Auswirkungen innerhalb der Metropolregion haben wird.207
Interessant ist mit Blick hierauf auch die Reformierung von Art. 34 CF im Jahr 2008. Sie bietet einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass künftig – über die bereits bestehende Legislativbefugnis Neukaledoniens hinaus – weitere Legislativkompetenzen auf Gebietskörperschaften übertragbar sein könnten.208 Die Reform ließ Absatz 1 des Art. 34 CF entfallen, der regelte, dass lois allein vom nationalen Parlament erlassen werden.209 Der Artikel schafft hierdurch nicht nur eine mit dem Sonderstatus Neukaledoniens nach Art. 76 f CF kohärente Kompetenz zum Erlass von Legislativakten, er lässt auch künftige gebietskörperschaftliche Legislativbefugnisse denkbar erscheinen.
(2) Abgrenzung: lois du pays Polynesiens als einfache Exekutivbefugnis
Mit der Verfassungsänderung von 2003 wurde den Überseekörperschaften nach Art. 74 CF die Möglichkeit zuerkannt, entsprechend ihrer Besonderheiten einen Status zu erlangen, der ihren Interessen Rechnung trägt.210 Die in Frage stehenden Gebietskörperschaften können hierdurch mehr Autonomie erwerben und stärker vom nationalen Recht abweichen, um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen. Polynesien und Saint-Martin führten Gesetze ein, um diesen Besonderheiten Ausdruck zu verleihen.211 Bereits sehr viel früher erhielt Polynesien jedoch einen Sonderstatus. Seit 1984 ist die Region als autonom anerkannt, auch wenn verfassungsrechtlich nicht eindeutig geregelt ist, was diese Autonomie besagt.212 Neben dem ohnehin nach dem alten Recht bestehenden Prinzip der Spezialität nach Art. 74 Abs. 1 CF aF, wonach nationale Vorschriften nicht unmittelbar Anwendung fanden, stehen mit dem Autonomiestatus im Falle Polynesiens auch darüber hinausgehende Entscheidungsspielräume der internen Organe in Zusammenhang. Diese werden jedoch nicht weiter konkretisiert.213
Mit dem Verfassungsänderungsgesetz von 2003214 und der Änderung des Wortlauts von Art. 74 Abs. 1 CF, war es nun möglich den Überseekörperschaften einen besonderen Status zu verleihen, welcher in einem Umsetzungsgesetz genauer geregelt sein sollte (Art. 74 Abs. 2 CF). Neben der Möglichkeit dieses Sonderstatus wird in Abs. 3 der Vorschrift erwähnt, dass es auch Gebietskörperschaften gebe, die „autonom“ seien. Auf dieser Basis wurde im Jahr 2004 für Polynesien das loi organique n° 2004-192 erlassen, welches in Art. 1 Abs. 4 die Autonomie der Gebietskörperschaft festlegt.215 Auch hier ist in Art. 18 die Möglichkeit zum Erlass sog. lois du pays vorgesehen. Dieses ist jedoch nicht mit der Kompetenz Neukaledoniens vergleichbar, da die Abweichungsvorschriften hier in Form von Administrativakten ergehen.216 Die Rechtsakte Polynesiens unterliegen außerdem, anders als dies bei Neukaledonien der Fall ist, der direkten Aufsicht des Conseil d’État.217 Auch hier kann also in Materien der lois von der nationalen Rechtsetzung abgewichen werden, und die Rechtseinheit weiter eingeschränkt werden, ohne jedoch legislativ tätig zu werden.
Interessanter noch scheint die Regelung in Art. 7 Abs. 1 des Umsetzungsgesetzes, nach der sowohl nationale lois als auch règlements im Gebiet Polynesiens lediglich Anwendung fänden, wenn dies ausdrücklich geregelt sei.218 In einer uneindeutigen Neuformulierung regelt Art. 74 Abs. 1 und 3 CF seit 2003, dass überseeische Körperschaften einen „Status“ innehaben, nach dem sie ihren „besonderen Interessen“ gerecht werden können, Art. 74 Abs. 1 CF. Nach Abs. 3 der Vorschrift, kann zudem ein „Autonomie“-Status verliehen werden.219 Zuvor wurde Art. 74 Abs. 1 CF einheitlich ein Spezialitätsgrundsatz zugeschrieben. Die uneindeutige Verfassungsänderung 2003 – die nicht auf ihre Übereinstimmung mit dem zuvor geltenden Verfassungsrecht etwa dem Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit überprüft werden kann220 – wirft die Frage auf, ob dieser Spezialitätsgrundsatz noch fort gilt. So könnte die Verfassungsänderung über das lois organique zu Polynesien so gedeutet werden, dass COMs im Sinne von Art. 74 CF stets dem Spezialitätsgrundsatz unterliegen, also die Anwendung des nationalen Rechts besonders begründet sein muss.221 Hiergegen ließen sich zweierlei Argumente anführen: Einerseits wäre die Änderung des Art. 74 Abs. 1 CF ohne ein Abrücken vom Spezialitätsgrundsatz wenig sinnvoll gewesen. Andererseits müsste die Spezialität des Rechts Polynesiens auch nicht zusätzlich in einem loi organique betont werden, wie dies durch Art. 7 loi n° 2004-192 geschieht.222 Es spricht also mehr dafür, dass Art. 74 CF keine grundsätzliche Spezialität mehr vorsieht. Diese kann jedoch für alle COMs gesondert in einem loi organique angeordnet werden. Auch diese Handhabung berührt offensichtlich die Einhaltung der Unteilbarkeit des Staatsgebiets in Ausformung der Rechtseinheit.
Diese Auslegung der Regelung zu den lois du pays Polynesiens könnte dem Gleichheitsprinzip zuwiderlaufen. Hieraus ist zu schließen, dass die Beeinträchtigung des Gleichheitsprinzips gerechtfertigt sein muss. Dies kommt durch das Vorliegen „besonderen örtlichen Gegebenheiten“223 in Betracht. Aus dem Umstand, dass nach Art. 74 CF eine quasi grenzenlose Einschränkung der territorialen Gleichheit möglich ist, lässt sich ableiten, dass allein das Vorliegen einer COM im Sinne von Art. 74 Abs. 1 CF eine besondere örtliche Gegebenheit darstellt. Dies entspricht auch der Analyse Janicots, die eine solche Interpretation des Elements besonderer Gegebenheiten bereits aus der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel zu den Gebietskörperschaften der Metropole nach Art. 72 CF ableitet.224 Es ist zu kritisieren, dass die besonderen Gegebenheiten nicht im Einzelfall zu überprüfen sind, sondern pauschal für unterschiedliche Regionen angenommen werden. Dies lässt das Prinzip der Gleichheit leerlaufen, da Eingriffe, die auf einen begrenzten räumlichen Anwendungsbereich abzielen faktisch immer gerechtfertigt sind.225
Wieder zeigt sich, dass dem Prinzip der freien Selbstverwaltung226 eine Grenze bei der Wahrnehmung von Grundrechten gesetzt wird. Diesem Grundrechtsschutz wird bei der Kompetenzübertragung an die polynesische Volksvertretung auf Grundlage von Art. 74 CF und dessen Umsetzungsgesetz n° 2004-192 besonders Rechnung getragen. Der Erlass von Gesetzen in diesem Bereich werden weiterhin vom Staat überwacht.227
Obwohl somit durch die polynesischen lois du pays keine Legislativbefugnisse auf eine Gebietskörperschaft übertragen werden, ist hierin dennoch eine Aushöhlung der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes sowie infolge dieser Verletzungen, aber auch aufgrund der Beeinträchtigung der Rechtseinheit, eine Beschränkung des Unteilbarkeitsprinzips des Staatsgebiets zu sehen.
(3) Zwischenergebnis: Die Übertragung von Legislativkompetenzen als Ausnahmeerscheinung
Anders als im Falle der lois du pays Polynesiens kam in Neukaledonien eine bisher beispiellose Kompetenzübertragung vom nationalen Gesetzgeber auf die Gebietskörperschaft zum Tragen.228 Es handelt sich beim neukaledonischen Kongress um ein nicht handlungs- oder weisungsgebundene Legislativorgan, welches nach Abschnitt XIII der Verfassung in bestimmten Rechtsgebieten eigenständig Gesetze erlassen kann.229 Hiermit wird dem regionalen Autonomiebedürfnis Rechnung getragen, indem gleichzeitig auch die Anwendung nationaler Gesetze im Überseegebiet die Regel bleibt.230 Auch wenn in Art. 18 des loi organique n° 2004-192 für Polynesien die Möglichkeit zum Erlass von lois du pays ebenfalls vorgesehen ist, seht diese Kompetenzübertragung in seiner Ausgestaltung weit hinter der Neukaledoniens zurück. Es wird keine Legislativgewalt, vergleichbar mit dem neukaledonischen Kongress, geschaffen. Stattdessen handelt es sich bei den polynesischen lois du pays um Exekutivakte, also règlements, wie diese auch nach Art. 72 Abs. 2 und 4 CF und nach Art. 73 CF in Metropol- und Überseekörperschaft erlassen werden können.231
Obgleich die Regelung des Art. 7 Abs.1 des Umsetzungsgesetzes auf den ersten Blick also so wirkt, als würde es die Rechtseinheit sowie die Einheitsstaatlichkeit maßgeblich einschränken, ist hier seit 2003 vielmehr eine Verfestigung der Prinzipien zu sehen. Zuvor galt der Grundsatz der Spezialität standardgemäß für COMs.232 Dies ist seit 2003 nur noch der Fall, sofern dies ausdrücklich geregelt ist.233
Wie auch die übrigen Einschränkungen der Rechtseinheit, sind Abweichungen von der nationalen Gesetzgebung in Polynesien möglich, sofern dies von einem der Ausnahmetatbestände des Gleichheitsprinzips erfasst ist. Die Ausweitung des Tatbestands der lokalen Besonderheit auf alle Fälle, die Polynesien betreffen, führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass Abweichungsregelungen dem Grundsatz nach möglich sind.234
cc) Zwischenergebnis: Gebietskörperschaftliches Handeln als Motor der Föderalisierung
Die Rechtseinheit betrifft die Einheitlichkeit aller Gesetze im Staatsgebiet und somit solche, die durch die Exekutive erlassen werden, ebenso wie solche, die von einer Legislativgewalt ausgehen.
Der seichteste Eingriff in die Rechtseinheit ist durch Art. 72 Abs. 2 und 3 CF gegeben, der es Gebietskörperschaften ermöglicht, in einem eng begrenzten Bereich (vgl. Art. 34 CF) Administrativakte zu erlassen. Somit wird die Rechtseinheit lediglich im Bereich der Exekutive beschnitten. Etwas stärker greift das Experimentierrecht die Rechtseinheit an, indem nach Art. 72 Abs. 4 CF auch im Bereich der lois (also sofern eine Legislativkompetenz gegeben ist) auf lokaler Ebene von der nationalen Rechtsetzung abgewichen wird.235 Die Abweichung erfolgt jedoch durch Exekutivakte. Eine Eingriffsstufe hierüber steht die Möglichkeit der Überseekörperschaften nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF in den Bereichen des Abs. 3 der Vorschrift von nationaler Rechtsetzung abweichen, ohne dass dies anfänglich zeitlich beschränkt ist, wie im Falle des Experimentierrechts. Bei diesen Einschränkungen handelt es sich um Exekutivhandeln, welches zwar teilweise den Anwendungsbereich von Legislativgesetzen betrifft.236 Vergleichbar mit den Eingriffen nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF ist der Eingriff in die Rechtseinheit durch die lois du pays Polynesiens. Dieser sieht ebenfalls nach Art. 18 des loi organique n° 2004-192 die Möglichkeit vor durch Exekutivhandeln von Legislativakten abzuweichen. Die Rechtseinheit wird hingegen verkürzt, als hier das nationale Recht grundsätzlich nicht angewendet wird. Die Geltung von nationalem Recht muss vielmehr nach Art. 7 des loi organique n° 2004-192 gesondert angeordnet sein.237 Der stärkste Eingriff in die Rechtseinheit lässt sich hingegen in den neukaledonischen lois du pays erblicken. Hierin ist bisher der einzige Fall zu sehen, in dem Legislativbefugnisse auf eine Gebietskörperschaft übertragen werden. Diese sind keinem nationalen Entscheidungsträger weder nachgeordnet noch weisungsgebunden.238 Zwar handelt es sich bisher um den einzigen Fall, in dem im Staatsgebiet Legislativbefugnisse übertragen wurden, die Änderung des Art. 34 CF eröffnet jedoch die Möglichkeit, dass dies künftig auch für andere Gebietskörperschaften möglich wird. Legislativgesetze werden nicht mehr ausschließlich vom nationalen Gesetzgeber erlassen.239)
Die Einschränkungen der Rechtseinheit – ob durch Legislativ- oder Administrativhandeln – werden allesamt über den Ausnahmetatbestand des Gleichheitsrechts gerechtfertigt, welcher Ausnahmen hiervon zulässt, sofern lokale Besonderheiten dies erfordern.
e) Beschränkung der normativen Einheit durch Handeln des nationalen Gesetzgebers: Anerkennung von Lokalrechten im Staatsgebiet
Die Unteilbarkeit des Staatsgebiets, also die normative Einheit im Staatsgebiet, wird weiterhin durch gesetzliche Regelungen beeinträchtigt, die nicht auf regionaler Ebene erlassen wurden. In Betracht kommen hier die Sonderrechte, die in der Region Elsass-Mosel (im Folgenden Lokalrecht),240 in Korsika sowie in der Île-de-France oder den Bergregionen gelten und hier auf regionale Besonderheiten und Bedürfnisse eingehen.241 Etwa regelt das Gesetz von 1985 zur Entwicklung und zum Schutz des Berglands in seinem Art. 1 Abs. 3: „Der Staat, die Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse setzen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten öffentliche Maßnahmen um, […] die den Besonderheiten einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete entspricht“242 Hiermit soll auf die „ Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Rückgewinnung der biologischen Vielfalt und der Erhaltung von Natur und Landschaft sowie der aquatischen Lebensräume, und den Bedürfnissen der […] Bergbevölkerung, unter Berücksichtigung der mit diesen Gebieten verbundenen grenzüberschreitenden Herausforderungen“243 eingegangen werden. Besonders relevant scheint jedoch das Lokalrecht der Region Elsass-Mosel. Hier erging im Rahmen der QPC erstmals ein Urteil244 zur Geltung eines Lokalrechts in der Verfassungsordnung der V. Republik, welche Rückschlüsse auf seine Vereinbarkeit mit dem Prinzip Unteilbarkeit des Staatsgebiets zulässt.
aa) Zur Entstehung des Lokalrechts der Region Elsass-Mosel
Einen Sonderfall regionaler Gesetzgebung stellt das Lokalrecht der Region Elsass-Mosel dar. Dieses setzt sich aus verschiedenen Gesetzgebungen zusammen, die teilweise auf nationaler Ebene erfolgten und teilweise durch Regionale Entscheidungsträger erlassen wurden. Keines der Sondergesetze der Region Elsass-Mosel wurde jedoch durch den Gesetzgeber der jetzigen V. Republik ins Leben gerufen. Das Recht entstand infolge der Annexion der Region durch das Deutsche Reich zwischen 1871 und 1919.245 Das Lokalrecht erstreckt sich nicht nur auf diverse Rechtsgebiete – vom Kommunalrecht über das Sozialrecht bis hin zum Verbandsrecht246 – es setzt sich auch aus verschiedenen Rechtsakten zusammen, die über den Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 in der Republik territorial begrenzte Geltung entfalten. Es beruht zum einen auf französischem Recht (1), welches bei der Annexion durch Deutschland in der Region Elsass-Mosel beibehalten wurde, später aber in Frankreich modifiziert wurde. Zweitens beinhaltet es deutsche Vorschriften (2) – wie etwa preußisches Arbeitsrecht – die während der Besatzungszeit in der Region Anwendung fanden. Auch wurden eigene Gesetze (3.) einzig für die Region begründet (etwa das Jagdrecht) getroffen sowie (4.) bei der Wiederangliederung an Frankreich Vorschriften für die Region Elsass-Mosel erlassen.247 Als die Wiederangliederung der Region an das Französische Staatsgebiet erfolgt, wurden – anders als dies etwa bei der Wiederangliederung von Savoyen ca. 60 Jahre zuvor der Fall war – keine Regelungen festgesetzt, die anstelle des im Elsass geltenden Rechts treten sollten.248 Damit wurde die Rechtsvielfalt im Staatsgebiet anerkannt und das Lokalrecht erlangte Geltung. Jedoch war es im Versailler Vertrag nicht angelegt, dass dieses Lokalrecht für längere Zeit gelten solle. Stattdessen wurde seine vorübergehende Wirkung betont, an dessen Stelle bald das französische Gemeinschaftsrecht (droit commun) treten solle. Die Übernahme der Sonderregelungen der Region Elsass-Mosel war mithin nicht darauf gerichtet langfristig von der Rechtseinheit abzuweichen.249 Zuletzt wurde der Übergangscharakter des Lokalrechts im Jahr 1951 betont, also noch vor Übernahme in die Verfassung der V. Republik.250 Die Übernahme in das geltende Recht wurde beim Erlass, der der neuen Verfassung nicht diskutiert. Dies könnte mit Unstimmigkeiten bei Erlass der Verfassung der IV. Republik zu begründen sein.251 Das Lokalrecht wurde damit endgültig in das Rechtssystem aufgenommen.252 Trotz der hierdurch erfolgenden Einschränkung der Rechtseinheit gilt es spätestens ab diesem Zeitpunkt dauerhaft. Die Eingliederung des Lokalrechts in das Rechtssystem wurde nicht über das Mittel einer fortschreitenden Angleichung an das nationale Recht erreicht, sondern über die Akzeptanz eines Sonderstatus des Rechts – entsprechend dem des Rechts der Überseekörperschaften.253 Das Recht ist jedoch anders als die übrigen lokalen Sonderregelungen, die durch lokale Entscheidungsträger erlassen wurden, nationales Recht und hierdurch „integraler Bestandteil der französischen Rechtsordnung.“254
bb) Die erste Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Lokalrecht: Décision n° 2011-157 QPC
Aktualität erhielt das Lokalrecht nach der Einführung der „question prioritaire de constitutionnalité“ (QPC).255 Diese erlaubte es dem Conseil constitutionnel im Jahr 2011 eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Lokalrechts vorzunehmen. Zuvor war eine Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit nur vor ihrem Inkrafttreten möglich, was eine Überprüfung des Lokalrechts verhinderte.256 Die Entscheidung ist demnach schon deswegen besonders, weil sie die erste Entscheidung darstellt, in der sich das Gericht ausdrücklich zur Wirksamkeit des Lokalrechts verhält. Vor Einführung der QPC wäre eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Lokalrechts nur sekundär möglich gewesen, durch die Kontrolle von Gesetzen, die das Lokalrecht modifizieren.257 Der Conseil constitutionnel verwies in seinen Entscheidungen jedoch darauf, dass die „Besonderheit des lokalen Vereinsrechts nicht aus dem, dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegten Gesetz hervorgeht und dieses allein aufgrund seiner Folgen nicht verfassungswidrig sein kann“. Es sei „Sache des Gesetzgebers zu beurteilen, ob diese Anomalie behoben werden muss.“258 Das Gericht umging mithin eine Entscheidung zum Lokalrecht. Mit Einführung ein ex post Kontrolle von Gesetzen im Jahr 2010,259 ließ eine Entscheidung zu den normativen Besonderheiten in der Region Elsass-Mosel nicht lange auf sich warten.260 In Betracht kam insbesondere ein Verstoß gegen die Prinzipien der Einheit und Unteilbarkeit sowie der Gleichheit vor dem Gesetz.261
(1) Die Vereinbarkeit des Lokalrechts mit dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz
Der Conseil constitutionnel stellte in seiner Entscheidung fest, dass das Lokalrecht – obwohl dieses die Rechtseinheit in der Metropolregion beeinträchtigt – mit der Verfassung vereinbar sei.262 Die Entscheidung, die sich mit dem Arbeitsverbot an Feiertagen beschäftigte, erwähnt das Prinzip der Unteilbarkeit nicht. Es stuft das Lokalrecht als „principe fondamental reconnu par les lois de la République“ (PFRLR) ein,263 womit es in den Verfassungsrang erhoben wird. Über einen Verweis der Präambel der Verfassung von 1958 auf die Verfassungspräambel von 1946, zählt das Lokalrecht nunmehr zum bloc de constitutionnalité.264 Anders als normalerweise der Fall, führte die Subsumtion des Lokalrechts unter ein Verfassungsprinzip nicht zur Abwägung (conciliation) der widerstreitenden Verfassungsprinzipien.265 Eine Prüfung des Gleichheitsrechts wird stattdessen mit der Begründung abgelehnt, dass die infragestehende Maßnahme einem anderen Verfassungsrecht zugeordnet werde (hier dem PFRLR).266 Somit limitiert der Conseil constitutionnel seine Kontrollmöglichkeit bezogen auf das Lokalrecht, indem er es als PFRLR einordnet.267
Diese beispiellose Entscheidung des Conseil constitutionnel kann mit seiner Befürchtung begründet werden, eine Abwägung zwischen Gleichheit und PFRLR würde zu einem Überwiegen der Gleichheit führen. Wende man das Gleichheitsprinzip an, wäre die Annahme einer Ungleichbehandlung unumgänglich. Auch die Ausnahmetatbestände des Gleichheitssatzes, das Vorliegen einer besonderen Situation sowie ein Allgemeininteresse wären in der Metropolregion – so jedenfalls Jennequin – schwer zu rechtfertigen.268 Glaubhaft scheint es auch – wenn man der Feststellung Janicots zur Rechtsprechung des Conseil constitutionnel Glauben schenkt, dass dieser allein im Vorliegen verschiedener Gebietskörperschaften eine „unterschiedliche Situation“ annimmt269 – dass das Gericht die Möglichkeit einer Prüfung von Verstößen des Lokalrechts gegen das Gleichheitsrecht ausräumen wollte. Wenn der Anwendungsbereich des Gleichheitsrecht durch Vorliegen eines PFRLR ausgeschlossen ist, kann das Gleichheitsrecht auch in künftigen Entscheidungen bezogen auf das Lokalrecht nicht herangezogen werden. Die gefestigte Rechtsprechung der Region Elsass-Mosel wäre ansonsten gefährdet und die Gerichtsbarkeit stünde einer Klageflut gegenüber, die – trotz Einordnung des Lokalrechts als PFRLR – zur schlussendlichen Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Lokalrechts führen würde.270 Die Entscheidung des Conseil constitutionnel ist umso verwunderlicher, als dies der grundlegenden Dogmatik der Verfassungsauslegung zuwiderläuft, die auf dem Finden von Ausgleichen und Abwägungen zwischen Verfassungswerten basiert.271
Der Zusammenhang zwischen den Prinzipien der Gleichheit (in seiner dominanter werdenden territorialen Auslegung272) und der Unteilbarkeit des Staatsgebiets wird im Falle des Lokalrechts der Region Elsass-Mosel besonders deutlich. Die Einschränkung des Gleichheitsprinzips hat zwangsläufig die Einschränkung der Unteilbarkeit zur Folge.
(2) Die Vereinbarkeit des Lokalrechts mit dem Prinzip der Unteilbarkeit
In diesem Sinne scheint es besonders auffälliger, dass das Unteilbarkeitsprinzip bei der Überprüfung des Lokalrechts auf seine Verfassungsmäßigkeit überhaupt nicht erwähnt wird.
Die Einschränkung der Anwendung des Prinzips der Gleichheit führt in diesem Fall – auch wenn das Unteilbarkeitsprinzip in der Somodia-Entscheidung zum nicht explizit herangezogen wird zu einer Einschränkung des Unteilbarkeitsprinzips. Denn die Gleichheit stellt als Zielbestimmung des Unteilbarkeitsprinzip in der Rechtsprechung den verbleibenden Restgehalt des Unteilbarkeitsprinzips dar.273 Nicht nur wird hier, wie dies mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ist, dem Gleichheitsprinzip vor dem Unteilbarkeitsprinzip in territorialer Ausrichtung Vorrang eingeräumt. Obwohl das Unteilbarkeitsprinzip in der Entscheidung des Conseil constitutionnel zum Lokalrecht nicht genannt wird, kann jedenfalls ergänzend festgestellt werden, dass ein Zitieren des Unteilbarkeitsprinzips hier ganz und gar sinnlos gewesen wäre, da in aller Regel ein Ausschluss eines Verstoßes gegen die Gleichheit auch einen Verstoß gegen das Unteilbarkeitsprinzips verhindert. Das Gericht geht hier – in der Aushöhlung des Prinzips der Unteilbarkeit jedoch noch weiter – indem es das Unteilbarkeitsprinzip schon nicht erwähnt.
Jedenfalls macht die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel deutlich, dass das Prinzip der Unteilbarkeit des Staatsgebiets nicht mehr die normative Einheit in diesem Bereich bedeuten kann. Vielmehr ist es Zeichen dafür, dass Frankreich – ob Metropol- oder Überseekörperschaft – tatsächlich als „État pluri-législatif“ beschrieben werden kann, also mehrere Rechtsordnungen parallel angewendet werden können.274 Der Anwendungsbereich des Prinzips der Unteilbarkeit des Staatsgebiets ist maßgeblich verkürzt.275
cc) Zwischenergebnis: Das Lokalrecht als Beschränkung der Rechtseinheit
Bei dem Lokalrecht der Region Elsass-Model handelt es sich um historische Besonderheit. Es handelt sich bei dem Sonderrecht um einen „integrale[n] Bestandteil der französischen Rechtsordnung“276 Da die Vorschriften durch die Übernahme in die Rechtsordnung der V. Republik nationales Recht wurden,277 steht eine Beschränkung des Einheitsstaats vorliegend nicht in Frage. Jedoch verletzt das Lokalrecht die Unteilbarkeit des Staatsgebiets mit Blick auf seine Begründung: der Gleichheit aller Bürger:innen vor dem Gesetz.
Sowohl das Gleichheits- als auch das Unteilbarkeitsprinzip werden in der Entscheidung des Conseil constitutionnel zur Verfassungsmäßigkeit des Lokalrechts nicht angewendet. Dieses wird als PFRLR eingeordnet und erlangt hierdurch Verfassungsrang.278 Das Verfassungsgericht leitet daraus systemwidrig ab, es müsse keine Abwägung zwischen PFRLR und Gleichheitssatz stattfinden, da das Lokalrecht einem anderen Verfassungsprinzip zuzuordnen sei, dem PFRLR nicht dem Gleichheitssatz. Damit ignoriert es das üblicherweise auf Abwägung gerichtete Argumentationsvorgehen des Gerichts.279 Das Prinzip der Unteilbarkeit wird hingegen nichtmals erwähnt. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Geltendmachung in gleicher Weise abgelehnt worden wäre, wie die Rüge des Gleichheitsrechts, jedoch spricht es Bände bzgl. der Stellung des Unteilbarkeitsprinzips in der Verfassungssystematik, dass dieses im Urteil zum Lokalrecht keine Erwähnung findet. Die Unteilbarkeit wird damit hinter dem Gleichheitsprinzip zurückgedrängt. Doch auch diesem fällt im Vergleich zur Rechtsvielfalt kein Anwendungsbereich zu. Die normative Einheit Frankreichs und damit die Unteilbarkeit des Staatsgebiets ist nach der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel nicht mehr gesichert.280
dd) Zwischenergebnis: Beschränkungen der Rechtseinheit
Neben den Einschränkungen im Bereich der règlements, welche das Hauptanwendungsfeld der Abweichungen von der Rechtseinheit im Staatsgebiet darstellen, sind auch legislative Abweichungen im Staatsgebiet möglich. Diese umfassen zum einen die lokalen Legislativbefugnisse der lois du pays281 und zum anderen nationale Abweichungen vom Einheitsrecht, durch die Anerkennung von Lokalrechten im Staatsgebiet.282 Lediglich letztere sowie das in Polynesien geltende Spezialitätsprinzip beeinträchtigen das Ziel der Unteilbarkeit, die Erreichung des Einheitsstaats.
Alle genannten Beschränkungen der Rechtseinheit machen hingegen deutlich, dass der Zusammenhang zwischen den Prinzipien der Unteilbarkeit des Staatsgebiets und dem der Gleichheit in seiner territorialen Interpretation beachtlich ist. Die Rechtsprechung wendet Unteilbarkeit und Gleichheit so gemeinsam an, dass das Unteilbarkeitsprinzip nur dort gelten kann, wo die Ausnahmetatbestände des Gleichheitsrechts nicht wirken. Das bedeutet die Unteilbarkeit im Staatsgebiet ist nur da anwendbar, wo keine lokalen Besonderheiten gegeben sind, die eine vom nationalen Status quo abweichende Regelung rechtfertigen kann. Die weite Auslegung der Gleichheit vor dem Gesetz führt bezogen auf die Rechtseinheit zu einer immer weiter voranschreitenden Begrenzung des Anwendungsbereichs des Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetz einerseits und des Prinzips der Unteilbarkeit des Staatsgebiets.
f) Zwischenergebnis: Frankreich ist mehr als nur ein État pluri-législatif
Die Interpretation der Unteilbarkeit des Staatsgebiets als Rechtseinheit ist nicht mehr haltbar. Lediglich der Anwendungsbereich der Unveränderlichkeit der Außengrenzen, der sich spätestens seit der Anerkennung der Sezessionsmöglichkeit durch den Conseil constitutionnel,283 nur noch auf die Metropolregion bezieht, kann aufrechterhalten werden. Stattdessen wurde auf eine Rechtseinheit verwiesen, die jedoch ebenfalls in Metropol- und Überseekörperschaft Einschränkungen erfuhr. Von Exekutivgesetzen kann nach Art. 72, 73 und 74 CF in der Metropolregion sowie in den Überseekörperschaften abgewichen werden, sofern die Verfassung dies vorsieht. Darüber hinaus sind auch nationale Gesetze zulässig, die regional abweichende Regelungen vorsehen – sei dies durch nationale Experimentiergesetze nach Art. 37-1 CF oder durch die Anerkennung von Lokalrecht im Rechtssystem.284 Hieraus wird regelmäßig das Vorhandensein eines État pluri-législatif, abgeleitet, in dem verschiedene also mehrere Rechtsordnungen parallel angewendet werden können.285 Dieser sei mit dem Einheitsstaat vereinbar, da dennoch nur ein Gesetzgeber im Land existiere. Diese Feststellung erklärt zwar die Fortentwicklung des einstigen Zentralstaats Frankreich hin zu einem dezentralen Einheitsstaat, in dem in der Tat verschiedene Rechtsordnungen koexistieren können. Es wird jedoch nicht erklärt, inwieweit das Vorhandensein lokaler Parlamente mit Legislativbefugnissen, wie demjenigen Neukaledoniens im Staatsgebiet existieren können.
Es lässt sich somit zweierlei feststellen: Zum einen ist Frankreich mehr als nur ein pluri-legislativer Einheitsstaat. Frankreich ist ein Staat, in dem durch verschiedene unabhängige Hoheitsträger Legislativakte erlassen werden können und in dem die Errichtung weiterer lokaler Legislativgremien nach Art. 34 CF n.F. zumindest möglich scheint.286 Zum anderen ist die Unteilbarkeit des Staatsgebiets heute beschränkt auf die Unveränderbarkeit der Außengrenzen der Metropolregion sowie die Übertragung von Legislativbefugnissen in der Metropolregion. Durch die grundsätzliche Anerkennung der Sezessionsmöglichkeit 1975,287 die Neuformulierung des Art. 34 CF sowie die generelle Modifikationsoffenheit der französischen Verfassung,288 erscheinen weitere Einschränkungen auch dieser Restbereiche jedenfalls denkbar.
2. Unteilbarkeit der „Staatsgewalt“
Die Verknüpfung von Unteilbarkeit und Staatsgewalt wurzelt in Frankreich im Absolutismus. Ausgehend von der Herrschaft Ludwig IX wurde ein absolutistisches Herrschaftsbild verbreitet, in dem der König das unteilbare Reich Gottes auf Erden verkörpert. Seine Herrschaftsmacht ist nicht unterteilbar.289 Im 16. Jahrhundert wurde der Zusammenhang offenkundig, als der Begriff der Staatsgewalt – insbesondere durch Jean Bodin290 – Eingang in die Staatslehre fand.291 Die Umdeutung der Unteilbarkeit in der Revolution tat der Lehre von der Unteilbarkeit der Staatsgewalt keinen Abbruch. Denn auch wenn, zu diesem Zeitpunkt die Gewaltenteilung eingeführt wurde, ging man – entgegen Rousseau292 davon aus – dass diese unteilbar sei und lediglich von verschiedenen Akteuren ausgeübt werde.293
Mit der Einführung der Gewaltenteilung in Art. 16 DDHC wurde das Fundament für die heutige Unteilbarkeit der Staatsgewalt geschaffen.294 Es geht damit um die Verankerung der Ausübung der drei Gewalten durch einen einheitlichen Hoheitsträger. Einschränkungen der Unteilbarkeit der Staatsgewalt kommen nicht nur aufgrund der Übertragung von Hoheitsbefugnissen durch die Dezentralisierungsreform 2003 in Betracht, die règlements-befugnisse sowie ein Experimentierrecht (also Exekutivbefugnisse) auf die Gebietskörperschaften übertrug.295 Auch die Legislativgewalt könnte durch die Übertragung von Legislativbefugnissen beeinträchtigt worden sein.296
Es wird deutlich, dass große Übereinstimmungen zwischen denjenigen Maßnahmen bestehen, die die Unteilbarkeit des Staatsgebiets in Ausprägung der Rechtseinheit beeinträchtigen und denjenigen, die die Unteilbarkeit der Staatsgewalt betreffen. Der maßgebliche Unterschied besteht jedoch darin, dass die Perspektive bei der Frage der Unteilbarkeit der Staatsgewalt auf den jeweiligen Akteur gerichtet ist. Die Frage lautet hier: Werden mehrere autonome Hoheitsträger nebeneinander tätig? Bei der Überprüfung der Unteilbarkeit des Staatsgebiets hingegen, liegt der Fokus auf dem Erzeugnis eines hoheitlichen Tätigwerdens. Die Frage lautet also: Gilt im Hoheitsgebiet unterschiedliches Recht? Der Zusammenhang zwischen der Unteilbarkeit der Staatsgewalt und Einheitsstaatlichkeit ist demnach in diesem Abschnitt noch dringlicher. Denn für das Vorliegen eines Einheitsstaats dürfen Akteure, die die Staatsgewalt ausüben, im Staatsaufbau nicht in Erscheinung treten.297 Außerdem muss sich ihre Befugnis zur Ausübung von Staatsgewalt von einem nationalen Entscheidungsträger ableiten und diesem gegenüber weisungsgebunden sein298
Bei der Beurteilung, ob eine Kompetenzübertragung die Unteilbarkeit der Staatsgewalt tangiert, ist also auf die Frage zu antworten, ob lediglich ein regionaler Akteur nationale Staatsgewalt ausübt, oder ob er aus eigener Souveränität tätig wird. Hierbei kommen Beschränkungen bei der Ausübung der Exekutiv- (b) sowie der Legislativgewalt (c) in Betracht. Einschränkungen der Judikativgewalt sind hingegen nicht ersichtlich. Um diese Analyse vorzunehmen, muss zunächst definiert werden, was Souveränität im Einzelnen bedeutet (a).
Anders als im Falle des Regelungserlasses durch Gebietskörperschaften, wird der Einheitsstaat nicht in Frage gestellt, wenn regional geltende Gesetze durch den nationalen Gesetzgeber erlassen werden – also im Falle eines Lokalrechts. Denn hierdurch werden keine Kompetenzen auf Gebietskörperschaften übertragen. Die Staatsgewalt verbleibt beim nationalen Entscheidungsträger. Der Fall der Lokalrechte wird hier folglich nicht behandelt.
a) Überblick: zum Begriff der Staatsgewalt
Die konstituierte Staatsgewalt (pouvoir constitué) nimmt „wesentliche Regelungsaufgaben wahr und ist […] befugt, sich mit allen verfassungsgemäßen Mitteln selbst zu erhalten“.299 Staatsgewalt ist – auch wenn sie keinen notwendigen Bestandteil einer Verfassung darstellt300 – dann gegeben, wenn der Staat das Monopol zur zwanghaften Durchsetzung der Ordnung im Hoheitsgebiet innehat.301 Wonach sich diese Ordnung richtet, ist in der Verfassung geregelt.302 In demokratischen Staaten kommt die Staatsgewalt dem Volke zu.303
Die französische Verfassung widmet ihren gesamten ersten Abschnitt der Regelung der Souveränität und betitelt ihn „De la souveraineté“.304 Art. 3 der Verfassung regelt, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist, während Art. 4 CF die Parteien zur Achtung der Staatsgewalt verpflichtet. Darüber hinaus verweist die Präambel der Verfassung von 1958 auf die Regelungen zur Staatsgewalt in der DDHC (welche die Souveränität in Art. 3 an die Nation anknüpft) sowie in der Verfassung von 1946 (die bezogen auf die Regelung der Staatsgewalt im Wesentlichen der Verfassung von 1958 entspricht).305
Zu unterscheiden ist die innere Staatsgewalt – bezogen auf hoheitliche Maßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Staatsgebiet – sowie die äußere Staatsgewalt in Beziehung zu anderen Staaten oder ausländischen Institutionen.306 Im demokratischen Verfassungsstaat liegt die Staatsgewalt – wie erwähnt – beim Volk.307 Es gibt keine ihr übergeordnete Macht im inneren des Staates. Jede Ausübung der Staatsgewalt unterliegt jedoch der Beurteilung durch die Verfassung.308 Die Gewaltenteilung führt bei der inneren Staatsgewalt – nach überwiegender Meinung309 – nicht zu einer Beeinträchtigung der Unteilbarkeit der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt bleibt im Einheitsstaat unteilbar, wird jedoch von Akteuren der drei Gewalten, der Exekutive, der Legislative und der Judikative ausgeübt.310
Staatsgewalt kann je nach Verfassungsordnung auf verschiedene Art und Weise ausgeübt werden. Sie kann innerhalb eines Staatsgebiets entweder von mehreren Hoheitsträgern, die nebeneinander agieren, im Sinne eines Föderalismus ausgeübt werden. In diesem Fall überträgt das Volk als Inhaber der Staatsgewalt in seiner jeweiligen Zusammensetzung auf nationaler oder regionaler Ebene die Hoheitsgewalt durch Wahlen auf den jeweiligen Hoheitsträger. Andererseits kann sie von einer einheitlichen Staatsgewalt mit evtl. nachgeordneten und im Staatsaufbau nicht in Erscheinung tretenden Behörden wahrgenommen werden.311 „Wenn man bedenkt, dass nur die Übertragung der Souveränität auf den Staat als abstrakte Form oder auf das Volk als fiktive Gesamtheit das Prinzip der Gewaltenteilung mit dem Prinzip der Souveränität vereinbaren kann, dann scheint die Situation der Bundesstaaten noch komplizierter zu sein.“312 Denn hier übt nicht nur ein einzelner Inhaber der Hoheitsgewalt die Staatsgewalt über verschiedene Organe aus, sondern es existieren verschiedene Gliedstaaten innerhalb desselben Territoriums, die eine eigene Staatsgewalt ausüben.313 Das Zuordnungssubjekt der Staatsgewalt, das Volk, ist in den Gliedstaaten nicht identisch mit dem Volk des Nationalstaats. Im Falle des Föderalismus kann die Staatsgewalt nicht mehr als unteilbar angesehen werden.314 Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt kann also nur in einem Einheitsstaat bestehen, in dem diese allein einem (fiktiven) Zuordnungssubjekt zukommt.315
Eine weitere Hürde bei der Einordnung einer Staatsgewalt als unteilbar stellt sich bezogen auf die externe Staatsgewalt.316 Hier wird teilweise insb. in Bezug auf die EU vertreten, dass die Übertragung von Befugnissen im Bereich aller drei Gewalten dazu führe, dass die Staatsgewalt nicht mehr als unteilbar angesehen werden könne.317 Einige Autor:innen sprechen sich auch bei der Übertragung von Kompetenzen auf supranationale Organisationen für die Unteilbarkeit der Staatsgewalt aus, da diese weiterhin bei den Nationalstaaten verbleibe. Diese seien „Herren der Verträge“ und übertragen nur Zuständigkeiten, nicht aber die Souveränität. Der EU steht keine Kompetenz-Kompetenz zu.318 Es wird sich also auf die Art und Weise der Errichtung des Primärrechts gestützt. Auf der anderen Seite wird eine geteilte Souveränität vertreten.319 Es wird angeführt, dass das Primärrecht der EU dem der Nationalstaaten im Sinne eines Anwendungsvorrangs vorgeht. Außerdem hängt auch die Übertragung von Kompetenzen auf die EU vom Gutdünken anderer Mitgliedsstaaten ab. Die Zusammenarbeit in den Unionsorganen macht allenfalls eine geteilte Souveränität der Nationalstaaten möglich.320 Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2009, welche bzgl. des Vertrags von Lissabon annimmt, dass die Staatsgewalt durch die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes jedenfalls teilweise auf supranationale Organisationen übertragen werden könne.321
Die vorliegende Arbeit befasst sich konkret mit der internen Unteilbarkeit Frankreichs. Denn die Zielsetzung der Unteilbarkeit ist aus der Perspektive ihrer Zielsetzung – der Erreichung des Einheitsstaats – eine rein nationale. Auch wenn die Frage der Souveränitätsübertragung auf die EU weitere interessante Reflektionen der Definition von Souveränität zulässt, sind diese nicht relevant für die Forschungsfrage, ob Frankreich eine einheitliche und unteilbare Republik ist. Auch wenn sich die Staatsgewalt durch Kompetenzübertragungen auf supranationale Institutionen wie die EU multipliziert hat,322 kann dennoch staatssintern festgestellt werden, dass sich Staatsgewalt im modernen Verfassungsstaat auf das Monopol nationaler Institutionen bezieht, die staatliche Ordnung notfalls zwangsweise herzustellen.323
In Abgrenzung zu den Einschränkungen der Unteilbarkeit des Staatsgebiets liegt bei der Beurteilung der verbleibenden Bedeutung der Unteilbarkeit der Staatsgewalt der Fokus mithin auf der Frage, ob mehrere Akteure die Staatsgewalt nebeneinander innehaben, ob Frankreich also ein Einheits- oder ein Föderalstaat ist.324 Diese Perspektive macht auch deutlich, dass der ursprüngliche Zuschnitt der Unteilbarkeit auf eine unteilbare Staatsgewalt im Absolutismus325 auch heute noch die maßgebliche Ausprägung der Unteilbarkeit darstellt. Denn sie ist anders als die Komponenten der Unteilbarkeit des Staatsgebiets und des Staatsvolkes unmittelbar auf die Erreichung des Ziels Einheitsstaatlichkeit gerichtet.326
b) Unteilbarkeit der Exekutivgewalt
Anders als im Falle der Unteilbarkeit des Staatsgebiets ist die Unteilbarkeit der Staatsgewalt noch nicht beeinträchtigt, wenn im Hoheitsgebiet unterschiedliche Regelungen gelten. Zusätzlich zur Beeinträchtigung der Rechtseinheit muss hier mehr als eine Staatsgewalt tätig werden. Das ist der Fall, wenn die handelnden Akteure im Staatsaufbau eigens in Erscheinung treten.327 Außerdem darf sich ihre Handlungsbefugnis nicht von der eines nationalen Entscheidungsträgers ableiten und diesem gegenüber weisungsgebunden sein .328 Ob dies der Fall ist, ist in den bereits bei der Unteilbarkeit des Staatsgebiets angesprochenen Exekutivkompetenzen der Gebietskörperschaften zu ermitteln. Es geht konkret um die Frage, ob eine Kompetenzübertragung mit den Anforderungen, die an das Vorliegen eines Einheitsstaats zu stellen sind, vereinbar ist.
aa) Ermächtigung zum Erlass von règlements gem. Art. 72 Abs. 2, 3 CF
Die Konkretisierung des Prinzips der freien Selbstverwaltung durch Art. 72 Abs. 3 CF, ermöglicht es Gebietskörperschaften Exekutivgesetze zu erlassen,329 soweit sich dies im Umkehrschluss aus Art. 34 CF ergibt.330 Dieser gibt den Rahmen vor, in dem Legislativgesetze (lois) erlassen werden können. Der Erlass von règlements durch Gebietskörperschaften ist den Entscheidungen der übergeordneten Entscheidungsträger der:des Premierminister:in und der:des Präsident:in der Republik unterstellt.331 Den Gebietskörperschaften steht demnach keine Kompetenz-Kompetenz zu. Règlements können nur in den Bereichen erlassen werden, in denen dies von der Verfassung (Art. 34 CF) oder durch eine übergeordnete Exekutiveinheit (Premierminister:in oder Präsident:in) vorgesehen ist. Wie bereits festgestellt,332 liegt ein Einheitsstaat, der mit dem Mittel der Unteilbarkeit (des Staatsgebiets) erreicht werden soll, nur dort vor, wo sich die Existenz einer lokalen Zuständigkeit aus der Kompetenz des nationalen Entscheidungsträgers ableitet und der lokale Hoheitsträger dem nationalen gegenüber weisungsgebunden ist.333 Somit schafft die Regelung des Art. 34 CF den Ausgleich zwischen der Übertragung von Exekutivbefugnissen und dem Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit.334
Auch in der Subsidiaritätszuständigkeit der Gebietskörperschaften nach Art. 72 Abs. 2 CF, wonach Gebietskörperschaften durch Erlass von règlements tätig werden können, wenn sie eine Materie „besser“ regeln können, könnte ein Abweichen von der Einheitsstaatlichkeit gesehen werden. Demzufolge müssen sowohl gebietskörperschaftliche Exekutiv- als auch Legislativbefugnisse hierarchisch einem nationalen Hoheitsträger nachgeordnet sein.335 Jedoch entscheidet der nationale Gesetzgeber, in welchen Fällen eine Qualitätssicherung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 CF auf gebietskörperschaftlicher Ebene gegeben ist. Zudem liegt beim Conseil constitutionnel ein Kontrollrecht bezüglich der Qualitätsentscheidung.336 Somit wird die Kompetenz der Gebietskörperschaft auch hier vom nationalen Entscheidungsträger abgeleitet. Eine Abweichung von den Voraussetzungen eines Einheitsstaats liegt nicht vor. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt wird durch Art. 72 Abs. 2, 3 CF nicht beeinträchtigt.
bb) Experimentierrecht
Das Experimentierrecht kann zum einen nach Art. 37-1 CF durch nationale Hoheitsträger wahrgenommen werden337 und zum anderen gem. Art. 74 Abs. 4 CF durch regionale Akteure.338 Das Experimentierrecht nach Art 37-1 CF betrifft ausschließlich die nationale Staatsgewalt und beeinträchtigt damit nicht die Unteilbarkeit der Staatsgewalt sowie die Einheitsstaatlichkeit.
Nach Art. 73 Abs. 4 CF ist es Gebietskörperschaften der Metropol- und der Überseegebiete seit der Verfassungsreform aus dem Jahr 2003 möglich, im Bereich der lois (nach Art. 34 CF) von nationalen Regelungen abzuweichen.339 Damit wird den Gebietskörperschaften keine Legislativbefugnis eingeräumt, denn der Erlass der Experimentiergesetze erfolgt durch règlements.340 Dennoch stellt sich die Frage, ob dieses (teilweise dauerhafte341) Abweichen von Legislativgesetzen im staatlichen Herrschaftsgebiet die Einheitsstaatlichkeit stärker berührt, als dies bei der règlement-Befugnis nach Art. 72 Abs. 2,3 CF der Fall ist, die sich lediglich auf Bereiche nationalen Exekutivhandelns beschränkt.342 Einerseits liegt die Entscheidung, ob iRd Experimentierrechts gehandelt werden soll, anders als im Falle des Art. 72 Abs. 2 CF, bei der Gebietskörperschaft selbst.
Auf der anderen Seite ist für den Erlass eines Experimentiergesetzes gem. Art. 72 Abs. 4 CF eine Anfrage beim Parlament durchzuführen. Die Vorschrift verweist auf ein Umsetzungsgesetz (loi organique).343 Etwa unterliegen die lokalen Experimentiergesetze nach Art. LO1113-5 und LO1113-7 des Code général des collectivités territoriales der Aufsicht der nationalen Organe.344 Unabhängig davon, ob die Abweichungsbefugnis der Gebietskörperschaften in der Materie der lois als Legislativbefugnis zu werten sind, unterstehen diese Befugnisse jedenfalls der Aufsicht der nationalen Exekutive sowie des Parlaments (vgl. Art. LO1113-5 und LO1113-7 des Umsetzungsgesetzes).345 Damit sind sie vereinbar mit den Anforderungen eines Einheitsstaats (der mit dem Mittel der Unteilbarkeit der Staatsgewalt erreicht werden soll).346
cc) Der Sonderstatus Korsikas
Durch die Verleihung der Kompetenzen, die mit dem Sonderstatus Korsikas einhergehen, wird der Körperschaft Korsikas keine eigene Staatsgewalt übertragen. Der Einheitsstaat wird mithin nicht beeinträchtigt. Denn sämtliche außerordentliche Kompetenzübertragungen unterliegen nach Art. L4422-16 des Code général de collectivités territoriales der Aufsicht des Premierministers und werden durch ein nationales Gesetz auf die Gebietskörperschaft übertragen. Sie leiten sich aus nationalen Kompetenzen ab und sind nationalen Entscheidungsträgern nachgeordnet. Handlungen der Assemblée de Corse treten im staatlichen Erscheinungsbild nicht in Erscheinung.
dd) „Adaptations législatives“ in den Überseekörperschaften
Gem. Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF können Überseekörperschaften in den Bereichen der lois und der règlements von nationalen Regelungen abweichen sofern dies der „Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale“ dient.347 Betrachtet man diese Möglichkeit der Abweichung von der Rechtseinheit348 vor dem Hintergrund der Erreichung des Einheitsstaats, lässt sich hingegen feststellen, dass die Abweichungsbefugnisse des Art. 72 CF dem Einheitsstaat nicht entgegenstehen, da ihre Umsetzung der Aufsicht des nationalen Parlaments unterliegt.349 Das Handeln der gebietskörperschaftlichen Staatsorgane tritt also nicht selbstständig im Staatsaufbau zutage.350 Die Vorschrift entspricht also im Wesentlichen dem, was für Experimentiergesetze nach Art. 72 Abs. 4 CF geregelt ist. Es ändert sich jedoch, dass die Regelungen nicht vorerst zeitlich begrenzt sind.
ee) Der Fall Polynesiens
Auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 CF kann Gebietskörperschaften seit 2003 ein Autonomiestatus verliehen werden. Diesen Status erhielt im Jahr 2004 Polynesien durch das loi organique n° 2004-192.351 Es wird dazu befugt règlements zu erlassen die paradoxerweise als lois du pays betitelt werden, jedoch wie die règlements-Befugnis nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF bloßes Exekutivhandeln umfasst. Diese Abweichungen von der normativen uniformité sind grundsätzlich mit den allgemeinen Anforderungen an einen Einheitsstaat vereinbar, sofern das Exekutivhandeln im nationalen Staatsaufbau einem nationalen Organ untergeordnet ist.352 Dies ist hier über den Conseil d’État der Fall.353 Zudem wird die Kompetenz der Gebietskörperschaft durch Übertragung einer nationalen Kompetenz vergeben.354 Der Einheitsstaat ist daher nicht betroffen.
Etwas anderes kann sich aber bezogen auf den in Art. 7 Abs. 1 des Umsetzungsgesetzes n°2004-192 verankerten Spezialitätsgrundsatz ergeben, wonach sowohl nationale lois als auch règlements im Gebiet Polynesiens lediglich Anwendung fänden, wenn dies ausdrücklich geregelt sei.355 Dieser könnte die Einheitsstaatlichkeit beeinträchtigen. Dagegen spricht, dass alle Rechtsakte, die von der polynesischen Volksvertretung in Ausübung des Spezialitätsgrundsatzes erlassen werden, als lois du pays der Staatsaufsicht des Conseil d’État unterliegen.356 Sie treten – trotz des anwendbaren Prinzips der Spezialität – also im Staatsaufbau nicht eigens in Erscheinung.357 Darüber hinaus müsste für das Vorliegen des Einheitsstaats für die Bereiche, in denen Polynesien ihre Kompetenz ausüben kann, ersichtlich sein, dass sich diese aus der Kompetenz des Nationalstaats ergibt.358 Das ist bei einer pauschalen Kompetenzübertragung wie der des Art. 13 des Umsetzungsgesetzes problematisch. Diese überträgt alle Kompetenzen auf Polynesien, die nicht nach Art. 14 allein dem Staat zuzuordnen sind (etwa Fragen der Nationalität oder die Würdigung von Grundrechten).359 Diese Umkehr der Kompetenzverteilung, bei der eine Kompetenz grundsätzlich bei der Gebietskörperschaft liegt, ausnahmsweise aber auf die nationalstaatlichen Organe übertragen wird, entspricht zwar genau dem, was Spezialität im Sinne des Art. 7 des Umsetzungsgesetzes meint, es läuft aber den Grundsätzen des Einheitsstaats zuwider. Denn diese Kompetenzumkehr entspricht einer Kompetenzverteilung von unten nach oben, von „föderaler“ Ebene auf die nationale Ebene. Obwohl also keine Legislativbefugnisse auf Polynesien übertragen werden, liegt dennoch eine Beeinträchtigung der Unteilbarkeit der Staatsgewalt und damit eine Beschränkung der Einheitsstaatlichkeit vor. Es erscheint jedenfalls denkbar, diese Abweichungsmöglichkeit durch den Erlass weiterer lois organiques auch für andere autonome Regionen nach Art. 74 Abs. 1 CF einzuführen.
ff) Zwischenergebnis: Die Teilbarkeit der Exekutivgewalt
Die Einführung der règlement-Befugnisse nach Art. 72 Abs. 2, 3 CF, Art. 74 Abs. 4 CF und nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF sind allesamt mit der Unteilbarkeit der Staatsgewalt und mithin mit den Anforderungen des Einheitsstaats vereinbar. Die Ermächtigung der Gebietskörperschaften nach Art. 72 Abs. 2, 3 CF règlements, ordnet ein Tätigwerden der lokalen Entscheidungsträger einem nationalen Hoheitsträger nach.360 Gleiches gilt für die im Rahmen des Sonderstatus auf Korsika übertragenen règlement-Kompetenzen.361 Auch durch die Einführung des Experimentierrechts wird von dem Ziel der Unteilbarkeit, den Einheitsstaats zu erreichen nicht abgewichen,362 denn der Erlass einer experimentellen Norm durch einen lokalen Entscheidungsträger untersteht der Aufsicht der nationalen Exekutivorgane sowie der des Parlaments.363 Auch die Überseekörperschaften sind bei der Wahrnehmung ihrer Abweichungsbefugnis nach Art. 73 Abs. 1 und 3 CF den nationalen Hoheitsträgern gegenüber weisungsgebunden.364 Der Einheitsstaat ist mithin grundsätzlich durch règlements nicht beeinträchtigt.365
Zwar ergehen die lois du pays Polynesiens als Exekutivhandeln. Sie enthalten aber zum Teil Regelungen, die neben der Rechtseinheit auch dem Einheitsstaat zuwiderlaufen und damit der Zielsetzung des Unteilbarkeitsprinzips widersprechen. Auch wenn die lois du pays Polynesiens zu ihrem Gültigwerden der Aufsicht des Conseil d’État unterliegen, wird die Kompetenz hier nicht mehr – wie im Einheitsstaat üblich – von oben nach unten verteilt, sondern liegt standardmäßig bei der Gebietskörperschaft.366 Diese Möglichkeit ist auch für weitere Überseekörperschaften nach Art. 74 Abs. 1 CF gegeben.
c) Unteilbarkeit der Legislativgewalt: Die Neukaledonischen Legislativbefugnisse
Teilweise wird für die Definition einer unteilbaren Republik auf die „Existenz oder Inexistenz von Rechtsetzungsbefugnissen“ abgestellt.367 Auch wenn hier davon ausgegangen wird, dass die Unteilbarkeit der legislativen Staatsgewalt nicht das einzige Element ist, das zur Teilbarkeit der Französischen Republik führen kann, scheint die Übertragung von autonomen Legislativbefugnissen auf Gebietskörperschaften einen entscheidenden Beitrag beim Abrücken vom Ideal des Einheitsstaats zu leisten.
Die Verfassungsänderung von 1998 überträgt erstmals über Art. 77 Abs. 1 CF Legislativbefugnisse auf eine Gebietskörperschaft (sog. lois du pays).368 Diese Änderung ist bis heute beispiellos. Keine andere Überseekörperschaft – geschweige denn eine Gebietskörperschaft der Metropole – hat seitdem ähnliche Befugnisse übertragen bekommen. Bei der Übertragung der Legislativbefugnisse auf die Überseekörperschaft Neukaledoniens stellt sich mehr denn je die Frage, ob diese mit den allgemeinen Voraussetzungen an einen Einheitsstaat vereinbar sind.369) Damit die Neukaledonische Volksvertretung bei der Wahrnehmung ihrer Legislativkompetenzen dem Einheitsstaat entspricht, darf diese zum einen im nationalen Staatsaufbau nicht in Erscheinung treten.370 Das bedeutet, die Volksvertretung darf den nationalen Parlamenten nicht gleichgeordnet sein. Zweitens müssen sich die auf die Versammlung Neukaledoniens übertragenen Kompetenzen aus einer Kompetenz des nationalen Entscheidungsträgers ableiten und diesem gegenüber weisungsgebunden sein.371
aa) Übertragung der Kompetenzen durch einen nationalen Entscheidungsträger
Das Umsetzungsgesetz zu den lois du pays regelt in Art. 99 Abs. 1, dass die Gesetze durch den Kongress (das Neukaledonische Parlament) erlassen werden.372 Die Bereiche, in denen ein solches Gesetz erlassen werden kann, werden ebenfalls von Art. 99 des Umsetzungsgesetzes in dessen Abs. 2 genannt. Der Wortlaut der Vorschrift ergibt, dass einer Ausweitung der Kompetenzfülle eine Änderung des Umsetzungsgesetzes vorausgehen müsste („Die lois du pays finden Anwendung […] ab dem Zeitpunkt, in dem die Kompetenz durch dieses Gesetz übertragen wird.“373). Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich bei den übertragenen Kompetenzen um abgeleitete Kompetenzen des nationalen Parlaments handelt. Eine Übertragung von Legislativbefugnissen vom nationalen auf den lokalen Entscheidungsträger kann demnach mit den Anforderungen an einen Einheitsstaat vereinbar sein, sofern seine weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
bb) Weisungsgebundenheit des lokalen Parlaments
Etwas komplizierter stellt sich die Frage nach der Weisungsgebundenheit der neukaledonischen Volksvertretung dar. Abs. 1 und 2 des Art. 100 des Gesetzes legt außerdem fest, dass alle Gesetzesvorhaben des Kongresses durch seine:n Präsident:in dem Conseil d’État vorgelegt werden muss. Diese:r hat dazu eine Stellungnahme abzugeben, ohne die keine Abstimmung über das lois du pays im Kongress stattfinden kann. Der Conseil d’État als nationale Behörde ist demnach zwingend am Gesetzgebungsprozess beteiligt. Dies bedeutet aber nicht, dass der neukaledonische Kongress diesem auch weisungsgebunden ist. Auch wenn eine Stellungnahme des Conseil d’État zur Abstimmung über das Gesetz erfolgen muss (Art. 100 Abs. 2 des Umsetzungsgesetzes), und der Erlass des Gesetzes somit vom Tätigwerden eines nationalen Organs abhängt, hat dieser kein Prüfungsrecht und der Inhalt seiner Stellungnahme ist nach dem Wortlaut des Art. 100 Abs. 2 des Umsetzungsgesetzes nicht bindend. Dies entspricht auch der Anschauung zu den Stellungnahmen, die der Conseil d’État bei nationalen Gesetzen abgeben muss.374 Es erfolgt in beiden Fällen eine rein rechtliche Prüfung, keine politische. Das gesetzgebende Organ kann der Ansicht des Conseil d’État folgen, muss dies aber nicht.375 Die neukaledonische Volksvertretung ist also dem Conseil d’État gegenüber nicht weisungsgebunden. Auch gegenüber anderen nationalen Organen ergibt sich beim Erlass der lokalen Legislativakte keine Weisungsgebundenheit. Dies entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen an einen Einheitsstaat.376
cc) Inerscheinungtreten im Staatsaufbau
Hiermit in Zusammenhang steht die letzte Voraussetzung für das Vorliegen eines Einheitsstaats, nämlich die Frage, ob der Kongress beim Erlass von lois du pays im Staatsaufbau neben der Assemblée nationale und dem Sénat in Erscheinung tritt.377 Das wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn – wie eben abgelehnt – der Kongress einer nationalen Instanz gegenüber weisungsgebunden und daher nachgeordnet wäre.
Für eine Unabhängigkeit der Gesetzgebung Neukaledoniens spricht auch, dass Art. 101, 106 des Umsetzungsgesetzes vorsehen, dass ein Gesetz allein durch Instanzen Neukaledoniens, beschlossen, verkündet und gegengezeichnet wird. Die hier tätig werdenden Institutionen sind zum einen die neukaledonische Volksvertretung. Zum anderen ist für die Verkündung des Beschlusses des Gesetzes, ihr:e hohe:r Kommissar:in ( welche:r die Aufgaben des:der Präfekt:in erfüllt) zuständig. Darüber hinaus ist es der:die Präsident:in der Regierung Neukaledoniens, der:die das Gesetz gegenzeichnet.378 Der Umstand, dass diejenigen Organe, die im Gesetzgebungsverfahren einen Einfluss auf den Inhalt des zu erlassenden Gesetzes bzw. auf sein Zustandekommen haben, spricht dafür, dass diese unabhängig agieren und im Staatsaufbau in eigenständig in Erscheinung treten. Zwar sind ihre Kompetenzen delegiert. Die Wahrnehmung dieser obliegt jedoch allein dem neukaledonischen Parlament. Damit wird auch hier der Anforderung des Einheitsstaats nicht entsprochen.
dd) Zwischenergebnis: Vom neukaledonischen Föderalismus zu einem gesamtfranzösischen Föderalismus?
Der Vertrag von Nouméa im Jahr 1998 und die ihr folgende Verfassungsänderung im selben Jahr führten zur Einführung eines neukaledonischen Parlaments (der Kongress) und damit einem bislang im französischen Staatsgebiet beispiellosen Föderalismus.379 Die Übertragung von Legislativbefugnissen auf die Gebietskörperschaft widerspricht in ihrer Ausgestaltung durch das loi organique n° 99-209 in mehrfacher Hinsicht den allgemein an einen Einheitsstaat zu stellenden Anforderungen.380 Zwar leiten sich die Kompetenzen der Volksvertretung aus einem Gesetzgebungsakt des nationalen Gesetzgebers ab,381 der Kongress ist aber in seiner Entscheidungsfindung und beim Erlass von Lokalgesetzen nicht weisungsgebunden. Die Organe Neukaledoniens agieren im Gesetzgebungsprozess unabhängig von den nationalen Organen und treten damit im Staatsaufbau selbst in Erscheinung. Es handelt sich bei der Einführung einer neukaledonischen Volksvertretung mithin um eine föderale Struktur im Gebiet der Französischen Republik. Um der Besonderheit der Überseekörperschaft Neukaledoniens Rechnung zu tragen, wurde zusätzlich eine Gesetzgebungsinstanz eingeführt, die diese Rechtsvielheit vorantreibt und dem Einheitsstaat zuwiderläuft. Nicht umsonst stellt Fabre bereits 1982 fest, dass aufgrund der Kolonialerfahrung Frankreichs – also mit Blick auf die Überseekörperschaften – ein Abrücken vom Prinzip der Einheit notwendig wird.382)
Mit Blick auf die Änderung des Art. 34 CF, in dem der Verweis auf das nationale Parlament als Gesetzgeber wegfiel, scheint es künftig denkbar weitere Legislativkompetenzen auf Gebietskörperschaften zu übertragen.383 Wenn lokale Legislativbefugnisse im Sinne eines Föderalismus in der Französischen Republik in den Überseekörperschaften existieren können, ist eine solche Regelung perspektivisch auch in der Metropolregion denkbar.
d) Zwischenergebnis: Stand der Unteilbarkeit der Staatsgewalt
Im Ausgangspunkt meinte die Unteilbarkeit der Staatsgewalt die Wahrnehmung der Staatsaufgaben384 durch die drei Gewalten der Exekutive, der Legislative sowie der Judikative. Diese sollte von einem unteilbaren – das heißt nationalen – Inhaber der Staatsgewalt ausgehen. In einem unteilbaren Staat dürfen nicht mehrere unterschiedliche Zuordnungssubjekte für die Staatsgewalt existieren. Im demokratischen Verfassungsstaat stellt das Zuordnungssubjekt das Volk dar.385 Die Staatsgewalt darf demnach nicht an andere Subkategorien dieses Volkes angeknüpft werden. Um zu überprüfen, ob dies in der Französischen Republik der Fall ist, müssen die auf gebietskörperschaftliche Ebene übertragenen Kompetenzen darauf überprüft werden, ob sie im Staatsaufbau in Erscheinung treten386 und ob sich ihre Kompetenz aus der des nationalen Entscheidungsträger ableiten lässt.387
Dies ist für die Einführung der règlement-Befugnisse nach Art. 72 Abs. 2, 3 CF, Art. 74 Abs. 4 CF und nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF der Fall. Sie sind mithin allesamt mit der Unteilbarkeit der Staatsgewalt und mithin mit den Anforderungen des Einheitsstaats vereinbar. Anders als die règlement-Befugnisse nach Art. 72f. CF stellen die Sonderregelungen zu Neukaledonien und Polynesien Abweichungen vom Prinzip des Einheitsstaats dar. Die Erreichung des rechtlichen Ziels der Unteilbarkeit wird damit in Frage gestellt. Neukaledonien verfügt über ein Legislativorgan, welches weder weisungsgebunden ist noch im Staatsaufbau in Erscheinung tritt. Zwar ergehen die lois du pays Polynesiens als Exekutivhandeln. Sie enthalten aber zum Teil Regelungen, die neben der Rechtseinheit auch dem Einheitsstaat zuwiderlaufen und damit der Zielsetzung des Unteilbarkeitsprinzips widersprechen. Nach Art. 7 Abs. 1 des Umsetzungsgesetzes n° 2004-192 sind nationale Gesetze nur dann in Polynesien anwendbar, wenn dies durch ein lois du pays ausdrücklich beschlossen ist.388 Auch wenn die lois du pays Polynesiens zu ihrem Gültigwerden der Aufsicht des Conseil d’État unterliegen, liegt die Frage des Tätigwerdens in diesem Bereich bei der Gebietskörperschaft. Die Kompetenz wird nicht mehr, wie im Einheitsstaat üblich von oben nach unten verteilt, sondern liegt standardmäßig bei der Gebietskörperschaft und anders als vor der Reform 2003 ist der Spezialitätsgrundsatz demnach nur dort anwendbar, wo dies für eine COM ausdrücklich geregelt ist.389
Für die Unteilbarkeit der Staatsgewalt bedeutet dies, dass lediglich die Unteilbarkeit der Judikative weiter fortbesteht. Sowohl bezogen auf die Ausübung der Legislativ- als auch für die Wahrnehmung der Exekutivgewalt lassen sich hinsichtlich der Regelungen zu Neukaledonien und Polynesien föderalstaatliche Tendenzen ableiten. Diese sind aufgrund der Änderungen des Art. 34 Abs. 1 CF und 74 CF390 auch potenziell auf weitere Regionen ausweitbar, ohne dass eine Verfassungsänderung notwendig ist.
3. Unteilbarkeit des „Staatsvolkes“
Bis heute taucht die Unteilbarkeit des Staatsvolkes in Verfassungstexten nicht ausdrücklich auf. Zwar knüpften sowohl Art. 3 DDHC als auch Art. 1 des Titels III der Verfassung von 1791 an die Unteilbarkeit der Staatsgewalt der Nation an („nation“ verweist in diesem Kontext auf das Volk Frankreichs).391 Jedoch wird hier auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt verwiesen, die in der konstitutionellen Monarchie erstmals dem Volke und nicht mehr dem Monarchen zukam.392 Die Unteilbarkeit des Volkes, Träger der Staatsgewalt, soll die Unteilbarkeit der Staatsgewalt sichern.393 Denn durch die Anknüpfung der Staatsgewalt an eine einzelne und dauerhaft bestehende Einheit,394 wurde das Volk als abstrakte Entität geschaffen und ist nicht mehr an individuelle Bewohner:innen gekoppelte.395 Der Begriff des Volkes ist damit eng mit der Verleihung eines Wahlrechts verbunden, durch welche die Staatsgewalt ausgeübt wird.
Das Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes kommt in diesem Zusammenhang erstmals in der konstitutionellen Monarchie auf. Zu dieser Zeit gewannen auch die Begriffe der Gleichheit sowie der Brüderlichkeit an Popularität, zu deren Durchsetzung das Prinzip der Unteilbarkeit beitragen soll.396 Im Staatsgebiet sollten für keinen Teil der Bevölkerung Privilegien gelten.397 Auch heute noch steht das Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der Gleichheit. Dieses ist nach wie vor darauf gerichtet das französische Volk zu vereinheitlichen. Es schafft dabei keinen Raum für die Anerkennung von Minderheitenrechten.398 Durch die Neuschöpfung des Begriffs der unicité wurde diese Sichtweise argumentativ unterfüttert. Sie lenkte – fälschlicherweise – den Fokus bei der Auslegung von potenziell das Unteilbarkeitsprinzip betreffender Regelungen auf die Unteilbarkeit des Volkes.399 Damit erhob sie die Unteilbarkeit des Volkes in den Stand des vermeintlich wichtigsten Teilgehalts des Verfassungsprinzips der Unteilbarkeit.400 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Unteilbarkeit des Volkes tatsächlich noch eine maßgebliche Bedeutung hat, oder ob ihr diese über den Umweg des Prinzips der unicité fälschlicherweise zugeschrieben wird.401 Fragen zur Unionsbürgerschaft werden auch hier nicht beantwortet, da sich die Arbeit auf die Feststellung interner Beschneidungen des Unteilbarkeitsprinzips beschränkt.
a) Die Unteilbarkeit der Metropolbevölkerung
Die Unteilbarkeit des Volkes wurde bezogen auf die Metropolbevölkerung in mehreren Urteilen bestätigt.402 Diese werfen nicht nur Fragen bezüglich der Differenzierung zwischen Metropol- und Überseebevölkerungen auf, sondern geben auch Hinweise auf die Ausgestaltung des Minderheitenschutzes unter der Verfassung der V. Republik sowie das Zusammenspiel der Unteilbarkeit mit benachbarten Verfassungsprinzipien.
aa) Zum Status von Korsika
In seiner Entscheidung vom 9. Mai 1991 zum Status von Korsika entschied der Conseil constitutionnel, dass „das Prinzip der unicité des französischen Volkes die verfassungsrechtliche Anerkennung eines korsischen Volkes“ ausschließe.403 Die Assemblée nationale hatte 1991 ein Gesetz erlassen, dessen Art. 1 lautete: „Die Französische Republik garantiert der geschichtlich und kulturell lebendigen Gemeinschaft, die das korsische Volk als Teil des französischen Volkes darstellt, die Rechte auf die Wahrung ihrer kulturellen Identität und auf die Wahrung ihrer spezifischen wirtschaftlichen und sozialen Interessen. Diese mit der Insellage verbundenen Rechte werden unter Wahrung der nationalen Einheit im Rahmen der Verfassung, der Gesetze der Republik und des vorliegenden Statuts ausgeübt.“404 Die problematische Formulierung zum „korsischen Volk“ wurde als unvereinbar mit den Prinzipien der unicité, der unité sowie der Unteilbarkeit des Volkes angesehen.405 Obwohl der Art. 1 des in Frage stehenden Gesetzes ausdrücklich einschränkend vorsieht, dass die Interessen des korsischen Volkes nur im Rahmen der Verfassungsprinzipien und insbesondere der „Einheit“ Geltung erlangen,406 wurde die Existenz einer Teilbevölkerung innerhalb Metropolfrankreichs als verfassungswidrig angesehen.407 Es wurde in der Folge des Erlasses diskutiert, dass die Formulierung des Artikels eher politische als rechtliche Bedeutung haben solle.408 In der Tat existieren seit den 1960er-Jahren Autonomiebestrebungen in Korsika, die sich besonders darauf richteten, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der Insellage der Region begründen.409 Dennoch entschied sich der Conseil constitutionnel für einen Verstoß gegen Art. 2 CF a.F. (heutiger Art. 1).410 Auch hierin kann potenziell eine politische Entscheidung des Conseil constitutionnel erblickt werden. Etwa kann dies mit der Schöpfung des unicité-Begriffs begründet werden, welcher sich ebenso wie der Verfassungsbegriff des französischen Volkes aus einer Verfassungstradition ergebe.411 Ein Vorwurf einer politischen Entscheidung gegen mehr Autonomie im Staatsgebiet nicht fernliegend.
(1) Korsika und das „eine“ Volk Frankreichs
Die Entscheidung zum Status von Korsika enthält zwei maßgebliche Aussagen bezüglich der Unteilbarkeit des Volkes der V. Republik. Zum einen gibt es nur ein Volk im Staatsgebiet. Argumentativ leitet der Conseil constitutionnel in Ziffer 11 und 12 des Urteils zunächst den Begriff des französischen Volkes aus der Präambel der Verfassung von 1958 ab, welche wiederum auf die DDHC sowie die Präambel der Verfassung von 1946 verweist.412 Er führt zudem in Ziffer 11 der Entscheidung erstmals den Begriff der „unicité du peuple français“413 ein. Dieser wird als historisches Prinzip beschrieben, tauchte jedoch in vorherigen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen noch nicht auf.414 Hiermit verleiht der Conseil constitutionnel nicht nur dem Prinzip der Einheit (unité) mehr Einfluss, als dieses oft synonym mit dem Begriff der unicité verwendet wird.415 Auch erlangt der Teilgehalt der Unteilbarkeit des Volkes eine neue Dimension.416 Es existiert hiernach nur ein einziges französisches Volk.417
Zweitens enthält die Entscheidung zum Status von Korsika die wichtige Aussage, dass zwar in der Metropolregion nur ein Volk besteht, dass aber der Bestand von Übersee-“Völkern“ durch Abs. 2 der Präambel der Verfassung gesichert sei. Die Formulierung verweist auf das Selbstverwaltungsrecht der Überseegebiete. Der Conseil constitutionnel stellt in Ziffer 12 des Urteils fest, „dass die Verfassung von 1958 zwischen dem französischen Volk und den Völkern aus Übersee unterscheide“.418 Damit stärkt die Entscheidung zwar einerseits das Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit in der Metropolregion. Allerdings schwächt es durch die widersprüchliche Argumentation eine einheitliche Anwendung des Prinzips auf das gesamte Staatsgebiet. Es drängt sich die Kritik auf, dass die Entscheidung für das Prinzip der unicité und seine Anwendung auf das „korsische Volk“ einer politischen Entscheidung entspringt, die bezüglich der Gebietskörperschaften in Übersee nicht haltbar scheint.419
Da die Verfassung nur ein einziges (metropolfranzösisches) Volk kennt, wird auch der Zusammenhang zur Auslegung des Minderheitenschutzes in Frankreich deutlich.420 Denn, wenn nur ein Volk besteht und diesem Volk insgesamt dieselben Rechte zukommen sollen, können Minderheiten nicht gesondert geschützt sein.421
Somit wird das Prinzip der Unteilbarkeit durch die Neuschöpfung des Begriffs der unicité und durch die Inbezugnahme in Zusammenhang mit diesem benachbarten Verfassungsprinzip gestärkt. Auf der anderen Seite wird deutlich, dass eine alleinige Stützung einer Verletzung auf das Prinzip der Unteilbarkeit nicht zu einer Rechtfertigung eines Verfassungsverstoßes genügen würde. Vielmehr müssen benachbarte Prinzipien der unicité und Gleichheit hinzugezogen werden, um „dem Prinzip der Unteilbarkeit einen Anwendungsbereich zu verschaffen.422
(2) Macrons Rede vor der Assemblée de Corse: Korsika als autonome Gebietskörperschaft?
Erst 2023 rief Emmanuel Macron vor der Assemblée Korsikas dazu auf „den Mut [zu] haben, Korsika eine Autonomie in der Republik zu verschaffen.“423 Es sollen „die Besonderheiten der korsischen Inselgemeinschaft in der Verfassung in einem eigenen Artikel anerkannt werden, nämlich die einer historischen, sprachlichen und kulturellen Inselgemeinschaft.“424 Diese Autonomie wurde in einer Übereinkunft zwischen der korsischen Assemblée und der französischen Regierung im März 2024 in die Wege geleitet. Korsika solle über eine Verfassungsänderung ein Autonomiestatus eingeräumt werden.425 Wie jedoch auch im Falle Polynesiens deutlich wird, ist die Formulierung „Autonomie“ in Art. 74 CF der Verfassung, bezogen auf die Überseekörperschaften426 nicht näher definiert und kann im Rahmen eines lois organique eigens ausgestaltet werden.427 Ob die Aufnahme eines korsischen Autonomiestatus in die Verfassung der Republik also tatsächlich weitere Kompetenzen auf die Gebietskörperschaft überträgt, die die Unteilbarkeit des Volkes oder andere Komponenten der Unteilbarkeit einschränken, oder ob eine solche Formulierung rein politischer Natur ist, um die Gemüter zu besänftigen, bleibt also abzuwarten. Betrachtet man die Ausgestaltung des Autonomierechts Polynesiens, ist jedoch festzustellen, dass dieses erhebliche – das Prinzip der Einheitsstaatlichkeit betreffende – Einschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips zur Folge hatte.
(3) Zwischenergebnis: Bestärkung der Unteilbarkeit des Staatsvolks durch die Entscheidung zum Status von Korsika
Betrachtet man die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel zum Status von Korsika,428 stellt sich die Frage, ob diese das Prinzip der Unteilbarkeit gestärkt oder geschwächt hat. Einerseits eröffnet die erstmalige Auslegung des Unteilbarkeitsprinzips in Zusammenhang mit der sog. unicité des Volkes neue Anwendungsbereiche des Unteilbarkeitsprinzips des Volkes, bezogen auf die Unterteilung des Staatsvolks in Unterkategorien.429 Mithin wird der Anwendungsbereich des Unteilbarkeitsprinzips ausgeweitet. Auch die zeitgleiche Beschränkung auf die Metropolregion,430 lässt die Bestärkung des Unteilbarkeitsprinzips des Volkes für den Bereich Metropolfrankreichs nicht verschwinden. Der Vergleich der Autonomieübertragung auf Polynesien,431 lässt erwarten, dass die Unteilbarkeit des Staatsvolkes – oder der anderen Kategorien der Unteilbarkeit – durch eine Veränderung des Autonomiestatus Korsikas, weiter beeinträchtigt wird.432 Noch kann der These Gründlers, wonach der Unteilbarkeit des Volkes durch die Neuinterpretation der Einheit über das Prinzip der unicité ein neuer Aufschwung verschafft wurde, jedoch standgehalten werden.433
bb) Urteil zur Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen: Unteilbarkeit und Gesetzesgleichheit
Dieselbe Argumentation, die sich zulasten von Minderheitenrechten für ein geeintes französisches Volk ausspricht, auf das uneingeschränkt die gleichen Rechte angewendet werden sollen, ließ sich in der Entscheidung des Conseil constitutionnel zur Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen finden. Hier wird zum einen besonders deutlich, wie nah die drei Teilbereiche der Unteilbarkeit beieinander liegen. Denn die Argumentation, nach der für Minderheiten keine anderen Rechte gelten können als für die übrige Bevölkerung, betrifft ebenso Fragen der Rechtseinheit – also der Unteilbarkeit des Staatsgebiets – sowie Fragen der Unteilbarkeit der Staatsgewalt, da die Unteilbarkeit des Volkes als Träger der Staatsgewalt diese stützen soll.434
Außerdem wird in derselben Weise wie schon 1991 bzgl. Korsika die Unteilbarkeit des Volkes in Zusammenhang mit den Prinzipien der unicité sowie der Gleichheit angewendet. Auch hier scheint das Hinzuziehen dieser beiden Nachbarprinzipien eine Verletzung der Unteilbarkeit des Volkes erst begründen zu können. Hätte sich das Gericht allein auf die Unteilbarkeit des Volkes gestützt, die die Einung des Volkes erreichen soll, hätte dies allein zur Folge gehabt, dass das Volk geeint sein muss, nicht dass es nur „ein“ Volk als Zuordnungssubjekt gibt. Gibt es jedoch nur „ein“ Volk, das nicht unterteilbar ist, kann auch nicht auf Teilbereiche des Volkes unterschiedliches Recht anwendbar sein. Ein ähnliches Ergebnis ergibt sich aus der Hinzuziehung des Gleichheitsrechts in seiner territorialen Anwendung. Hiernach muss ein Rechtfertigungsgrund vorliegen (also eine lokale Besonderheit oder ein Gemeininteresse), um eine Anwendung unterschiedlicher Rechte zu rechtfertigen.435
So wird in der Entscheidung von 1999 argumentiert, die Charta der Regional- oder Minderheitensprachen verstoße gegen die Prinzipien der Unteilbarkeit des Volkes, die „unicité du peuple“ sowie gegen die Gesetzesgleichheit.436 Jede kollektive Verleihung von Rechten auf einen Teil der Bevölkerung stelle einen Verfassungsverstoß dar.437 Die Charta der Regional- und Minderheitensprachen regelt in Art. 7, dass es Personen, die eine Minderheitensprache sprechen, erleichtert werden muss, diese zu nutzen. Die Sprache darf gegenüber der geltenden Amtssprache nicht benachteiligt werden. Zudem werden die Vertragsparteien verpflichtet Lehrangebote für Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen.438 Damit überträgt die Charta Rechte an diejenigen Bevölkerungsteile innerhalb des französischen Volkes, in der die Minderheitensprache gebräuchlich ist.439 Der Conseil constitutionnel hält dies für nicht verfassungsgemäß. Er stellt fest, dass „[g]emäß Art. 11 DDHC iVm Art. 2 der Verfassung […] der Gebrauch der französischen Sprache für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen des Privatrechts bei der Ausübung eines öffentlichen Auftrags verbindlich [ist]. Privatpersonen können sich in ihren Beziehungen zu Behörden und öffentlichen Diensten weder auf ein Recht auf den Gebrauch einer anderen Sprache als Französisch berufen, noch können sie zu einem solchen Gebrauch gezwungen werden.“440
Wie im Urteil zum Status von Korsika argumentiert das Gericht auch hier mit dem historisch gewachsenen Verständnis der Verfassung des Volkes bzw. der Nation.441 Dieses wird als abstraktes Zuordnungssubjekt für die Souveränität verstanden. Einzelne Bürger:innen seien austauschbar.442 Ein Anknüpfen an ein Individuum zur Verleihung spezifischer Rechte kann danach nicht möglich sein. Im gleichen Sinne führt auch die Anwendung des Gleichheitssatzes zu einem Ausschluss von Minderheitenrechten. Die territoriale Auslegung des Gleichheitsrechts macht es möglich, aus örtlichen Unterschieden eine „besondere Situation“ abzuleiten, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung führt. Eine in der Person liegende „besondere Situation“ scheint hingegen von dem Ausnahmetatbestand nicht erfasst zu sein.443
cc) Wandel der Beurteilung einer Geschlechterquote bei Parlamentswahlen
In engem Zusammenhang mit dem Wandel der Unteilbarkeit des Staatsvolks stehen die Entscheidungen, die der Conseil constitutionnel bezogen auf die Geschlechterquoten bei Parlamentswahlen traf.444 In den Entscheidungen von 1982 und 1999 verwies das Gericht noch insbesondere auf die Formulierung des Art. 3 Abs. 2 CF, wonach bezogen auf die Staatsgewalt „[w]eder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson […] ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen“ kann.445 Danach sei eine Unterteilung der Wähler :innen in jegliche Kategorien unmöglich.446 Art. 3 Abs. 2 CF ist als Konkretisierung des Prinzips der Unteilbarkeit zu sehen.447 Es sei nicht möglich, wie in der Wahlrechtsreform von 1982 vorgesehen, einen Maximalwert an Listenplätzen (75 %) an Vertreter:innen eines Geschlechts zu vergeben.448 Die Verfassung der Republik kannte demnach nur das Volk als abstraktes Gebilde, das „anhand keiner sozialen, religiösen, kulturellen oder sexuellen Eigenschaft definiert werden darf.“449 Die Unteilbarkeit des Volkes hatte nach dieser Fassung der Verfassung in Bezug auf das französische Wahlvolk in jedem Fall.
Jedoch wird 1999 die Besonderheit der Möglichkeit von Verfassungsänderungen – in Frankreich vergleichbar mit dem deutschen Modell des Art. 79 Abs. 3 GG – erneut deutlich.450 Eine Ergänzung des Art. 3 CF um einen Absatz 5 führt – ohne Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes – zu einer Zulässigkeit der Geschlechterquote.451 Danach setzt sich das Gesetz für „den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und –ämtern“ ein.452 Diese Teilbarkeit des Wahlvolks wurde in den Entscheidungen des Conseil constitutionnel aus den Jahren 2000453 und 2003454 zur Geschlechterquote bestätigt. Somit zeichnet sich eine Entwicklung der Auslegung der Unteilbarkeit des Volkes ab. Während das Prinzip in den Entscheidungen des letzten Jahrhunderts noch mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 CF und das Prinzip der Unteilbarkeit verteidigt wurde,455 ist eine Einschränkung seit der Verfassungsänderung von 1999 durchaus möglich.
Dies wirft die Frage auf, ob künftig mit weiteren Aufspaltungen des Wahlvolks zu rechnen ist. Die Beantwortung dieser Frage kann insbesondere mit Blick auf die Argumentation zur Geschlechterquote vor Einführung der Verfassungsänderung 1999 erfolgen. Diese gibt Aufschluss darüber, wie die Geschlechterquote ohne Art. 3 Abs. 5 CF a.F. gesehen wurde. Hier wurde darauf verwiesen, dass die Ungleichbehandlung von Frauen – auf deren Auflösung die Geschlechterquote gerichtet war – nicht mit den Ungleichbehandlungen von Minderheiten vergleichbar sei.456 Das Geschlecht sei demnach das einzige zulässige Differenzierungskriterium. Diese Argumentation hat zur Folge, dass die Einführung der Parität auf Wahllisten zu Parlamentswahlen nicht als Ausnahme vom Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit gesehen wird, sondern als „Verlängerung“ des Universalismus.457 Andere wiederum sehen keinen Unterschied zwischen der Art der Diskriminierung. Unabhängig vom Charakter einer Bevölkerungsgruppe als Minderheit gehe aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit und Einheit sowie aus Art. 3 Abs. 2 CF hervor, dass keine Gruppierung innerhalb des Wahlvolks vom Rest der Wählerschaft abgegrenzt werden könne.458 Für diese Argumentation spricht, dass Art. 3 Abs. 2 CF – als Konkretisierung der Unteilbarkeit des Volkes459 – in seinem Wortlaut keine Einschränkung auf Minderheiten vornimmt, sondern jegliche Differenzierungen ausschließt. In jedem Fall sind Änderungen der Auslegung des Unteilbarkeits- und Einheitsprinzips sowie von Art. 3 Abs. 2 CF durch Verfassungsänderungen möglich.460 So steht auch nichts einer künftigen Untergliederung des Wahlvolkes -etwa der Überseekörperschaften461 – und der damit einhergehenden weiteren Einschränkungen der Unteilbarkeit des Staatsvolks entgegen.462
dd) Zwischenergebnis: Die Unteilbarkeit des Staatsvolks auf dem Abstieg
Die Entscheidungen des Conseil constitutionnel zum Status von Korsika stärken das Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes.463 Sie machen deutlich, dass diese Ausprägung des Verfassungsprinzips – aufgrund der Inbezugnahme der unicité du peuple – denjenigen Teilbereich des Unteilbarkeitsprinzips ausmacht, dem heute die größte Bedeutung zukommt.464 Zeitgleich zeigt die Entwicklung der Anerkennung einer Geschlechterquote durch den Conseil constitutionnel, dass anfangs als Verstöße gegen das Unteilbarkeitsprinzip gedeutete Vorschriften durch eine Verfassungsänderung zulässig werden können.465 Dies ist damit zu begründen, dass im französischen Verfassungstext keine Normenhierarchie besteht.466
Zudem werden Einschränkungen des Prinzips der Unteilbarkeit des Volkes zum Teil auch ohne eine entsprechende Verfassungsrevision, sondern in Form einer auslegenden Entscheidung des Conseil constitutionnel, vorgenommen. Dies lässt sich etwa bei der Beschränkung der unicité auf die Überseekörperschaften in der Entscheidung zum Status von Korsika feststellen.467 Der Umstand, dass es sich sowohl bei dem Prinzip der unicité als auch bei dem Begriff eines überseeischen Volkes um Neuschöpfungen des Conseil constitutionnel handelt, lässt eine politische Wertung nicht ausschließen.468 Der Conseil scheint zwar gewillt zu sein, das Ziel der Einheitlichkeit in der Metropolregion durchzusetzen. Die Unterschiede zu den Überseegebieten hingegen scheinen zu groß, als dass eine Ausweitung noch gerechtfertigt werden kann.
Auch ist zu berücksichtigen, dass trotz aller Bestätigung des Unteilbarkeitsprinzips durch die Entscheidungen zum Status von Korsika und der Charta der Regional- und Minderheitensprachen, das Prinzip der Unteilbarkeit erst über die Inbezugnahme benachbarter Prinzipien, der unicité und der Gleichheit, Wirkung erlangt.469 Seine Wirkung ist mithin auch in Bezug auf die Metropolregion als schwach einzustufen.470
b) Die Unteilbarkeit der Überseebevölkerung
Wie bereits in seiner Entscheidung zum Status von Korsika angerissen, können innerhalb der Metropolbevölkerung keine verschiedenen „Völker“ bestehen. Dies sei aber anders für den Fall der Überseevölker, deren Recht zur freien Selbstbestimmung sich aus der Präambel der Verfassung von 1958 ergebe.471 Somit wird der verfassungsrechtliche Begriff der „peuples outre-mer“ (Überseevölker) erschaffen, ohne jedoch darauf einzugehen, welche konkreten Folgen dies für die tatsächliche Selbstbestimmung der Regionen aus Übersee hat.472 Dieser Frage wurde erst in späteren Entscheidungen des Conseil constitutionnel nachgegangen, etwa 2000 bezogen auf Mayotte473 (aa), ergibt sich aus dem Sonderstatus Neukaledoniens (bb) und ist in der Überrepräsentation der Überseebevölkerung im französischen Parlament zu erblicken (cc).
aa) Die Entscheidung zur Bevölkerung von Mayotte (CC, n° 2000-428 DC, 4.05.2000): Das sog. Selbstbestimmungsrecht der Völker
In der Entscheidung zu Mayotte aus dem Mai 2000 äußerte sich das Verfassungsgericht zu der Frage der Zulässigkeit eines Konsultationsrechts der Bevölkerung Mayottes zur Annahme des Vertrags zwischen der französischen Regierung und der Föderation von Mayotte.474 Der Vertrag regelte die künftige Organisationsform der Gebietskörperschaft als DOM oder TOM, also die Frage, ob der Grundsatz der Spezialität im Gebiet von Mayotte gelten solle oder nicht.475 Das Gericht zog die Prinzipien der Unteilbarkeit sowie der unicité des französischen Volkes heran.476 Auch hier ging es um die Frage, ob ein unteilbares Volk bestehe, bzw. sich diese Annahme, die für Korsika getroffen wurde, auf die Überseekörperschaften ausweiten ließe. Ein Verstoß gegen die genannten Prinzipien wurde unter Hinweis auf Abs. 2 der Präambel der Verfassung und das dort normierte Selbstbestimmungsrecht der „territoires outre-mer“ abgelehnt. Problematisch hieran scheint, dass nach Abschluss des Vertrags im Januar 2000, Mayotte keine TOM mehr darstellte. Eine Anwendung der Präambel hätte also jedenfalls näher erklärt werden müssen.
Noch anschaulicher wird die Tendenz des Conseil constitutionnel, für DOM-TOMs bzw. COM-DROMs einen einheitlichen Maßstab anzuwenden, der vom Maßstab der Metropolregionen abweicht, im Urteil aus dem Dezember 2000 zum loi d’orientation pour l’outre-mer.477 Unabhängig vom Wortlaut der Präambel der Verfassung wird für alle Übersee-Körperschaften ein eigenes Volk angenommen. Dieses hängt nicht von ihrer (damaligen) Einordnung als DOM oder TOM ab.478 Trotz der Neuschöpfung des Prinzips der unicité, welches sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Verfassung ergibt, wird diese nicht auf die Überseekörperschaften angewendet. Auch wird wiederum losgelöst vom Wortlaut der Verfassung entschieden, der lediglich auf TOMs, nicht auf DOMs verweist. Diese beiden dogmatisch nicht stringenten Weichenstellungen machen den politischen Einschlag der Entscheidungen des Conseil constitutionnel deutlich.
Der Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Verfassung und der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel wird erst 2003 durch die Verfassungsreform aufgelöst. Hier wird in art. 72-3 CF eingefügt: „Die Republik erkennt innerhalb des französischen Volkes die überseeischen Bevölkerungen in einem gemeinsamen Ideal von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit an.“479 Der Verweis auf das Prinzip der Gleichheit (als justiziables Prinzip des Dreiklangs der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit480) macht deutlich, dass sich die Verfassungsänderung im Rahmen des Verfassungsprinzips der Gleichheit bewegt. Denn auch hier kann der Ausnahmetatbestand der „besonderen Situation“ Anwendung finden, der eine rechtliche Abweichung in den Überseekörperschaften rechtfertigt.481
bb) Die neukaledonische Staatsbürgerschaft
Auch bei der Frage der Unteilbarkeit des Volkes stellt Neukaledonien einen Sonderfall dar. Dieser wurde über die Einräumung des Sonderstatus in Abschnitt XIII CF verfassungsgemäß. Art. 77 Abs. 1 CF stellt fest, dass ein Umsetzungsgesetz erlassen werden solle, welches Fragen zur Staatsbürgerschaft sowie zum Wahlsystem regle. In der Tat hat die Verleihung einer neukaledonischen Staatsbürgerschaft für die Auslegung des Prinzips der Unteilbarkeit des Volkes und der unicité bedeutsame Auswirkungen. Es stellt mehr fest als das bloße Vorhandensein verschiedener Bevölkerungsgruppen innerhalb des Staatsgebiets. Denn die neukaledonische Staatsbürgerschaft führt auch zu einem Vorrangsrecht, etwa im Arbeitsrecht. Ein neukaledonischer Staatsbürger:innen kann gegenüber einem französischen Staatsbürger in Neukaledonien bevorzugt werden.482 Zudem führt die Zusicherung der Staatsbürgerschaft in zweifacher Hinsicht zu einer Teilung der wählenden Bevölkerung. Zum einen können neukaledonische Staatsbürger bei regionalen Wahlen, losgelöst vom französischen Wahlsystem, ihre eigene Volksvertretung wählen. Zum anderen führt die neukaledonische Staatsbürgerschaft zu einer Aufspaltung der sonst verknüpften Begriffe von Nationalität (nationalité) und Staatsbürgerschaft (citoyenneté).483 Nicht alle Personen mit französischer Nationalität sind auch Staatsbürger Neukaledoniens und dürfen hier wählen. Die Staatsbürgerschaft leitet sich entweder nach dem Abstammungsprinzip von derjenigen der Eltern ab und kann nach 10 Jahren des dauernden Aufenthalts erworben werden.484
Die Frage nach den Überschneidungen zwischen Träger:innen der Nationalität und Träger:innen der Staatsbürgerschaft bzw. zwischen dem gemein-französischen und dem neukaledonischen Wahlkörper führte jüngst zu Spannungen zwischen den Vertreter:innen einer Unabhängigkeitsbewegung und dem nationalen sowie lokalen Parlament, die an einer Annäherung der beiden abstrakten Personengruppen interessiert sind. Im Jahr 2024 führte der Versuch der Änderung des provinzialen Wahlsystems durch eine Verfassungsänderung zu Aufständen im neukaledonischen Gebiet mit mindestens 600 Verletzten und neun Todesopfern.485 Die geplante Verfassungsreform reiht sich in die Abfolge von Verfassungsänderungen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen bzgl. des Wahlrechts Neukaledoniens ein.486 Anfänglich wurde das Wahlrecht für den neukaledonischen Kongress sowie für die Wahlen innerhalb der drei Provinzen Neukaledoniens487 im Vertrag von Nouméa und der Verfassungsreform von 1998, die Art. 76f CF in die Verfassung einfügte, sowie über Art. 188 des Umsetzungsgesetzes von 1999488 geregelt. Danach sollten alle diejenigen wahlberechtigt sein, die seit mindestens zehn Jahren in Neukaledonien angesiedelt waren.489 Diese Regelung wurde bestätigt durch die Entscheidung des Conseil constitutionnel im Jahr 1999, die den Begriff des „corp électoral glissant“ (gleitende Wählerschaft) einführte.490 Diese Interpretation wurde als nicht konform mit dem Vertrag von Nouméa angesehen und von Parlamentariern der Assemblée nationale kritisiert. Dennoch dauerte es bis 2007, dass Art. 77 CF einen neuen Absatz erhielt, wonach die Wahlberechtigung für Provinzwahlen und Kongresswahlen in Neukaledonien „eingefroren“ („gelé“) wird, also nur diejenigen wahlberechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (1998) die Voraussetzungen für die Teilnahme an Wahlen erfüllt haben.491 Diese Änderung soll die Rechte der indigenen Bevölkerung Neukaledoniens (der Kanaks, die mit 41,2 % die größte Bevölkerungsgruppe in Neukaledonien darstellen492) schützen und solche von einem Wahlrecht ausschließen, die erst später aus Metropolfrankreich in die Region gezogen sind.493 Es handelt sich um etwa 40 000 Wähler:innen (19 % der grundsätzlich wahlberechtigten494, bei einer Einwohnerzahl von ca. 270.000495), die so bei neukaledonischen Wahlen berechtigt wären, sich auf einer Wahlliste einzutragen.496 Ihre Wahlbeteiligung birgt das Risiko, dass Interessen der Metropolbevölkerung stärker Rechnung getragen wird als den indigenen Bevölkerungsgruppen.497 Dies bedeutet eine klare Abgrenzung der Wählerschaft der Französischen Republik von derjenigen Neukaledoniens. Zwar betrifft das Wahlrecht nicht unmittelbar die neukaledonische Staatsbürgerschaft,498 jedoch macht die Auslegung des Volksbegriffs Frankreichs anhand eines Wahlrechts499 deutlich, dass die Beschränkung des Wahlrechts – entsprechend eines „eingefrorenen“ Wahlrechts – ein Volk schafft, das innerhalb des Volks der Französischen Republik besteht und von der übrigen Bevölkerung klar abgrenzbar ist. Die Verfassungsreform 2024 hatte zum Ziel von dem „eingefrorenen“ System abzuweichen und zu einem System zurückzukehren, in dem auch seit zehn Jahren in Neukaledonien angesiedelte Personen bei Provinz- und Kongresswahlen stimmberechtigt sein sollten.500 Im Grunde ging es also um die Frage der Teilbarkeit des Wahlvolkes. Die Bevölkerungen der Republik und des Überseegebiets sollten angenähert werden. Die Ausschreitungen führten jedoch zu einer „Aufschiebung“ der Verfassungsreform, obwohl diese bereits von Sénat und Assemblée nationale beschlossen worden war.501 Frankreichs ehemaliger Premierminister Michel Barnier teilte im Oktober 2024 in seiner ersten Rede zu den „politischen Grundsätzen“ seiner Regierung mit, dass die Verfassungsreform nicht zu Ende geführt werde und die anstehenden Regionalwahlen um ein Jahr verschoben werden.502 Was anfing als historische Verhandlungen zur Erneuerung des Vertrags von Nouméa zwischen dem Ministerium für Inneres und Übersee sowie Unabhängigkeits- und Anti-Unabhängigkeitskräften Neukaledoniens,503 endete in einer noch ausgeprägteren Abgrenzung der Bevölkerung der Überseekörperschaft und derjenigen der Republik. Anstelle der ursprünglich geplanten Verewigung des Überseegebiets „in der Republik“504, entsprechend der Ergebnisse der Referenden505, wurde die Frage nach dem Status Neukaledoniens und seiner Bevölkerung neu aufgerollt.506
Es lässt sich feststellen, dass in Neukaledonien durch die Einführung einer Staatsbürgerschaft sowie durch das Festhalten am rigiden Wahlsystem seit 2007, eine vom Staatsvolk der Republik abgrenzbare Bevölkerungsgruppe geschaffen wurde. Mit Blick auf Neukaledonien ist das Staatsvolk Frankreichs somit nicht (mehr) unteilbar.
cc) Repräsentation der Überseebevölkerung in der Assemblée nationale
Betrachtet man die Verteilung der Sitze im aktuellen Parlament Frankreichs, fällt auf, dass die Körperschaften aus Übersee mit verhältnismäßig mehr Repräsentant:innen in der Assemblée nationale vertreten sind als die Körperschaften Metropolfrankreichs.507 Anders als der Senat stellt die Assemblée nationale keine Vertretung von Regionalinteressen dar. Bei solchen Vertretungen von Regionalinteressen erscheint es in der Regel sinnvoll, entsprechend eines ponderierten Schlüssels auf europäischer Ebene (Art. 14 Abs. 2 EUV), bestimmten Regionen ein stärkeres Gewicht einzuräumen.508 Dennoch sieht die ordonnance vom 29.07.2009, die seit den Parlamentswahlen 2010 gilt, vor, dass mindestens zwei Vertreter:innen einer Gebietskörperschaft in der Assemblée vertreten sein müssen.509 Konkret führt dies dazu, dass auf 2,7 Millionen Einwohner:innen der COM-DROMs 27 Abgeordnete in der Assemblée nationale entfallen.510 Dem gegenüber kommen auf in der Metropolregion auf rund 66 Millionen Einwohner:innen 550 Abgeordnete.511 Damit ergeben sich 4,7 % der Mandate der Assemblée aus Übersee, bei einem Bevölkerungsanteil von nur 4,02 %.512
Auch wenn sich die Regelung damit maßgeblich positiv für die Überseewahlbezirke auswirkt, entstammt dies keiner Sonderregelung für Übersee. Vielmehr wirkt sich die Zuteilung der Mandate, bei denen jedem Wahlbezirk unabhängig von der Einwohnerzahl mindestens ein Mandat zugeteilt wird und jede Gebietskörperschaft aus mindestens einem Wahlbezirk besteht, vorteilhaft für die Repräsentation aller kleineren Gebietskörperschaften aus. Beispielsweise entfielen auf Korsika vier Abgeordnete,513 was einem Anteil von 0,69 % entspricht. Dabei stellt die Region nur 0,52 % der Gesamtbevölkerung dar.514
Es stehen sich damit die Repräsentation einerseits und die Wahrnehmung von Minderheiteninteressen andererseits gegenüber, entsprechend der Rechtfertigung einer solchen Regelung im europäischen Parlament. Entgegen der initialen Annahme lässt sich also in der Überrepräsentation der Mandate aus Übersee keine Teilbarkeit des Volkes ableiten. Vielmehr entspricht es schon der Anschauung der Revolution, dass die Übertragung der Souveränität auf das Volk durch Wahlen nicht zu einer Aufteilung des Volkes als Träger der Staatsgewalt führt. Anknüpfend an Rousseaus Theorie, die noch davon spricht, dass jeder Bürger ein 10.000stel der Staatsgewalt innehabe,515 adaptiert die Revolution die Übertragung der Staatsgewalt vom Volk auf die Volksvertretung anhand eines realistischeren Modells.516 Denn die Repräsentation des Volkes besteht auf Dauer, wie auch das Volk auf Dauer besteht. Unabhängig davon, wie die Staatsgewalt im System der Mehrheitswahl auf die Repräsentanten des Volkes übertragen wird, ist jedenfalls das Staatsvolk als abstraktes Konstrukt nicht teilbar.517 Eine Über- oder Unterrepräsentation einer Gruppe im Parlament führt daher nicht zur Unterteilung des Staatsvolkes, da dieses die Staatsgewalt auf ein einheitlich agierendes Organ überträgt, in dem Abgeordnete nicht nur ihre eigenen Wähler:innen sondern die gesamte Bevölkerung vertreten (Art. 27 Abs. 1 CF).
dd) Zwischenergebnis: Die Teilbarkeit des Volkes der Überseegebiete
In den Überseekörperschaften sind unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung als DROM-COM (bzw. ehemals DOM-TOM) abgrenzbaren Bevölkerungsgruppen innerhalb des französischen Volkes anerkannt. Diese zu den Feststellungen in der Metropolregion gegensätzliche Entwicklung war unabhängig von einer entsprechenden Verfassungsänderung.518 Diese Beurteilung der Unteilbarkeit des Staatsvolks, unabhängig vom Verfassungstext, macht deutlich, dass auch politische Erwägungen die Beurteilung eines überseeischen Staatsvolks beeinflussten. Untermauert wird diese Feststellung bei Betrachtung der rechtlichen Folgen, die die politische Bewegung in Neukaledonien hatte. Die Aufstände führten zu einem (vorläufigen) Abrücken von der geplanten Verfassungsänderung. Was geplant war als Annäherung zwischen dem Wahlvolk Neukaledoniens, als eigen abgrenzbare Bevölkerung, auf die die unicité des Volkes mithin nicht anwendbar ist, führte zu einer Beibehaltung des Status quo.519 Danach hat auch Neukaledonien ein eigenes Staatsvolk, welches innerhalb des französischen Volkes als abgrenzbare Entität besteht.520
c) Zwischenergebnis: Unteilbarkeit des Volkes
Hinsichtlich der Unteilbarkeit des Volkes lassen sich vier Erkenntnisse anführen521: Zum einen ist das Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes der Metropolregion, der in der Rechtsprechung am meisten bestätigte Teilgehalt der Unteilbarkeit.522 Zum anderen ist zwischen der Unteilbarkeit der Metropolregion und der Teilbarkeit der Überseegebiete zu unterscheiden. Während das Prinzip der unicité und der Gleichheit in gemeinsamer Auslegung mit dem Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes in der Metropolregion dazu führen, dass nur ein – nicht aufteilbares – Staatsvolk angenommen wird,523 ergibt sich für die Überseegebiete aus Abs. 2 der Präambel das Vorhandensein einer Überseebevölkerung.524
Drittens zeigt die Entwicklung zur Geschlechterquote bei Parlamentswahlen sowie die Verfassungsänderung,525 welche Überseepopulationen ausdrücklich anerkennt,526 dass Abweichungen von der Unteilbarkeit des Staatsvolks in jedem Fall durch Verfassungsänderungen möglich sind. Auch künftige Differenzierungen zwischen Bevölkerungsgruppen ist in Metropol- wie Überseekörperschaften denkbar.527 Dies macht deutlich, dass nicht nur die Entscheidungen des Conseil constitutionnel betreffend der Unteilbarkeit des Staatsvolks teilweise politischer Natur sind.528
Zudem macht die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel deutlich, dass selbst in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes angenommen wird, nicht ohne Verweise auf die Prinzipien der unicité und der Gleichheit auskommt.529 Dies lässt darauf schließen, dass ein simpler Verweis auf das Prinzip der Unteilbarkeit nicht mehr genügt, um Verstöße gegen die Verfassung zu rechtfertigen.530 Die Rolle der Unteilbarkeit des Volkes ist demnach insgesamt rückgängig.531
4. Zwischenergebnis: Einschränkungen der Teilbereiche
Die Analyse zeigt, dass alle drei Teilbereiche des Unteilbarkeitsprinzip haben seit Beginn der V. Republik Einschränkungen erfahren, die die rechtliche Geltung des Prinzips von Grund auf in Frage stellen. Die drei Komponenten des Unteilbarkeitsprinzips haben jeweils Entwicklungen überdauert, die ihr Verschwinden aus dem Verfassungsrecht gerechtfertigt hätten. Stattdessen wurde jedoch die Definition des jeweiligen Teilbereichs an das noch zulässige Maß angepasst und veränderte somit auch die Definition des Prinzips der Unteilbarkeit selbst.
Als erste Komponente unterlag die Unteilbarkeit des Staatsgebietes einem solchen Wandel. Mit der Anerkennung der Sezessionsmöglichkeit sowie der Unabhängigkeit mehrerer Überseegebiete konnte die Unteilbarkeit des Staatsgebiets nicht mehr ausschließlich als Unveränderbarkeit der Außengrenzen definiert werden.532 An die Stelle dieser Definition trat ein Verständnis der Unteilbarkeit des Staatsgebiets als Rechtseinheit, bezogen auf Exekutiv- und Legislativgesetze (règlements und lois). Jedoch wurde auch die Rechtseinheit im Verlauf der letzten Jahrzehnte – und insbesondere seit der Dezentralisierungsreform aus dem Jahr 2003533 – wiederholt mit Blick auf die Exekutiveinheit sowie auf die Legislativeinheit beschnitten. Durch Art. 72 Abs.2 und 3 CF, Art. 72 Abs. 4 CF und Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF wurde Gebietskörperschaften der Metropol- und Überseekörperschaft die Befugnis zum Erlass vom übrigen Recht abweichender règlements verliehen. Hinzukommt die Befugnis Neukaledoniens durch ihr eigenes Parlament (Congrès) Legislativgesetze zu erlassen,534 sowie die Zulässigkeit eines Lokalrechts in der Region Elsass-Mosel, welche jeweils die Legislativeinheit beeinträchtigen.535 Diese Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen hat teilweise auch Auswirkungen auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt. Zum einen wirkt sich die Befugnis zum Erlass eigener Legislativakte in Neukaledonien (lois du pays) hierauf aus. Es handelt sich bei dem Gesetzgebungsorgan Neukaledoniens um ein im Staatsaufbau eigens in Erscheinung tretendes, nicht weisungsgebundenes Staatsorgan. Dieses übt die Staatsgewalt des neukaledonischen Volkes aus. Die Staatsgewalt wird mithin geteilt. Außerdem führt auch die Einführung des Spezialitätsprinzips in Neukaledonien zu einer mehrfachen Wahrnehmung von Staatsgewalt. Denn Polynesien beschließt eigens, welche Gesetze auf ihr Hoheitsgebiet Anwendung finden.536 Die Rechtsetzungskompetenz liegt damit standardgemäß (durch règlements) bei der Gebietskörperschaft. Die Kompetenz des Nationalstaats hingegen muss ausdrücklich geregelt werden. Auch die Unteilbarkeit des Staatsvolkes hat Einschränkungen erfahren, bzw. lässt solche erwarten. Seit 1991 ist eine Überseebevölkerung verfassungsgerichtlich anerkannt.537 Es existiert eine Mehrheit an Völkern innerhalb des französischen Staatsvolks, welches an sich unteilbar sein sollte. Trotz dieser Feststellung wird das Prinzip der Unteilbarkeit des Staatsvolks über die Erschaffung des Prinzips der unicité du peuple in der Metropolregion weiterhin vertreten.538 Dies führt zu dem Ergebnis, dass trotz seiner wiederholten Einschränkung im Bereich der Überseekörperschaften, das Prinzip der Unteilbarkeit des Staatsvolkes, durch die Inbezugnahme des Nachbarprinzips der unicité, diejenige Ausprägung des Unteilbarkeitsprinzips ist, der heute das meiste Gewicht zukommt. Andererseits zeigt die Entwicklung bzgl. der Geschlechterquote bei Wahlen539 sowie die nationalen Autonomiebestrebungen zu Korsika, dass die Verfassung auch hier offen ist für inhaltliche Veränderungen des Prinzips.540
Sämtliche dieser Einschränkungen dienen der Verwirklichung des Prinzips der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften nach Art. 72 Abs. 3 CF und der Herbeiführung der Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 1 Abs. 1 S. 2 CF, Art. 6 DDHC. Sie sind jedoch durch die weite Auslegung der Ausnahmetatbestände der Gleichheit und insbesondere beim Vorliegen „besonderen örtlicher Gegebenheiten“541 gerechtfertigt. Die ausgedehnte Anwendung dieses Ausnahmetatbestands schon beim Vorliegen einer Gebietskörperschaft führt dazu, dass für alle Fälle lokaler Abweichungen ein Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann.542 Anders formuliert: Alle Einschränkungen der Unteilbarkeit können unter Berufung auf ein Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gerechtfertigt werden.
VII. Zwischenergebnis: die verbleibende normative Bedeutung der Unteilbarkeit
Der normative Gehalt des Unteilbarkeitsprinzips – das bedeutet der tatsächlich durchsetzbare Regelungsgehalt des Verfassungsprinzips543 – ist sehr begrenzt. Positiv formuliert gelten somit noch folgende Rechtsgehalte des Prinzips der Unteilbarkeit: Hinsichtlich. der Unteilbarkeit des Staatsgebiets besteht weiterhin eine Unveränderbarkeit der Außengrenzen der Metropolregion sowie eine Legislativeinheit (also das Vorhandenseins nur eines Legislativorgans) in der Metropolregion.544 Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt besteht fort bzgl. der Judikative sowie der Legislativgewalt in der Metropolregion. Das Staatsvolk ist ebenfalls in der Metropolregion unteilbar, Abweichungen scheinen aber mit Blick auf Korsika möglich.545
In den Überseekörperschaften ist mit Blick auf die lois du pays in Neukaledonien und Polynesien ein Föderalismus klar erkennbar.546 Auch wenn in der Metropolregion bislang noch an der Einheitsstaatlichkeit festgehalten wird, ist bzgl. der Überseekörperschaften schon längst von einem föderalistischen System zu sprechen.547 Der Umstand, dass Verfassungsänderungen nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, lassen weitere Einschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips auch für die Metropolregion möglich erscheinen548 und mit Blick auf Korsika sogar wahrscheinlich.549 Der Einfluss, den die föderale Entwicklung in Übersee auf die Metropolregion hat, ist dabei nicht zu unterschätzen.550 Diese föderalistischen Tendenzen spiegeln sich in der Auslegung der benachbarten Prinzipien von Gleichheit und der unicité durch den Conseil constitutionnel wider.551 Die limitierte Anwendung dieser Prinzipien im Kontext der Unteilbarkeit, verschiebt die Grenzen hin zur freien Selbstverwaltung nach Art. 34 CF.
Wenn das Prinzip der Unteilbarkeit jedoch normativ bereits jetzt zu vernachlässigen ist und potenziell künftig noch weiter beschränkt wird,552 stellt sich die Frage, wie sein Verbleib an erster Stelle der Verfassung in Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF gerechtfertigt sein kann. Dem Prinzip kommt potenziell eine weitere nicht-normative Funktion zu, die seine Stellung in der Verfassung erklärt.
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.42. [↩]
- Vgl. Punkt II., 2., a) in diesem Abschnitt; vertieft hierzu auch: J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005 (5f.). [↩]
- Historisch gesehen, waren nur männliche Bürger von der Gesetzesgleichheit erfasst. [↩]
- Vergleiche hierzu Gliederungspunkt A., Punkt III., 5. [↩]
- Herdegen, Völkerrecht, 2024, S. 105. [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (448); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (28). [↩]
- Vgl. insbesondere Punkt 2. hierunter. [↩]
- Französische Verfassung in der deutschen Übersetzung unter der gemeinsamen Verantwortung der Abteilung Presse, Information und Kommunikation des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung vom 1958. [↩]
- Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002; Conseil constitutionnel, 25.2.1982, Décision n° 82-138 DC. [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. zum Status Korsikas im Detail unten: B.VI.3.a). [↩]
- Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Vgl. hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Nach Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (451) ist der Begriff „territoire“ i.S.d. TOM nicht identisch mit dem der Unteilbarkeit des „territoire“, sondern autonom, allein mit Blick auf die Überseegebiete, auszulegen. [↩]
- Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8); Blériot Pouvoirs 2005 (57). [↩]
- Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8); Blériot Pouvoirs 2005 (57). [↩]
- Blériot Pouvoirs 2005 (57); Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Blériot Pouvoirs 2005 (57). [↩]
- Blériot Pouvoirs 2005, 57 (64); Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8); Blériot Pouvoirs 2005 (57); Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453); Custos in, Etudes en l’honneur de Georges Dupuis, 1997 (87f.). [↩]
- Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique. [↩]
- Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8); Blériot Pouvoirs 2005 (57); Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique. [↩]
- Blériot Pouvoirs 2005 (57); Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8); Custos in, Etudes en l’honneur de Georges Dupuis, 1997 (87f.). [↩]
- Blériot Pouvoirs 2005 (57); Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8). [↩]
- Vgl. auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Loi organique n° 2004-192 du 27 février 2004 portant statut d’autonomie de la Polynésie française vom 27.02.2004; in diesem Sinne auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (8f.); Custos in, Etudes en l’honneur de Georges Dupuis, 1997 (88ff.). [↩]
- Blériot Pouvoirs 2005, 57 (58). [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. Blériot Pouvoirs 2005, 57 (63); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 744. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Vgl. auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (43). [↩]
- Urmersbach, Frankreich: Gesamtbevölkerung von 1950 bis 2022 und Prognosen bis 2050, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/19298/umfrage/gesamtbevoelkerung-in-frankreich/; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (43). [↩]
- Vgl. Pierson-Mathy Chronique de politique étrangère 1961, 7 (8). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); Journal Officiel de la République française 1958, 9151. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449). [↩]
- Vgl. auch: Pierson-Mathy Chronique de politique étrangère 1961 (7f.); und: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449). [↩]
- Pierson-Mathy Chronique de politique étrangère 1961 (7). [↩]
- Vgl. Torrent Cahiers Charles V 2010 (95). [↩]
- Loi constitutionnelle n°95-880 Journal Officiel de la République française 1995, 11744. [↩]
- Pierson-Mathy Chronique de politique étrangère 1961, 7 (9). [↩]
- Pierson-Mathy Chronique de politique étrangère 1961, 7 (9). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); Pierson-Mathy Chronique de politique étrangère 1961, 7 (9). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449). [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (43). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (450); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Dördelmann, Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten, 2002, S. 51; in diesem Sinne auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Proeßl, Völkerrecht, 9. Aufl. 2024, S. 306f.; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44); Crawford, The creation of states in international law, 2. Aufl. 2007, S. 390. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 525. [↩]
- Proeßl, Völkerrecht, 9. Aufl. 2024, S. 30; in diesem Sinne auch: Crawford, The creation of states in international law, 2. Aufl. 2007, S. 390; Dördelmann, Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten, 2002; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 619ff.; anders: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (450). [↩]
- Vgl. auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618. [↩]
- Conseil constitutionnel, 30.9.1975, Décision n° 75-59 DC; Conseil constitutionnel, 2.6.1987, Décision n° 87-226 DC; Conseil constitutionnel, 04.05.2000, Décision n° 2000-428 DC; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Gründler, Revue du droit public, 2007, 445 (450); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 533. auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453); vgl. auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail Gliederungspunkt: B.IV.1. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail oben Gliederungspunkt A., VII. [↩]
- In Archives parlementaires, Séance du mardi 25 Septembre 17 Lecture de l’article 1er du titre II du projet de Constitution, 25.9.1791, S. 301, wird das „territoire“ des „royaume“ als „indivisible“ beschrieben; auch zitiert in: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 78f. [↩]
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 71ff. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 535. [↩]
- Vgl. hierzu: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 1017ff. [↩]
- Dollat Revue française de droit administratif 2003 (671); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 621; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Vgl. hierzu auch : B.IV.3.c). [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; auch hierzu: B., IV., 3., c). [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.1.1985, Décision n° 84-185 DC; 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 9.4.1996, Décision n° 96-373 DC; 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 539. [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 537; in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail oben Punkt: B.IV.1.b)bb)(2). [↩]
- Bacot, Carré de Malberg et l’origine de la distinction entre souveraineté du peuple et souveraineté nationale, 1985, S. 173. [↩]
- F. Luchaire/Y. Luchaire, Le droit de la décentralisation, 2. Aufl. 1989, S. 85.; vgl. hierzu vertieft bereits oben: B.IV.22. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail den obigen Abschnitt: B.IV.1.b [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 43. Aufl. 2022, S. 485. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires. [↩]
- Loi du 5 avril 1884 relative à l’organisation municipale Journal Officiel de la République française 1884, 1897; vgl. Vie publique, Qu’est-ce que la clause générale de compétence ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20105-quest-ce-que-la-clause-generale-de-competence. [↩]
- Loi 96-142 Journal Officiel de la République française 1996, 2992. [↩]
- Vgl. hierzu: Vie publique, Qu’est-ce que la clause générale de compétence ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20105-quest-ce-que-la-clause-generale-de-competence; eine Ausnahme ergibt sich bezogen auf départements und régionen (also nicht bezogen auf Kommunen und Überseekörperschaften) seit dem Gesetz NOTRe aus dem Jahr 2015Loi n° 2015-991 du 7 août 2015 portant nouvelle organisation territoriale de la République (1) vom 08.08.2015; die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wurde 2016 bestätigt durch Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
- Vgl. Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires. [↩]
- Vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (52). [↩]
- Im Original lautet es in Art. 72 Abs. 2 CF: „Les collectivités territoriales ont vocation à prendre les decisions pour l’ensemble des compétences qui peuvent le mieux être mises en oevre à leur échelon.”, vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (52). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, 618, 630. [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail :B.IV.3.d). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003, 675 (682). [↩]
- Vgl. hierzu: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 626f.; Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 12f. [↩]
- Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003, 675 (682). [↩]
- Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003, 675 (677f.). [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Conseil constitutionnel, 28.7.1993, Décision n° 93-322 DC. [↩]
- Conseil d’État, 18.12.2002, 5 / 7 SSR – 234950. [↩]
- Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 15f. [↩]
- Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html; Vgl. auch: Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC. [↩]
- Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html. [↩]
- Conseil constitutionnel, 12.8.2004, Décision n° 2004-503 DC; vgl. hierzu auch: Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html. [↩]
- Cazaneuve et al., Missions flash sur la réforme des institutions: Expérimentation et différenciation territoriale, 2018, S. 10; vgl. auch: Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 30. [↩]
- Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC. [↩]
- Hierzu im Detail : B., I., 2., b). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B., I., 2., b). [↩]
- Conseil constitutionnel, 28.7.1993, Décision n° 93-322 DC; Conseil d’État, 18.12.2002, 5 / 7 SSR – 234950. [↩]
- Vgl. Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html; Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Conseil constitutionnel, 28.7.1993, Décision n° 93-322 DC; Conseil d’État, 18.12.2002, 5 / 7 SSR – 234950. [↩]
- Loi n° 2004-809 Journal Officiel électronique authentifié n° 0190 2004, Text 1. [↩]
- Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 15f. [↩]
- Vgl. Art. 5 des Verfassungsänderungsgesetzes von 2003: Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568; vgl. ebenfalls hierzu: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Vgl. hierzu auch: Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003 (675). [↩]
- Vgl. Vie publique, La révision constitutionnelle relative à l’organisation décentralisée de la République, acte II de la décentralisation, https://www.vie-publique.fr/eclairage/38440-lacte-ii-de-la-decentralisation-la-revision-constitutionnelle#le-droit-%C3%A0-lexp%C3%A9rimentation-des-collectivit%C3%A9s-locales; das Vorgehen wurde 2003 vom Conseil constitutionnel für verfassungsgemäß erklärt, vgl.: Conseil constitutionnel, 30.7.2003, Décision n° 2003-478 DC. [↩]
- Vgl. Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003 (675). [↩]
- Vgl. Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Anders ist dies im Falle reiner règlements, vgl.: Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires. [↩]
- Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 22. [↩]
- Vie publique, Loi organique du 19 avril 2021 relative à la simplification des expérimentations mises en œuvre sur le fondement du quatrième alinéa de l’article 72 de la Constitution, https://www.vie-publique.fr/loi/275530-loi-19-avril-2021-experimentations-locales-differenciation-territoriale; vgl. auch: Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 30f. [↩]
- Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 31; vgl. bezogen auf die experimentelle Änderung des Wasserrechts: Causse/Wufranc, Mission « flash » sur le bilan de l’expérimentation d’une tarification sociale de l’eau, 23.02.2022. [↩]
- Cazaneuve et al., Missions flash sur la réforme des institutions: Expérimentation et différenciation territoriale, 2018, S. 10; vgl. auch: Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 30. [↩]
- Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html; Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html; vgl. auch: Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 17; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 626; Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Loi 96-142 Journal Officiel de la République française 1996, 2992. [↩]
- Im Original lautet es: „pour un objet et une durée limités, aux dispositions législatives ou réglementaires“ [↩]
- Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html. [↩]
- Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46); Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003 (675). [↩]
- Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003, 675 (676); Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Vgl. etwa: Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
- Loi organique n° 2021-467 Journal Officiel électronique authentifié n° 0093 2021, Text 1. [↩]
- Vgl. hierzu: Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative; 15.4.2021, Décision n° 2021-816 DC. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative; 12.8.2004, Décision n° 2004-503 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.4.1996, Décision n° 96-373 DC; Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative; Mélin-Soucramanien, Le principe d’égalité dans la jurisprudence du Conseil constitutionnel, 1997. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Conseil constitutionnel, 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; vgl. Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vgl. etwa: Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B.IV.3.d)bb). [↩]
- Loi organique n° 2021-467 Journal Officiel électronique authentifié n° 0093 2021, Text 1. [↩]
- Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 12. [↩]
- Castex, Déclaration de politique générale de M. Jean Castex, Premier ministre, à l’Assemblée nationale, https://www.info.gouv.fr/discours/11654-declaration-de-politique-generale-de-m-jean-castex-premier-ministre-assemblee-nationale. [↩]
- Vie publique, Loi du 28 février 2017 de programmation relative à l’égalité réelle outre-mer et portant autres dispositions en matière sociale et économique, https://www.vie-publique.fr/loi/20768-outre-mer-loi-de-programmation-pour-legalite-reelle; vgl. auch: Ministère de la cohésion des territoires et des relations avec les collectivités territoriales, Instruction du Gouvernement du 12 mai 2021 relative à la mise en œuvre des expérimentations engagées sur le fondement du quatrième alinéa de l’article 72 de la Constitution, 12.05.2021; Loi organique n° 2021-467 Journal Officiel électronique authentifié n° 0093 2021, Text 1. [↩]
- Loi organique n° 2021-467 Journal Officiel électronique authentifié n° 0093 2021, Text 1. [↩]
- Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46); Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003 (675). [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.1.1985, Décision n° 84-185 DC; 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 9.4.1996, Décision n° 96-373 DC; 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Vgl. hierzu: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 626f.; Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 12f. [↩]
- Conseil constitutionnel, 28.7.1993, Décision n° 93-322 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC. [↩]
- Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46); Crouzatier-Durand Revue française de droit constitutionnel 2003 (675). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vie publique, Loi du 28 février 2017 de programmation relative à l’égalité réelle outre-mer et portant autres dispositions en matière sociale et économique, https://www.vie-publique.fr/loi/20768-outre-mer-loi-de-programmation-pour-legalite-reelle; vgl. auch: Ministère de la cohésion des territoires et des relations avec les collectivités territoriales, Instruction du Gouvernement du 12 mai 2021 relative à la mise en œuvre des expérimentations engagées sur le fondement du quatrième alinéa de l’article 72 de la Constitution, 12.05.2021; Loi organique n° 2021-467 Journal Officiel électronique authentifié n° 0093 2021, Text 1. [↩]
- Vgl. zum Prinzip der freien Selbstverwaltung vertieft oben: B.IV.2 [↩]
- Conseil constitutionnel, 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; vgl. Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Cazaneuve et al., Missions flash sur la réforme des institutions: Expérimentation et différenciation territoriale, 2018, S. 10; vgl. auch: Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 30; Conseil constitutionnel, 12.8.2004, Décision n° 2004-503 DC; Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html. [↩]
- Vgl. hierzu auch: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
- Loi n°82-214 Journal Officiel de la République française 1982, 748; Loi n°82-659 du 30 juillet 1982 portant statut particulier de la région de Corse : compétences vom 30.07.1982; Petit, Les institutions administratives en tableau, 2021, S. 147; Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002. [↩]
- Conseil constitutionnel, 25.2.1982, Décision n° 82-138 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 25.2.1982, Décision n° 82-138 DC; Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002. [↩]
- Vgl. Art. 2 Loi n°82-214 Journal Officiel de la République française 1982, 748. [↩]
- Vgl. auch Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002. [↩]
- Loi n° 86-17 du 6 janvier 1986 adaptant la législation sanitaire et sociale aux transferts de compétences en matière d’aide sociale et de santé. vom 06.01.1986. [↩]
- Loi n° 91-428 Journal Officiel de la République française 1991, 6318; Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002. [↩]
- Loi n° 2002-92 Journal Officiel de la République française 2002, 1503; Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; Bernard Cahiers du Conseil Constitutionnel 2002. [↩]
- Loi n° 2002-92 Journal Officiel de la République française 2002, 1503. [↩]
- Loi n° 2015-991 du 7 août 2015 portant nouvelle organisation territoriale de la République vom 08.08.2015. [↩]
- Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Vgl. zur neukaledonischen Legislativgewalt Gliederungspunkt B.,VI., 2., c). [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 497ff.; vgl. hierzu auch: Mélin Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/les-collectivites-territoriales-regies-par-l-article-73. [↩]
- Vgl. dazu unten: B., VI., 2., c). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2020, S. 144. [↩]
- Vgl. zu den Voraussetzungen des Einheitsstaats im Detail: B., IV., 1., b). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B., IV., 3., d). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38); vgl. zu dieser Voraussetzung im Detail auch oben: B.IV.3.d)aa). [↩]
- Conseil constitutionnel., 30.09.1975, Décision n° 75-59 DC; Décision n° 87-226 DC; Décision n° 2000-428 DC; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Vgl. hierzu im Einzelnen: B., IV., 3., d). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Miaille in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997, S. 27 (34f.). [↩]
- Molina/Makhzoum Synthèse 2023 (1). [↩]
- Ris Économie et Statistique 2013 (59). [↩]
- Miaille in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997, S. 27 (35). [↩]
- Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement. [↩]
- Michalon Revue du Droit Public 1982 (162). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Michalon Revue du Droit Public 1982, 623 (162). [↩]
- Vie publique, Le statut de la Nouvelle-Calédonie, https://www.vie-publique.fr/fiches/20236-le-statut-de-la-nouvelle-caledonie. [↩]
- Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143; vgl. hierzu auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 159f.; J.-Y. Faberon Revue du Droit Public 1999 (113f.). [↩]
- In diesem Sinne bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Vgl. Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197; in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- Michalon Revue du Droit Public 1982, 623 (162). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (101), hier lautet es im Original: „En s’extrayant de la dualité institutionnelle quelque peu manichéenne entre l’assimilation et l’organisation particulière des TOM, la voie en définitive choisie est celle de la consécration d’une différenciation réelle des statuts“. [↩]
- Vgl. hierzu auch Gliederungspunkt B., VI., b) und c); sowie Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (97). [↩]
- Vgl. Faure Revue française de droit administratif 2019 (937). [↩]
- Loi constitutionnelle n° 2008-724 Journal Officiel électronique authentifié n° 0171 2008, Text 2. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 744. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183; 21 Loi organique n° 2007-223 du février 2007 portant dispositions statutaires et institutionnelles relatives à l’outre-mer vom 21.02.2007; vgl. hierzu außerdem: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 774. [↩]
- J.-Y. Faberon in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997 (58). [↩]
- J.-Y. Faberon in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997 (58). [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183. [↩]
- Dalloz, Loi du pays, https://www.dalloz.fr/documentation/Document?ctxt=0_YSR0MD1Mb2kgZHUgcGF5c8KneCRzZj1zaW1wbGUtc2VhcmNo&ctxtl=0_cyRwYWdlTnVtPTHCp3MkdHJpZGF0ZT1GYWxzZcKncyRzb3J0PSNkZWZhdWx0X0Rlc2PCp3Mkc2xOYlBhZz0yMMKncyRpc2Fibz1UcnVlwqdzJHBhZ2luZz1UcnVlwqdzJG9uZ2xldD3Cp3MkZnJlZXNjb3BlPUZhbHNlwqdzJHdvSVM9RmFsc2XCp3Mkd29TUENIPUZhbHNlwqdzJGZsb3dNb2RlPUZhbHNlwqdzJGJxPcKncyRzZWFyY2hMYWJlbD3Cp3Mkc2VhcmNoQ2xhc3M9&id=DZ%2FOASIS%2F001430#_; vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618. [↩]
- Vgl. hierzu: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618; M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B., IV., 1. [↩]
- So argumentiert etwa: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); allein zum Falle Neukaledoniens vgl.: Thenault/Catta, L’intelligibilité du droit en Polynésie française, 2019, S. 1f. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183. [↩]
- U.a.: Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC in den genannten Urteilen, lautet die Formulierung in etwa identisch: „Le principe d’égalité ne s’oppose ni à ce que le législateur règle de façon différente des situations différentes, ni à ce qu’il déroge à l’égalité pour des raisons d’intérêt général, pourvu que, dans l’un et l’autre cas, la différence de traitement qui en résulte soit en rapport direct avec l’objet de la loi qui l’établit“; vgl. zum Rechtfertigungsgrund der unterscheidlichen Situation auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); dies wurde auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vgl. hierzu auch: Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B., V. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183. [↩]
- Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143; vgl. hierzu auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 159f.; J.-Y. Faberon Revue du Droit Public 1999, 113 (120f.). [↩]
- Vgl. Art. 99 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4208). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Dalloz, Loi du pays, https://www.dalloz.fr/documentation/Document?ctxt=0_YSR0MD1Mb2kgZHUgcGF5c8KneCRzZj1zaW1wbGUtc2VhcmNo&ctxtl=0_cyRwYWdlTnVtPTHCp3MkdHJpZGF0ZT1GYWxzZcKncyRzb3J0PSNkZWZhdWx0X0Rlc2PCp3Mkc2xOYlBhZz0yMMKncyRpc2Fibz1UcnVlwqdzJHBhZ2luZz1UcnVlwqdzJG9uZ2xldD3Cp3MkZnJlZXNjb3BlPUZhbHNlwqdzJHdvSVM9RmFsc2XCp3Mkd29TUENIPUZhbHNlwqdzJGZsb3dNb2RlPUZhbHNlwqdzJGJxPcKncyRzZWFyY2hMYWJlbD3Cp3Mkc2VhcmNoQ2xhc3M9&id=DZ%2FOASIS%2F001430#_; vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618. [↩]
- So argumentiert etwa: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); zu Neukaledonien vgl. außerdem: Thenault/Catta, L’intelligibilité du droit en Polynésie française, 2019, S. 1f. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183. [↩]
- Vgl. hierzu auch: Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 498; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144.; vgl. LO1113-5, LO1113-7 in: Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Vgl. Art. 99 des Loi organique Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4208). [↩]
- Loi constitutionnelle n° 2008-724 Journal Officiel électronique authentifié n° 0171 2008, Text 2; Faure Revue française de droit administratif 2019 (937 [↩]
- Vgl. hierzu vertieft: Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59. [↩]
- Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (48). [↩]
- Loi n° 85-30 du 9 janvier 1985 relative au développement et à la protection de la montagne vom 09.01.1985. [↩]
- Loi n° 85-30 du 9 janvier 1985 relative au développement et à la protection de la montagne vom 09.01.1985. [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Vgl. Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (859); dies wurde auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (48); vgl. auch: Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 74ff. [↩]
- Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858f.); Faure, Droit des collectivités territoriales, 6. Aufl. 2021, S. 315; vgl. auch: Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59 (63); Rohlfing Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2000, 620 (630ff.). [↩]
- Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858); Holland, Das lokale Recht Elsass-Lothringens, 2003, S. 7ff.; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (48). [↩]
- Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (859); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (48). [↩]
- Vgl. Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (859); Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 95; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (48); Rhinn, La formalisation du droit local alsacien-mosellan dans l’ordre juridique français (1914-1925), 2018, S. 194ff.; Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2012, 158 (160); Woehrling Revue française d’administration publique 2012, 131 (134); Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012 (331). [↩]
- Loi n°51-677 Journal Officiel de la République française 1951, 5785; auch zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59 (65). [↩]
- Vgl. auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (860); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Ortscheidt Revue internationale de droit comparé 1990, 469 (476); ebenfalls zitiert in: Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 297. [↩]
- Mit den Loi organique n° 2009-1523, Journal Officiel électronique authentifié n° 0287 2009, Text 1; vgl. Preußler, Question prioritaire de constitutionnalité, 2015, S. 31. [↩]
- Vgl. Preußler, Question prioritaire de constitutionnalité, 2015, S. 15. [↩]
- Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012, 331 (332). [↩]
- Conseil constitutionnel, 14.1.1983, Décision n° 82-153 DC. [↩]
- Vgl. Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012, 331 (334). [↩]
- Vgl. Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012 (331). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch: Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59; Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012, 331 (332). [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC; so ähnlich auch: 2.8.1991, Décision n° 91-299 DC; vgl. hierzu auch: Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012 (331). [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (867f.); Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59 (66); Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 280ff.; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 280; so auch selbst: Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC; Drago, Contentieux constitutionnel français, 4. Aufl. 2016, S. 337f.; Mathieu/Verpeaux, Droit constituionnel, 2004, S. 731ff. [↩]
- Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 280. [↩]
- Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012, 331 (332f.). [↩]
- Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012, 331 (332). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Jennequin L’Actualité juridique Droit administratif 2012, 331. [↩]
- Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 280; Drago, Contentieux constitutionnel français, 4. Aufl. 2016, S. 337f.; Mathieu/Verpeaux, Droit constituionnel, 2004, S. 731ff. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (462). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Favoreu in Moderne/Bon (Hrsg.), La Nouvelle décentralisation, 1983, S. 15; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858); Avril, L’État plurilégislatif et la République indivisible, 2004; vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Vgl. auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Ortscheidt Revue internationale de droit comparé 1990, 469 (476); ebenfalls zitiert in: Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 297. [↩]
- Vgl. auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 280. [↩]
- Imhof, Staatskirchenrechtliche Regime Elsass-Lothringens in rechtsvergleichender Perspektive, 2022, S. 280; Drago, Contentieux constitutionnel français, 4. Aufl. 2016, S. 337f.; Mathieu/Verpeaux, Droit constituionnel, 2004, S. 731ff. [↩]
- Vgl. auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Conseil constitutionnel., 30.9.1975, Décision n° 75-59 DC; 2.6.1987, Décision n° 87-226 DC; 4.5.2000, n° 2000-428 DC; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Favoreu in Moderne/Bon (Hrsg.), La Nouvelle décentralisation, 1983, S. 15; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858); Avril, L’État plurilégislatif et la République indivisible, 2004; vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Faure Revue française de droit administratif 2019 (937). [↩]
- Conseil constitutionnel., 30.9.1975, n° 75-59 DC; 2.6.1987, n° 87-226 DC; 4.5.2000, n° 2000-428 DC; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Vgl. hierzu: B.I.2.b)aa)(2). [↩]
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 32. [↩]
- Bodin, Les six livres de la république, 1593. [↩]
- Philipp in Philipp (Hrsg.), Debatten um die Souveränität, 2016, S. 123. [↩]
- Rousseau, Du Contrat Social, 1896, S. 45ff. [↩]
- Vgl. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 61. [↩]
- Vgl. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 61. [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. den Fall Neukaledoniens: Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Andersen et al., Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2019, S. 865. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 548. [↩]
- Andersen et al., Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2019, S. 865; Breuer Zeitschrift für Soziologie 1988 (315). [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 580f. [↩]
- Vgl. Tocqueville/Raynaud, De la démocratie en Amérique, 2023, S. 58; Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 581. [↩]
- Journal Officiel de la République française 1958, 9151; vgl. auch Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 548. [↩]
- Journal Officiel de la République française 1958, 9151; vgl. auch Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 548; Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen de 1789 vom 26.08.1789, https://www.legifrance.gouv.fr/contenu/menu/droit-national-en-vigueur/constitution/declaration-des-droits-de-l-homme-et-du-citoyen-de-1789; Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 584ff. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 581; Tocqueville/Raynaud, De la démocratie en Amérique, 2023, S. 58. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 580f. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 62. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 580f.; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 61. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34). [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 575, im Original lautet es hier: „Si l’on considère que seul le transfert de la souveraineté à l’État en tant que forme abstraite, ou, au peuple en tant qu’ensemble fictif, permet de concilier le principe de séparation des pouvoirs à celui de souveraineté, alors la situation des États fédéraux semble encore plus compliquée“. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 575; in diesem Sinne wird es auch von: Tocqueville/Raynaud, De la démocratie en Amérique, 2023, S. 62ff. bezogen auf die Vereinigten Staaten dargestellt. [↩]
- Etwas anderes wurde zum Teil bezogen auf den Föderalismus der USA bei seiner Einführung vertreten, vgl.: Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 575f. [↩]
- Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 575. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 584ff. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 597ff. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 598. [↩]
- Vgl. Günther Kritische Justiz 2016 (321). [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 598. [↩]
- Hier lautet es: „Das Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber zwar zu einer weitreichenden Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union. Die Ermächtigung steht aber unter der Bedingung, dass dabei die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage eines Integrationsprogramms nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaaten gewahrt bleibt und zugleich die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht verlieren. », vgl.: BVerfGE 123, 267 – 437 [2009]. [↩]
- Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 597ff. [↩]
- Andersen et al., Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2019, S. 865; Breuer Zeitschrift für Soziologie 1988 (315); Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 597. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34). [↩]
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 32. [↩]
- Vgl.: B., IV., 1. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 591; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 591; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires; Haquet, La loi et le règlement, 2007, S. 158f. [↩]
- Vgl. hierzu oben: B., IV., 1. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que le pouvoir réglementaire local ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20113-quest-ce-que-le-pouvoir-reglementaire-local#:~:text=Les%20collectivit%C3%A9s%20territoriales%20ont%20le,d’%C3%A9dicter%20des%20mesures%20r%C3%A9glementaires. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 485; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (52). [↩]
- Conseil constitutionnel, 28.7.1993, Décision n° 93-322 DC; Conseil d’État, 18.12.2002, 5 / 7 SSR – 234950. [↩]
- Conseil d’État, Les expérimentations : comment innover dans la conduite des politiques publiques ?, 2019, S. 15f. [↩]
- Vgl. Art. 5 des Verfassungsänderungsgesetzes von 2003: Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568; vgl. ebenfalls hierzu: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Vgl. Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vgl. etwa: Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC; Loi organique n° 2021-467 Journal Officiel électronique authentifié n° 0093 2021, Text 1. [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Sénat, Droit à l’expérimentation des collectivités – Question écrite n°05402 – 14e législature, https://www.senat.fr/questions/base/2013/qSEQ130305402.html; Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Vgl. Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Vgl.: B., IV., 2. [↩]
- Vgl. B., IV., 1. [↩]
- Vgl. Art. 2 und 4 des Loi organique n° 2011-883 Journal Officiel de la République française 2011, 173. [↩]
- Vgl. zu dieser Voraussetzung des Einheitsstaats: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 509; sie wurde auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 509; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Thenault/Catta, L’intelligibilité du droit en Polynésie française, 2019, S. 1. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 509; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. hierzu: Thenault/Catta, L’intelligibilité du droit en Polynésie française, 2019, S. 3. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Vgl. Art. L4422-16 Code général des collectivités territoriales Journal Officiel électronique authentifié n° 0174 2024, Text 46. [↩]
- Vgl. zur Definition des Einheitsstaats: B., IV., 1. b). [↩]
- Vgl. LO1113-5, LO1113-7 in: Code général des collectivités territoriales vom 23.07.2024. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Vgl. zu den Voraussetzungen des Einheitsstaats im Detail: B., IV., 1. b). [↩]
- So argumentiert etwa: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); allein zu Falle Neukaledoniens, vgl.: Thenault/Catta, L’intelligibilité du droit en Polynésie française, 2019, S. 1f. [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 159; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B.IV.1.b [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 509; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Conseil d’État, Rendre des avis juridiques au Gouvernement et au Parlement, https://www.conseil-etat.fr/avis-consultatifs/rendre-des-avis-juridiques-au-gouvernement-et-au-parlement. [↩]
- Conseil d’État, Rendre des avis juridiques au Gouvernement et au Parlement, https://www.conseil-etat.fr/avis-consultatifs/rendre-des-avis-juridiques-au-gouvernement-et-au-parlement. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail oben: B., IV., 1. b). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 509; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. Art. 101 und 106 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4208). [↩]
- Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143; vgl. hierzu auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 159f.; vgl. in diesem Sinne J.-Y. Faberon Revue du Droit Public 1999, 113 (119). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Vgl. Art. 99 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4208). [↩]
- Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (605); auch zitiert in: Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98 [↩]
- Loi constitutionnelle n° 2008-724 Journal Officiel électronique authentifié n° 0171 2008, Text 2; Faure Revue française de droit administratif 2019 (937). [↩]
- Andersen et al., Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2019, S. 865; Breuer Zeitschrift für Soziologie 1988 (315). [↩]
- Vgl. Tocqueville/Raynaud, De la démocratie en Amérique, 2023, S. 58; Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 581. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 Journal Officiel de la République française 2004, 4183; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); Thenault/Catta, L’intelligibilité du droit en Polynésie française, 2019, S. 1f. [↩]
- Vgl. Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568; Faure Revue française de droit administratif 2019 (937). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail bereits oben: B., III., 2.; Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 50. [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (30). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 635. [↩]
- Vgl. dazu: Mounier, Remplacement du Président par M. Clermont-Tonnerre, lors de la séance du 2 octobre 1789, 2.10.1789, S. 237; auch: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 52. [↩]
- Carré de Malberg, Contribution à la Théorie générale de l’État – II, 1922, S. 87; vgl. auch Gliederungspunkt A., II. und III. [↩]
- Vergleiche hierzu im Detail den Gliederungspunkt A., III., 5. [↩]
- Vgl. Jouët, De l’Évolution de l’idée d’égalité dans le droit public français, 1909, S. 117. [↩]
- Levrat, Minorités et organisation de l’Etat, S. 253; auch zitiert in: V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011 (139); vgl. im Detail schon Gliederungspunkt B., IV., 3., b). [↩]
- Vgl. hierzu Punkt B., VI., 3. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (465ff.); vgl. auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Vgl. hierzu auch bereits: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (465ff.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 162. [↩]
- Loi n° 91-428 Journal Officiel de la République française 1991, 6318; im Original lautet Art. 1 des Gesetzes: „La République française garantit à la communauté historique et culturelle vivante que constitue le peuple corse, composante du peuple français, les droits à la préservation de son identité culturelle et à la défense de ses intérêts économiques et sociaux spécifiques. Ces droits liés à l’insularité s’exercent dans le respect de l’unité nationale, dans le cadre de la Constitution, des lois de la République et du présent statut“. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; vgl. hierzu im Detail auch:Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 166ff.; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (53f.). [↩]
- Loi n° 91-428 Journal Officiel de la République française 1991, 6318. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 631; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (53). [↩]
- Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
- Auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (54). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 631f. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 166. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.182. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; vgl. auch Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 2022. Aufl. 2022, S. 166. [↩]
- Zu ihrer Unterscheidung vgl. oben: B., IV., 1., c). [↩]
- So schreibt er in seinem Urteil: „[L]a Constitution de 1958 qui postule l’unicité du « peuple français » “, Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (464); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC, im Original lautet es hier: „que la Constitution de 1958 distingue le peuple français des peuples d’outre-mer auxquels est reconnu le droit à la libre détermination“. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail unten: B., IV., 1. b). [↩]
- Vgl. hierzu : B., IV., 3., b). [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 167; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (476). [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (465ff.); in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (54). [↩]
- Im Original lautete es hier: „Au fond, ayons l’audace de bâtir une autonomie à la Corse, dans la République“, vgl.: Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- Im Original lautet es: „favorable à ce que les spécificités de la communauté insulaire corse soient reconnues dans la Constitution au sein d’un article propre, celle d’une communauté insulaire, historique, linguistique et culturelle“, vgl.: Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- Vgl. Mastor, L’autonomie pour la Corse, mais quelle autonomie ?, https://www.leclubdesjuristes.com/opinion/lautonomie-pour-la-corse-mais-quelle-autonomie-5288/; Vignal, ument] Autonomie de la Corse : le texte de l’accord entre le gouvernement et les élus, https://www.publicsenat.fr/actualites/politique/document-autonomie-de-la-corse-le-texte-de-laccord-entre-le-gouvernement-et-les-elus; Vie publique, Le statut de la Corse dans les discours publics, https://www.vie-publique.fr/discours-dans-lactualite/293585-le-statut-de-la-corse-dans-les-discours-publics#:~:text=Le%20texte%20pr%C3%A9voyant%20%22la%20reconnaissance,depuis%20la%20loi%20de%201975. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 744. [↩]
- J.-Y. Faberon in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997 (58); vgl. hierzu oben: B., VI., 1., d), bb), (2). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (465). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC, im Original lautet es hier: „que la Constitution de 1958 distingue le peuple français des peuples d’outre-mer auxquels est reconnu le droit à la libre détermination“. [↩]
- J.-Y. Faberon in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997 (58). [↩]
- Vgl. Mastor, L’autonomie pour la Corse, mais quelle autonomie ?, https://www.leclubdesjuristes.com/opinion/lautonomie-pour-la-corse-mais-quelle-autonomie-5288/; Vignal, ument] Autonomie de la Corse : le texte de l’accord entre le gouvernement et les élus, https://www.publicsenat.fr/actualites/politique/document-autonomie-de-la-corse-le-texte-de-laccord-entre-le-gouvernement-et-les-elus; Vie publique, Le statut de la Corse dans les discours publics, https://www.vie-publique.fr/discours-dans-lactualite/293585-le-statut-de-la-corse-dans-les-discours-publics#:~:text=Le%20texte%20pr%C3%A9voyant%20%22la%20reconnaissance,depuis%20la%20loi%20de%201975. [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445. [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (30). [↩]
- Hierzu: B., IV., 3. [↩]
- Conseil constitutionnel., 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; dazu: Gaillet in Marsch/Vilain/Wendel, Verfassungsrecht, 32; Aubin/Roche, Nouvelle Décentralisation, 58; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 539; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, 170f.; Gründler, Revue du droit public, 2007, 445 (466); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (31f.). [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, 170. [↩]
- Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 01.01.1999. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (54). [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC, im Original lautet es hier: „En vertu des dispositions combinées des articles 11 de la Déclaration de 1789 et 2 de la Constitution, l’usage du français s’impose aux personnes morales de droit public et aux personnes de droit privé dans l’exercice d’une mission de service public. Les particuliers ne peuvent se prévaloir, dans leurs relations avec les administrations et les services publics, d’un droit à l’usage d’une langue autre que le français, ni être contraints à un tel usage“. [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Vgl. dazu: Mounier, Remplacement du Président par M. Clermont-Tonnerre, lors de la séance du 2 octobre 1789, 2.10.1789, S. 237; auch: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 52. [↩]
- Vgl. hierzu auch: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Dollat Revue française de droit administratif 2003 (673); Conseil constitutionnel, 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC; 14.1.1999, Décision n° 98-407 DC; 30.5.2000, Décision n° 2000-429 DC. [↩]
- Französische Verfassung in der deutschen Übersetzung unter der gemeinsamen Verantwortung der Abteilung Presse, Information und Kommunikation des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung vom 1958; vgl. hierzu auch: Lauenstein, Parität und Parité, 2025, S. 48. [↩]
- Lauenstein, Parität und Parité, 2025, S. 19f; Dollat Revue française de droit administratif 2003 (673f.); vgl. auch: Lépinard Droit et société (53); Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 123; Bereni/Lépinard Nouvelles Questions Féministes 2003 (19). [↩]
- In diesem Sinne ist auch die Argumentation in Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 123f. zu deuten. [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC; vgl. hierzu auch: Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 124. [↩]
- Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 123f. [↩]
- Vgl. hierzu B., I., 2., b). [↩]
- Loi constitutionnelle n°99-569 Journal Officiel de la République française 1999, 10175; vgl. hierzu auch: Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 123; im Detail hierzu auch: Lauenstein, Parität und Parité, 2025, S. 193f. [↩]
- Heute ist die Vorschrift in Art. 1 Abs. 2 CF normiert und um den Halbsatz „sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich“ ergänzt. [↩]
- Conseil constitutionnel, 30.5.2000, Décision n° 2000-429 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 12.1.2002, Décision n° 2001-455 DC. [↩]
- Teilweise wird hier auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt Bezug genommen, statt auf die Unteilbarkeit des Staatsvolks, vgl. etwa: Lépinard Droit et société (53), dies ist aber nicht vollends schlüssig, da durch die Einführung einer Geschlechterquote nicht die Staatsgewalt selbst aufgeteilt wird, sondern das Staatsvolk, welches die Staatsgewalt auf staatliche Einrichtungen überträgt; anders sieht es aber z.B. Chen, in: Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 123f., hier nimmt er Bezug auf die Unteilbarkeit der Nation i.S.d. Staatsvolks. [↩]
- Vgl. hierzu Bereni/Lépinard Nouvelles Questions Féministes 2003 (19). [↩]
- Bereni/Lépinard Nouvelles Questions Féministes 2003 (19). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne: Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 126. [↩]
- Vgl. Chen, Les politiques d’égalité: comparaison France – Taïwan, 2023, S. 123. [↩]
- Vgl. hierzu: B., I., 2., b). [↩]
- Vgl. hierzu in diesem Abschnitt punkt b), bb) und cc). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch: Lauenstein, Parität und Parité, 2025, S. 197f. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- In diesem Sinne bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (56). [↩]
- Loi constitutionnelle n°99-569 Journal Officiel de la République française 1999, 10175; Conseil constitutionnel, 30.5.2000, Décision n° 2000-429 DC. [↩]
- Vgl. im Detail Gliederungspunkt B., I., 2., b). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; 30.5.2000, Décision n° 2000-429 DC. [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448); diesem Sinne auch: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (27f.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Vgl. auch: Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 22. Aufl. 2022, S. 168. [↩]
- Conseil constitutionnel, 4.5.2000, Décision n° 2000-428 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 4.5.2000, Décision n° 2000-428 DC. [↩]
- Accord du 27 janvier 2000 sur l’avenir de Mayotte vom 27.01.2000; vgl. im Detail auch Gliederungspunkt B., V. [↩]
- Conseil constitutionnel, 4.5.2000, Décision n° 2000-428 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 7.12.2000, Décision n° 2000-435 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 7.12.2000, Décision n° 2000-435 DC; vgl. hierzu auch: Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 168; hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (467f.). [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568; vgl. hierzu auch: Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 2022. Aufl. 2022, S. 168; auch zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (55). [↩]
- Vgl. hierzu A., III., 5. [↩]
- Im Detail hierzu: B., IV., 3. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (474f.). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (474f.); vgl. auch J.-Y. Faberon Revue du Droit Public 1999, 113 (121ff.). [↩]
- Vgl. Art. 188 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4217); Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (474f.). [↩]
- Libération/AFP, Nouvelle-Calédonie : un neuvième mort, décédé des suites de ses blessures causées par un gendarme, https://www.liberation.fr/societe/nouvelle-caledonie-un-neuvieme-mort-decede-des-suites-de-ses-blessures-causees-par-un-gendarme-20240611_V7YIFHVDNVBADIFT4JGI6NNWJM/; Guibert, Nouvelle-Calédonie : l’insécurité persiste, les radicaux continuent de donner le tempo de la crise, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/04/nouvelle-caledonie-des-troubles-demeurent-loin-du-retour-progressif-a-la-normale-vante-par-l-executif_6237304_823448.html. [↩]
- Vie publique, Les lois constitutionnelles sur la Nouvelle-Calédonie, https://www.vie-publique.fr/eclairage/268328-les-lois-constitutionnelles-sur-la-nouvelle-caledonie. [↩]
- Gouvernement de la Nouvelle-Calédonie, Les provinces, https://gouv.nc/gouvernement-et-institutions-les-autres-institutions/les-provinces; 3; Molina/Makhzoum Synthèse 2023, 1 (1). [↩]
- Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Vgl. Metzdorf, Rapport sur le projet de loi constitutionnelle, adopté par le Sénat, portant modification du corps électoral pour les élections au congrès et aux assemblées de province de la Nouvelle-Calédonie (n°2424), n° 2611, déposé le mardi 7 mai 2024, S. 7. [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.3.1999, Décision n° 99-410 DC; Metzdorf, Rapport sur le projet de loi constitutionnelle, adopté par le Sénat, portant modification du corps électoral pour les élections au congrès et aux assemblées de province de la Nouvelle-Calédonie (n°2424), n° 2611, déposé le mardi 7 mai 2024, S. 7. [↩]
- Loi constitutionnelle n° 2007-237 Journal Officiel électronique authentifié n° 0047 2007, Text 5; Metzdorf, Rapport sur le projet de loi constitutionnelle, adopté par le Sénat, portant modification du corps électoral pour les élections au congrès et aux assemblées de province de la Nouvelle-Calédonie (n°2424), n° 2611, déposé le mardi 7 mai 2024, S. 7; Vie publique, Nouvelle-Calédonie : un avenir institutionnel en question, https://www.vie-publique.fr/questions-reponses/289664-nouvelle-caledonie-quel-avenir-institutionnel. [↩]
- Rivoilan Institut national de la statistique et des études économiques Nouvelle-Calédonie – Synthèse 2019 (5). [↩]
- Confavreux/Leblic/Pidjot, Nouvelle-Calédonie : à l’origine des révoltes, https://www.radiofrance.fr/franceculture/podcasts/france-culture-va-plus-loin-le-samedi/nouvelle-caledonie-a-l-origine-des-revoltes-3858940. [↩]
- Conseil d’État, Le Gouvernement a décidé de rendre public l’avis du Conseil d’Etat relatif à la continuité des institutions en Nouvelle-Calédonie., https://conseil-etat.fr/avis-consultatifs/derniers-avis-rendus/au-gouvernement/avis-relatif-a-la-continuite-des-institutions-en-nouvelle-caledonie; auch zitiert in: Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (559). [↩]
- Rivoilan Institut national de la statistique et des études économiques Nouvelle-Calédonie – Synthèse 2019 [↩]
- Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (558). [↩]
- Vgl. Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (558). [↩]
- Vgl. Vie publique, Projet de loi constitutionnelle portant modification du corps électoral pour les élections au congrès et aux assemblées de province de la Nouvelle-Calédonie, https://www.vie-publique.fr/loi/292831-nouvelle-caledonie-projet-de-loi-constitutionnelle-degel-corps-electoral. [↩]
- Carré de Malberg, Contribution à la Théorie générale de l’État – II, 1922, S. 87; vgl. hierzu im Detail Gliederungspunkt A., II. und III. [↩]
- Vgl. Metzdorf, Rapport sur le projet de loi constitutionnelle, adopté par le Sénat, portant modification du corps électoral pour les élections au congrès et aux assemblées de province de la Nouvelle-Calédonie (n°2424), n° 2611, déposé le mardi 7 mai 2024, S. 7; Communiqué de la Première ministre relatif aux projets de loi sur la Nouvelle-Calédonie, 26.12.2023; Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (558). [↩]
- Le monde/AFP, Nouvelle-Calédonie : Emmanuel Macron va « suspendre » la réforme constitutionnelle qui a mis le feu à l’archipel, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/12/nouvelle-caledonie-emmanuel-macron-affirme-suspendre-la-reforme-constitutionnelle-modifiant-le-corps-electoral_6239154_823448.html. [↩]
- Barnier, Déclaration de politique générale de Michel Barnier, 01.10.2024, https://www.vie-publique.fr/discours/295574-michel-barnier-01102024-declare-politique-generale-assemblee-nationale. [↩]
- Geklärt werden sollte u.a. Fragen zum Status Neukaledoniens, also dem Verbleib in der französischen Republik, sowie zu seiner Autonomie und dem Wahlrecht sowie der Staatsbürgerschaft, vgl.: Réunion de travail relative à l’avenir de la Nouvelle-Calédonie : Gérald Darmanin et Philippe Vigier proposent un projet d’accord ambitieux, 06.09.2023; Zur Lage der Unabhängigkeit Neukaledoniens vor der angestrebten Verfassungsreform, vgl.: Doumenge Population & Avenir 2018, 14. [↩]
- Macron, Discours de Nouméa, https://www.elysee.fr/emmanuel-macron/2023/07/26/discours-de-noumea; auch zitiert in: Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (557). [↩]
- Vgl. hierzu ebenfalls: Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (557). [↩]
- Koskas et al. Revue française de droit constitutionnel 2024, 537 (559). [↩]
- Vgl. Sydow JuristenZeitung 2024, 313 (319). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch: Sydow JuristenZeitung 2024, 313 (319). [↩]
- Ordonnance n° 2009-935 du 29 juillet 2009 portant répartition des sièges et délimitation des circonscriptions pour l’élection des députés vom 01.08.2009 Journal Officiel de la République française. [↩]
- Ministère de l’Intérieur et des Outre-Mer, Le ministre chargé des Outre-mer, https://www.outre-mer.gouv.fr/#:~:text=Les%20outre%2Dmer%20fran%C3%A7aises%20ce,%2C%20Indien%2C%20Pacifique%20et%20Antarctique; Assemblée nationale, Délégation aux outre-mer, https://www.assemblee-nationale.fr/dyn/17/organes/delegations-comites-offices/dom; im Jahr 2023 verzeichnete INSEE 2 759 452 Einwohner in den Gebietskörperschaften aus Übersee, Institut national de la statistique et des études économiques, La statistique publique dans les Outre-mer, https://www.insee.fr/fr/information/5387141. [↩]
- 2023 wurden 65 925 961 in der Metropolregion gezählt, Institut national de la statistique et des études économiques, Population totale au 1er janvier – France métropolitaine, https://www.insee.fr/fr/statistiques/serie/000067670. [↩]
- Institut national de la statistique et des études économiques, Population totale au 1er janvier – France métropolitaine, https://www.insee.fr/fr/statistiques/serie/000067670; Institut national de la statistique et des études économiques, La statistique publique dans les Outre-mer, https://www.insee.fr/fr/information/5387141. [↩]
- Assemblée nationale, Liste des députés par région, https://www2.assemblee-nationale.fr/deputes/liste/regions. [↩]
- Institut national de la statistique et des études économiques, Évolution et structure de la population, https://www.insee.fr/fr/outil-interactif/5367857/territoires/20_DEM/21_POP. [↩]
- Rousseau, Du Contrat Social, 1896, S. 111; auch zitiert in: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 50. [↩]
- Vgl. hierzu bereits im Detail oben: A., III. [↩]
- Carré de Malberg, Contribution à la Théorie générale de l’État – I, 1920, S. 87. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 7.12.2000, Décision n° 2000-435 DC; Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Le monde/AFP, Nouvelle-Calédonie : Emmanuel Macron va « suspendre » la réforme constitutionnelle qui a mis le feu à l’archipel, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/12/nouvelle-caledonie-emmanuel-macron-affirme-suspendre-la-reforme-constitutionnelle-modifiant-le-corps-electoral_6239154_823448.html. [↩]
- Vgl. zu dieser Definition des Staatsvolks in Zusammenhang mit dem Wahlvolk Carré de Malberg, Contribution à la Théorie générale de l’État – II, 1922, S. 87. [↩]
- Anders noch: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (55). [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 4.5.2000, Décision n° 2000-428 DC. [↩]
- Loi constitutionnelle n°99-569 Journal Officiel de la République française, 1999, 10175; Loi constitutionnelle [↩]
- °2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Zur Möglichkeit der Verfassungsänderungen vgl. Abschnitt B., I., 2. b). [↩]
- Als Beispiel dienen hier insbesondere die Entscheidungen bezüglich der Überseebevölkerung, welche sich nicht eindeutig auf einen Verfassungswortlaut beziehen, vgl.: Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 4.5.2000, Décision n° 2000-428 DC. [↩]
- Etwa Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC.. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Vgl. hierzu ebenfalls: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Conseil constitutionnel, 30.9.1975, Décision n° 75-59 DC; Conseil constitutionnel 2.6.1987, Décision n° 87-226 DC; Conseil constitutionnel, 4.5.2000, n° 2000-428 DC; bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. Art. 99 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4208. [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 du 27 février 2004 portant statut d’autonomie de la Polynésie française vom 27.02.2004; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Vgl. Loi constitutionnelle n°99-569 Journal Officiel de la République française 1999, 10175. [↩]
- Vgl. Mastor, L’autonomie pour la Corse, mais quelle autonomie ?, https://www.leclubdesjuristes.com/opinion/lautonomie-pour-la-corse-mais-quelle-autonomie-5288/; Vignal, ument] Autonomie de la Corse : le texte de l’accord entre le gouvernement et les élus, https://www.publicsenat.fr/actualites/politique/document-autonomie-de-la-corse-le-texte-de-laccord-entre-le-gouvernement-et-les-elus; Vie publique, Le statut de la Corse dans les discours publics, https://www.vie-publique.fr/discours-dans-lactualite/293585-le-statut-de-la-corse-dans-les-discours-publics#:~:text=Le%20texte%20pr%C3%A9voyant%20%22la%20reconnaissance,depuis%20la%20loi%20de%201975; Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- U.a.: Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC in den genannten Urteilen, lautet die Formulierung in etwa identisch: „Le principe d’égalité ne s’oppose ni à ce que le législateur règle de façon différente des situations différentes, ni à ce qu’il déroge à l’égalité pour des raisons d’intérêt général, pourvu que, dans l’un et l’autre cas, la différence de traitement qui en résulte soit en rapport direct avec l’objet de la loi qui l’établit“; vgl. zum Rechtfertigungsgrund der unterschiedlichen Situation auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); dies wurde auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative; Merland La Revue administrative 2004 (370). [↩]
- Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12. [↩]
- Vgl. schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (56). [↩]
- Vgl. Mastor, L’autonomie pour la Corse, mais quelle autonomie ?, https://www.leclubdesjuristes.com/opinion/lautonomie-pour-la-corse-mais-quelle-autonomie-5288/; Vignal, ument] Autonomie de la Corse : le texte de l’accord entre le gouvernement et les élus, https://www.publicsenat.fr/actualites/politique/document-autonomie-de-la-corse-le-texte-de-laccord-entre-le-gouvernement-et-les-elus; Vie publique, Le statut de la Corse dans les discours publics, https://www.vie-publique.fr/discours-dans-lactualite/293585-le-statut-de-la-corse-dans-les-discours-publics#:~:text=Le%20texte%20pr%C3%A9voyant%20%22la%20reconnaissance,depuis%20la%20loi%20de%201975; Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- Vgl. hierzu: B.VI.2.b)ee). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch F. Faberon Revue française de droit constitutionnel 2015, 53. [↩]
- So auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (56). [↩]
- Vgl. hierzu oben: B., I., 2. [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (97). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (461, 465). [↩]
- Vgl. zur künftigen Einschränkbarkeit des Prinzips, oben: B., I., 2. [↩]
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