Die Begründung für die hier zu prüfende Forschungsfrage, ob Frankreich noch einen unteilbaren Einheitsstaat darstellt, ist eng in Zusammenhang mit der historischen Entstehung des Prinzips zu sehen. Seit dem Ende des Ancien Régime taucht das Unteilbarkeitsprinzip – meist ausdrücklich – in den Verfassungstexten Frankreichs auf. Das Prinzip überdauerte zahlreiche Regierungsumbrüche.1 Da es aufgrund der hiermit einhergehenden vielfachen Veränderung auch unter der Verfassung der V. Republik schwer zu definieren ist,2 könnte der Rückgriff auf den Status der Unteilbarkeit vor Erlass der Verfassung von 1958 und vor der Unabhängigkeit der Überseekörperschaften – als ersten Einschnitt in die Unteilbarkeit während der jungen V. Republik – als Ausgangspunkt für die Analyse der Bedeutung der Unteilbarkeit in normativer Sicht dienen. Etwa könnte sich aus dem Prinzip vor seiner wiederholten Einschränkung in der V. Republik ein definierbarer Gehalt ergeben. Außerdem kann sich aus der geschichtlichen Einordnung des Prinzips eine meta-normative Ebene des Unteilbarkeitsprinzips auftun. Besonders identitätsstiftend für das Prinzip der Unteilbarkeit scheint hier sein Wandel durch die Revolution bis hin zur Einführung der ersten Republik.3 Denn die Prinzipien von Einheit und Unteilbarkeit werden bis heute als eine maßgebliche revolutionäre Errungenschaft gesehen.4 Bereits hier wird deutlich, dass das Unteilbarkeitsprinzip über die Verknüpfung mit dem Prinzip der Republik nicht nur eine normative Rolle ausübt, sondern ihr auch ein symbolischer Gehalt zukommt.5
Der folgende Abschnitt enthält historische Erwägungen, die aus heutiger Sicht für die Entwicklung des Unteilbarkeitsprinzips von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um einen Abschnitt, der sich mit der traditionsbildenden Erzählung des Unteilbarkeitsprinzips, also seiner Legitimationsgeschichte, befasst. Anstatt selbst vollumfassend quellengeschichtlich vorzugehen, rekurriert der Abschnitt insbesondere auf die vorhandenen Erzählungen bezüglich der Entwicklung der Unteilbarkeit in der französischen Rechtswissenschaft. Denn diese Erzählungen sind bei der Berücksichtigung der Bedeutung und des Inhalts der Unteilbarkeit in heutiger Perspektive maßgeblich.
- Vgl. dazu bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (27), das Prinzip wird ausdrücklich (und meist an erster Stelle) in den Verfassungen von 1791 (Monarchie), 1793 (I. Republik), 1795, 1799 (Konsulat), 1848 (II. Republik), 1946 (IV. Republik) und 1958 (V. Republik) genannt; vgl.: https://www.conseil-constitutionnel.fr/la-constitution/les-constitutions-de-la-france. [↩]
- Debbasch, Principe Révolutionnaire, 15; Lemaire etwa versucht das Verfassungsprinzip anhand des allgemeinsprachlichen Wortbedeutung Unteilbarkeit des Wörterbuchs der Académie Française der zu definieren: „L’indivisibilité exprime l’état ou la qualité de ce qui ne peut être divisé”; vgl. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.14; vgl. hierzu unten: Gliederungspunkt B., VI. [↩]
- Daly European Constitutional Law Review 2015 (458). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (59); F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11; Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.). [↩]
- Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]

