B. Normative Bedeutung der Unteilbarkeit in der V. Republik: Eine „Föderation, die sich verkennt“1
In Abgrenzung zu einer meta-normativen Funktion2 des Verfassungsprinzips der Unteilbarkeit der Republik, kann auch eine normative Rolle des Prinzips festgemacht werden. Um zu klären, inwiefern das Unteilbarkeitsprinzip diese normative Funktion noch erfüllt, muss zunächst erklärt werden, was Normativität in Abgrenzung zur sozialen bzw. integrativen Funktion der Verfassung bedeutet (I.).3 Welche Rolle Verfassungsprinzipien im Verfassungssystem wahrnehmen und wie diese veränderbar sind, kann dabei Aufschluss über die Grenzen zwischen normativer und sozialer Verfassungswirkung geben.4 Zu klären ist auf Grundlage dieser Definition der abstrakten Normativität von Verfassungsprinzipien, welche konkrete normative Bedeutung dem Prinzip der Unteilbarkeit zuzuschreiben ist. Dies ist im Wege einer Analyse der bereits erfolgten und künftig absehbaren Einschränkungen des Rechtsbegriffs der Unteilbarkeit zu ermitteln.
Beginnend in der IV. Republik wird die Unvereinbarkeit der seit der ersten Republik prävalenten Auslegung von Einheit und Unteilbarkeit mit der Realität in den Überseekörperschaften offensichtlich.5 Dennoch beteuert Marc Lauriol im Jahr 1958 im Beratungskomitee zur Einführung der neuen Verfassung: „[D]ie Republik ist in all ihren Gebieten einheitlich und unteilbar: ob in Lille, Bastia, Bordeaux oder Straßburg, alle sprechen dieselbe Sprache, überall wird dasselbe Recht angewandt, alle sind denselben Gesetzen unterworfen.“6 Welche Rechtfertigung gibt es jedoch für die Aufnahme der Unteilbarkeit an dieser prominenten Stelle der Verfassung? Verbleibt dem Prinzip trotz seiner unbegrenzten Einschränkbarkeit,7 der bereits erfolgten Begrenzungen durch Verfassungsänderungen und den Conseil constitutionnel (V.) und dem Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien (IV.) noch ein eigener normativer Restgehalt?
- Vgl. schon: Michalon Revue du Droit Public 1982 (623), wo es lautet « une fédération qui s’ignore ». [↩]
- Vgl. hierzu im Detail unten, Punkt C. [↩]
- Vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 11f.; Mohnhaupt/Grimm, Verfassung, 1995, S. 140; Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
- Vgl. hierzu Grimm Leviathan 2004, 448 (448–449). [↩]
- Vgl. Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; und Chicot plc 2000, 175 (176). [↩]
- „L’unité, c’est l’uniformité, c’est-à-dire la République une est indivisible où que ce soit : à Lille, à Bastia, à Bordeaux ou à Strasbourg, on parle la même langue, on applique le même droit et tout le monde est soumis à la même règle“ vgl.: Maus/Passelecq, Témoignages, 104; ebenfalls zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (43). [↩]
- Vgl. dazu oben, Teil I. [↩]

