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III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung

Citer : Madeleine Lasserre, 'III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung, ' : Revue générale du droit on line, 2026, numéro 70831 (www.revuegeneraledudroit.eu/?p=70831)


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III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung1

Neben der Integration aufgrund des Inhalts des Unteilbarkeitsprinzips2 kann vom Unteilbarkeitsprinzip auch durch die sog. Verfassungsintegration ein integrativer Effekt ausgehen. Auch wenn innerhalb der französischen Verfassung keine Normenhierarchie besteht, kann es dennoch identitätsprägende Verfassungsprinzipien geben, die eine integrierende Wirkung innerhalb des französischen Staats wahrnehmen. Eine solche identitätsstiftende Rolle wird in der Literatur dem Unteilbarkeitsprinzip zugeschrieben.3

Was aber bedeutet Integration im verfassungsrechtlichen Kontext? Und haben alle Verfassungen eine integrative Funktion, oder beschränkt sich diese auf Länder mit einem sog. „constitutional moment“4 wie die USA oder Deutschland?5 Während die Debatte der Verfassungsintegration in Deutschland gehäuft unter dem Schlagwort des Verfassungspatriotismus geführt wird,6 taucht ein vergleichbarer französischer Begriff in Frankreich („amour de la constitution“) nur vereinzelt auf.7 Dennoch ist es nicht fernliegend, dass das Unteilbarkeitsprinzip identitätsprägend und integrierend wirkt.8 Immerhin ist es seit der ersten französischen Verfassung als positiviertes Verfassungsrecht vorhanden und wurde durch die Revolution als elementarer Teil des Republikprinzips interpretiert.9

Jedenfalls ist auch in Frankreich vereinzelt von einer integrativen Funktion der Verfassung die Rede.10 Die Diskussion ist in Deutschland jedoch um ein Vielfaches ausgeprägter und erfolgt nicht wie in Frankreich nur am Rande, als Teil einer Aufzählung im Rahmen der „politischen Funktion“ von Verfassungen.11 Vielmehr lassen sich in Deutschland eine Vielzahl an älteren und aktuellen Abhandlungen zum Thema der Integration von Verfassungen und ihrer Normen finden.12 Diese stehen zum Teil im Zusammenhang mit dem Europarecht,13 zum Teil sind sie nur auf die deutsche Verfassung und ihre nationalen Wirkungen beschränkt.14 In Frankreich ist dies nicht der Fall.15

Es ergibt sich somit die Frage, ob die symbolische oder identitätsstiftende Funktion des französischen Unteilbarkeitsprinzips – anhand der intersubjektiv-interkulturellen Methode16 – dem Prinzip der Verfassungsvergleichung entspricht. Sodann ist zu klären, ob dem Unteilbarkeitsprinzip tatsächlich, wie in der Literatur behauptet, eine symbolische, identitätsstiftende Rolle zukommt.17

1. Der Zweck der Verfassungsintegration: Einheitswirkung einer Verfassung

Spricht man von „Integration durch Verfassung […], geht es um die nicht-juristische Wirkung eines juristischen Gegenstands.“18 Somit müssen „Gegenstand und Wirkung […] also auseinandergehalten werden.“19 Der juristische Gegenstand ist dabei die Verfassung. Die Wirkung stellt – unter Berücksichtigung des soziologischen Ursprungs des Begriffs20 – die Integration dar. Wie dargelegt, „bezeichnet der Begriff Integration“ im soziologischen Sinne, „einen Vorgang, der eine Einheit durch Einbeziehung oder Eingliederung einzelner Elemente in ein größeres Ganzes herstellt.“21 Im verfassungsrechtlichen Kontext bedeutet Integration dementsprechend die „Fähigkeit einer Verfassung, ein Gemeinwesen und eine Gesellschaft mit den Mitteln des Rechts zusammenzuhalten.“22 Gesellschaftliche Einheit ergibt sich danach nicht aus bestimmten Merkmalen von Teilen einer Gesellschaft (ethnischer, religiöser oder sprachlicher Art), sondern aus einer kollektivgesellschaftlichen Berufung auf dieselbe Verfassung im Sinne eines Verfassungspatriotismus in Deutschland oder einer „amour de la constitution“23 in Frankreich. Da der Begriff der Verfassungsintegration auf den soziologischen Integrationsbegriff zurückgeht, muss die Analyse auch hier vor dem Hintergrund einer Kritik am Integrationsziel erfolgen.24

Im Verfassungsrecht erfolgt Integration durch die Inbezugnahme der Werte einer Verfassung durch die Bevölkerung. Teilweise haben diese Werte eine vorwiegend symbolische Bedeutung. Die kodifizierten Verfassungswerte verleihen der Bevölkerung eines Verfassungsstaats somit ihre kollektive Identität. Die Begriffe der Integration, der Identität und der Symbolik sind also zwingend zusammenzudenken. Integration ruft ein „Zusammengehörigkeitsgefühl“ sowie eine „kollektive Identität“25 hervor und dient damit der Abgrenzung von anderen Gemeinschaften.26 Eine Inbezugnahme integrativer Momente einer Verfassung wird zum Teil als zwingend notwendig angesehen, um nicht „in normativer Versponnenheit [zu] versinken“.27 Denn im Verhältnis zur Bevölkerung eines Verfassungsstaats erfüllt die Verfassung eine Doppelfunktion. Zum einen dient sie (normativ) dem Schutz ihrer Rechte und Freiheiten und zum anderen der Integration der Gruppe.28 Die Verfassung spiegelt damit auf meta-normativer Ebene die soziologische Realität ihres Bezugssubjekts wider.29

2. Mythos einer symbolischen Funktion der Unteilbarkeit

Der Zusammenhang zwischen den Begriffen der Identität, der Symbolik und der Integration werden beim Prinzip der Unteilbarkeit besonders deutlich.

a) Symbolik und Identität im Verfassungsrecht: Konvergenz mit der Feststellung von Integration durch die Verfassung

Begriffe wie Identität, Symbolik oder Integration haben einen gemeinsamen Kern: Im verfassungsrechtlichen Kontext scheinen sie auf die Wechselwirkungen zwischen „Verfassungsrecht [und] Kultur, Politik, Lebenseinstellung und Mentalitäten“30 hinzuweisen.31

Das Wort Symbol stammt vom altgriechischen Begriff „Erkennungszeichen“. Es wird definiert als ein „einen tieferen Sinn andeutendes Zeichen“. Ein Symbol ist also ein „Sinnbild“, ein „Ding od[er] ein Bild als Zeichen, das für ein Ding, eine Vorstellung od[er] ein Gefühl usw. steht“.32 Symbolisch wirkt all das, was einen Sinngehalt repräsentiert.33 Damit ein bestimmter Personenkreis einem abstrakten Gegenstand Symbolkraft zuschreiben kann, ist in der Regel ein Ereignis notwendig, das sich etwa in einer Norm, einer Flagge34, in einer Repräsentation oder einer Hymne, widerspiegeln kann.35 Der abstrakte Gegenstand steht dann „symbolisch“ für die „Repräsentation von Sinngehalten“.36 Das Symbolisieren einer Person, eines Objekts oder einer Norm führt dazu, dass „die vielen Aspekte, die den jeweiligen Staat ausmachen, in einem Moment zusammengedrängt werden, der diesen Gehalt repräsentiert und den sich die Bürger aneignen können.“37 Die kollektive Berufung auf die Symbolik des Ereignisses wirkt gesellschaftlich und politisch integrierend.38 Symbole entfalten also integrative Kraft.39 Sie führen außerdem dazu, dass die Diskrepanz zwischen den Bürger:innen sowie dem Inhalt eines Symbols überwunden wird. Etwa wird der Zweck eines nationalen Fests durch den symbolischen Gehalt den Bürger:innen nähergebracht.40 Wird einer Norm eine symbolische Bedeutung zugesprochen, kann mithin auch davon ausgegangen werden, dass die Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Norm und der Bevölkerung überwunden wird und die Norm durch ihren Symbolgehalt integrativ wirkt.41 Die Symbolkraft kann der Norm neben ihrer normativen Bedeutung zukommen.42 Da die Integration durch ein Symbol in einer Norm an das in ihr verkörperte Ereignis geknüpft ist, kann die Integration nicht erfolgen, wenn ein solches Symbol künstlich erschaffen wird.43 Es braucht die kollektive Erinnerung an das Ereignis, die zur Norm führte (teilweise wird dies im Verfassungskontext auch als constitutional moment bezeichnet44), um eine integrative Wirkung einer Verfassung zu begründen.

Der Begriff der Integration durch Verfassungen wird vor allem in der deutschen Literatur im selben Atemzug mit der Verfassungsidentität genannt.45 Hat eine Verfassung eine solche symbolische Verfassungsidentität, wirken die Normen integrativ für die Gesellschaft, in der die Verfassung Geltung entfaltet. In Frankreich werden die Begriffe der Integration und der Identität nur vereinzelt zusammengedacht.46 Dies scheint aber vor allem daran zu liegen, dass der Diskurs um die Verfassungsidentität in Frankreich vornehmlich im Zusammenhang mit dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts praktische Relevanz hat.47 Die deutsche Debatte zur Integrationsfunktion von Verfassungen entwickelte sich hingegen aus dem Weimarer Methodenstreit und ist damit tief verwurzelt in der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft.48 Diese Entwicklung fehlt in der französischen Verfassungsgeschichte. Der Umstand, dass in Frankreich kein dogmatischer Unterbau gegeben ist, wie dies infolge des Weimarer Methodenstreits in Deutschland der Fall ist, bedeutet nicht, dass symbolische Wirkungen dem französischen Verfassungsrecht gänzlich unbekannt sind.49 Zwar stellt das Grundgesetz eine wohl besonders wertoffene Verfassung dar, die außerrechtlichen Belangen unter der Interpretationshoheit des Bundesverfassungsgerichts viel Raum gibt.50 Aus der deutschen Verfassungslehre lassen sich aber allgemeingültige Annahmen zur Integrationsfunktion von Verfassungen ableiten, die auch auf das französische Verfassungsrecht übertragen werden könnten.51 Bereits Smend bezog seine Stellungnahmen zur Symbolik von Verfassungen nicht ausschließlich auf eine deutsche Verfassung.52 Insbesondere modernere Abhandlungen zur Verfassungssymbolik und Integration verweisen auf rechtsvergleichende und europäische Annahmen und beziehen sich selbst auf die ausländische Lehre und nutzen eine rechtsvergleichende Methodik.53 Gleiches gilt für die französischen Quellen, die sich zu einer Symbolik von Verfassungen äußern.54 Brodocz etwa stellt fest, dass „[e]s […] Verfassungen [gibt], die integrieren. Und es gibt Verfassungen, die integrieren nicht.“55 Es gilt zu klären, zu welchem Typ Verfassung die französische Verfassung und das Prinzip der Unteilbarkeit zählen.56

b) Die Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips

Mehrere Autoren schreiben dem Unteilbarkeitsprinzip Frankreichs eine identitätsprägende, symbolische Funktion zu.57 Daly etwa stellt fest, dass „das Unteilbarkeitsprinzip als zentraler Pfeiler der republikanischen Identität Frankreichs“ verstanden werden kann.58 Er weist darauf hin, dass – anders als in anderen europäischen Verfassungen – das Unteilbarkeitsprinzip nicht nur eine Ausformung eines modernen Souveränitätskonzepts sei, sondern stattdessen aufgrund seiner Verknüpfung mit den Werten der Revolution einen identitätsprägenden Kern aufweise, der losgelöst sei von seiner normativen Wirkung.59 Daly geht sogar so weit, festzustellen, dass die „Krise“ des „republikanischen Universalismus“ – insbesondere bezogen auf die Dezentralisierungsreformen60 – dazu geführt habe, dass die „Besonderheit [des Unteilbarkeitsprinzips in Frankreich] nur noch in seiner sozialen und symbolischen Dimension“ läge.61 In diesem Sinne äußert sich auch F. Lemaire, indem er die hervorgehobene Rolle des Unteilbarkeitsprinzips allein in seiner symbolischen Wertigkeit sieht.62 Auch er macht dies als die Besonderheit des Unteilbarkeitsprinzips Frankreichs aus, welches anders als die Bekundung von Unteilbarkeit in anderen europäischen Verfassungen wie die Italiens, Spaniens, Portugals oder Finnlands63, seine Prägung während der französischen Revolution erfahren hat.64 Über etwaige normative Bedeutungen hinaus kommt dem Prinzip – so die Autoren – maßgeblich eine symbolische, „mythische“65 nicht-normative Funktion zu. Diese sei aufgrund der Entwicklungen während der V. Republik stärker als die heute noch bestehende normative Funktion.66

Die Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips kann also entsprechend Smend an ein kollektives Erlebnis angeknüpft werden.67 Diese Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips wird, ebenfalls wie in der deutschen Rechtslehre üblich, gleichgesetzt mit einem identitätsprägenden Wert der Verfassung.68 Die Berufung auf die identitätsprägende bzw. symbolische Funktion des Unteilbarkeitsprinzips könnte folglich zur Integration Frankreichs über das Prinzip der Unteilbarkeit führen.69

3. Herleitung und Inhalte der Integrationsfunktion von Verfassungen

Wie bereits erwähnt, sprechen sowohl die deutsche als auch die französische Verfassungslehre von einer integrativen Funktion der Verfassung.70 Um dem Unteilbarkeitsprinzip eine Integrationswirkung zuzusprechen kann dargelegt werden, woraus sich die Integrationslehre in Deutschland ergibt (a), was ihre Aussagen sind (b) und schlussendlich überprüft werden, ob diese auf die französische Verfassung und das Unteilbarkeitsprinzip übertragbar sind (4.).

a) Der Ursprung der Integrationsfunktion von Verfassungen in Deutschland

Um herauszufinden, ob das deutsche Modell der Integrationslehre auf das französische Verfassungsrecht übertragbar ist, scheint es sinnvoll die Ursprünge dieser Lehre aufzuzeigen. Auch im Kontext der verfassungsrechtlichen Integrationslehre nahm ihr Begründer Rudolph Smend im Ausgang Bezug auf den soziologischen Begriff.71 „Die Integrationslehre ist eine vom juristischen Standpunkt aus unternommene staatstheoretische Grundlegung der Verfassungslehre und Staatsrechtslehre.“72

Der Begriff der Integration ist im deutschen Verfassungsstaat omnipräsent.73 Nicht nur die Integration minorisierter Gruppen in politischer und sozialer Hinsicht wird diskutiert,74 auch Verfassungsorgane wie das Bundesverfassungsgericht sowie der:die Bundespräsident:in sollen eine integrierende Funktion ausüben.75 In der europäischen Union ist das höchste Ziel eine transnationale Integration.76

Trotz dieser unablässigen Inbezugnahme der Integrationsfunktion einzelner Verfassungswerte in Deutschland beziehen sich nur wenige – oder jedenfalls nur am Rande – auf den Ursprung des Integrationsbegriffs in Deutschland.77 Im Ausgangspunkt stammt der Begriff der Integration im Verfassungsrecht aus Zeiten des Methodenstreits der Weimarer Staatsrechtslehre, der insbesondere zwischen Hans Kelsens „radikal-positivistischer“ Schule78 und einer naturalistischen Schule ausgetragen wurde, die unter Rudolph Smends Feder insbesondere die Integrationslehre hervorbrachte. Diese Integrationslehre ist maßgeblich entscheidend für die rechtsphilosophische Grundausrichtung des Grundgesetzes.79

Es stellt sich die Frage, ob die Lehren verfassungsrechtlicher Integration, die im Rechtsnaturalismus wurzeln, auf Frankreich übertragbar sind. Das wäre nicht der Fall, wenn Frankreichs Verfassung maßgeblich rechtspositivistisch geprägt wäre und die Verfassungsinterpretation der Berücksichtigung naturrechtlicher bzw. außerrechtlicher Momente gänzlich unzugänglich wäre. Es ergibt sich also die Frage, ob es sich bei der Nennung des Integrationsbegriffs in der französischen Literatur um den gleichen Begriff handelt, der in der deutschen Staatsrechtslehre entwickelt und vom Bundesverfassungsgericht in den 60er-Jahren aufgegriffen wurde und dieser Begriff in Frankreich nur weniger dogmatisch eingeordnet wurde. So ließen sich die hier ausgemachten Schlüsse auf französische Verfassungsprinzipien übertragen.80

aa) Rechtsnaturalismus in Deutschland: Smend und Kelsens Erbe

Kelsen beschrieb zwei Unterschiede zwischen dem Naturrecht und dem von ihm vertretenen positiven Recht: Zum einen sei Naturrecht vernünftiges, aus der Natur hervorgehendes Recht, welches eine „natürliche Ordnung“ widerspiegle, die unveränderbar sei. Das positive Recht auf der anderen Seite sei von Menschen Hand „künstlich“ gesetzt und somit veränderbar.81 Zweitens müsse Naturrecht als „anarchische Ordnung“82 nicht mit Zwang durchgesetzt werden, wohingegen positives Recht eine „Zwangsordnung“ darstelle.83 Diese extreme Gegenüberstellung von Rechtsnaturalismus und Rechtspositivismus wird heute wohl nicht mehr vertreten. So war auch bei der Entstehung des Grundgesetzes im parlamentarischen Rat ein parteipolitisches Gleichgewicht zwischen Befürworter:innen naturrechtlicher Tendezen (CDU/CSU, die Zentrumspartei sowie die DP) sowie positivistischer Strömungen zu beobachten (insb. SPD, FDP und KPD) vorhanden.84 Jedoch ist eine Gegenüberstellung der beiden Extreme notwendig, um zu begreifen, weshalb in Deutschland die naturalistischen Einflüsse zur Herausbildung der dogmatischen Integrationslehre Smends geführt haben, während in Frankreich die Integrationsfunktion der Verfassung zwar vereinzelt anerkannt wird,85 dieser aber keine vertiefte Beachtung geschenkt wird.

In Deutschland kamen die Gegenbegriffe von Rechtspositivismus und Rechtsnaturalismus in der Mitte des 19. Jahrhunderts auf.86 In Zusammenhang mit der Revolution von 1848 nahmen konservative Einflüsse ab, die sich in der historischen Rechtsschule Savignys widerspiegelten und ein wissenschaftlicher Rechtspositivismus entstand, der auf formalen Strukturen beruhte und nicht mehr an einen „Volksgeist“ als Ursprung des Rechts anknüpfte.87 Der frühe Positivismus stützte sich auf die Kantsche Rechtsethik88 und war insbesondere im Straf- und im Prozessrecht vorhanden.89 So versuchte er die Brücke zwischen Rechtsschule und Praxis zu schlagen, indem insb. partikularrechtliche Kodifizierungen forciert wurden.90 Der Fokus wurde – auch unter den Einflüssen der Revolution von 1848 – auf „logische[…] Richtigkeit und Systemgerechtigkeit“ nicht auf das Naturrecht, das „aus dem Volksgeist hervorgegangen“ sei, gelegt.91 Auch bereits vor dem Aufkommen von Kelsens Staatstheorie war somit der Rechtspositivismus – unter Paul Laband, Karl von Gerber und Georg Jellinek – als herrschende Lehre anzusehen.92 Eine naturrechtliche Tradition gab es bis dato in Deutschland also nicht.93

Intensiviert wurde der Streit zwischen Rechtspositivismus und Rechtsnaturalismus erst später, nämlich zum einen im Weimarer Methodenstreit und erneut in den 1950er und 1960er-Jahren, als eine bewusste Abkehr der deutschen Staatsrechtslehre, von der mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gesetzten rechtspositivistischen Praxis verfolgt wurde. Somit kann insbesondere in der Nachkriegszeit von einer naturrechtlichen Renaissance gesprochen werden.94 Hier wurden die Lehren der Weimarer Zeit erneut aufgegriffen und auf die neue Bundesrepublik umgemünzt.95 Naturrecht wird somit auch als Bewältigungsmechanismus in der deutschen Nachkriegszeit gesehen. Nicht nur konnten sich individuelle Rechtswissenschaftler:innen so durch die Abgrenzung vom Rechtspositivismus von einer belastenden Rolle während der Zeit des Nationalsozialismus exkulpieren,96 auch galt es als Mittel der kollektiven Vergangenheitsbewältigung, indem positives Recht kritisch beurteilt werden konnte.97 Von überlagernden menschlichen Moralvorstellungen losgelöste Gesetzestreue der staatlichen Justiz des Nationalsozialismus wurde zum Feindbild erklärt,98 womit das Naturrecht in der jungen Bundesrepublik einen Aufschwung erlebte.99 So können auch in der Entstehung des Grundgesetzes naturrechtliche Tendenzen wiedergefunden werden, insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung des Ehe- und Familienrechts (Art. 6 und 7 GG) sowie des Eigentumsrechts (Art. 14 GG), in denen sich christlich-naturrechtliche sowie bürgerliche und liberale naturrechtliche Grundgedanken finden lassen.100 „Im Naturrecht suchte man nun absolute, von den Entscheidungen des Gesetzgebers unabhängige sittliche Fundamente eines jeden Rechts, auf die die Richter verpflichtet seien.“101 Positivismus kann nach diesem Verständnis mit „bedingungslosem […] Gesetzesgehorsam“102 gleichgesetzt werden.

bb) Die Integrationslehre setzt sich durch – zufällige Wahl einer „Staatsdoktrin“ der Einheit im Föderalstaat

bb) Die Integrationslehre setzt sich durch – zufällige Wahl einer „Staatsdoktrin“103 der Einheit im Föderalstaat

In Deutschland setzte sich Rudolph Smends sog. Integrationslehre104 als naturrechtliche Doktrin durch.105 Dies sei u.a. den Verfassungsrichtern Leibholz und Hesse zu verdanken, die der Lehre Smends nahestanden.106

Jedoch scheint die Durchsetzung dieser naturalistischen Schule, in Anknüpfung an den westlichen Konstitutionalismus, eher zufällig zu sein. Denn zu Zeiten ihrer Entstehung knüpfte Smends Lehre der Integration noch an Begriffe wie „Staat“ und „Volk“ an und weniger an eine „politische Einheit“,107 welche heute mit dem Integrationsmodell verfolgt wird.108 Sie war in ihrer Ursprungsform antidemokratisch und antipluralistisch109 und entwickelte sich dennoch zur leitenden „Staatsdoktrin“110 der nachkriegsdeutschen Staatslehre heraus.111 Kelsens rechtspositivistische Ideen hingegen stellten schon damals die Konstrukte von „Staat“ und „Volk“ in Frage und wurden somit als zu radikal angesehen.112 Seine Auswanderung in die USA machten den Weg für Rechtsnaturalisten wie Smend – der sich anders als der sozialdemokratische Kelsen nicht eindeutig von Nazideutschland distanzierte – und NS-Sympathisant Carls Schmitt frei. Als auch letzterer nach dem Krieg Ächtung erfuhr, setzte sich schlussendlich Smends Theorie durch.113

Smend entnahm den in der Soziologie verbreiteten Begriff der Integration und interpretierte ihn 1928 für die Verfassungslehre um.114 Aufgabe der Verfassung sei die Herstellung staatlicher Einheit.115 „Integration“ war hiernach ein „dynamischer Prozess“, kein statischer Zustand.116 Als normatives Gebot war damit die Erreichung staatlicher Einheit oberstes Gebot „konstitutioneller Spielregeln“117 und stark abzugrenzen von seinem heutigen Verständnis in pluralistischer Form.118 Smends Lehre erfuhr auch durch ihre Flexibilität großen Einfluss, da sie sich sowohl auf die Wertmaßstäbe des Nationalsozialismus als auch auf ein pluralistischer werdendes Nachkriegsdeutschland übertragen ließ.119 Das Bundesverfassungsgericht, welches in weiten Teilen die Staatsrechtslehre in der neuen Bundesrepublik ersetzte, kam die Smend‘sche „Lehrformel[n] von „Integration“, „Einheit, „Bundestreue“, „Wertordnung“ usw.“ entgegen, da so „genau das entschieden und (juristisch) camoufliert werden konnte, was (rechtspolitisch) gefiel“120.

Obwohl Smends Theorie im Ursprung also nicht an die aktuelle politische Wirklichkeit anknüpft, ist sie aufgrund ihrer Flexibilität auf die heutige Zeit übertragbar121 und schafft es damit, die „Wechselwirkung zwischen Verfassung und politischer Wirklichkeit“ offenzulegen.122

(1) Integrationslehre und Antiparlamentarismus und -pluralismus

Smends Integrationslehre scheint zwar den Ausgangspunkt der heutigen Integrationsdimension der deutschen Verfassung zu bilden. Seine Lehren sind aber vor dem Hintergrund antisemitischer, antiparlamentaristischer und antipluralistischer Tendenzen seiner Werke nicht unkritisch zu sehen.123 Seine Fixierung auf den Staat und das Volk kann – in Abgrenzung zu Kelsens fortschrittlichen Demokratietheorie124 – als antiparlamentaristisch und antipluralistisch bzw. als dem Faschismus nicht abgeneigt interpretiert werden.125 So spiegelt auch die Kategorisierung von Staatsformen in liberalen Parlamentarismus gegenüber der demokratischen Staatsform126 (ausgehend von dem Gedanken Smitts, dass Liberalismus und Demokratie unvereinbar seien) und die Kritik an der parlamentarischen Verfassung Weimars127 einen klaren Antiparlamentarismus wider.128 Smend stellte fest: Die „liberale Staatsform, d. h. Parlamentarismus, ist keine Staatsform, weil auf funktionelle Integration allein kein Staat gegründet werden kann, ebenso wenig, wie auf sachliche allein nach korrekter sozialistischer Verfassungstheorie“129. Er verneint damit die Staatsqualität der Weimarer Republik.130 So stellte Smend in demokratiegefährdender Weise durch die Bezugnahme auf die naturrechtliche Verwurzelung einer integrativen Verfassung – auch im Titel seines Hauptwerks „Verfassung und Verfassungsrecht“ – die Geltung der positivierten Verfassung in Frage, da dahinter noch eine nicht-positivierte das Volk integrierende – also naturrechtliche Verfassung – stünde.131 Dieses Narrativ verfolgte er jedenfalls bis 1933 und stellte sich somit nicht auf die Seite einer parlamentarischen Demokratie im Gegensatz zur nationalsozialistischen Herrschaft.132

Smend stellt sich damit gegen die Kompromissbereitschaft pluralistischer Gesellschaftsordnungen und macht aus, dass hier eine Integration nicht möglich sei. „Versteht man sie [die Weimarer Verfassung] im bourgeoisen Sinne als die Ordnung einer Lage, in der jeder nur das Seine und nicht das Ganze sucht, sich nicht dem Ganzen verpflichtet weiß, dann ist sie eine Organisation des Pluralismus, d. h. des letzten Endes anarchischen Nebeneinanders der politischen Gruppen, ein modus vivendi zwischen ihnen, ein Waffenstillstand oder eine taktische Lage im Klassenkampf, wie sie oft charakterisiert wird. […] Es bedarf keines Worts näherer Begründung, da[ss] die Beurkundung eines solchen Handelsgeschäfts zwischen Interessentenhaufen keine Verfassung wäre, nichts, dem man Treue schwören kann, wie Beamte und Soldaten es tun müssen.“133

(2) Flexibilität als Vorteil der Integrationslehre

Dennoch setzte sich die Theorie Smends durch. Denn trotz der in ihren Ursprüngen der Bundesrepublik entgegenstehenden Kernaussagen zeichnet sie sich insbesondere durch ihre Flexibilität aus.134 Brodocz bezeichnet sie auch als „blackbox“135. Kelsen kritisiert ihre „Zauberkraft“136, da sie in ihrer Anwendung so veränderbar ist.137 Anfangs war die Theorie ein Werkzeug zur Umstürzung Weimars Parlamentarismus – nach ihr sind auch Demokratie und Diktatur vereinbar138 – und heute wird sie als Mittel zur Einung einer Gesellschaft herangezogen, die sich selbst als plural begreift.139 Auch Smend selbst unterläuft diesen Wandel – entsprechend Kelsens Kritik140 – und bezeichnet seine Theorie später als „den Einzelmenschen voranstell[endes] […] Modell streng demokratischen Denkens“141. Bezugssubjekt der Integration sei stets das Individuum. Ziel der Verfassung sei nicht schlicht die Organisation des Staats, sondern darüber hinaus eine Beteiligung der Bürger:innen am Staatsleben durch die Erteilung politischer Rechte.142 Smend betont, dass „die Verfassung […] nicht lediglich ein Organisationsstatut [ist], das den Staat als eine feste Gegebenheit voraussetzt und ihn organisiert, sein Handeln regelt, anordnet und begrenzt, sondern zugleich eine Lebensordnung, die auch den grundlegenden politischen Lebensvorgang des Staates ergreift, in dem er durch die ständige fließende Einbeziehung der Einzelnen überhaupt wirklich wird.“143 Die Einbeziehung erfolge durch verschiedene Integrationsprozesse, die zur Teilhabe der Bürger:innen am Verfassungsleben führen, wie etwa Wahlen oder öffentliche Parlamentsdebatten.144

In Abgrenzung zu Schmitts offener Ablehnung des heutigen Pluralismusverständnisses – als „Protagonist des totalitären Führerstaates, in dem es […] nur die politische Einheit […] des Führers gab“145 – äußerte sich Smend, dass sein Fokus auch zu Weimarer Zeiten auf einem „Personalismus“ basierte, das Individuum und nicht der Staat als Herrschaft integriert werden sollte.146

Somit stellt sich aber die Frage, ob Smends Theorie trotz ihrer Flexibilität einen eigenen Aussagegehalt hat oder ob sie tatsächlich „inhaltsleer“147 ist. Oder wie van Ooyen es ausdrückt: „Dass sich die Dinge verändern und das Gemeinwesen irgendwie auch mit dem Engagement von Bürger[:innen] zu tun hat – ist das wirklich schon eine Verfassungs- bzw. politische Theorie oder nicht ganz einfach banal […] ?“148

Der ursprüngliche Widerspruch zwischen einer – mangels gemeinsamer Bezugswerte – pluralistischen und einer integrierten Gesellschaft, kann gerade mit der Flexibilität der Theorie Smends gelöst werden. Nur weil auch widersprüchliche gesellschaftliche Tendenzen wie Zusammenhalt durch Vaterlandsliebe und Zusammenhalt durch Vielfalt mit einer Theorie erklärt werden können, wird die Theorie nicht „banal“149. Gemein ist beidem die Berufung auf Werte, die zur Einung der Gesellschaft führt. Auch wenn die Integration nicht bewusst, sondern stattdessen unbewusst erfolgt,150 ist die Erkenntnis hierüber, dass die Kodifikation von Verfassungswerten den Zusammenhalt in einer Gesellschaft stärken kann. Ob diese Kodifizierung gemeinsamer Werte zu einer sich endlos erneuernden Staatsgründung führt, ist nebensächlich. Welcher politischen Vorstellung oder Staatsform diese Werte entsprechen, ist für die Erkenntnis unerheblich. Bereits die Betrachtung, dass die Verfassung selbst zu einer nationalen Identität führen kann, ohne dass hiermit undemokratische Werte vertreten werden, stellt einen Mehrwert dar und ist keinesfalls banal. Das zeigt auch der Umstand, dass nicht alle Verfassungen eine integrative Wirkung entfalten.151 Durch die Integrationsfunktion wird eine Verfassung mehr als eine bloß juristische Formelsammlung, sondern sie entfaltet für einzelne Bürger:innen einen Identifikationswert. Liegt eine integrative Verfassung vor, ist die Antwort auf Heitmeyers Frage „was hält die Gesellschaft zusammen?“ – die Verfassung selbst.152

b) Inhalte der Integrationslehre Smends: rechtliche Kernaussagen

Die Integrationslehre Smends ist im Ausgangspunkt offen formuliert und in ihrer Anwendung nicht auf die deutsche Verfassung beschränkt.153 Um sie aber auf eine andere Verfassungsordnung anzuwenden, ist es sinnvoll, ihre Kernaussagen sowie Voraussetzungen herzuleiten.

Bis heute ist die Integrationslehre Smends die wohl wirkmächtigste Theorie, die aus der Weimarer Staatsrechtslehre hervorgegangen ist und übt ihren Einfluss bis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus.154 Sie inspirierte die Aussagen von Hesse, Häberle, Leibholz und Scheuner, um nur einige zu nennen.155 Seit 1952 setzte sich Rudolf Smend unabhängig von einer politischen Gesinnung als „Hausgott“ durch.156 Der Weimarer Richtungsstreit zwischen Positivismus und Anti-Positivismus unter Kaufmann, Smend, Schmitt und Heller wirkt lange in die Bundesrepublik fort.157 Die Interpretationshoheit über die Verfassung ging in der neuen Bundesrepublik von der Staatsrechtslehre an das Bundesverfassungsgericht über.158 Da „[d]as Grundgesetz […] nunmehr praktisch so [gilt], wie das BVerfG es auslegt, und die Literatur […] es in diesem Sinn [kommentiert]“159, konnte die herrschende Integrationslehre insbesondere unter den Smend-nahen Verfassungsrichtern Hesse und Leibholz Fuß fassen.160

Die anfängliche anti-parlamentaristische Integrationslehre ist selbstverständlich heute nicht mehr tragbar. Ihre ursprünglichen Thesen müssen also, sofern man sie heute weiterhin anwenden möchte, umformuliert werden. So wurde sie auch später in der Literatur verändert und kritisiert,161 stets wird jedoch auf Smends Werk zurückverwiesen.162 Hierbei fällt auf, dass sich selten im Detail mit den Grundthesen der Integrationslehre beschäftigt wird.163 Integration ist in aller Munde, was diese konkret bedeutet, jedoch nicht.164 Um die Anwendbarkeit der Theorie auf ein anderes Rechtssystem zu überprüfen, wird ein tieferes Verständnis der Theorie gefordert.

Smend rekurriert auf den soziologischen Ursprung des Integrationsbegriffs165 und wendet eine geisteswissenschaftliche Methodik, als „verstehende Wissenschaft“, an, die ein Verständnis Einzelner von Gemeinschaften in ihrem Zusammenspiel als Gegenstände des „geistigen Lebens“ beschreiben.166 Integration sei danach elementare Voraussetzung eines Staats, in dem durch ein Kollektiv gemeinsame Werte weitergebildet und in Gesetze, Urteile oder Verwaltungshandeln umgesetzt werden.167 Staatsrecht stellt eine Verschriftlichung der „Wertgesetzlichkeit des Geistes“ dar, also von Naturrecht, weshalb der Fokus der Theorie auf dieser Grundlage der positiven Gesetzlichkeit liegt.168 Das „überempirisch aufgegebene Wesen des Staats [ist] sein Charakter als souveräner Willensverband und seine dauernde Integration zur Wirklichkeit.“169

Nach Smends Lehre besteht der Staat also zwingend und originär.170 So wird auch kritisiert, dass Smend lediglich den Begriff der Integration zum bestehenden Verfassungsrecht hinzufügt, welcher aber selbst keine Mehrbedeutung habe.171 Denn eine Argumentation, wonach eine Gesellschaft bzw. ein Staat, welcher bereits besteht, durch fortlaufende Integrationsprozesse erneut geschaffen werde, führe zum Zirkelschluss.172

Smend zufolge ist Verfassung „die Rechtsordnung des Staats […], in dem der Staat seine Lebenswirklichkeit hat, nämlich seine[n] Integrationsprozess[…].“173 Verfassung ist also gleich Integration und „die Qualität verfassungsrechtlicher Regelungen wird allein nach dem Integrationswert für das Staatsleben bemessen“174. Der rechtsnaturalistische Ansatz der Theorie spiegelt sich darin wider, dass Smend aufgrund der originären Existenz des Staates auch von einer Verfassung ausgeht, die über dem positiven Recht steht.175 „[D]ie geschriebene Verfassung [ist] überhaupt überflüssig.“176 Somit sind auch die Verfassung und das Verfassungsrecht nicht zwingend deckungsgleich und verfassungswidrige „Verfassungsnormen“ können über den Umweg der „Integration“ Verfassungsrang erreichen.177

Differenziert wird zwischen Integration durch Führung (sog. persönlicher Integration),178 Integration durch die Bildung von Gemeinschaft wie Parlamenten (sog. funktionelle Integration)179 und der Integration durch politische Symbole (sog. sachliche Integration)180. Smend war der Meinung diese Integrationstypen seien in verschiedenen Ausprägungen in unterschiedlichen Staatsformen gegeben, seien aber in der Regel als Mischformen vorhanden.181 So stützen sich Demokratie und Monarchie stärker auf eine sachliche Integration und parlamentarische Systeme eher auf eine funktionelle Integration.182

aa) Die sachliche Integration: der integrierende Charakter von Verfassungssymbolen

Im Zusammenhang mit der Integration durch Verfassungsprinzipien scheint besonders die sachliche Integration relevant zu sein.183 Hierbei sind zwei Begriffe näher zu beleuchten: der des Symbols184 und der der Identität185. Die sachliche Integration bezieht sich auf die Gemeinschaftsbildung aufgrund rationaler sowie irrationaler Werte, auf die sich die Bevölkerung gemeinschaftlich beruft.186 Die Differenzierung zwischen rationalen und irrationalen Werten zieht sich durch die Abhandlung Smends zur Verfassungsintegration.187 Sie führen im Ergebnis beide dazu, die staatliche Herrschaft zu rechtfertigen. Diese finde über den gemeinschaftlichen Wert gesellschaftliche Akzeptanz.188 Dabei schreibt Smend den irrationalen Werten einen ausgeprägteren Integrationswert zu als denjenigen Werten, die rational hergeleitet werden können.189 Eine sachliche Integration könne danach nicht künstlich erschaffen werden, sondern setze eine Gleichartigkeit der Gemeinschaft voraus, die meist in der Staatsangehörigkeit läge, die durch verbindende Momente zu einem Gemeinschaftsgefühl führen, also integrierend wirken.190

(1) Sachliche Integration: der Begriff des Symbols

Die Relevanz der Integrationslehre für die Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips wird mit Blick auf den von Smend verwendeten Begriff der „Symbolisierung“191 deutlich. Dieser wird auch bezogen auf das Unteilbarkeitsprinzip verwendet, um seine nicht-normative Wirkung zu beschreiben.192 Der gemeinschaftsbildende Wert ergibt sich für Smend dann, wenn ein Wert „in eine Form gebracht wird, die sie für die Staatsbürger erfahrbar macht.“193 Dieses „erfahrbar machen“ erfolgt über die Bildung von Symbolen, die oftmals nicht rational sind, aber den sachlichen Gehalt eines Integrationsmoments überschatten und somit die Gemeinschaft einen.194 Im Verfassungskontext entstehen Symbole durch die Positivierung von Normen,195 als „politische Werteordnung […], an die die Gesellschaft sich hält“196. Sie verleihen dem Verfassungstext „auf symbolische Weise Gestalt.“197

Im Unterschied zur funktionalen Integration handelt es sich bei der sachlichen Integration über die Symbolik eines Integrationsmoments um einen automatischen, „sinnlichen“198 Vorgang, nicht um einen „geistigen“ Prozess wie bei der funktionalen Integration.199 Smend stellt gegenüber, dass „[d]er Vorgang [der Integration] selbst […] an sich auf dem sinnlichen Gebiet liegen [kann] und den geistigen Gehalt begleiten, anregen und symbolisieren“ kann.200 Somit können sachliche und funktionale Integration sich verstärken. Etwa kann die Erschaffung eines gemeinsamen symbolischen Wappens, einer Fahne (sachliche Integration), die integrative Wirkung des Parlaments (funktionale Integration) unterstützen. Grundsätzlich sind die Gehalte jedoch voneinander zu trennen. Im Folgenden wird insbesondere die symbolische, also sachliche Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips behandelt.

(2) Verfassungsintegration und Verfassungsidentität

Der Reihenfolge nach entsteht in Smends sachlicher Integration zunächst ein verbindender Moment, der – im Verfassungsrecht – zur Symbolisierung einer Norm führt. Diese Symbolik führt zur Stärkung der gemeinsamen Identität der Bevölkerung und hierdurch zu ihrer Einung, also Integration. Dem Unteilbarkeitsprinzip wird neben seiner symbolischen Kraft auch eine identitätsstiftende Rolle zugeschrieben.201 Hier wird erneut der Zusammenhang zwischen der Rolle des Prinzips im französischen Verfassungssystem und der Integrationswirkung von Verfassungsnormen deutlich. Grimm zufolge ist Integration „ein tatsächlicher Vorgang, in dem die Mitglieder eines Gemeinwesens ein Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln und eine kollektive Identität ausbilden“202. Identität wird gemeinhin als „Existenz als etwas Bestimmtes, als jmd. Bestimmter [,] […] das bzw. der von allem bzw. allen anderen eindeutig unterscheidbar ist“203 beschrieben. Dem entspricht auch die Definition im verfassungsrechtlichen Kontext, wonach „Identität das Einigsein […] einer Gesellschaft mit sich selbst [beschreibt] und das daraus folgende Bewusstsein eigener Besonderheit in Abgrenzung zu anderen; es geht um die Übereinstimmung, die von einer Verfassung vorausgesetzt wird und ihre Wirksamkeit ermöglicht.“204 Wenn Integration entsprechend Grimm über die kollektive Berufung auf gemeinsame Werte erfolgt, die eine Identität bilden,205 so könnte man es auch andersherum formulieren: Eine gemeinsame Identität führt zur Integration. Die Begriffe der Integration und der Identität stehen somit in einem engen Zusammenhang zueinander, denn auch Identität – als „das Bewusstsein eigener Besonderheit in Abgrenzung zu anderen“206 – führt zur Einung einer Gesellschaft.207

Eine Identifikation mit einer Verfassung, lässt sich durch die Kodifizierung gemeinsamer Werte sowie durch staatliche Institutionen hervorrufen, denen eine symbolische Bedeutung beigemessen wird.208 Ob eine solche Identität der Verfassung aber innewohnt, steht getrennt von der Frage, ob Verfassungsidentitäten grundsätzlich möglich sind. Anders formuliert: Nicht jede Verfassung führt zur Formung einer gesellschaftlichen Identität und damit einer Verfassungsintegration.209 Insbesondere gesellschaftlicher Pluralismus wird als identitätsbedrohend gesehen und kann einer gesellschaftlichen Einung durch Verfassungssymbolik entgegenstehen.210 Ob im Falle des französischen Prinzips der Unteilbarkeit dennoch von einem identitätsstiftenden Verfassungsprinzip gesprochen werden kann, ist im Folgenden zu klären.

bb) Zu den Voraussetzungen einer sachlich integrativen Verfassung im Einzelnen: Verfassungsintegration als Statut

Anknüpfend an die Integrationslehre Smend, lassen sich aus der sachlichen Integration Parameter ableiten, anhand derer die Integrationskraft einer Verfassung oder einer Verfassungsnorm gemessen werden kann.

Im Unterschied zur Integrationslehre zu Zeiten Smends wird dies heute nicht mehr als zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer geglückten Verfassung gesehen.211 Stattdessen werden – etwa durch Dieter Grimm – abstrakte Voraussetzungen aufgestellt, die das Vorliegen einer integrativen Wirkung in einer Verfassung ergeben sollen. Danach gibt es Verfassungen, die integrativ wirken und solche, die dies nicht tun.212 Grimm stellt fest, dass die „Integrationswirkung der Verfassung im Unterschied zu ihrer juristischen Funktion nicht mit Notwendigkeit eintritt. Das verweist auf die Frage, wann Verfassungen denn integrative Wirkungen entfalten und wann sie dies verfehlen.“213 Auch wenn demnach der Ausgangspunkt der Verfassungsintegration nach Grimm ebenfalls derjenige Smends ist, geht es heute nicht mehr um die Frage, wie eine Integrationswirkung erreicht werden kann, sondern darum, ob eine solche vorliegt.214 Die Ausführungen entsprechen in weiten Teilen denen Smends zur sachlichen Integration. Diese können ergänzt werden um Erkenntnisse aus der Verfassungsvergleichung (insbesondere mit Blick auf die amerikanische Verfassung)215 und der gesellschaftlichen Veränderungen hin zu einem pluralistischen Idealbild einer Gesellschaft.216

Auch wenn im deutschen Recht eine Vielzahl an Quellen besteht, die sich mit der integrativen Wirkung von Verfassungen befassen, ist dennoch festzustellen, dass diese stark auseinandergehen und sich keine einheitlichen Voraussetzungen ableiten lassen, die eine integrative Funktion ergeben.217 Dennoch stehen alle Auseinandersetzungen mit der Integrationsfunktion in Zusammenhang mit der Normativität von Verfassungen.218 Die integrative Wirkung einer Verfassung ist losgekoppelt von ihrer normativen Funktionsweise.219 Denn der Umstand, dass eine Verfassung rechtlich effektiv ist, führt nicht dazu, dass ihren Vorschriften ein darüber hinausgehender Wert zuerkannt wird.220 Auch lassen sich aus der Zusammenschau der Literatur zur heutigen Auslegung der Integrationslehre – und insbesondere mit Blick auf Dieter Grimms Abhandlungen zur Integration und Verfassung221 – abstrakte Leitlinien folgern, anhand derer die Integrationskraft einer Verfassung bemessen werden kann.222 Somit kann ein noch wertungsbedürftiges Bild erschaffen werden, das Hinweise auf die Integrationswirkung einer Verfassung gibt.223

(1) Erste Voraussetzung: Symbolismus einer Verfassungsnorm

Wie schon Smend geht auch Grimm von einer integrativen Verfassung aus, wenn diese Symbolkraft entfaltet.224 Von der Symbolik einer Verfassungsnorm kann ausgegangen werden, wenn diese „für mehr steht, als das, was sie juristisch betrachtet ist“225. Wenn sie also für mehr steht, als nur für den Text einer Norm. Dieser Symbolismus wird im Zusammenhang mit dem Unteilbarkeitsprinzip jedenfalls des Öfteren in Bezug genommen.226 Es geht bei der Symbolik nach Grimm, wie bereits bei Smend, um die Frage, ob eine Gesellschaft in einer Verfassungsnorm ihre spezifischen Eigenschaften, also ihre Identität wiedererkennt.227 Symbolismus und Identität sind also auch hier zusammenzudenken. Die Symbolkraft eines kodifizierten gesellschaftlichen Werts spiegelt die Identität dieser Gesellschaft wider und formt diese gleichzeitig. Man könne davon ausgehen, dass eine Verfassung umso integrativer wirkt, je stärker die Symbolkraft ausgeprägt sei. Ist eine Norm besonders offen formuliert, steigert dies die Symbolkraft.228 Je deutungsoffener eine Verfassungsnorm aber formuliert ist, desto höher also die Symbolik für die Gesellschaft ist, desto niedriger kann ihre normative „Determinationskraft“ eingeschätzt werden.229 Den modernen Ansätzen zur Integrationsverfassung und Smend ist gemein, dass symbolische Wirkungen eines kodifizierten Werts als eher irrationale eingeschätzt werden, während die normative Wirkung einer Norm als eher rational eingeordnet wird. Von irrationalen Werten geht also eine höhere Integrationskraft aus.230

Auf der anderen Seite darf eine Norm aber auch nicht als „schlecht“ oder „ungerecht“ angesehen werden. Denn auch wenn die normative Wirkkraft einer Norm tendenziell ihrer Integrationskraft entgegensteht,231 verläuft die Grenze dort, wo sich Bürger:innen von einer Norm nicht mehr repräsentiert fühlen oder sie gar überflüssig wird.232 Es braucht also ein Mindestmaß an (symbolischer) Anwendung einer Verfassungsnorm, in der Regel durch ein Verfassungsgericht,233 damit die symbolische Kraft einer Vorschrift weiter Anwendung findet.

Verfassungsintegration über die Symbolik verfassungsrechtlich normierter Werte, macht es so möglich, der Kritik am soziologischen Integrationsbegriff entgegenzulenken und Integration über die gemeinsame Inbezugnahme pluralistischer Werte zu schaffen.234 Ob dies in Frankreich der Fall ist, bleibt jedoch zu klären.235

(2) Zweite Voraussetzung: constitutional moment als Identifikationsmoment

Entsprechend Smends Lehre zur sachlichen Integration bedarf es auch nach Grimm eines einenden Moments, der zu der Symbolkraft der Verfassung führt.236 Gerade aus der amerikanischen Literatur – zurückgehend auf Ackermann – bedarf es eines Gründungsmoments (eines „constitutional moments“237), der einer Verfassungsnorm aufgrund ihrer historischen Wichtigkeit eine meta-normative Bedeutung verleiht.238 Die Theorie Ackermanns bezieht sich dabei auf den Gründungsmoment der Verfassung selbst, welche „die identitätsstiftende Kraft“ der Verfassung als Ganze beschreibt.239 Gemeint sind Situationen des Umbruchs bezogen auf Ordnung und Herrschaft eines Landes,240 etwa durch eine Revolution oder das Ende eines Bürgerkriegs.241 Es geht darum, dass sich die während der Umbruchssituation manifestierenden Werte in der Verfassung niederschlagen und damit die Identität des neuen Verfassungsstaats widergespiegelt wird.242 Zwar ist das Fehlen eines ausgeprägten Gründungsmoments nicht immer ein Zeichen gegen eine integrative Verfassung (so wird eine solche Integrationskraft etwa der Schweizer Verfassung zugeschrieben, ohne dass ein constitutional moment vorhanden war),243 sie kann jedoch als starkes Indiz hierfür angesehen werden. Denn sofern „sich die Gesellschaft nach wie vor in“ dem Moment „wiedererkennt und die aus diesem Moment hervorgegangene Verfassung so die Verbindung zwischen Vergangenheit und Gegenwart herstellt“244, kann auch von einer Integration durch diese Verfassung ausgegangen werden. Als Standardbeispiel können hierfür sowohl die Deutsche als auch die amerikanische Verfassung angeführt werden.245

(a) Verfassungspatriotismus als „constitutional moment“: Eine extreme Form der sachlichen Integration

Damit aus dem deutschen Verfassungspatriotismus herrührende Vorannahmen nicht auf das französische System übertragen werden, ist eine Einordnung des deutschen Gründungsmoments, der zum heutigen Verständnis der Verfassungsintegration führt, sinnvoll.246 Zwar wurde die Deutsche Verfassung unter einer Besatzungsherrschaft auf Probe erschaffen. Sie hätte damit auch nicht als „Neuanfang“247 sondern, wie der Versailler Vertrag als „nationale Demütigung“ in die Geschichte eingehen können.248 Der historische Moment des Erlasses des Grundgesetzes wurde zwar im Nachhinein mit der Abgrenzung vom Nationalsozialismus begründet,249 die symbolische Bedeutung wurde diesem aber erst später zugeschrieben, als die neue Ordnung zu einem wirtschaftlichen Aufschwung führte und gerade in den 1950er-Jahren nationalen Beifall erfuhr.250 Wie schon Ackerman erkannte, wird einer Gründungssituation oft im Nachhinein ein symbolischer und idealisierter Charakter verliehen.251

Gerade am Beispiel des selbsterklärt „anti-patriotischen“ Lands Deutschland lassen sich „jetzt mehr denn je“252 Tendenzen zu einer nationalen Verfassungsidentität entdecken. Diese Identifikation mit vermeintlich dem Grundgesetz zugrundeliegenden Werten wird auch als „Verfassungspatriotismus“ bezeichnet. So wird das Grundgesetz als Symbol für „einen weitgehend geglückten Vorgang der Vergangenheitsbewältigung“253 gesehen. Somit wird eine Art des Patriotismus erlaubt, gerade weil vormalige patriotische und antidemokratische Ereignisse abgelehnt werden. Die Integration erfolgt in Deutschland in besonderem Maße über das Grundgesetz als Symbol für das „bessere Selbst“254. Das Beispiel Deutschlands kann dazu dienen, die Smend’sche Theorie, die im Ausgang offen auf Verfassungen im Allgemeinen und nicht nur spezifisch auf Deutschland ausgerichtet war, auf das französische System anzuwenden.

Die Diskussion des Verfassungspatriotismus knüpft – wenn auch nicht explizit – an die Integrationslehre Smends an.255 Die Flexibilität des Smend’schen Integrationsbegriffs macht es möglich, eine einstmalige Integration über einen gemeinsamen Nationalismus mit dem Verfassungspatriotismus zu ersetzen.256 Auch wenn der ursprüngliche auf Sternberger zurückgehende Gehalt eines Verfassungspatriotismus,257 auf der Vaterlandsliebe als „patriotisches Bekenntnis zur Freiheit der Republik“258 stützt und dieser mit den Werten des wiedervereinigten Deutschlands nicht mehr vollends vereinbar scheint, ist eine symbolische Einordnung der Verfassung dennoch bis heute präsent.259 Der Begriff rekurriert auf ein Identitätsgefühl, welches geschichtlich durch die „Schicksals- und Erlebnisgemeinschaft“ Deutschlands – insbesondere mit Blick auf die Schuldfrage nach dem Zweiten Weltkrieg260 – erwachsen ist und „staatliche Einheit“ durch die „Symbolkraft der Verfassung“ erschafft.261 Dem „diskreditierten Nationalstaat“ wird neue „Mystik“ verliehen.262 Geprägt durch Habermas, werden eine „ethisch-kulturelle“ und eine „politisch-rechtliche“ Integration unterschieden.263 Nur so sei es möglich den Nationalismus zu überwinden, denn Verfassungspatriotismus, sei der einzig vertretbaren Patriotismus.264

Es geht beim Verfassungspatriotismus darum, dass die Bevölkerung sich abstrakte Begriffe zu eigen macht265 und diese in einen konkreten gesellschaftlichen Kontext setzt, der als Wertorientierung dient.266 Wie bei Smends Ausführungen zur Sachintegration über Symbole, wird hier aufgrund eines historischen Moments unter Berufung auf das Integrationssubjekt einer Verfassungsnorm – wie etwa Demokratie – Einheit geschaffen.267 Es formt sich also, anknüpfend an Smends Theorie, eine einende Identität der Gesellschaft. Der Vorteil der Theorie: Es kann – anders als grundsätzlich bzgl. des Integrationsbegriffs kritisiert268 – anhand der Verfassungsintegration gerade Pluralismus gefördert werden. Denn die gemeinschaftliche Berufung auf ein pluralistisches Gesellschaftsbild, welches sich in der Verfassung insbesondere im Schutz von Freiheit und Gleichheit widerspiegelt, kann einend, also integrativ wirken.269 So kann der Verfassungspatriotismus auch als „inklusiver Patriotismus“ beschrieben werden.270 Wie auch bei Smends Integrationsbegriff, kann die Kommunikation innerhalb eines Verfassungsstaats bezüglich Grundrechten und Demokratie divergieren, was dazu führt, dass nicht jedem Verfassungsstaat ein solcher Patriotismus gemein ist.271

Es lässt sich feststellen, dass der Verfassungspatriotismus in Deutschland aus einem Gründungsmoment herrührt, der die gesamte Verfassung zum Gegensymbol nationalistischer Ideologien macht. Dieser Begriff des Gründungsmoments der Verfassungen wurde zwar in Smends Lehre noch nicht explizit angesprochen, jedoch deutete auch dieser die Integrationskraft eines verbindenden Moments, der der Gesellschaft die Bedeutung eines Symbols verinnerlicht.272 In Frankreich verwendet Troper den Begriff der „amour de la constitution“273, der wohl an den des Verfassungspatriotismus angelehnt ist. Zwar ist eine solche Dimension der Symbolik der gesamten Verfassung – insbesondere mit Blick auf die vielfachen Änderungen der Verfassungen Frankreichs274 und die ständige Diskussion über eine VI. Republik275 – nicht zu verzeichnen. Eventuell lässt sich aber ein Kern identitätsstiftender Normen aus der Verfassung ableiten, etwa weil diese auf einen historisch besonders wichtigen Gründungsmoment zurückgehen und daher etwa in bisher allen französischen Verfassungen vorhanden waren.276

(b) Der amerikanische Gründungsmoment

Der Begriff des Gründungsmoments geht auf Ackermann und somit den Fall der USA zurück, weshalb eine Herleitung des Ursprungsbegriffs für seine Übertragung auf das französische System sinnvoll erscheint. In den USA auf der anderen Seite kann zum einen in der Declaration of Independence (1776277 ausgehend von der Boston Tea Party278 ein constitutional moment gesehen werden. Die Unabhängigkeitserklärung steht bis heute für die Freiheit und Selbstbestimmung der Vereinigten Staaten.279 Auch hier ging es um die Abwendung von einer vorherigen Herrschaftsordnung. Der Text unterstützt dabei die Erschaffung der neuen Identität der amerikanischen Nation. Die sachliche Integration im Sinne Smends erfolgt einerseits durch die Festschrift der Werte der Unabhängigkeitsbewegung und wird unterstützt durch die Erinnerungskultur in Form eines Feiertags.280 Andererseits trägt auch die Bundesstaatsverfassung von 1787 zur sachlichen Integration bei.281 Der Untergang des britischen Kolonialreichs sowie die Konflikte innerhalb der Amerikanischen Union leiteten die USA dazu, eine dem Volk gemeinsame Verfassung zu erlassen, die die Prinzipien der Revolution niederschrieb.282

Die offenen, seit ihrem Erlass wenig geänderten Formulierungen, stärken die Integrationskraft der amerikanischen Verfassung.283 Ihr Rang in der Gesellschaft wird auch dadurch deutlich, dass im Verlauf der über 200 Jahre seit ihrem Erlass nur 27 Änderungsgesetze verabschiedet wurden.284 Wie im Fall von Deutschland wurde der identitäre Gründungsmoment des Erlasses der Verfassung nach einer über ein Jahrzehnt andauernden Revolution, erst zeitverzögert, nach dem Ersten Weltkrieg zum Gegenstand amerikanischer Identität.285 Zwar stimmt es, so Ackerman, dass in der amerikanischen Geschichte die Gründung der Verfassung eine wichtige Rolle beim gesellschaftlichen Wandel gespielt hatte.286 „Problematisch wird es erst dann, wenn […] die Art und Weise betrachte[t] [wird], wie der [juristische] Berufsstand diese selektive Chronologie in eine sinnvolle Erzählung umgewandelt hat, die das moderne Zeitalter in der tiefen Vergangenheit verwurzelt.“287 Erzählt wird eine Mär von der radikalen Umwälzung, die die Kodifizierung bis heute gültiger Verfassungsprinzipien zur Folge hatte, die die Revolution als Lehre aus der Unrechtsordnung der Konföderation zog.288

Die sich aus der Revolution ergebenden Prinzipien wurden in offener, aber damit auch umdeutungsgefährdeter Weise kodifiziert.289 Etwa war die Auslegung von Freiheit, Demokratie und Gleichheit im Jahr 1787 noch nicht diejenige, auf die sich heute, 200 Jahre später, die nationale Identität stützen möchte.290

Auf der anderen Seite wird in den USA die Symbolkraft und Deutungsoffenheit der Verfassung auch dadurch deutlich, dass der Vorwand, sie zu schützen zur Rechtfertigungsfloskel rechter sowie undemokratischer Ideologien wird.291 So wurde der Sturm auf das Kapitol am 06. Januar 2021 durch Anhänger des ehemaligen (und designierten) Präsidenten Donald Trumps einerseits zur Verteidigung der Verfassung in Schutz genommen, andererseits – und weitaus überzeugender – als „Angriff auf die Verfassung“ gesehen.292 Gleiches galt für die Ku Klux Klan-Bewegung der 1860er- und 70er-Jahre, die schwarze Wähler:innen vom Gang zur Urne abhalten sollten sowie bei der Bestrebung 1882, chinesische Immigrant:innen, Katholik:innen und Jüd:innen293 des Landes zu verweisen.294 Beides wurde begründet mit der „Verteidigung der Verfassung“295. Es wird deutlich, dass das, was hier verteidigt wird, kein normativer Gehalt sein kann, denn sonst könnte der Inhalt der zu verteidigenden Verfassung nicht so diametral gegensätzlich ausgelegt werden. Es geht um das nicht-normative, symbolische Element der Verfassung, also um das, was von der Bevölkerung mit den Gründungsmomenten verbunden wird. Für manche mag dies ein freiheitlich, demokratisches Ordnungsmodell sein, für andere eine vorwiegend weiße296 und christlich geprägte Gesellschaftsordnung,297 die es zu verteidigen gilt. Die Offenheit der Formulierungen der amerikanischen Verfassung298 erleichtert ein Auseinanderfallen der Symbolik, die der Verfassung beigemessen wird bzw. der Identität, die sich aus der Verfassung für die Gesellschaft ergibt.299 Der Fall der USA macht außerdem deutlich, dass eine integrationsstarke Verfassung wie die der USA durch ihre Interpretation in einer pluralismusfeindlichen Weise300 das Risiko sozialer Ausgrenzung birgt – ein Risiko, welches die soziologische Autor:innen der Integration seit mehreren Jahrzehnten zum Vorwurf machen.301

c) Zwischenergebnis: Inhalte und Voraussetzungen der Integrationslehre Smends

Laut Smend handelt es sich bei der Integration um eine elementare Voraussetzung für die Begründung eines Staats. Innerhalb einer Gesellschaft werden gemeinsame Werte herausgebildet. Diese Berufung auf gemeinsame Werte führt einerseits zur Gründung einer Nation und andererseits bildet sich hieraus eine sog. Verfassungsidentität. Neben der geschriebenen Verfassung existiert also auch eine Verfassung, die mit dieser nicht zwingend übereinstimmt, welche aber über dem geschriebenen Recht steht. Über die Integration können diese Werte wiederum Verfassungsrang erlangen. Zu unterscheiden sind drei Arten der Integration: die der persönlichen Integration (durch Führung), die funktionelle Integration (etwa über Parlamente) und die sachliche Integration durch politische Symbole.302 Ursprünglich wurde Integration als anti-parlamentaristische sowie als anti-pluralistische Tendenz begriffen.303 Denn die funktionelle Integration alleine konnte nicht dazu führen, dass ein integrierter Staat bzw. eine Nation entstehe. Eine auf unterschiedlichen Individuen basierende pluralistische Gesellschaft führte nach damaliger Anschauung zu einem modus vivendi.304 In der jungen Bundesrepublik wurde stattdessen ein Ansatz vertreten, wonach es Ziel der Verfassung sei, zur Teilhabe der Bürger:innen am Staatsleben beizutragen (im Sinne der funktionellen Integration).305 Diese Wandelbarkeit der Integration, anhand der aktuellen Werte einer Gesellschaft, machen den Vorteil der Integrationslehre offenkundig. Unabhängig von den konkreten politischen Anschauungen, welche bewusst oder unbewusst Eingang in die kodifizierte Verfassung findet, kann (nicht muss) eine Verfassung integrative Wirkung entfalten, was anhand der drei Ausprägungen der Integrationslehre dargelegt werden kann. Aus den moderneren Abhandlungen zur Integrationsfunktion einer Verfassung lassen sich zwei Voraussetzungen für eine sachliche Integration durch eine Verfassungsnorm ableiten. Zum einen führt eine Wertoffenheit der Verfassung, also seine Symbolkraft zur Integration durch eine Verfassung.306 Zum anderen kann ein verfassungsgeschichtlicher Gründungsmoment,307 durch eine diesem später zugeschriebenen Bedeutung, aufgrund seiner Präsenz in der kollektiven Erinnerung eines Landes zu einer Integration führen (wie dies etwa für das Grundgesetz der Fall ist).308 Die Symbolik einer Norm aufgrund eines constitutional moments führen zur Entstehung einer Verfassungsidentität, die sodann integrativ wirkt. Damit besteht auch eine Offenheit für eine Integration über pluralistische Werte einer Verfassung.309

4. Übertragbarkeit der Integrationslehre auf das französische Prinzip der Unteilbarkeit der Republik: Zur Verfassungsintegration und dem Einheitsstaat

Fraglich ist, ob es sich bei der Integrationslehre um ein deutsches Prinzip handelt,310 oder ist die Theorie entsprechend Hamon/Tropers Hinweis311 auch auf andere Länder – und spezifisch auf Frankreich – übertragbar ist.

a) Offenheit der französischen Verfassung für außerrechtliche Funktionen: Rechtsnaturalismus und Rechtspositivismus in Frankreich

In Frankreich bildete sich der Gegensatz zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus in Zusammenhang mit dem zunehmenden Einfluss „bürgerlich-aufklärerischer“ Tendenzen (etwa propagiert durch Rousseau312 ), denen der französische Monarch nicht gerecht werden konnte. Der Widerspruch zwischen natürlichem Recht, im Sinne der Aufklärung und dem geltenden positiven Recht wurde immer deutlicher.313 „Im Kampf des Bürgertums gegen das Ancien Régime bekam dieses Naturrecht die Funktion, das politische Ziel der bürgerlichen Bewegung zu formulieren.“314 Das Naturrecht Frankreichs sollte also die Gesellschaft verändern und nicht wie etwa in den USA eine existierende Gesellschaftsordnung zementieren.315 Das Naturrecht musste also durch die Kodifizierung der revolutionären Werte in die Realität umgesetzt werden, um den Wandel der politischen Ordnung und Gesellschaft herbeizuführen.316 Naturrecht wirkt damit in Frankreich zum einen als „politische Maxime“ und zum anderen als „Grundlage für das Staatsrecht“317. Heute ist immer noch umstritten, ob die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte einen vollständigen Bestandteil des positiven Rechts darstellt.318 Zwar ist sie im Sinne der Lehre Favoreus Teil des bloc de constitutionnalité.319 Dennoch wird, anknüpfend an den Streit unter der Verfassung von 1946, diskutiert, ob die Prinzipien der Erklärung von 1789 als naturrechtliche Doktrin unabänderbar und unabhängig vom aktuell geltenden positiven Recht Wirkung entfalten.320 Die Frage nach einer naturrechtlichen Wertigkeit von Verfassungsnormen ist auch eng verbunden mit der Frage einer supra-constitutionnalité – also eines Rangverhältnisses – innerhalb der französischen Verfassung.321 Denn hieraus könnte sich eine Abänderbarkeit bestimmter Verfassungsnormen ergeben, die unabhängig von ihrer Normierung (also als Naturrecht), stets gelten.322 Auch heute wird demnach der Gegensatz zwischen Rechtsnaturalismus und Rechtspositivismus noch wahrgenommen, obwohl die Grenzen zum Teil verschmelzen.323 Auch wenn die mehrheitliche Ablehnung einer supra-constitutionnalité324 für eine positivistische Auslegung des Verfassungsrechts spricht (das pouvoir constitué ist danach nicht durch Naturrecht begrenzbar),325 gerade die Behandlung des Unteilbarkeitsprinzips sowie des Republikprinzips in der Literatur macht deutlich, dass außerrechtliche Momente das französische Verfassungsrecht mitbestimmen. Denn hier ist von der historischen und symbolischen Bedeutung des der Prinzipien die Rede.326 In seinen Entscheidungen zur normativité stellt der Conseil constitutionnel fest, dass eine Vorschrift normativ (also präskriptiv oder deskriptiv) wirken muss, um gültig zu sein.327 Wenn eine Verfassungsnorm auch einen normativen Gehalt innehaben muss, sind meta-normative Elemente daneben jedenfalls möglich.328 Darüber hinaus ist die Wirkung der DDHC im bloc de constitutionnalité als geltendes Verfassungsrecht mittlerweile weit überwiegend anerkannt.329 In diesem Sinne bezieht sich der Conseil constitutionnel in seinen Entscheidungen – etwa zur Gleichheit – auf Regelungen der DDHC.330 Es wird offenkundig, dass das französische Verfassungsrecht – trotz einer stärkeren Verbreitung eines strengen Positivismus – naturrechtlicher Überlegungen nicht gänzlich verschlossen ist.331

b) Die Integrationswirkung einzelner Prinzipien: ein „Prinzipienpatriotismus“?

Betrachtet man die symbolische Bedeutung, die im Zusammenhang mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs oder der Unabhängigkeit Amerikas der deutschen und der amerikanischen Verfassung zugesprochen wird, fällt auf, dass ein solcher symbolischer Gründungsmoment für die Verfassung der V. Republik Frankreichs zu fehlen scheint.332 Der Fall Frankreichs scheint hierbei ein besonderer zu sein, da jedenfalls nicht von einem einenden Gründungsmoment bzgl. der gesamten Verfassung gesprochen werden kann. Ein integrativer Moment bzgl. einzelner historisch gewachsener Prinzipien, ist damit aber nicht ausgeschlossen.333 Zwar scheint hier eine integrative Wirkung nicht von der gesamten Verfassung der V. Republik auszugehen, denn diese hat sich nicht aus einer Revolution oder einem Kriegsmoment ergeben. Es stellt sich aber die Frage, ob die auf Smend zurückgehende Theorie der Integrationsfunktion von Verfassungen nicht auch auf eine solche Wirkung einzelner Prinzipien ausgeweitet werden kann. Die französische Verfassung bietet hier ein interessantes Beispiel. Denn auch wenn die Verfassung an sich veränderbar oder gar ersetzbar scheint, gilt dies nicht für einzelne aus der Revolution hervorgegangene Verfassungsprinzipien. Zu nennen ist hier insbesondere das Republikprinzip sowie seine Komponenten. Dem Republikprinzip wird in Frankreich über eine formale Tragweite in Abgrenzung zu einer monarchischen Ordnung des Landes auch ein symbolischer, identitätsprägender Wert zugesprochen wird.334

Es ist zu klären, ob die Aussagen Smends sowie ihre Adaptationen335 entsprechend eines argumentum a maiore ad minus nicht nur auf Verfassungen als Ganze, sondern auf Verfassungsprinzipien anwendbar sind.336 Hierfür spricht auch, dass selbst in den Fällen, in denen der gesamten Verfassung eine Integrationsfunktion zugeschrieben wird, diese im Einzelnen auf identitätsprägende Normen der Verfassung zurückgeführt wird, wie etwa die der Menschenwürde sowie der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) sowie der ammendments in der amerikanischen Verfassung.

5. Zur französischen Verfassungsintegration: Anwendung der Voraussetzungen einer integrativen Verfassung auf das Prinzip der Unteilbarkeit

Obwohl die französische Verfassung nicht nur offener für Verfassungsänderungen scheint,337 sondern auch für die Einführung gänzlich neuer Verfassungen (immerhin handelt es sich bei der Verfassung zur V. Republik bereits um die 14. Verfassung Frankreichs338 und Debatten zu einer neuen Verfassung einer VI. Republik kommen immer wieder339), bedeutet dies nicht, dass kein Kern der Verfassung bestehen kann, welcher zu einer gemeinsamen Verfassungsidentität führen kann. Denn die Verfassungen verweisen jeweils aufeinander. Beispielsweise lässt sich in der Präambel der Verfassung zur heutigen Republik die Formulierung finden: „Das französische Volk verkündet feierlich seine Verbundenheit mit den Menschenrechten und den Grundsätzen der nationalen Souveränität, wie sie in der Erklärung von 1789 niedergelegt wurden, welche durch die Präambel der Verfassung von 1946 bestätigt und ergänzt wurde […].340 Neben diesem augenscheinlich die Verfassungen seit 1789 überdauernden Kern, welcher bereits in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte niedergelegt wurde, gibt es auch eine Liste an Verfassungsprinzipien, die nicht in der Erklärung von 1789 geschützt sind, die aber in den meisten Verfassungen Frankreichs enthalten sind und denen aus diesem Grunde – jedenfalls potenziell – eine kulturelle bzw. identitäre Bedeutung beigemessen werden kann, die auf einen verfassungsrechtlichen Gründungsmoment zurückgeht. Diese Verfassungsprinzipien stehen in Zusammenhang mit dem republikanischen Charakter Frankreichs. Es handelt sich demnach um die Laizität, Demokratie, Sozialstaatlichkeit und um die Unteilbarkeit.

Betrachtet man den französischen Verfassungstext, wird in der Formulierung des Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF deutlich, dass das Unteilbarkeitsprinzip der Verwirklichung der Republik dienen soll. Denn die „Republik ist unteilbar“. Eine in Betracht kommende symbolische Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips nach Art. 1 CF muss also im Zusammenhang mit einer Symbolfunktion des Republikprinzips betrachtet werden.

a) Die integrative Wirkung des Republikprinzips

Der normative Inhalt des französischen Republikprinzips entspricht dem deutschen: Er geht auf Machiavelli zurück und grenzt die Republik von der Monarchie ab.341 Fraglich ist aber, welche meta-normative Bedeutung dahinter noch auffindbar ist. Denn auf die Flucht des Königs 1791,342 folgte eine Umdeutung des Republikbegriffs im französischen System. Über seine formelle Bedeutung hinaus erhielt er einen „materiell-positiver Gehalt“343 als „politischen Kampfbegriff“344. Auf das Republikprinzip wird auch als „Grund- und Werteordnung“345 oder „Tradition“346 Frankreichs mit emotionaler,347 nicht aber normativer Wirkkraft verwiesen. Explizit stellte dies der Conseil constitutionnel etwa in seiner Entscheidung im Jahr 2008 zum gleichen Zugang von Männern und Frauen zum Mandat des conseiller général fest, indem er der „republikanischen Tradition“ keinen normativ einklagbaren Gehalt zuerkannte.348 Es stellen sich die folgenden Fragen: Welche ist die symbolische Bedeutung einer solchen „republikanischen Tradition“? Was genau meint dieses „Mehr“349, das hinter der normativ-formalen Aussage des Republikprinzips stehen soll und welchen Zusammenhang hat dies mit dem Prinzip der Unteilbarkeit?

aa) Symbolik des Republikprinzips

Im verfassungsrechtlichen Kontext erfolgt die sachliche Integration – also die Bildung von Symbolen – durch Normsetzung.350 Diese können im Wege der funktionalen Integration – durch Institutionen (etwa den Parlamenten der Republik) – verstärkt werden.351 Das Republikprinzip wurde an erster Stelle der Verfassung in Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF in den Verfassungstext integriert. Die Formulierung stellt den Dreh- und Angelpunkt der Vorschrift dar, denn die weiteren Prinzipien, der Unteilbarkeit, Demokratie, Laizität und Sozialstaatlichkeit sind semantisch an den Bestand der „Republik“ angeknüpft.352 So lautet die Formulierung nicht: „Frankreich ist eine Republik, ein Einheitsstaat, eine Demokratie“ etc., sondern: „Frankreich ist eine Republik, die unteilbar, demokratisch […] ist“. Diese Formulierung ändert rein normativ nichts an der Auslegung der einzelnen Verfassungsprinzipien des Art. 1 CF. Symbolisch ordnet es aber, nach der herrschenden extensiv-substanziellen Meinung, alle Verfassungsprinzipien als Unterprinzipien des Republikprinzips.353 Es hebt die Republik als Klammerbegriff symbolisch über die übrigen Bestimmungen der Verfassung, auch wenn rein normativ hieraus keine Hierarchie innerhalb der Verfassungsnormen entsteht.354 Das Republikprinzip liegt somit rein symbolisch als „Grund- und Werteordnung“355 den französischen Staatsprinzipien zugrunde, ohne, dass dies eine normative, rechtlich sichtbare Folge hat.356

Symbolik bedeutet im verfassungsrechtlichen Kontext, dass mit einem normierten Begriff weitere Werte verknüpft sind, die im Normtext auftauchen. Der Begriff, also hier die „Republik“ steht für weitere Prinzipien, die bei seiner Einführung in den Verfassungstext, oder im Laufe der Zeit in der gesellschaftlichen Wahrnehmung mit ihm verbunden wurden.357 Mit dem Republikprinzip werden neben seiner formellen, normativen Funktion auch eine gefühls- und ethische Ebene zugesprochen.358 Gemäß Smend müssen diese Werte nicht rational – also normativ greifbar359 – sondern durch die Bevölkerung eines Landes „erfahrbar“ sein.360 Der Umstand, dass eine Wertevorstellung nicht rational ist, steigert seine Integrationsoffenheit.361 Welche Werte mit dem Begriff der Republik noch verknüpft werden und ob diese rationaler oder irrationaler Natur sind, muss mit Blick auf die Einführung des Republikprinzips in die Verfassungstexte Frankreichs überprüft werden.

bb) Die Erschaffung der ersten Republik als constitutional moment

Zur Symbolkraft der Normierung362 des Republikprinzips in Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF könnte die Erschaffung der ersten republikanischen Verfassung 1793363 Frankreichs geführt haben.364 Diese könnte, die sich während der vorangegangenen Revolution manifestierten Werte als meta-normative Wertigkeit in die Verfassung mitaufgenommen haben, ohne dass diese ausdrücklich im Text auftauchen.365 Diese Werte könnten mit dem Republikprinzip untrennbar verknüpft sein, als constitutional moment.

Ohne Zweifel handelte es sich bei Erlass der ersten Republik um eine Umbruchssituation, im Sinne der Theorie zum constitutional moment,366 die mit dem alten monarchischen Herrschaftsmodell abschließen sollte. Zwar verlief die Abwendung von der Monarchie, über die Einführung einer Verfassung der konstitutionellen Monarchie, die bereits mit tradierten Werten des Ancien Régimes abschloss (etwa die Staatsgewalt dem Volke zusprach, vgl. Art. 2 des Titels III der Verfassung von 1791), schleichend und ggf. nicht so radikal367, wie in der Erinnerungskultur an den Sturm auf die Bastille oft verstanden wird.368 Dennoch wurde jedenfalls im Nachhinein – wie dies bei der Erschaffung von identitätsstiftenden Gründungsmomenten in der gesamtgesellschaftlichen Erinnerung oft der Fall ist369 – eine Ordnung geschaffen, die symbolisch für den Abschluss mit der Werteordnung der Monarchie steht und für die Aneignung der Werteordnung der Revolution.370 Sie hat damit bis heute Einfluss auf die Konzeption des Republikbegriffs im französischen Verfassungsrecht.371

Chronologisch zeichnete sich die schleichende Abwendung von den Werten des Ancien Régimes ab der Flucht des Königs im Juni 1791 ab, die republikanische und monarchische Kräfte stärker denn je gegeneinander aufbrachte.372 Dies führte zunächst zum Kompromiss der Verfassung der konstitutionellen Monarchie, in der einerseits die Macht des Königs, als Repräsentant bestätigt wurde,373 andererseits – und im Widerspruch hierzu – auch  die Staatsgewalt des Volkes erstmals verkündet wurde.374 Erst als eine territoriale Invasion von außen drohte,375 wurde der König als Symbol für die Einung der Nation – also als Integrationsfaktor – nicht mehr benötigt.376 Die gemeinschaftliche Abgrenzung der französischen Bevölkerung von der Gefahr, die von außen drohte, genügte, um die integrative Wirkung des Königs, mit der der Nation, also des Volkes der Republik zu ersetzen.377 Die Verkündung der Verfassung der ersten Republik am 21. September 1792 ersetzte mithin zunächst die Symbolkraft des Königs mit der Symbolkraft der Nation.378 Die Republik selbst hingegen wurde noch nicht mit einer solchen Kraft behaftet, die für die Werte der Revolution stand. So war bei Erlass der Verfassung der ersten Republik der Ausruf „vive la nation“ zu hören, nicht „vive la République“.379 Auch in den vorbereitenden Texten zum Erlass der Verfassung ist der Begriff „Republik“ nur selten aufzufinden.380 „Die Republik […] existiert nur automatisch, weil es keine Monarchie mehr gibt.“381 Dem Begriff kommt also bei seinem Erlass eine normative Bedeutung im Sinne des formellen Republikbegriffs zu.382

Interessant ist, dass im französischen Verfassungsrecht einerseits von „den Republiken“, bezogen auf jede einzelne Republik (von der ersten bis zur fünften) gesprochen werden kann und andererseits von „der Republik“, als symbolisches und abstraktes Konzept, welches alle fünf Republiken umfasst.383 Auch wenn, bei Erlass der ersten Republik dieser noch keine meta-normative Bedeutung zuerkannt wurde, und der einende Faktor vielmehr im Nationsbegriff gesehen wurde,384 ist die Republik retrospektiv mit einer symbolischen Bedeutung behaftet, die mit bestimmten Werten einhergeht, die nicht alle kodifiziert sind.385 Es existieren also auf der einen Seite die tatsächlichen Verfassungen der ersten bis zur vierten Republik, die zwar teilweise einen ähnlichen Kern haben – etwa weil sie sich allesamt von der Monarchie abgrenzen – die jedoch mit Blick auf ihre institutionelle und normative Ausgestaltung deutliche Unterschiede aufweisen.386 Es fällt mithin schwer aus „den Republiken“387 einen gemeinsamen Kern abzuleiten von dem ein allen Republiken gemeiner Symbolismus ausgeht.388 So stellt auch Vimbert in seiner Arbeit zu ebendieser Frage des gemeinsamen Kerns der fünf Republiken fest, dass „die angenommene republikanische Tradition […] historisch nicht [existiert]“389. Relevant ist stattdessen der Begriff „der Republik“390 als nicht historisch, nicht rational fundierter Begriff, der alle Republiken überspannt und diesen eine gemeinsame Tradition zuschreibt.391 Der Umstand, dass diese Zuschreibung erst später erfolgt und nicht rational fundiert ist, kann – so Smend – die integrative Wirkung der republikanischen Symbolik noch verstärken.392 Damit knüpft der Begriff „der Republik“ bei der späteren Zuschreibung bestimmter revolutionären Werte an den Moment des Erlasses der ersten Republik an und steht symbolisch für die Abwendung von der Unrechtsherrschaft des Ancien Régimes.393

Für diese Auslegung spricht auch, dass der Conseil constitutionnel seit 1971, mit Verweis auf die Präambel der Verfassung von 1946, als Teil des bloc de constitutionnalité auf nicht normierte „principes fondamentaux reconnus par les lois de la République“ (also republikanische Grundprinzipien) verweist, die sich aus der dem abstrakten Konzept der Republik ergeben können.394 Diese werden durch den Conseil constitutionnel abgeleitet und umfassen etwa das Recht zur Vereinigung,395 auf Amnestie396 sowie ein Lokalrecht in der Region Elsass-Mosel.397 Darüber hinaus werden mit der Französischen Republik, aber auch in der juristischen Literatur, Prinzipien in Zusammenhang gebracht, die nicht aus dem formellen Begriff der Republik hervorgehen, sondern mit den während der Revolution erarbeiteten Werten in Zusammenhang stehen. Diese umfassen die Bekundung von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (mit einem Fokus auf der Gleichheit398) sowie die Werte, die in der DDHC bekundet sind,399 der Einheit und der Unteilbarkeit,400 das Prinzip der Volkssouveränität und der Demokratie,401 die Philosophie der Aufklärung402 sowie die weiteren Prinzipien des Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF, der Sozialstaatlichkeit und der Laizität.403 Kurzum: Mit dem Begriff der Republik werden aufgrund der heutigen tradierten Lehre und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung diejenigen Werte mit dem Begriff der Republik verknüpft, die in Abgrenzung zum alten Regime der Monarchie stehen. Diese wurden in der Revolution erarbeitet, aber kamen in der ersten Republik erstmals zum Tragen. Es handelt sich um eine Mischung aus rationalen Werten (etwa die Gleichheit, Sozialstaatlichkeit und Demokratie) und irrationalen Werten (etwa Brüderlichkeit).404 Der Umstand, dass der Republikbegriff im Jahr 1792 noch keine Symbolkraft hatte, steht der Feststellung eines symbolträchtigen Gründungsmoments nicht entgegen. Diese Symbolkraft wurde der Gründung der Republik jedenfalls im Nachhinein verliehen.

cc) Zwischenergebnis: Eine republikanische Identität

Der Gründungsmoment verleiht einem Symbol, also hier der Normierung der Republik in der französischen Verfassung, eine „identitätsstiftende Kraft“405 Das Symbol, also der Umstand, dass „Republik“ für mehr steht, als eine formale Staatsordnung, verschafft der französischen Bevölkerung eine eigene Identität entsprechend der psychologischen Definition der Identität als „unveränderbar[e] und charakteristische Eigenschaften“406 Durch die für den französischen Staat besondere Gründungserfahrung der Schaffung der Republik nach der Revolution, entsteht ein Zusammengehörigkeitsgefühl407 innerhalb der französischen Bevölkerung, durch die Abgrenzung zu anderen Republiken mit einer anderen Gründungserfahrung.408 Einer republikanischen Identität Frankreichs spricht auch keine mangelnde Determinationskraft des Verfassungsbegriffs entgegen. Zwar lässt der Conseil constitutionnel eine republikanische Tradition nicht ausreichen, um staatliches Handeln für verfassungswidrig zu erkennen – spricht ihm also keine normative Kraft zu409– jedoch führt die Kombination von rationalen wie irrationalen Werten, die mit dem Begriff der Republik verknüpft sind, dazu, dass die Symbolik und Integrationskraft der Formulierung fortbestehen.410 Die Geltendmachung etwa der „principes fondamentaux reconnus par les lois de la République“411 bzw. Des Rechts auf Gleichheit in verfassungsrechtlichen Entscheidungen,412 sowie die ununterbrochene Verwendung des Republikprinzips in politischen Reden, die an das Volk gerichtet sind,413 zeigen auf, dass das Republikprinzip in seiner Wirkkraft nicht überflüssig ist,414 auch wenn die Wiedereinführung einer Monarchie im Sinne des formellen Republikbegriffs fernliegend ist. Es lässt sich also schlussfolgern, dass das Republikprinzip eine übernormative Wirkung entfaltet, die die Identität der französischen Bevölkerung prägt und darüber integrativ, also einend wirkt. Anders könnte es jedoch für das mit dem Republikprinzip eng verknüpfte und mit seiner Symbolwirkung in Zusammenhang stehende Unteilbarkeitsprinzip aussehen. Seine Symbolkraft könnte daran scheitern, dass es in normativer Hinsicht einen zu beschränkten Anwendungsbereich innehat und damit keine subjektive Repräsentation mehr ausüben kann.415

b) Die symbolische und identitätsstiftende Verbindung zwischen dem Republik- und dem Unteilbarkeitsprinzip

In Anknüpfung an den aus heutiger Perspektive identitätsprägenden Gründungsmoment der Republik ist eine mögliche symbolische Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips selbst als Teilprinzip der Republik zu beleuchten. Republik und Unteilbarkeit wurden von Beginn an – seit Ausruf der ersten Republik am 22. September 1792 – zusammengedacht.416 Eine Republik besteht nur, wenn diese unteilbar ist. Unteilbar ist die Republik. Es überrascht daher nicht, dass bis heute das Prinzip der Unteilbarkeit als „Leitmotiv“ der Republik bezeichnet wird.417 In der Tat war die Unteilbarkeit in allen republikanischen Verfassungstexten, bis auf den der dritten Republik,418 explizit genannt und semantisch auf die Republik bezogen.419 Auch wenn 1791 noch die Unteilbarkeit des Königsreichs verfassungsrechtlich festgeschrieben wurde, wurden die Begriffe von Einheit und Unteilbarkeit schnell von der Monarchie gelöst, da sichergestellt werden sollte, dass die Staatsform der Republik nicht mit einem Föderalismus in Zusammenhang gebracht werde.420 Somit hat das Unteilbarkeitsprinzip zu diesem Zeitpunkt – als Mittel zur Abgrenzung zum mit dem Königreich verknüpften Föderalismus – zwar noch eine normative Funktion. Hinzu tritt aber rasch eine Symbolik: Die Normierung der Unteilbarkeit wird zum „Emblem“421 der Republik.422

Betrachtet man die Debatten der Nationalversammlung zwischen Girondisten und Bergpartei, wird deutlich, dass auch bzgl. der normativen Ausgestaltung der Unteilbarkeit keine Einigkeit bestand.423 Inwiefern Föderalismus und Einheit miteinander vereinbar waren, war unklar.424 Vielmehr ging es schon damals – anders als beim Republikprinzip – um einen Abschluss mit dem Ancien Régime, für den das Unteilbarkeitsprinzip symbolisch stand.425 Mit der Schaffung der Republik wurde auch das Unteilbarkeitsprinzip neu erschaffen, ohne ihm aber einen normativen Inhalt zu geben.426 Mehr als das Republikprinzip selbst wurde die Unteilbarkeit zum Sinnbild für revolutionäre Werte und zum Abgrenzungsmarker zur Monarchie.427 Es steht, ab Einführung der ersten Republik,428 symbolisch für die Werte der Revolution, für die Möglichkeit der Freiheit des Volks429 und insbesondere für die Abschaffung von mit der Monarchie verknüpften Ungleichheiten zwischen Bürgern430 im Hoheitsgebiet.431

Der Symbolismus der revolutionären Werte, die sich im Prinzip der Unteilbarkeit widerspiegeln, wirkt bis heute fort. So orientiert sich seine Auslegung auch heute maßgeblich an der Erreichung der Gleichheit der Bürger:innen. Jedoch könnte das Unteilbarkeitsprinzip an seiner Symbolkraft verloren haben. Immer noch wird es stark mit dem Republikprinzip assoziiert, kann also von der Symbolik der Republik profitieren. Seine zunehmende Infragestellung in normativer Sicht kann jedoch auch seine nicht-normative, also identitätsprägende und dadurch integrative Funktion in Frage stellen. Das ist – so Smends Lehre – jedenfalls dann der Fall, wenn es der Verfassung – oder in unserem Fall dem Verfassungsprinzip – an eigener „Determinationskraft“ fehle.432 Zwar können, wie erläutert, deutungsoffene Formulierungen die Symboloffenheit und dadurch auch die Integrationskraft einer Bestimmung steigern.433 Damit eine Vorschrift für die Gesellschaft eines Verfassungsstaats aber noch identitätsstiftend wirken kann, muss sich die Bevölkerung mit einer Bestimmung noch identifizieren können, sich von dieser subjektiv repräsentiert sehen.434 Ob dies für das Prinzip der Unteilbarkeit noch der Fall ist, ist äußerst fraglich.

Denn, wie bereits dargelegt435, erfährt das Unteilbarkeitsprinzip weder in der Rechtsetzung noch in der Rechtsprechung Bestätigung. Beispielhaft kann die Dezentralisierungsreform genannt werden, die erhebliche Rechtsetzungsbefugnisse auf die Überseekörperschaften übertrug,436 die Zuerkennung einer neukaledonischen Volksvertretung437 sowie die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel zu einem Lokalrecht der Region Elsass- Mosel.438 Unter anderem hierdurch wird seine gesellschaftliche Akzeptanz in Frage gestellt. Auch wenn dem Unteilbarkeitsprinzip, wie so oft, ein symbolischer Gehalt zugesprochen wird,439 beschränkt sich dieser auf die Auslegung anhand des revolutionären Werts der Gleichheit der Bürger:innen. Auch die Gleichheit in territorialer Auslegung tritt immer stärker hinter dem Recht auf gebietskörperschaftliche Selbstverwaltung nach Art. 34 CF zurück und wird anhand seiner Ausnahmetatbestände bestimmt.440

Verstärkt wird dies noch durch den Umstand, dass auch in den Fällen, in denen dem Unteilbarkeitsprinzip durch die Rechtsprechung oder die Rechtsetzung Rechnung getragen wird, Widerstände in den regionalen Bevölkerungen zu verzeichnen sind. Etwa führte die geplante Wahlrechtsreform in Neukaledonien,441 mit dem Ziel der Einung von Wahl- und Staatsvolk in Einklang mit der Unteilbarkeit des Staatsvolkes, zu noch nie dagewesenen Aufständen in der neukaledonischen Bevölkerung.442 Auch die Entscheidung zum Status von Korsika aus dem Jahr 1991 konnte ein Referendum im Jahr 2003 zur Erweiterung der Kompetenzen der korsischen Gebietskörperschaft443 sowie neuerliche Autonomiebekundungen im Jahr 2023 nicht vorbeugen.444 Hierdurch schwindet die Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips, die einst ausgeprägter war als die der Republik. Denn sie stimmt nicht mehr mit der Lebensrealität in der Übersee- und Metropolgesellschaft überein. Trotz der Verknüpfung des Unteilbarkeitsprinzips bis heute mit dem Republikprinzip fällt die Begründung eines gesellschaftlichen Widerfindens im Prinzip der Unteilbarkeit schwer, betrachtet man die dargelegten Entwicklungen. Selbst die staatlichen Institutionen der Judikative und Legislative scheinen sich in der Bekundung von Unteilbarkeit in Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF nicht mehr wiederzufinden.

c) Zwischenergebnis: Keine Integrations- und Einheitswirkung durch das Unteilbarkeitsprinzip

Es lässt sich somit zusammenfassen, dass eine integrative Wirkung durch einzelne Verfassungsprinzipien möglich ist. Ein verfassungsgeschichtlicher Gründungsmoment spiegelt sich in der Symbolik einer Verfassungsnorm wider und trägt damit zur Identitätsbildung innerhalb der Gesellschaft bei, die eine bestimmte tradierte Norm gemeinschaftlich in Bezug nimmt. Diese Wirkung hat im französischen Staat der Republikbegriff, der in Abgrenzung zur alten Werteordnung des Ancien Régime gesehen wird und repräsentativ für die Werte der Revolution steht.

Anders gestaltet sich hingegen die Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips. Zwar ging von diesem bei seiner Einführung in der Verfassung von 1793 eine identitätsprägende Rolle aus, die integrativ wirkte. Diese manifestiert sich heute allerdings nicht mehr in der Verfassungsrealität, da das Prinzip durch staatliche Gewalten zu oft in Frage gestellt wurde, sodass eine Identitätsprägung verneint werden muss. Obwohl das Unteilbarkeitsprinzip in vier von fünf republikanischen Verfassungen explizit erwähnt war, kann ihm heute keine hinreichende „Determinationskraft“445 mehr zugesprochen werden. Eine gesellschaftliche Identifikation mit dem Prinzip der Unteilbarkeit ist aufgrund der staatlichen Entwicklungen und der gesellschaftlichen Widerstände fernliegend.446

6. Zwischenergebnis: Der Widerspruch zwischen dem Ziel der Integration und der Realität einer pluralistischen Gesellschaft Frankreichs

Smends Integration durch die Verfassung scheint der aufgezeigten Kritik am Integrationsprinzip zu trotzen.447 Denn die integrative Wirkung einer auf pluralistischen Werten beruhenden Verfassung führt nicht zur Ausgrenzung aufgrund von Sprache, Herkunft oder Religion. Allenfalls führt sie zur Ausgrenzung derer, die sich diese pluralistischen Werte nicht zu eigen machen.448 Jedoch lässt sich auch hier als Gegenargument anbringen, dass es die Eigenschaft einer pluralistischen Verfassung auch beinhaltet, andersdenkende subjektiv als Teil des Ganzen zu sehen, sie also als Teil der pluralistischen Bevölkerung anzuerkennen, auch wenn sie zu dieser nicht gehören wollen.

Trotz dieser Möglichkeit einer für pluralistische Strömungen offenen Integration über einzelne Verfassungsnormen, kann eine Integration über die gemeinsame gesellschaftliche Inbezugnahme des Unteilbarkeitsprinzips mit pluralistischen Werten nicht in Einklang gebracht werden. Die Auslegung der Unteilbarkeit – in Anknüpfung an die revolutionäre Tradition – in Zusammenhang mit einem territorialen Verständnis des Gleichheitssatzes führt dazu, dass eine Anwendung spezifischer Rechte auf einzelne Bevölkerungsgruppen zur Förderung gleicher Teilhabe ausgeschlossen ist.449 Der soziologische Wandel kann, bei einem Festhalten an der Auslegung des Unteilbarkeitsprinzips entsprechend einer Assimilation der Bevölkerung, nicht berücksichtigt werden.450 Auch den Bedürfnissen einer pluralistischen Gesellschaft zur Vermeidung sozialer Gewalt kann nicht entsprochen werden.451

Obwohl im französischen System zum Teil noch an der alten Integrationsdogmatik festgehalten wird – etwa beim Ausschluss der Zuerkennung von Minderheitenrechten452 –, wird in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel zum Prinzip der Unteilbarkeit sowie in der Rechtsetzung insbesondere bezüglich der Dezentralisierungsmaßnahmen deutlich, dass auch in Frankreich ein Umdenken stattgefunden hat, das mehr auf die Pluralisierung der Gesellschaft gerichtet ist und weniger auf ihre Assimilierung. Grund dafür, dass eine Wirkung des Unteilbarkeitsprinzips sowohl in normativer als auch in meta-normativer Perspektive zu verneinen ist, ist damit zu begründen, dass die staatlichen Organe Frankreichs auf die Lebenswirklichkeit im Staatsgebiet – und insbesondere in den Überseekörperschaften – reagiert haben.453 Hierdurch wird das Prinzip der Unteilbarkeit nicht nur in seiner normativen Reichweite erheblich eingeschränkt, auch sein Ziel der Einung, also Integration der Gesellschaft sowie seine symbolische Dimension verschwinden durch den normativen Bedeutungsverlust des Unteilbarkeitsprinzips. Die Unteilbarkeit ist ein an sich pluralismusfeindlicher Rechtsbegriff. Er ist unvereinbar mit den Entwicklungen in der soziologischen Forschung zur Abwendung vom Ziel der Integration hin zur Inklusion einer Gesellschaft.

  1. So auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (27). [↩]
  2. Vgl. C.II. [↩]
  3. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  4. Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453 (489); Grimm Leviathan 2004, 448 (455–456). [↩]
  5. Grimm Leviathan 2004, 448 (450, 456); Gerkrath Forum für Politik, Gesellschaft und Kultur in Luxemburg 2009, 23 (24). [↩]
  6. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 23; im Überblick auch: Pache, Deutsches Verwaltungsblatt 2002 (1154ff.). [↩]
  7. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45 Aufl. 2025, S. 62. [↩]
  8. Vgl. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11ff.; Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); Auber La Revue administrative 2009, 491 (496). [↩]
  9. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 49. [↩]
  10. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62; Gerkrath Forum für Politik, Gesellschaft und Kultur in Luxemburg 2009, 23 (24ff.). [↩]
  11. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62; Gerkrath Forum für Politik, Gesellschaft und Kultur in Luxemburg 2009, 23 (24ff.). [↩]
  12. Vgl. u.a.: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008; Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993; Bühler, Das Integrative der Verfassung, 2011; Grimm Leviathan 2004, 448; Korioth, Integration und Bundesstaat, 2019; Schaal, Integration durch Verfassung und Verfassungsrechtsprechung?, 2021; van Ooyen, Integration, 2014; Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung. [↩]
  13. Etwa: Grimm Leviathan 2004, 448. [↩]
  14. Vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008; Walter Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 177; Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung; Dreier in Hufen (Hrsg.), Verfassungen – Zwischen Recht und Politik, 2008, S. 70. [↩]
  15. Etwa: Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung. [↩]
  16. Baer Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2004, 735 (750); im Detail hierzu: Einleitung, II., 3. [↩]
  17. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  18. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  19. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  20. Vgl.: C., II., 1. [↩]
  21. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 21. [↩]
  22. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 118. [↩]
  23. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62; vlg. auch: Troper, Pour une théorie juridique de l’État, 2015, S. 213. [↩]
  24. Hierzu im Detail schon: C., II., 1., d). [↩]
  25. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  26. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  27. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 118. [↩]
  28. Gerkrath Forum für Politik, Gesellschaft und Kultur in Luxemburg 2009, 23. [↩]
  29. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 131f.; auch zitiert in Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 49. [↩]
  30. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 118. [↩]
  31. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 118. [↩]
  32. Wahrig/Brockhaus/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 1447. [↩]
  33. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (17); vgl. in diesem Sinne auch: Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 773. [↩]
  34. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (16); Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28. [↩]
  35. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (17f.); Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28. [↩]
  36. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (17). [↩]
  37. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67. [↩]
  38. Vgl. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (17); Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28. [↩]
  39. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (18). [↩]
  40. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 49; auch zitiert in: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67f. [↩]
  41. Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 773. [↩]
  42. Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 773. [↩]
  43. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 48; dem entspricht auch die Aussage in Grimm Leviathan 2004, 448 (453), dass die Symbolik der EU, etwa durch eine Hymne, nur begrenzt zur Integration Europas führt. [↩]
  44. Im Ausgang, vgl. Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453 (489); Grimm Leviathan 2004, 448 (455); im Detail darüber hinaus auch: Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 32ff., ohne jedoch den Begriff des „constitutional moment“ zu verwenden. [↩]
  45. Vgl. Dieter Grimm [↩]
  46. Z.B.: Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451. [↩]
  47. Vgl. hierzu im Ansatz bereits beim Begriff der supra-constitutionnalité : B., I., 2., b). [↩]
  48. Vgl. u.a. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 41ff.; van Ooyen, Integration, 2014, S. 25ff. [↩]
  49. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62; Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 773ff. [↩]
  50. Vgl. Henne in van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2006, S. 141 (142); Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 400/51. [↩]
  51. Zu dieser Frage der Übertragbarkeit nichtpositivistischer Aspekte auf das französische Verfassungsrecht vgl. Gliederungspunkt 4. In diesem Abschnitt. [↩]
  52. Vgl. etwa Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28. [↩]
  53. Etwa Grimm Leviathan 2004, 448; vgl. auch explizit Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 29; Brodocz in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 101; Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9; Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005, S. 191. [↩]
  54. Etwa Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 778. [↩]
  55. Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005 (191). [↩]
  56. Hierzu im Detail unten. [↩]
  57. Vgl. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11ff.; Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); Auber La Revue administrative 2009, 491 (496). [↩]
  58. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458). [↩]
  59. Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  60. Vgl. B., V. [↩]
  61. Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  62. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  63. Hierzu auch Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459); Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11; Faure Revue française de droit administratif 2019, 937. [↩]
  64. Hierzu auch Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459); Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11; Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (69); vgl. im Detail schon: A., III. [↩]
  65. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010; Lemaire Civitas Europa 2003, 59 (60); Daly European Constitutional Law Review 2015 (458). [↩]
  66. Vgl. Gliederungspunkt B., VI.; sowie: Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  67. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28; Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002 (9). [↩]
  68. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  69. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  70. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008; Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9; Walter Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2012, 177; Grimm Leviathan 2004, 448; Smend in Kunst/Herzog/Schneemelcher u. a. (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, 2. Aufl. 1975, S. 1024; Dreier in Hufen (Hrsg.), Verfassungen – Zwischen Recht und Politik, 2008, S. 70; van Ooyen, Integration 2014, 15ff.; Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928; zur Ausweitung des Integrationsbegriffs auf andere Verfassungen vgl. außerdem: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008; Grimm Leviathan 2004, 448; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62. [↩]
  71. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 5ff. [↩]
  72. Badura Der Staat 1977, 305 (310). [↩]
  73. In diesem Sinne auch: Bühler, Das Integrative der Verfassung, 2011, S. 13. [↩]
  74. Vgl. hierzu: C., II., 1., d); sowie: van Ooyen, Integration, 2014, S. 45ff. [↩]
  75. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 15; van Ooyen in van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2006, S. 95 (117). [↩]
  76. Vgl. Fischer Integration 2000 (149); Thiemeyer, Europäische Integration, 2010, S. 71ff.; Kohler-Koch/Conzelmann/Knodt, Europäische Integration — Europäisches Regieren von, 2004, S. 25. [↩]
  77. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 15. [↩]
  78. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 16. [↩]
  79. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 19f.; Henne in van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2006, S. 141 (148). [↩]
  80. Vgl. unten Punkt 4 in diesem Abschnitt. [↩]
  81. Kelsen, Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus, 1928, S. 8f. [↩]
  82. Kelsen, Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus, 1928, S. 10. [↩]
  83. Kelsen, Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus, 1928, S. 9; Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 224. [↩]
  84. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 116. [↩]
  85. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62. [↩]
  86. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 52. [↩]
  87. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 53f. [↩]
  88. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 53.; auch: Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 2 [↩]
  89. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 53. [↩]
  90. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 53. [↩]
  91. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 53. [↩]
  92. R. Christian van Ooyen, Der Staat der Moderne, 2003, S. 40; vgl. zum Rechtspositivismus Labands und Gerbers auch: Schmidt in Schmidt (Hrsg.), Rechtspositivismus, C 2014 (63ff.); zum Rechtspositivismus Jellineks, vgl. auch: Lembcke in Schmidt (Hrsg.), Rechtspositivismus, C 2014 (83ff.). [↩]
  93. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 9. [↩]
  94. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 9. [↩]
  95. Vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 19. [↩]
  96. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 16. [↩]
  97. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 9. [↩]
  98. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 9. [↩]
  99. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 9; van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 18. [↩]
  100. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 118f. [↩]
  101. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 9. [↩]
  102. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 10. [↩]
  103. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, 17, 20. [↩]
  104. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928; Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 482ff. [↩]
  105. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 17; vgl. Günther, Denken vom Staat her, 2004, S. 159ff. [↩]
  106. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 17. [↩]
  107. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 19. [↩]
  108. Etwa, wenn es um eine Integration durch die:den Bundespräsident:in geht, vgl.: van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 15. [↩]
  109. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 15. [↩]
  110. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, 17, 20. [↩]
  111. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 17. [↩]
  112. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 16. [↩]
  113. van Ooyen, Integration, 2014, S. 32ff. [↩]
  114. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 482; Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 123. [↩]
  115. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 9f. Bogdandy/Bagchi, Approaches to Comparative Public Law in Germany, https://www.mpil.de/de/pub/forschung/nach-rechtsgebieten/oeffentliches-recht/approaches-to-comparative.cfm; Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 123. [↩]
  116. van Ooyen, Integration, 2014, S. 26; vgl. auch: Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 18. [↩]
  117. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 123; Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 485. [↩]
  118. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 15; Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 123. [↩]
  119. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 19. [↩]
  120. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 19f. [↩]
  121. So wird sie auch als „inhaltsleer“ beschrieben, in: van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 19. [↩]
  122. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 123. [↩]
  123. So nennt Smend etwa als Beispiel für ein unmögliches Führungssubjekt Deutschlands die „Ostjuden“ und beruft sich hierbei zwar auf Max Weber, distanziert sich aber auch nicht hiervon, vgl.: Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 29; vlg. auch: van Ooyen, Integration, 2014, S. 31. [↩]
  124. Troper in Herrera (Hrsg.), Le droit, le politique autour de Max Weber, Hans Kelsen, Carl Schmitt, 1995 (157ff.); Kelsen, Théorie générale du droit et de l’état, 1997, S. 166f. [↩]
  125. Kelsen, Der Staat als Integration. Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht. Rechtsgeschichte gegen Rechtsphilosophie?, 1971, S. 58. [↩]
  126. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 111. [↩]
  127. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 24. [↩]
  128. Vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 32. [↩]
  129. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 112. [↩]
  130. Vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 32. [↩]
  131. Vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 32. [↩]
  132. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 323; so auch: van Ooyen, Integration, 2014, S. 32f. [↩]
  133. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 323. [↩]
  134. van Ooyen, Integration, 2014, S. 19. [↩]
  135. Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005, S. 191 (191, 192). [↩]
  136. Kelsen, Der Staat als Integration. Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht. Rechtsgeschichte gegen Rechtsphilosophie?, 1971, S. 7. [↩]
  137. Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005, S. 191 (191, 192). [↩]
  138. Kelsen, Der Staat als Integration. Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht. Rechtsgeschichte gegen Rechtsphilosophie?, 1971, S. 83 [↩]
  139. Häberle, Verfassungsinterpretation als öffentlicher Prozeß, 3. Aufl. 1998, S. 122; auch zitiert in: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 100. [↩]
  140. Vgl. Kelsen, Der Staat als Integration. Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht. Rechtsgeschichte gegen Rechtsphilosophie?, 1971; Vgl. auch: R. Chr van Ooyen, Hans Kelsen und die offene Gesellschaft, 2. Aufl. 2017; später dem entsprechend auch: Steffani in: Nuscheler/Steffani (Hrsg.), Pluralismus; Konzeptionen und Kontroversen. (Hrsg.), 1972, S. 9 (26). [↩]
  141. Smend in Kunst/Herzog/Schneemelcher u. a. (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, 2., vollst. neu bearb. und erw. Aufl. 1975, S. 1024; auch: van Ooyen, Integration, 2014, S. 34. [↩]
  142. Smend in Kunst/Herzog/Schneemelcher u. a. (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, 2., vollst. neu bearb. und erw. Aufl. 1975, S. 1026. [↩]
  143. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 484.; so ähnlich auch: Smend in Kunst/Herzog/Schneemelcher u. a. (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, 2. Aufl. 1975, S. 1026. [↩]
  144. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 484. [↩]
  145. Steffani in: Nuscheler/Steffani (Hrsg.), Pluralismus; Konzeptionen und Kontroversen. (Hrsg.), 1972, S. 9 (26). [↩]
  146. Vgl. Steffani in: Nuscheler/Steffani (Hrsg.), Pluralismus; Konzeptionen und Kontroversen. (Hrsg.), 1972, S. 9 (26f.). [↩]
  147. van Ooyen, Integration, 2014, S. 19. [↩]
  148. van Ooyen, Integration, 2014, S. 41. [↩]
  149. van Ooyen, Integration, 2014, S. 41. [↩]
  150. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 476. [↩]
  151. Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005 (191); Grimm Leviathan 2004, 448 (453–457). [↩]
  152. Hierbei ist die Kritik, der mangelnden Normativität der Verfassung nicht relevant, denn sie hat keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Verfassung integrative Wirkungen entfaltet oder nicht, vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 11f. [↩]
  153. Vgl. etwa Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 28; später auch: Grimm Leviathan 2004, 448; vgl. auch explizit Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 29; Brodocz in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 101; Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9; Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005, S. 191; vgl. auch schon: C., III., 2., b). [↩]
  154. van Ooyen, Integration, 2014, S. 39; van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, S. 133. [↩]
  155. Badura Der Staat 1977 (305). [↩]
  156. Hennis JuristenZeitung 1999, 485 (486). [↩]
  157. Hennis JuristenZeitung 1999, 485 (486); später erneut: Hennis in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, 267-290 (268). [↩]
  158. Hennis JuristenZeitung 1999, 485 (486); van Ooyen, Integration, 2014, S. 19; Günther in van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2 Aufl. 2015 (205). [↩]
  159. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 582. [↩]
  160. van Ooyen, Integration, 2014, S. 17. [↩]
  161. Siehe in diesem Abschnitt Punkte aa) und bb). [↩]
  162. Badura Der Staat 1977, 305 (306); Bühler, Das Integrative der Verfassung, 2011, S. 7; Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005 (191); Hennis in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002 (267–270); Henne in van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2006, S. 141. [↩]
  163. Vgl. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (14f.). [↩]
  164. Khellil, Sociologie de l’intégration, 2. Aufl. 2005, S. 3; vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 15; so auch: van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, S. 133; Stein, Staatsrecht, 1991, S. 63. [↩]
  165. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 482; Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 123.; Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, S. 283; Badura Der Staat 1977, 305 (313). [↩]
  166. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 7.; Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, S. 283; Badura Der Staat 1977, 305 (313). [↩]
  167. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 18. [↩]
  168. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 21. [↩]
  169. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 22. [↩]
  170. van Ooyen, Integration, 2014, S. 27. [↩]
  171. Vgl. dazu auch: Hennis in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, 267-290 (285). [↩]
  172. Korioth, Integration und Bundesstaat, 2019, S. 142. [↩]
  173. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 78. [↩]
  174. van Ooyen, Integration, 2014, S. 30. [↩]
  175. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 78; van Ooyen, Integration, 2014, S. 30. [↩]
  176. van Ooyen, Integration, 2014, S. 30. [↩]
  177. Dies lässt auch der Titel von Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010 vermuten; vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 30. [↩]
  178. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 25ff. [↩]
  179. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 32ff. [↩]
  180. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 45ff. [↩]
  181. van Ooyen, Integration, 2014, S. 31. [↩]
  182. van Ooyen, Integration, 2014, S. 31f.; diese Feststellung macht deutlich, dass Smend zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Vereinbarkeit von Parlamentarismus und Demokratie ausging. [↩]
  183. Vgl. hierzu Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 45ff. [↩]
  184. Vgl. z.B. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33. [↩]
  185. Zwar spricht Smend in seinem Text „Verfassung und Verfassungsrecht“ noch nicht ausdrücklich von „Identität“, da das Wort zu diesem Zeitpunkt noch mit individualistischen Ideen verknüpft war, jedoch verwendet er den Begriff der „objektiven Wertgesetzlichkeit“, mit dem er das meint, was heute im Kontext der Verfassungsintegration als „Identität“ verstanden wird, vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 47; das auch von Smend verwendete Gemeinschaftsgefühl, wird in heutiger Zeit ebenfalls mit dem Begriff der gemeinsamen Identität gleichgesetzt, vgl. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  186. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, 42f, 49; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 63. [↩]
  187. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 42f.; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 63. [↩]
  188. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 43. [↩]
  189. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 49; so auch Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 63. [↩]
  190. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 50f.; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 65. [↩]
  191. Vgl. z.B. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33. [↩]
  192. Vgl. hierzu: C. [↩]
  193. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67. [↩]
  194. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 49; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67f. [↩]
  195. Vgl. Habermas, Zwischen Naturalismus und Religion, 2005, S. 106. [↩]
  196. Béal-Long/Chambardon/Malblanc, Les indispensables du droit constitutionnel, 2016, S. 45ff. [↩]
  197. Béal-Long/Chambardon/Malblanc, Les indispensables du droit constitutionnel, 2016, S. 45ff. [↩]
  198. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33. [↩]
  199. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33; auch zitiert in: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 68. [↩]
  200. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33. [↩]
  201. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  202. Grimm Leviathan 2004, 448 (448); auch Korioth sieht die Begriffe Identität und Integration im Zusammenhang, vgl. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118). [↩]
  203. Wahrig/Brockhaus/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 757. [↩]
  204. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118). [↩]
  205. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  206. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 118. [↩]
  207. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 118. [↩]
  208. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33. [↩]
  209. Grimm Leviathan 2004, 448 (450); Brodocz in Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005 (191). [↩]
  210. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118); Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (11); vgl. zum demokratischen Pluralismus auch Habermas, Zwischen Naturalismus und Religion, 2005, S. 106ff. [↩]
  211. Vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 44. [↩]
  212. Grimm Leviathan 2004, 448 (453). [↩]
  213. Grimm Leviathan 2004, 448 (453). [↩]
  214. Grimm Leviathan 2004, 448 (453–455). [↩]
  215. Vgl. etwa Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 32ff. [↩]
  216. Vgl. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (11). [↩]
  217. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 113ff.; Grimm Leviathan 2004, 448 (454); vgl. auch Frankenberg, Autorität und Integration, 2003, S. 163ff.; Schaal in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002 (71ff.); Frankenberg in Schuppert/Bumke (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und gesellschaftlicher Grundkonsens, 2000 (31ff.). [↩]
  218. Grimm Leviathan 2004, 448 (454); Obermeyer etwa stellt fest: „Mit gesellschaftlicher Integration in Zusammenhang gebrachte Verfassungsentwicklungen können dadurch – nach wie vor – nur als Mangel an Rechtlichkeit in einem engen Sinne erörtert werden, wenn auch als Zugewinn „zusätzlicher“, insbesondere kultureller Bedeutung und damit „tieferer“ Geltung der Verfassung im Rahmen eines Verfassungsverständnisses, welches insbesondere die irrationalen Gehalte der Verfassung erschließen hilft.“, vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 116; Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Aufl. 2011, S. 203ff. [↩]
  219. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  220. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  221. Grimm Leviathan 2004, 448. [↩]
  222. Vgl. Grimm Leviathan 2004, 448 (453–459). [↩]
  223. Grimm Leviathan 2004, 448 (454); Vorländer bezeichnet den Forschungsstand als „schwarzes Loch“, vgl. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (13). [↩]
  224. Grimm Leviathan 2004, 448 (454); vgl. auch Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (11) Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 115. [↩]
  225. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  226. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 10; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  227. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  228. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  229. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  230. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 114; Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 42f.; Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, 2019, S. 399ff. [↩]
  231. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  232. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  233. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  234. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (11). [↩]
  235. Vgl. Gliederungspunkt 4. hierunter. [↩]
  236. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33; Denninger Der Staat 2021, 495 (499). [↩]
  237. Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453 (489); im Detail zum Konzept „Reframing the Founding“, vgl. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 32ff. [↩]
  238. Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453; Ackerman Virginia Law Review 1997, 771; Grimm Leviathan 2004, 448 (455–457). [↩]
  239. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  240. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  241. Vgl. Henkin Louisiana Law Review 1989, 1023 (1024); zum Beispiel von Deutschland vgl. auch Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778ff.). [↩]
  242. Grimm Leviathan 2004, 448 (455–456); vgl. auch Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453 (488); bezogen auf Deutschland, vgl. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778); kritisch hingegen Klarman Standford Law Review 1992, 759 (760ff.). [↩]
  243. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  244. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  245. Anders sieht dies bezüglich Deutschlands Gebhardt in Gebhardt/Lauermann/Schmalz-Bruns (Hrsg.), Demokratie, Verfassung und Nation, 1994 (25), dort wird vertreten, dass „primordiale Merkmale“ seit Ende des 2. Weltkriegs mit dem Nationalsozialismus diskreditiert seien und ihre Wirkung allein auf den Gründungsmoment eines Nationalstaats zu begrenzen ist. [↩]
  246. Vgl. zu diesem Vorgehen Gliederungspunkt II., 3. der Einleitung. [↩]
  247. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (779). [↩]
  248. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (779). [↩]
  249. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778f.). [↩]
  250. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (779f.); Bundeszentrale für politische Bildung, Die Entwicklung des deutschen Wirtschaftswachstums, https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/Die_Entwicklung_des_deutschen_Wirtschaftswachstums.pdf. [↩]
  251. Mit Blick auf die Idolisierung der „Gründerväter“ Amerikas, vgl. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 32. [↩]
  252. Collings JuristenZeitung 2019 (1109). [↩]
  253. Collings JuristenZeitung 2019 (1109); vgl. hierzu auch: Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778ff.). [↩]
  254. Collings JuristenZeitung 2019 (1109). [↩]
  255. Vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 23. [↩]
  256. Vesting Der Staat 2021, 507 (517); Vgl. auch: Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde v. 22.10.1986, 2 BvR 197/83; vgl. zu dieser Kritik auch Thiele, Der gefräßige Leviathan, 2019, S. 290. [↩]
  257. Sternberger, Verfassungspatriotismus, 1982. [↩]
  258. Molt Zeitschrift für Politikwissenschaft 2006 (875). [↩]
  259. Schölderle, Verfassungspatriotismus – Zum 50. Geburtstag einer Wortschöpfung, 2020, S. 5; zum national-patriotischen Ursprung des Verfassungspatriotismus nach Sternberger, vgl. Sternberger, Verfassungspatriotismus, 1982, S. 5. [↩]
  260. Vgl. Müller, Verfassungspatriotismus, 2010, S. 22. [↩]
  261. Schölderle, Verfassungspatriotismus – Zum 50. Geburtstag einer Wortschöpfung, 2020, S. 5. [↩]
  262. Denninger Der Staat 2021, 495 (496f.). [↩]
  263. Denninger Der Staat 2021, 495 (497); Müller, Verfassungspatriotismus, 2010, S. 10; Thiele, Der gefräßige Leviathan, 2019, S. 290; Habermas, Eine Art Schadensabwicklung, 1987, S. 173. [↩]
  264. Denninger Der Staat 2021, 495 (497); vgl. in diesem Sinne auch: Habermas, Eine Art Schadensabwicklung, 1987, S. 134f. [↩]
  265. Denninger Der Staat 2021, 495 (497ff.). [↩]
  266. Denninger Der Staat 2021, 495 (499); Habermas, Eine Art Schadensabwicklung, 1987, S. 135; Habermas, Zwischen Naturalismus und Religion, 2005, S. 111. [↩]
  267. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33; Denninger Der Staat 2021, 495 (499). [↩]
  268. Vgl. kritisch zum Integrationskonzept: C., II., d). [↩]
  269. Denninger Der Staat 2021, 495 (500); Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118f.); Habermas Schadensabwicklung, S. 7f, 100, S. 167, S. 174 [↩]
  270. Thiele, Der gefräßige Leviathan, 2019, S. 290; Mounk, Der Zerfall der Demokratie, 2018, S. 240ff. [↩]
  271. Thiele, Der gefräßige Leviathan, 2019, S. 291. [↩]
  272. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 50f.; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 65. [↩]
  273. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62; vlg. auch: Troper, Pour une théorie juridique de l’État, 2015, S. 213. [↩]
  274. Vie publique, Histoire constitutionnelle de la France, de la Révolution à la Ve République, https://www.vie-publique.fr/fiches/268934-histoire-constitutionnelle-de-la-france-depuis-la-revolution-intro#:~:text=Ainsi%2C%20depuis%201789%2C%20la%20France,part%20les%20constitutions%20non%20appliqu%C3%A9es. [↩]
  275. Vgl. etwa Roussillon, Demain, la sixième République ?, 2007; Roussillon Revue française de droit constitutionnel 2002, 707; Melenchon2022.fr, Comment nous allons passer à la 6e République, https://melenchon2022.fr/plans/6e-republique/; Braibant in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (57). [↩]
  276. Vgl. hierzu im Detail: C., III., 4. [↩]
  277. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  278. Vgl. Thomas, Tea party to independence: the third phase of the American Revolution, 1773-1776. Oxford University Press, 1991., 1991, S. 1f. [↩]
  279. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  280. Vgl. Grimm Leviathan 2004, 448 (457). [↩]
  281. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  282. Murrin in Beeman/Botein/Carter (Hrsg.), Beyond Confederation, S. 333 (346). [↩]
  283. Grimm Leviathan 2004, 448 (457). [↩]
  284. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 383; National Archives Foundation, Amendments to the U.S. Constitutions, https://archivesfoundation.org/amendments-u-s-constitution/#:~:text=More%20than%2011%2C000%20amendments%20to,Rights%2C%20were%20ratified%20in%201791. [↩]
  285. Katz in Beeman/Botein/Carter (Hrsg.), Beyond Confederation, S. 23 (24f.). [↩]
  286. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 41. [↩]
  287. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 41; in diesem Sinne auch Klarman Standford Law Review 1992, 759 (761). [↩]
  288. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 41ff. [↩]
  289. Vgl. Murrin in Beeman/Botein/Carter (Hrsg.), Beyond Confederation, S. 333 (344f.). [↩]
  290. Vgl. bezogen auf das Wahlrecht schwarzer Menschen sowie von Frauen, Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 316. [↩]
  291. Vgl. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 1f. [↩]
  292. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 1. [↩]
  293. In Czollek in Aydemir/Yaghoobifarah (Hrsg.), Eure Heimat ist unser Albtraum, 4. Aufl. 2020, S. 167 (168f.), verwendet der Autor zwei Begriffe, um die Gruppe von Menschen jüdischen Glaubens zu beschreiben, den der « Juden » als « zugewiesene oder: konstruierte Gruppe, hinter der bestimmte Erwartungen und Zuschreibungen stehen » sowie eine gegenderte Form des Begriffs, um auf die « empirische Gruppe » zu verweisen. [↩]
  294. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 1f. [↩]
  295. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 1f. [↩]
  296. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 29ff. [↩]
  297. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 76ff. [↩]
  298. Grimm Leviathan 2004, 448 (457). [↩]
  299. Vgl. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 2. [↩]
  300. Vgl. Goldstein, Real Americans, 2022, S. 1f. [↩]
  301. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 27. [↩]
  302. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 25ff.; vgl. C., III., 3., b). aa). [↩]
  303. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 29; van Ooyen, Integration, 2014, S. 31; vgl., C., III., 3. a). [↩]
  304. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 2010, S. 323; vgl. auch beriets: C., III., 3., a). [↩]
  305. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 32ff. [↩]
  306. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  307. Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453 (489); im Detail zum Konzept „Reframing the Founding“, vgl. Ackerman, We The People – 2, 1998, S. 32ff. [↩]
  308. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (779f.); Bundeszentrale für politische Bildung, Die Entwicklung des deutschen Wirtschaftswachstums, https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/Die_Entwicklung_des_deutschen_Wirtschaftswachstums.pdf. [↩]
  309. Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (11). [↩]
  310. So beschreibt van Ooyen etwa die Besonderheit der deutschen Gesellschaft, indem er von „ihrem Impetus nach „Harmonie“ (statt Konflikt), nach „Gemeinschaft“ (statt Gesellschaft), nach „Homogenität“ (statt pluralistischer Heterogenität), nach „Staat“ als „Gottesdienst“ und „Religionsersatz“„ spricht, sieht: van Ooyen, Integration, 2014, S. 40. [↩]
  311. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62. [↩]
  312. Vgl. etwa: Rousseau, Discours sur l’origine et les fondements de l’inégalité parmi les hommes, 2002. [↩]
  313. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 284. [↩]
  314. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 285. [↩]
  315. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 285. [↩]
  316. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 285f. [↩]
  317. Rosenbaum, Naturrecht und positives Recht, 1972, S. 286. [↩]
  318. Etien La Revue administrative 1989 (334). [↩]
  319. Vgl. etwa Denizeau-Lahaye Titre VII 2022 (11); kritisch eher Boda Revue française de droit constitutionnel 2022, 292. [↩]
  320. Etien La Revue administrative 1989, 334 (336f.). [↩]
  321. Vgl. Etien La Revue administrative 1989, 334; hierzu vertieft Punkt B., II, 2, c). [↩]
  322. Vgl. hierzu den obigen Gliederungspunkt B., I., 2. b). [↩]
  323. Quiviger Archives de philosophie du droit 2023, 583 (585); auch Dubout geht davon aus, dass noch beide Theorien vertreten werden, vgl. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010 (451). [↩]
  324. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 115; Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010 (451); Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (622); vgl. hierzu im Detail: B., I., 2., b), bb). [↩]
  325. Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 22; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142f. [↩]
  326. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459, 466, 467, 481); Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (54ff.). [↩]
  327. Conseil constitutionnel, 27.7.1982, Décision n° 82-142 DC; 8.8.1985, Décision n° 85-196 DC; 20.12.1994, Décision n° 94-350 DC; 13.3.2003, Décision n° 2003-467 DC; 7.12.2000, Décision n° 2000-435 DC; Löhrer Revue de la Recherche Juridique – Droit prospectif 2009 (1397); Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Portalis, Discours préliminaire du premier projet de Code civil, 21.01.1801, S. 26; vgl. im Detail: B., I., 1. a). [↩]
  328. Vgl. in diesem Sinne auch: Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  329. Vgl. etwa Denizeau-Lahaye Titre VII 2022 (11); kritisch eher Boda Revue française de droit constitutionnel 2022, 292. [↩]
  330. Vgl.: Conseil constitutionnel, 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC; 14.1.1999, Décision n° 98-407 DC; Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59 (71). [↩]
  331. So auch Dubout in seinem Text: Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451. [↩]
  332. Vgl. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  333. Anders hierzu Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  334. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (54ff.). [↩]
  335. Vgl. C., III., 3., b). [↩]
  336. Vgl. zum Ursprung der Argumentation in Rom durch Schluss vom Größeren auf das Kleinere: Kraus Argumentation 2007, 3 (12); Fellmeth/Horwitz, Guide to Latin in international law, 2009, S. 2f. [↩]
  337. Vgl. oben: B., I., 2., b). [↩]
  338. https://www.vie-publique.fr/fiches/268934-histoire-constitutionnelle-de-la-france-depuis-la-revolution-intro#:~:text=Ainsi%2C%20depuis%201789%2C%20la%20France,part%20les%20constitutions%20non%20appliqu%C3%A9es. [↩]
  339. Vgl. etwa Roussillon, Demain, la sixième République ?, 2007; Roussillon Revue française de droit constitutionnel 2002, 707; Melenchon2022.fr, Comment nous allons passer à la 6e République, https://melenchon2022.fr/plans/6e-republique/; Braibant in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (57). [↩]
  340. Im Original lautet es: „Le peuple français proclame solennellement son attachement aux Droits de l’homme et aux principes de la souveraineté nationale tels qu’ils ont été définis par la Déclaration de 1789, confirmée et complétée par le préambule de la Constitution de 1946 […].“ [↩]
  341. Macchiavelli, Il principe, 1802, S. 6; ebenfalls zitiert in: Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 50f.; B., III., 1. [↩]
  342. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 68. [↩]
  343. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 51. [↩]
  344. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 51; vgl. hierzu auch oben: A., III. und IV. [↩]
  345. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 54; vgl. auch: Favoreu et al., Droit constitutionnel, 24. Aufl. 2022, S. 116f. [↩]
  346. Stirn in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (213f.); so auch schon: Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55; vertieft hierzu: Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992 insbesondere S. 193ff. [↩]
  347. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 54f.; Favoreu et al., Droit constitutionnel, 24. Aufl. 2022, S. 116f. [↩]
  348. Conseil constitutionnel, 21.2.2008, Décision n° 2008-563 DC; vgl. zu diesem Thema auch: Stirn in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (213f.); zu der Entscheidung des Conseils vgl. außerdem Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (55). [↩]
  349. Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
  350. Vgl. Habermas, Zwischen Naturalismus und Religion, 2005, S. 106. [↩]
  351. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33. [↩]
  352. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55f. [↩]
  353. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55f. [↩]
  354. Vgl. B., I., 2., b). [↩]
  355. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 54; vgl. auch: Favoreu et al., Droit constitutionnel, 24. Aufl. 2022, S. 116f. [↩]
  356. Vgl. Conseil constitutionnel, 21.2.2008, Décision n° 2008-563 DC. [↩]
  357. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67. [↩]
  358. Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20. [↩]
  359. Beispiele für irrationale Werte bilden etwa die Begriffe des Vaterlands oder der Heimat, vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 55f.; vgl. hierzu auch Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 56. [↩]
  360. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 49; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67f. [↩]
  361. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67. [↩]
  362. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 33; Denninger Der Staat 2021, 495 (499). [↩]
  363. Zurückgehend auf das Décret du 21 septembre 1792, vgl. Constitution du 24. juin 1793. [↩]
  364. Vgl. zur Symbolkraft der aus der Revolution entstandenen Werte, Grimm Leviathan 2004, 448 (457). [↩]
  365. Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453; Ackerman Virginia Law Review 1997, 771; Grimm Leviathan 2004, 448 (455–457). [↩]
  366. Vgl. Henkin Louisiana Law Review 1989, 1023 (1024); zum Beispiel von Deutschland vgl. auch Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778ff.); Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  367. Vgl. hierzu auch Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19). [↩]
  368. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 41; Grimm Leviathan 2004, 448 (357); vgl. A., III. [↩]
  369. Katz in Beeman/Botein/Carter (Hrsg.), Beyond Confederation, S. 23 (24f.); vgl., C., III., 3., b), bb), (2). [↩]
  370. Vgl. hierzu Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19). [↩]
  371. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19). [↩]
  372. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19). [↩]
  373. Conseil constitutionnel, Constitution de 1791, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1791, im Original lautet die Formulierung: „La Constitution française est représentative : les représentants sont le Corps législatif et le roi“. [↩]
  374. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 41. [↩]
  375. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19). [↩]
  376. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 45. [↩]
  377. Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19); Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 46. [↩]
  378. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 45. [↩]
  379. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (28). [↩]
  380. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (27f.); so wurde etwa bei der Parlamentsdebatte um die Einführung einer Republik auf über 700 Seiten nur sieben Mal der Begriff « Republik » verwendet, vgl. Mavidal/Laurent, Archives Parlementaires, 29.01.1793-18.02.1793. [↩]
  381. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (28). [↩]
  382. Macchiavelli, Il principe, 1802, S. 6; ebenfalls zitiert in: Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 50f.; vgl. auch Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (29); vgl. B., III., 1. [↩]
  383. Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (34f.); vgl. zu dieser Problematik auch Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20f. [↩]
  384. Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (28). [↩]
  385. Fabre in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 37 (39); Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20. [↩]
  386. Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20. [↩]
  387. Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (34f.); vgl. zu dieser Problematik auch Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20f. [↩]
  388. Vgl. Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 21. [↩]
  389. Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 193. [↩]
  390. Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (34f.); vgl. zu dieser Problematik auch Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20f. [↩]
  391. Vgl. Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20. [↩]
  392. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, 42f, 49; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 63. [↩]
  393. Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (19). [↩]
  394. Conseil constitutionnel, 16.7.1971, Décision n° 71-44 DC; Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (32f.). [↩]
  395. Conseil constitutionnel, 16.7.1971, Décision n° 71-44 DC. [↩]
  396. Conseil constitutionnel, 20.7.1988, Décision n° 88-244 DC. [↩]
  397. Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
  398. Vgl. Fabre in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 37 (41ff.). [↩]
  399. Fabre in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 37 (39); Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20. [↩]
  400. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (31f.). [↩]
  401. Brunet in Krulic (Hrsg.), La République en perspective, 2009, S. 99102ff. [↩]
  402. Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20. [↩]
  403. Brunet in Krulic (Hrsg.), La République en perspective, 2009, S. 99109ff. [↩]
  404. Vgl. hierzu Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 67. [↩]
  405. Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
  406. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (455). [↩]
  407. Wahrig/Brockhaus/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 757. [↩]
  408. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118). [↩]
  409. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  410. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  411. Conseil constitutionnel, 16.7.1971, Décision n° 71-44 DC; Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (32f.). [↩]
  412. Vgl. Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
  413. Vgl. Barnier, Déclaration de politique générale, 01.10.2024. [↩]
  414. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  415. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  416. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 118. [↩]
  417. Brunet in Krulic (Hrsg.), La République en perspective, 2009, S. 9999. [↩]
  418. Constitution de 1875, IIIe République. [↩]
  419. Vgl. Déclaration du 25 septembre 1792: Constitution du 24. juin 1793; in der Präambel in Constitution de 1848, IIe République; in Art. 1 in Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique. [↩]
  420. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 118. [↩]
  421. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 115. [↩]
  422. Vgl. A., IV., 3., a). [↩]
  423. Godechot, La pensée révolutionnaire en France et en Europe, 1964, S. 26; Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 132ff.; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 47; vgl. auch schon A., IV. [↩]
  424. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 47. [↩]
  425. Burdeau, Liberté, Libertés Locales Chéries !, 1983, S. 34ff. [↩]
  426. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 48. [↩]
  427. Burdeau, Liberté, Libertés Locales Chéries !, 1983, S. 36ff. zum Abgrenzungswillen der Revolutionäre und später Republikaner gegenüber dem Ancien Régime, vgl. außerdem S. 34ff.; außerdem: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 50; vgl. insb., A., III. [↩]
  428. Vgl. A., III., 5. [↩]
  429. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 49. [↩]
  430. Die inklusive Form wird auch hier nicht verwendet, da die Assemblée im Sommer 1789 beschloss die Gleichheit nicht auf Frauen auszuweiten, vgl.: Caporal, L’affirmation du principe d’égalité dans le droit public de la Révolution française (1789-1799), 1995, S. 54 f; siehe oben : A., III., 4. [↩]
  431. S.o. Punkt c), cc) zur Gleichheit als Ziel der Unteilbarkeit. [↩]
  432. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  433. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  434. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  435. Vgl. Gliederungspunkt B., VI. [↩]
  436. Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
  437. Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
  438. Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
  439. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458); Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  440. Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative; Merland La Revue administrative 2004 (370). [↩]
  441. Le monde/AFP, Nouvelle-Calédonie : Emmanuel Macron va « suspendre » la réforme constitutionnelle qui a mis le feu à l’archipel, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/12/nouvelle-caledonie-emmanuel-macron-affirme-suspendre-la-reforme-constitutionnelle-modifiant-le-corps-electoral_6239154_823448.html. [↩]
  442. Libération/AFP, Nouvelle-Calédonie : un neuvième mort, décédé des suites de ses blessures causées par un gendarme, https://www.liberation.fr/societe/nouvelle-caledonie-un-neuvieme-mort-decede-des-suites-de-ses-blessures-causees-par-un-gendarme-20240611_V7YIFHVDNVBADIFT4JGI6NNWJM/; Guibert, Nouvelle-Calédonie : l’insécurité persiste, les radicaux continuent de donner le tempo de la crise, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/04/nouvelle-caledonie-des-troubles-demeurent-loin-du-retour-progressif-a-la-normale-vante-par-l-executif_6237304_823448.html. [↩]
  443. Loi n° 2003-486 Journal Officiel de la République française 2003, 9815; Pellegrinetti Cahiers de la Méditerranée 2004, 169 (170). [↩]
  444. Eryeh-Fort/Gasser, La Corse peut-elle devenir autonome ? Comprendre en trois minutes, https://www.lemonde.fr/comprendre-en-3-minutes/article/2023/10/05/la-corse-va-t-elle-devenir-autonome-comprendre-en-trois-minutes_6192555_6176282.html. [↩]
  445. Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
  446. Libération/AFP, Nouvelle-Calédonie : un neuvième mort, décédé des suites de ses blessures causées par un gendarme, https://www.liberation.fr/societe/nouvelle-caledonie-un-neuvieme-mort-decede-des-suites-de-ses-blessures-causees-par-un-gendarme-20240611_V7YIFHVDNVBADIFT4JGI6NNWJM/; Guibert, Nouvelle-Calédonie : l’insécurité persiste, les radicaux continuent de donner le tempo de la crise, https://www.lemonde.fr/politique/article/2024/06/04/nouvelle-caledonie-des-troubles-demeurent-loin-du-retour-progressif-a-la-normale-vante-par-l-executif_6237304_823448.html. [↩]
  447. van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 19; van Ooyen, Integration, 2014, S. 90; Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (26). [↩]
  448. Vgl. Denninger Der Staat 2021, 495 (500); Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118f.); Habermas Schadensabwicklung, S. 7 f, 100, S. 167, S. 174. [↩]
  449. Vgl. B., IV., 3. [↩]
  450. Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (82). [↩]
  451. van Ooyen, Integration, 2014, S. 91. [↩]
  452. Levrat, Minorités et organisation de l’Etat, S. 253; auch zitiert in: V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011 (139); vgl. auch B., IV., 3., b). [↩]
  453. Vgl., B., II. [↩]

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Table des matières

  • 1. Der Zweck der Verfassungsintegration: Einheitswirkung einer Verfassung
  • 2. Mythos einer symbolischen Funktion der Unteilbarkeit
    • a) Symbolik und Identität im Verfassungsrecht: Konvergenz mit der Feststellung von Integration durch die Verfassung
    • b) Die Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips
  • 3. Herleitung und Inhalte der Integrationsfunktion von Verfassungen
    • a) Der Ursprung der Integrationsfunktion von Verfassungen in Deutschland
      • aa) Rechtsnaturalismus in Deutschland: Smend und Kelsens Erbe
      • bb) Die Integrationslehre setzt sich durch – zufällige Wahl einer „Staatsdoktrin“ der Einheit im Föderalstaat
        • (1) Integrationslehre und Antiparlamentarismus und -pluralismus
        • (2) Flexibilität als Vorteil der Integrationslehre
    • b) Inhalte der Integrationslehre Smends: rechtliche Kernaussagen
      • aa) Die sachliche Integration: der integrierende Charakter von Verfassungssymbolen
        • (1) Sachliche Integration: der Begriff des Symbols
        • (2) Verfassungsintegration und Verfassungsidentität
      • bb) Zu den Voraussetzungen einer sachlich integrativen Verfassung im Einzelnen: Verfassungsintegration als Statut
        • (1) Erste Voraussetzung: Symbolismus einer Verfassungsnorm
        • (2) Zweite Voraussetzung: constitutional moment als Identifikationsmoment
          • (a) Verfassungspatriotismus als „constitutional moment“: Eine extreme Form der sachlichen Integration
          • (b) Der amerikanische Gründungsmoment
    • c) Zwischenergebnis: Inhalte und Voraussetzungen der Integrationslehre Smends
  • 4. Übertragbarkeit der Integrationslehre auf das französische Prinzip der Unteilbarkeit der Republik: Zur Verfassungsintegration und dem Einheitsstaat
    • a) Offenheit der französischen Verfassung für außerrechtliche Funktionen: Rechtsnaturalismus und Rechtspositivismus in Frankreich
    • b) Die Integrationswirkung einzelner Prinzipien: ein „Prinzipienpatriotismus“?
  • 5. Zur französischen Verfassungsintegration: Anwendung der Voraussetzungen einer integrativen Verfassung auf das Prinzip der Unteilbarkeit
    • a) Die integrative Wirkung des Republikprinzips
      • aa) Symbolik des Republikprinzips
      • bb) Die Erschaffung der ersten Republik als constitutional moment
      • cc) Zwischenergebnis: Eine republikanische Identität
    • b) Die symbolische und identitätsstiftende Verbindung zwischen dem Republik- und dem Unteilbarkeitsprinzip
    • c) Zwischenergebnis: Keine Integrations- und Einheitswirkung durch das Unteilbarkeitsprinzip
  • 6. Zwischenergebnis: Der Widerspruch zwischen dem Ziel der Integration und der Realität einer pluralistischen Gesellschaft Frankreichs

About Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Inhaltsübersicht

  • Zusammenfassung
  • Vorwort
  • Einleitung
  • A. Entwicklung der Unteilbarkeit im Laufe der Verfassungsgeschichte von der Antike bis zur IV. Republik – Einordnung des historischen Diskurses
    • I. Ursprung der Unteilbarkeit von der Antike bis ins Mittelalter: Vereinbarkeit von (Rechts-) Pluralismus und Unteilbarkeit
    • II. Weiterentwicklung der Unteilbarkeit im 16. Jahrhundert: Unteilbarkeit der Krone und Zentralismus
    • III. Wandel der Unteilbarkeit durch die Revolution und die konstitutionelle Monarchie: Verfestigung eines Zentralismusgedankens
    • IV. Republikanische Unteilbarkeit: Unteilbarkeit als „Essenz der republikanischen Verfassung“
    • V. Stärkung eines republikanischen Prinzips im Kaiserreich? – Napoleon und die Einheit der Republik
    • VI. Interpretation bei seiner Übernahme in die Verfassungen
    • VII. Zwischenergebnis: der Status quo vor der Verfassung von 1958
  • B. Normative Bedeutung der Unteilbarkeit in der V. Republik: Eine „Föderation, die sich verkennt“
    • I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien
    • II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat
    • III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt
    • IV. Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien
    • V. Ausgangspunkt: Dezentralisierungsbestrebungen als Ausgangspunkt für normative Abweichungen durch Exekutivhandeln in den Gebietskörperschaften
    • VI. Einschränkungen der drei Teilgebiete der Unteilbarkeit
    • VII. Zwischenergebnis: die verbleibende normative Bedeutung der Unteilbarkeit
  • C. Meta-normative Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips: Integration als soziale Wirkung von Einheitsstaatlichkeit
    • I. Zwei Integrationsdimensionen des Unteilbarkeitsprinzips
    • II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips
    • III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung
    • IV. Ausblick: Ein Rückgriff auf den Ursprung des Unteilbarkeitsprinzips
  • Ergebnis
  • Résumé : Indivisibilité dans la constitution de la Vème République – Vers un fédéralisme français
  • Abkürzungen
  • Literaturverzeichnis

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