In der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel spätestens seit dem Urteil zum Status von Korsika wird deutlich, dass das Unteilbarkeitsprinzip gehäuft in Zusammenhang mit anderen, benachbarten Prinzipien in Bezug genommen wird.1 Dieser Umstand wird als Argument genutzt, um die abnehmende Bedeutung des Prinzips zu verdeutlichen.2
Jedoch könnte dies seit jeher im Prinzip der Unteilbarkeit angelegt sein. Denn seit seiner Umdeutung während der französischen Revolution und bezogen auf die Entstehung der I. Republik ist das Prinzip der Unteilbarkeit auf die Umsetzung bzw. Einhaltung anderer Prinzipien gerichtet. So sollte es insbesondere der Umsetzung revolutionärer Werte – etwa der Gleichheit, sowie der staatlichen Stabilität durch Umsetzung der Einheit – dienen. Gerade die beiden Prinzipien der Gleichheit und Einheit überschatten in der Rechtsprechung heute das Unteilbarkeitsprinzip. Wie die Prinzipien von Einheit, Gleichheit und Unteilbarkeit heute in Wechselwirkung zueinanderstehen, ob sich ihre Inbezugnahme gewandelt hat und welche Bedeutung dem Unteilbarkeitsprinzip im Vergleich zu diesen Prinzipien zukommt, soll daher im Folgenden geklärt werden.3
1. Unteilbarkeit und Einheitsstaat – von Unité zu unicité
Die Erreichung von Einheit wird als Ziel des Prinzips der Unteilbarkeit angesehen. Wie Einheit zu definieren ist und wie sich dies im Laufe der V. Republik verändert hat, hat damit auch eine große Bedeutung für die Interpretation des Unteilbarkeitsprinzips.4 Anders als die Unteilbarkeit scheint das Prinzip der Einheit jedoch im Verlauf der letzten Jahrzehnte an Bedeutung gewonnen zu haben.5 Der Conseil constitutionnel nimmt es spätestens6 seit den 90er-Jahren mehr und mehr in Bezug.7 Auch das Prinzip der Einheit enthält eine normative Komponente – aus der sich der Einheitsstaat ableitet – und eine meta-normative, soziale Komponente.8Bezogen auf die normative Dimension der Einheit sind zwei Entwicklungen seit Einführung der V. Republik maßgebend. Einerseits fiel 1958 der Begriff der Einheit aus dem Verfassungstext weg (a). Dies könnte auf den ersten Blick bedeuten, dass das vormals auf die Erreichung der Einheit gerichtete Unteilbarkeitsprinzip eine neue Zielrichtung erhalten hat (b). Auf der anderen Seite wird jedoch in Zusammenhang mit der Unteilbarkeit vor allem. in der Rechtsprechung in der jüngsten Republik oft auf die sog. unicité Bezug genommen. Ein Prinzip, welches in Zusammenhang mit der Einheit (unité) zu stehen scheint. Dies könnte wiederum Zeugnis dafür sein, dass der Einheitsstaatlichkeit in der V. Republik eine größere Bedeutung zukommt (c).
a) Wegfall der Einheit mit Einführung der V. Republik
Beim Betrachten der Verfassungstexte Frankreichs fällt auf, dass die Unteilbarkeit immer an erster oder zweiter Stelle der Verfassung aufzufinden war. Bis zur Verfassung der dritten Republik (1870-1940) waren darüber hinaus die Begriffe der Einheit und Unteilbarkeit an derselben Stelle des Textes aufzufinden. Sie entwickelten sich in Einklang zueinander.9 Der Ausspruch der „Einheit und Unteilbarkeit“ galt als festverankert mit der Republik.10 Die Verfassung von 1946 nannte zwar noch beide Begriffe, die Einheit und die Unteilbarkeit. Der Begriff der Einheit wurde jedoch nicht mehr in Art. 1 CF 1946 aufgegriffen, sondern lediglich in Art. 85 des Titels X bezogen auf die Gebietskörperschaften genannt. Art. 85 CF lautete: „Die Französische Republik ist ein und unteilbar, sie erkennt Gebietskörperschaften an.“11 Ab der Verfassung von 1958 taucht die Einheit nicht mehr auf, auch nicht bezogen auf die Existenz von Gebietskörperschaften.12 Der Artikel, aus dem vormals die Einheitsstaatlichkeit abgeleitet wurde, fiel damit weg.13 Dies wirft die entscheidende Frage auf, ob Frankreich noch einen Einheitsstaat statuiert, oder ob der Wegfall der Formulierung in der Verfassung auch ein Abrücken von der bis dato vorherrschenden Identität Frankreichs als „Archetyp des Einheitsstaats“14 darstellt.
Für den Wegfall der Einheit aus dem geschriebenen Verfassungsrecht werden in der Literatur verschiedene Gründe angebracht. Einerseits wird vertreten, dass seit der Entkolonialisierung und der Ausdehnung der Menschenrechte und somit auch der Gleichheit auf die Überseekörperschaften deutlicher wurde, dass eine Rechts-“Einheit“ schwerer zu halten sei.15 Hiervon gehen etwa Michalon und Fabre aus, die Frankreich als Föderalstaat ansehen,16 der durch das Weglassen der verfassungsrechtlichen Formulierung entstanden sei.17 Dafür sprächen auch die Veränderungen die mit Blick auf die Einheitsstaatlichkeit spätestens seit 1958 erfolgt sind. Auf der anderen Seite steht die Auffassung, die die Einheitsstaatlichkeit in die Unteilbarkeit hineinliest. Denn wenn die Unteilbarkeit das Mittel ist, um den Einheitsstaat zu erreichen, genügt die Normierung der Unteilbarkeit, um die Einheitsstaatlichkeit festzuschreiben.18
aa) Die Dekolonialisierung der Überseekörperschaften als Grund für das Verschwinden der „Einheit der Republik“
Die angestrebte Dekolonialisierung und die damit einhergehende Gleichstellung der Überseekörperschaften19 mit der Metropolregion Frankreichs könnte als Grund für den Wegfall der „Einheit“ aus dem Wortlaut der Verfassung gesehen werden. So wird angeführt, dass Einheit nicht mit einer „Integration“ der Überseekörperschaften vereinbar sei.20 Eine vollständige Assimilation der Überseekörperschaften schien nicht möglich, als der Prozess der Dekolonialisierung in die Wege geleitet wurde.21 Wie De Gaulle in seinen beiden Reden im kongolesischen Brazzaville 1944 und 1958 deutlich machte, sollen die ehemaligen Kolonien die Macht haben sich selbst zu verwalten und ihre eigenen Angelegenheiten auf demokratische Weise zu gestalten.22
Auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Vorarbeiten der Verfassung von 1958 genannt wird,23 könnte die Ausweitung der Gleichheit auf die Überseekörperschaften einen Einfluss auf das Selbstverständnis Frankreichs als Einheitsstaat gehabt haben.24 Diese Entwicklung begann in der IV. Republik, in der die Formulierungen der Einheit einerseits und der Unteilbarkeit andererseits räumlich bzw. systematisch voneinander getrennt wurden.25 1958 wurde dann die „Unteilbarkeit der Republik proklamiert, die Einheit abgelehnt.“26
Bei der Erstellung der Verfassung von 1946 wird zweifelsfrei anknüpfend an die vorherigen Republiken die Entscheidung getroffen, die Tradition einer einheitlichen Republik noch ein weiteres Mal fortzuführen. Doch auch zu diesem Zeitpunkt standen sich bereits Stimmen gegenüber, von denen einige von einem unausweichlichen französischen Föderalismus ausgingen, und andere, die diesen als unvereinbar mit der Republik ansahen.27 Für erstere war der Widerspruch zwischen den faktisch ungleichen Bedingungen in den Überseekörperschaften und der Gleichheit, die von der Einheitsstaatlichkeit gefordert wurde, offenkundig. Zur Abhilfe wurde ein Kompromiss vereinbart, der sich in Art. 60 CF 1946 niederschlug. Danach wurde eine „quasi-föderale französische Union“28 begründet. Diese war von der einheitlichen und unteilbaren Republik abzugrenzen.“29 Jedoch war zu unterscheiden zwischen den französischen Kolonien, die Teil der Republik und denen, die Teil der Union waren.30 Damit dauerte der Widerspruch an, denn die Gesetzesgleichheit erstreckte sich auch auf Teile der Überseekörperschaften. Das Problem bestand in der V. Republik weiter fort. Als Argument für eine weiterhin angestrebte Einheitlichkeit kann angeführt werden, dass ab 1958 die Überseegebiete (also lediglich die territoires d’outre mer, TOM31) entscheiden konnten, ob sie weiterhin der einheitlichen Republik angehören wollten32 und ob also die Prinzipien der Verfassung auf sie Anwendung finden sollten. So setzte die Präambel schon im Ausgangstext fest: „Gemäß diesen Grundsätzen und dem Grundsatz der freien Selbstbestimmung der Völker bietet die Republik den überseeischen Gebieten, die den Willen bekunden, ihr beizutreten, neue Institutionen an, die auf dem gemeinsamen Ideal von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit beruhen und im Hinblick auf ihre demokratische Entwicklung konzipiert sind.“33 Hierin kann der Versuch gesehen werden, final klarzustellen, welche Gebiete zu Frankreich gehören und welche Teil der einheitlichen Republik sind.34 Ab diesem Zeitpunkt ist dem Gesetz nach Frankreichs heutige Republik in unteilbarer Weise entstanden. Abweichungen vom Staatsgebiet sind grundsätzlich nach der Verfassung nicht mehr möglich.35
Jedoch führen die fortdauernden Ungleichheiten zwischen Metropol- und Überseekörperschaften dazu, dass auch später noch über Art. 53 CF Veränderungen des Staatsgebiets erfolgten.36 Dies könnte als Hinweis dafür gewertet werden, dass die Republik zuvor noch nicht in einheitlicher und unteilbarer Weise bestand und das mithin die Einheit der Republik in der Verfassung von 1958 keine Bedeutung mehr habe. Somit kann die Sezessionsmöglichkeit aus der Präambel der Verfassung von 1958 auch als Argument angeführt werden, dass eine einheitliche Republik seit Wirkungsbeginn der Verfassung nicht bestehen sollte. Es lässt sich folglich die Frage stellen, ob hiermit ein Einheitsstaat geschaffen werden sollte, oder ob der Wegfall der „Einheit“ im Wortlaut des Gesetzes den ursprünglichen Konflikt bei Erlass der Verfassung von 1946 zwischen Föderalismus und Einheitsstaatlichkeit zugunsten des Föderalismus entschied.37
bb) Argumente für den Erhalt der Einheit
Durch die gesetzgeberische Entscheidung, das Unteilbarkeitsprinzip in die Verfassung der neuen Republik aufzunehmen, entsteht ein Widerspruch: Wenn die Unteilbarkeit Teil der Verfassung bleibt und Ziel der Unteilbarkeit die Erreichung eines Einheitsstaats ist, muss dieser noch fortgelten. Welche tatsächliche Änderung gibt es also durch das Weglassen der „Einheit“ im Verfassungstext?
Debbasch und Gründler sind der Meinung, dass dies keine Folgen habe.38 Debbasch hält das Unterschlagen des Einheitsprinzips im Text der Verfassung von 1958 für eine rein redaktionelle Entscheidung.39 So sei sich an der Formulierung in der Verfassung von 1946 orientiert worden, in der das Einheitsprinzip in Art. 85 CF verschoben wurde.40 Auch ist es als Hinweis hierfür zu werten, dass sich während der Beratungen zum Verfassungstext explizit für die Einheit Frankreichs ausgesprochen wurde: „[D]ie Republik kann nicht gleichzeitig einheitlich und unteilbar und, uneinheitlich und teilbar sein.“41
Dagegen, dass sich hiermit für einen Föderalstaat entschieden wurde zeigt zum einen eindeutig der Verbleib der Unteilbarkeit im Verfassungstext und die Art und Weise, wie dieser durch Literatur und Rechtsprechung analysiert wird: nämlich mit Blick auf die Einheitsstaatlichkeit. Ziel der Unteilbarkeit ist die Erreichung von Einheit im Staatsgebiet, unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Metropol- oder Überseekörperschaften handelt.42 „Die Unteilbarkeit ist die Essenz der Einheit, das Zeichen für ihre Effektivität und seine Dauer. Der unteilbare Charakter der Republik ist die Garantie ihres Bestands und der Dauer ihrer Einheit.“43 Die Einheitsstaatlichkeit ist der maßgebliche normative Gehalt des Einheits- und Unteilbarkeitsprinzips.44 Es scheint somit auch aus dieser Perspektive legitim, die Unteilbarkeit im Verfassungstext zu behalten, während die Einheit nicht genannt ist. Die Einheit ist das Ziel, dass über das Mittel der Unteilbarkeit erreicht werden kann.45 Die Begriffe sind denklogisch miteinander verknüpft und können nicht voneinander gelöst werden. So verweist auch Gründler auf den lateinischen Ursprung der Begriffe, wo Einheit (unus) und Unteilbarkeit (indivisibilis) beschreiben, was nicht unterteilt werden kann.46
Der Widerspruch zwischen der Möglichkeit einer Sezession in der Verfassung und der Unteilbarkeit ist den Schreibern der neuen Verfassung bewusst, so merkt es etwa Périer de Féral in der Assemblée Générale vor dem Conseil d’État an. Die Antwort Marcel Martins spricht Bände: „Es ist sicher, dass aus juristischer Sicht ein Widerspruch besteht. Aber es ist auch sicher, dass es unmöglich ist Art. 1 aus dem Verfassungsprojekt zu streichen. Es ist unmöglich, die essenziellen Begrifflichkeiten der Verfassung von 1946 nicht aufzunehmen. Und wenn wir diese Begriffe aufnehmen und hierbei das Wort „unteilbar“ löschen, muss hieraus der Schluss gezogen werden, dass nicht nur die Gesellschaft teilbar ist, sondern auch der Kern der Republik selbst. Das ist unmöglich!“47 Einerseits zeigt dieses Eingeständnis auf, dass tatsächlich die Formulierung von 1946 in ihrem Gehalt der Verfassung von 1958 aufgenommen werden sollte. Inhaltliche Veränderungen sollten mit Blick auf die Grundprinzipien der Republik nicht vorgenommen werden. Das Unteilbarkeitsprinzip ist mithin immer noch auf die Erreichung von Einheit gerichtet.
Andererseits macht die Feststellung auch deutlich, dass die tatsächlichen Veränderungen Frankreichs – insbesondere in den Überseekörperschaften – eine rechtliche Veränderung des Prinzips unausweichlich macht. Auch wenn die Grundidee bestehen bleibt: Die Unteilbarkeit soll zur Herbeiführung von Einheit führen. Ob diese Einheitlichkeit jedoch den juristisch-normativen Inhalt behält, den sie spätestens bis zur Einführung der Verfassung von 1946 hatte, bleibt offen. Und somit bleibt auch die Ausgestaltung des Einheitsprinzips für föderative Ansätze ungeklärt.
Auch wenn die Löschung der Einheit im Text der Verfassung von 1958 also keinen Anhalt dafür gibt, dass der Einheitsstaat in normativer Hinsicht verschwunden ist. Die weitere Ausgestaltung der Verfassung, die Diskussion um den Art. 2 CF a.F. der Verfassung, zeigen auf, dass die Tore zum Föderalismus nicht gänzlich verschlossen sind.
cc) Zwischenergebnis: Die Entscheidung für die Einheit
Mit dem Wegfall der Einheit aus dem positivierten Verfassungsrecht, stellte sich die Frage, ob die Verknüpfung der Prinzipien von Einheit und Unteilbarkeit noch fortbesteht. Weder die angestrebte Dekolonialisierung noch die darauffolgende mehrfache Veränderung der Außengrenzen Frankreichs48 haben zur Folge, dass das Prinzip der Einheit aus dem Verfassungsrecht der V. Republik verschwunden ist.
Vielmehr ergibt sich aus den Beratungsdokumenten zur Verfassung der V. Republik, dass das Einheitsprinzip der Unteilbarkeit zugrunde gelegt wurde.49 Es handelt sich folglich um einen redaktionellen Fehler, der bei der Übernahme des Art. 1 CF der Verfassung von 1946 in die Verfassung der V. Republik entstand.50 Auch aus praktischer Sicht erscheint es sinnvoll, die Unteilbarkeit statt der Einheit im Verfassungstext zu verankern, da erstere den normativen Teil des Prinzips darstellt.51 Die Unteilbarkeit ist also weiterhin als Mittel zu sehen, mit der das Ziel der Einheit der Republik erreicht werden soll.
Jedoch ist auch den Verfassungsgeber:innen der Widerspruch zwischen der Sezessionsmöglichkeit der Präambel und dem Einheitsprinzip bewusst. Dieser Konflikt wird mit dem Hinweis darauf gelöst, dass die Einheit auch als gesellschaftliches und republikanisches – statt als juristisches Prinzip – gesehen werden soll.52
Im Ergebnis lässt sich also feststellen, dass obwohl die Einheit weiterhin ein oberstes Verfassungsprinzip der V. Republik darstellt und eng mit dem Prinzip der Unteilbarkeit verbunden ist, seit Einführung der Verfassung eine Offenheit für normative Abweichungen von der Einheit der Republik besteht.
b) Definition des Einheitsstaat: Grenzziehung zum Föderalismus
Ähnlich wie das Prinzip der Unteilbarkeit ist auch das Prinzip der Einheit – in seiner ursprünglichen Auslegung – aufgrund der vielfachen Veränderungen bezogen auf die rechtliche und territoriale Einheit schwer zu definieren. Einheit wird in der Literatur gleichgesetzt mit dem Einheitsstaat.53 Die Frage, wo die Grenzen zum Föderalismus verlaufen, stellt sich umso mehr, je stärker die Prinzipien von Einheit- und Unteilbarkeit verändert werden.54 Gibt es überhaupt eine scharfe Trennlinie zwischen Föderal- und Einheitsstaat oder ist letzterer ähnlich wie das Prinzip der Unteilbarkeit scheinbar endlos veränderbar und neu interpretierbar? Und ist dies der Fall, ist die Proklamierung von Einheit ggf. gar nicht mehr zwingend verbunden mit dem Einheitsstaat als juristisches Konstrukt, sondern kann auch uminterpretiert werden etwa in Richtung einer „sozialen Einheit“55.
Der Einheitsstaat kann in Abgrenzung zum Föderalstaat definiert werden. In letzterem gibt es mehrere Entscheidungsträger, von denen sich die Staatsgewalt ableitet, im Einheitsstaat ist nur einer vorhanden.56 Er setzt sich zusammen aus politischer Einheitlichkeit einerseits und territorialer Einheitlichkeit andererseits.57 Geht aber die Einheit (unité) immer noch mit der Einheitlichkeit (uniformité) einher, wie dies nach der revolutionären Interpretation in Zusammenschau mit dem Gleichheitsprinzip der Fall war?58
Um zu ermitteln, ob Frankreich noch einen Einheitsstaat darstellt, ist zunächst zu aufzuzeigen, wie nach den allgemeinen, sich aus der Rechtsvergleichung ergebenden, Anschauungen Einheits- und Föderalstaat zu definieren und voneinander abzugrenzen sind (aa). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die französische Anschauung vom Einheitsstaat dieser allgemeinen Definition entspricht (bb).
aa) Die Übergänge zwischen Föderal- und Einheitsstaats
Zwar werden Einheits- und Föderalstaat oft als Gegensätze gegenübergestellt. Der Realität entspricht es aber mehr, dass Staaten bezogen auf das Ausmaß der Kompetenzübertragung auf territoriale Untereinheiten oft Elemente beider Grundformen enthalten.59 Eine Definition der beiden Organisationsformen fällt daher oft vage aus.60 Einige Grundvoraussetzungen für das Vorliegen eines Einheitsstaats lassen sich dennoch herausbilden. Im Einheitsstaat ist in Abgrenzung zum Föderalstaat die Staatsgewalt nicht unterteilt und sie steht einem Zuordnungssubjekt allein zu.61 Insbesondere Exekutiv- und Administrativgewalt liegen also dem Grunde nach nur bei einem nationalen Hoheitsträger. Die Normsetzungsbefugnis (in Frankreich durch „lois“ oder „règlements“) haben der nationale Gesetzgeber und die nationale Verwaltung bzw. Regierung inne.
In einem Einheitsstaat ist somit die Übertragung von Kompetenzen auf die lokale Ebene möglich, „sofern sich ihre Existenz von der des Nationalstaats ableiten lässt.“62 Während im Föderalismus die Souveränität also immer in geteilter Form vorliegt und sowohl vom Staatsvolk und den über eine eigenständige Souveränität verfügenden Gliedstaaten ausgeht, gibt es im Einheitsstaat nur eine Souveränität: die des gesamten Staatsvolks.63 Im Föderalismus unterstehen die Subeinheiten, die nie Souveränität ausüben, nicht zwingend hierarchisch dem Föderalstaat (man denke an den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland). Auch Beaud stellt fest, dass mit dem Föderalismus „im Ausgangspunkt […] unbestreitbar […] in einem Staatsgebiet mehrere Ebenen von Staatsgewalt existieren“64.Im Einheitsstaat hingegen ist die Existenz von Untereinheiten möglich, sofern sich ihre Souveränität immer auf die nationale Souveränität zurückführen lässt. Eine Souveränität „territorial definierter Subeinheiten“65 existiert nicht.66 Broschek nimmt eine Klassifizierung der Handlungsoptionen bezogen auf die Einheits-bzw. Föderalstaatlichkeit eines Landes vor, die von einer Allianz (als reinem Föderalstaat) über einen Staatenverbund (in dem in einem bottom-up-Verfahren Kompetenzen von territorialen Gliedstaaten auf eine darüberstehende Hoheitsgewalt übertragen werden), einen konföderalen Föderalstaat (in dem die Souveränität innerhalb des Zusammenschlusses überwiegend bei den Gliedstaaten verbleibt und die Vielfalt der Lebensbedingungen einen Grundwert darstellen), einen unitaristischen Föderalstaat (in dem eine umfangreiche Kompetenzübertragung auf den Nationalstaat stattfindet und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse einen Grundwert des Staats darstellen, vgl. etwa Art. 72 Abs. 2 GG), den dezentralen Einheitsstaat (in dem umgekehrt, als beim Staatenverbund in einem bottom-down-Ansatz Kompetenzen von einem nationalen Hoheitsträger auf eine Lokalinstanz delegiert wird) bis hin zum reinen bzw. zentralistischen Einheitsstaat (bei dem die Souveränitätsausübung durch einen einzigen Hoheitsträger erfolgt).67 Im Unterschied zum dezentralen Einheitsstaat, existieren im unitaristischen Föderalstaat die Gebietskörperschaften sowie ihre Kompetenzen unabhängig vom Nationalstaat.68 Die Dezentralisierung eines Einheitsstaats ist somit grundsätzlich möglich. „Eine Grenze scheint jedoch allgemein bei der Übertragung von Legislativbefugnissen auf Gebietskörperschaften, sowie nicht weisungsgebundener gebietskörperschaftlicher Vertreter[:innen] zu liegen, sowie der Schaffung von Gebietskörperschaften, deren Existenz sich nicht aus der des Gesamtstaates ergibt.“69

Die französische Verfassung schreibt in Art. 1 Abs. 1 S. 3 CF fest, dass die Republik „dezentralisiert organisiert“ ist. Geht man davon aus, dass die Einheitlichkeit Frankreichs, trotz Unterschlagung der Formulierung zur Einheitlichkeit aus Art. 1 der Verfassung,71 noch einen Einheitsstaat darstellen soll, so handelt es sich hierbei allenfalls um einen Einheitsstaat in dezentralisierter Form, wenn nicht sogar um einen unitaristischen Föderalstaat.
bb) Frankreich als Einheits- oder Föderalstaat?
Auch wenn Frankreich als „Archetyp des Einheitsstaats“72 angesehen wird, wird mit Blick auf diese Konstatierung schnell deutlich, dass die Realität der französischen Staatsorganisation im Widerspruch hierzu steht. Die Dezentralisierungsbemühungen der Jahre 1982, 2003 und 2013 hatten die Übertragung normativer wie administrativer Kompetenzen zur Folge.73 Wie auch die Unteilbarkeit lassen sich Einschränkungen der Einheitsstaatlichkeit mit Blick auf die drei Komponenten des Staats beleuchten (Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk), (1).74 Die hier zu verzeichnenden Abweichungen lassen die Frage aufkommen, ob der ursprünglich bestehende Uniformitätsgedanke (normative Einheitlichkeit) im Einheitsstaat in der heutigen V. Republik noch fortbesteht (2).
(1) Die drei Teilgebiete des Einheitsstaats
Bezogen auf die Einheitlichkeit der Staatsgewalt sind Einschränkungen durch Maßnahmen der Dekonzentration und Dezentralisierung möglich. In der Tat können Einheitsstaaten in dekonzentrierter und dezentralisierter Form vorliegen.75 Dekonzentration meint die Übertragung regionaler Entscheidungsbefugnisse auf Administrativeinheiten der Region. Diese sind von der übergeordneten Administrativeinheit hierzu befugt und bleiben dieser hierarchisch unterstellt. In Frankreich liegt dies vor.76 Mit dem sog. loi ATR77 aus dem Jahr 1992 wurde die Verwaltung der französischen Gebietskörperschaften in dekonzentrierter Form festgeschrieben,78 vgl. auch Art. 1 des loi ATR. Entscheidungsbefugnisse der sog. „autorités centrales“ (zentrale Entscheidungsträger) wurden hierdurch auf Präfekt:innen, Bürgermeister:innen und Rektor:innen übertragen.79 Frankreich existiert also als dekonzentrierter Einheitsstaat. Diese Dekonzentration geht zwangsläufig mit der Dezentralisierung einher.80 Letztere betrifft nicht nur die Einheit der Staatsgewalt, sondern auch die des Staatsgebiets. Die Dezentralisierung schafft die Gebietskörperschaften (Kommunen, Départements und Regionen), innerhalb derer die Entscheidungsträger agieren können und denen „normative“81 Befugnisse zukommen.82 Es werden nicht nur Kompetenzen auf diese übertragen, sondern das Hoheitsgebiet wird auch in teilweise eigenständige Untereinheiten untergliedert. Somit werden im Inneren eines Einheitsstaats normative Unterschiede möglich. In Frankreich wurde von dieser Möglichkeit vielfach Gebrauch gemacht. Beginnend mit der ersten Dezentralisierungsreform im Jahr 1983 wurde die Kompetenzverteilung zwischen Kommunen, Départements, Regionen und dem Nationalstaat neu geregelt. Etwa wurde die Kontrollbefugnis durch die:den Präfekt:in über nachgeordnete Gebietskörperschaften aufgehoben83 sowie Kompetenzen in Bereichen der Stadtplanung sowie des Sozial- und Bildungsrechts übertragen.84 Die Reformwellen betreffen auch die Einheit des Staatsvolks, da durch Wahlen auf kommunaler Ebene Untereinheiten des Volks geschaffen werden, die sich vom Rest der Bevölkerung abgrenzen. Es können somit in allen Bereichen des Staats (Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk) Abweichungen vom noch 1958 bestehenden zentralen Einheitsstaat gesehen werden. Dies bedeutet noch nicht, dass Frankreich keinen Einheitsstaat mehr darstellt, denn Einheitsstaaten sind grundsätzlich vereinbar mit Dekonzentration und Dezentralisierung.
(2) Einheitsstaatlichkeit als normative Einheit
Die jakobinische Einheit beruht auf „Einheitlichkeit, Homogenität, rechtlich wie faktisch.“85 In diesem Sinne beschrieb auch Carré de Malberg: „der wesentliche Unterschied zwischen Dezentralisierung und Föderalismus besteht darin, dass im Einheitsstaat „Einheit des Gesetzes“ herrscht, d. h. Einheit der gesetzgebenden Gewalt und der gesetzgebenden Organe, während im Fall des Föderalismus „Vielfalt der Gesetze“ herrscht, d. h. es gibt mehrere sekundäre gesetzgebende Gewalten unterhalb einer gemeinsamen gesetzgebenden Gewalt, die jedoch auf bestimmte Gegenstände beschränkt ist.“86 Folgt man dieser Ansicht, die sicherlich auch zu Zeiten der Einführung der V. Republik noch vorherrschend war, sind zwar Dezentralisierung und Unitarismus kein Widerspruch, die Französische Republik entspricht der Sichtweise vom Einheitsstaat aber dennoch nicht. Zumindest durch die Verfassungsmäßigkeit von Lokalrecht innerhalb der Metropolregion (vgl. QPC n° 2011‑157 QPC vom 5.8.2011), des Experimentierrechts87 (droit à l’expérimentation) in Metropol- und Überseekörperschaften sowie die Übertragung von Legislativ88- und Abweichungsbefugnissen89 (Lois du pays und adaptations législatives) durch Art. 76 f CF und 73 CF auf die Überseekörperschaften, wird die Rechtseinheit beeinträchtigt, indem der räumliche Anwendungsbereich von Parlamentsgesetzen beschränkt wird.90
(a) Einheitsstaatlichkeit in Frankreich als uniformité?
Es tut sich die Problematik auf, ob dies auch der heutigen Anschauung von Einheit entspricht. So ist in Avrils Text zur Unteilbarkeit von einem „pluri[-]legislativen“91 Staat die Rede, der mit der „Tradition“ rechtlicher Vereinheitlichung nichts mehr zu tun habe.92 Die Fragestellung, ob Einheit im Sinne des französischen Verfassungsrechts immer auch uniformité bedeuten muss, stellt sich umso mehr, als nun auch im Einheitsstaat normsetzungsbefugte Gliedstaaten vorhanden sein können.93 Normsetzungsbefugnisse werden im französischen System entweder im Rahmen des Erlasses sog. lois oder règlements wahrgenommen. Gem. Art. 34 Abs. 1 CF handelt es sich nur bei lois um Parlamentsgesetze. Règlements hingegen dienen der Durchsetzung von Parlamentsgesetzen und umfassen sämtliche Exekutiventscheidungen.94 Durch die Dezentralisierungsreformen ist lediglich die Übertragung von Exekutivbefugnissen betroffen.95 Somit besteht zwar keine Rechtseinheitlichkeit (uniformité normative) im engeren Sinne mehr – anders als dies im revolutionären Verständnis war und auch zu Beginn der V. Republik96 – jedoch bleibt durch diese Reformen zumindest grundsätzlich die Legislativeinheit bestehen. Hinzukommt, dass auch die Legislativeinheit durch Lokalrechte und Experimentierrechte in der Metropolregion einerseits und durch Parlamente mit Legislativbefugnissen in den Überseekörperschaften andererseits angegriffen wird. Einer „uniformité“, auf die sich bei Einführung der Verfassung zur V. Republik noch berufen wurde,97 kann hingegen nicht standgehalten werden. Diese entsprach dem revolutionären Vorbild der Einheit in Zusammenschau mit dem Prinzip der Gleichheit.98 Zwar scheinen die normativen Abweichungen zwischen den Gebietskörperschaften auf Gebiete mit „lokaler Spezifizität“ begrenzt zu sein,99 jedoch zeigt die Masse an Abweichungen von den Überseekörperschaften, über Korsika, bis zur der Region Elsass-Mosel, dass die Diversität eine immer größere Ausweitung erfuhr.100 Marc Lauriol erklärte als Mitglied der Kommission zum Erlass der neuen Verfassung 1958 noch: „L’unité c’est l’uniformité“ („Einheit meint Einheitlichkeit“).101 Auch wenn sich der Konsens bezüglich der Einheitsstaatlichkeit im Laufe der V. Republik weiterentwickelt hat,102 stellt sich die Frage, ob Frankreich noch einen Einheitsstaat darstellt. Die Einheit der Legislativgewalt – also das Vorhandensein nur eines nationalen Gesetzgebers – wird vielfach als Voraussetzung für die Einheitsstaatlichkeit herangezogen und als Argument angeführt, um die Einheitsstaatlichkeit Frankreichs zu bekräftigen.103 Doch auch hier lässt spätestens die Zulässigkeit eines überseeischen Parlaments mit der Befugnis Gesetze zu erlassen die Frage aufkommen, ob diese Legislativeinheit noch besteht.104
(b) Allgemeine Anforderungen an das Vorhandensein eines Einheitsstaats
Nach den oben herausgearbeiteten Anforderungen, die sich aus staatsrechtsvergleichender Perspektive ergeben, liegt ein Einheitsstaat nur vor, wenn bei der Übertragung von Kompetenzen auf die lokale Ebene, der Entscheidungsträger im Staatsaufbau nicht in Erscheinung tritt.105 Zweitens liegt er nur vor, wenn sich die Existenz der Kompetenz aus der Kompetenz des nationalen Entscheidungsträgers ableitet und diesen gegenüber weisungsgebunden ist.106 Dem entspricht auch die Feststellung Fabres, wonach Einheit der Republik bedeute, dass eine übergeordneten Staatsgewalt bestehe.107
Folgt man der Einordnung Broscheks108 könnte im vorliegenden Fall einerseits ein dezentraler Einheitsstaat und andererseits ein unitaristischer Föderalstaat vorliegen. Auch wenn die Kategorien nicht absolut und rigide sind, können Tendenzen bezogen auf die tatsächlichen Gegebenheiten eines Staats festgemacht werden.109 Auch das Vorliegen eines konföderalen Föderalstaats scheint nicht vollkommen ausgeschlossen, da insbesondere mit Blick auf die Überseekörperschaften und bestimmte Regionen Frankreichs (insb. Korsika, das Baskenland und die Bretagne) regionale Besonderheiten als Grundwert in den Vordergrund treten. Die Besonderheiten der Gegebenheiten der Überseekörperschaften fanden sogar Eingang in die Verfassung der V. Republik. So wird in Art. 72 Abs. 1 CF von einem „besonderen Status“ gesprochen, der allen Gebietskörperschaften zuerkannt werden kann sowie von einer „Bevölkerung der Überseekörperschaften“.110. Art. 73 Abs. 3 CF nennt darüber hinaus ein Abweichungsrecht im Falle „lokaler Besonderheiten“ und 74 Abs. 1 CF zitiert die Wahrung der „eigenen Interessen jeder [Überseekörperschaft]“.111
Besonders problematisch scheinen mit Blick auf das Vorhandensein einer im Staatsaufbau nicht in Erscheinung tretende Staatsgewalt überseeischen lois du pays. Nach Abschnitt XIII der französischen Verfassung, erhält Neukaledonien eine beratende Volksvertretung, der unwiderruflich Legislativbefugnisse übertragen werden, Art. 77 Abs. 1, Stichpunkt 1 CF. Im Staatsaufbau könnte also neben der Assemblée nationale und dem Senat eine weitere Volksvertretung stehen, die ersteren nicht eindeutig nachgeordnet ist.112 Sie ist im Staatsaufbau präsent. Dies entspricht auch der Feststellung Friedrichs, wonach „nur dann Föderalismus [existiert], wenn eine Reihe von politischen Gemeinschaften als autonome Einheiten nebeneinander bestehen und miteinander interagieren, und diese in einer gemeinsamen Ordnung mit eigener Autonomie vereint sind.“113 Danach liegt jedenfalls mit Blick auf die Überseekörperschaften ein Föderalismus nahe.114
In Frankreich besteht keine Einheitsstaatlichkeit im Sinne einer normativen Uniformität. Wie genau die Abweichungen von normativer Einheit bezogen auf Föderal- und Einheitsstaatlichkeit nach der allgemeinen rechtsvergleichenden Definition jedoch einzuordnen sind, wird hier allerdings noch nicht besprochen. Auf die einzelnen Abweichungen wird bezogen auf die Unteilbarkeit konkret eingegangen (vgl. VI.). Hieraus werden Rückschlüsse auch für die Einheitsstaatlichkeit geschlossen.
cc) Zwischenergebnis: Frankreich auf Messers Schneide zwischen Einheits- und Föderalstaat
Einheits- und Föderalstaaten existieren in verschiedenen Abstufungen, die vom zentralen Einheitsstaat ohne Delegation von Herrschaftsbefugnissen und territorialer Untergliederung, bis hin zur losen Staatenverbindung (Allianz) reichen. Auch können Staaten bestimmte Eigenschaften mehrerer Unterkategorien aufweisen. Eine trennscharfe Einordnung eines Staats als Föderal- oder Einheitsstaat ist dann deutlich schwieriger.115 Dennoch existieren zwei Trennlinien zwischen Föderal- und Einheitsstaat, die eine Definition des Einheitsstaats möglich machen. Liegen diese beiden Elemente nicht vor, ist kein Einheitsstaat, sondern ein Föderalstaat gegeben. Erstens, liegt ein Einheitsstaat nur dann vor, wenn bei der Übertragung von Kompetenzen auf die lokale Ebene nur möglich, der Entscheidungsträger im Staatsaufbau nicht in Erscheinung tritt.116 Zweitens liegt er nur vor, wenn sich die Existenz der Kompetenz aus der Kompetenz des nationalen Entscheidungsträgers ableitet und diesen gegenüber weisungsgebunden ist.117 Somit kann etwa kein Einheitsstaat mehr vorliegen, wenn ein lokales Legislativorgan eingerichtet wird, das demjenigen auf nationaler Ebene gleichgeordnet ist. Auch liegt ein solcher nicht mehr vor, wenn ein regionaler Entscheidungsträger mit Kompetenzen ausgestattet wird, die sich nicht aus denen der zentralen Entscheidungsinstanz ergeben und dieser hierarchisch nicht direkt nachgeordnet sind.118
Auch in Frankreich besteht jedenfalls keine jakobinische Einheitsstaatlichkeit mehr im Sinne einer Rechtseinheit. Diese ist mit der Anerkennung von Lokal-119 und eines Experimentierrechts120 sowie der Übertragung von Legislativ121- und Abweichungsbefugnissen122 nicht mehr zu halten.
Ein Föderalismus scheint in Frankreich zumindest möglich. So stellt auch Michalon fest: „[D]ie föderale Idee ist unseren Institutionen nicht fremd. Sie ist seit Anfang der 1960er Jahre in dem Status vieler unserer überseeischen Gebiete klar erkennbar und wird im Laufe der Zeit immer stärker, sei es durch die Durchbrüche des Gesetzgebers, durch die Zustimmung des Verfassungsrichters oder durch den Willen des Verfassungsgebers, der vor kurzem erneut bekräftigt wurde, als für die Verabschiedung der Sonderstatuten der überseeischen Gebiete das lois organique anstelle des einfachen Gesetzes eingeführt wurde.“123 Wendet man die genannte Definition des Einheitsstaats auf den Fall Frankreichs an, ist jedenfalls bezogen auf die Übertragung der Legislativbefugnisse auf Neukaledonien ein föderales Element zu sehen.
Beim unitaristischen Föderalstaat und dem dezentralen Einheitsstaat handelt es sich dem Grunde nach um Mischformen zwischen Einheits- und Föderalstaat. Ob im Falle der Französischen Republik der Schwerpunkt eher auf der Teilung oder der Einung der Souveränität liegt, muss einer vertiefteren Analyse der Verfassungsänderungen und Verfassungsgerichtsentscheidungen mit Blick auf die Unteilbarkeit unterliegen.
c) Abhilfe durch die Einführung der „unicité du peuple français“
Der Einheitsstaat muss grundsätzlich in den drei Teilbereichen von Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk verwirklicht werden.124 Die Rechtsprechung zitiert hingegen vor allem, wenn es um den Teilgehalt der Einheit des Volkes geht.125 Vormalig wurde die Einheit des Volkes (unité du peuple) allein aus dem Verfassungsprinzip der Unteilbarkeit abgeleitet.126 Die Entscheidung zum Status von Korsika aus dem Jahr 1991127 stellt hier einen Wandel in der Rechtsprechung dar. Nicht nur wird seit dieser Entscheidung dem Einheitsprinzip stärker Raum gegeben. „Dieses Prinzip [, die Unteilbarkeit] scheint allmählich zu verschwinden und wird folglich nur noch zu einer relativen Begrenzung der gesetzgebenden Gewalt, während die Einheit, die a priori keinen übergesetzlichen Wert hat, in neuer Form wieder auftaucht und somit einen Rahmen für das Eingreifen des Gesetzgebers absteckt, zu dessen Hüter sich der Conseil constitutionnel macht.“128 Neben diesem beobachteten Bedeutungszuwachs des Einheitsprinzips ergibt sich seit der Entscheidung von 1991 zudem auch die Einheit des Volkes bzw. der Nation129 aus dem Prinzip der Einheit. Angesichts dessen, dass die Einheit im Verfassungstext nicht positiviert ist, erscheint dies zunächst widersprüchlich.130
Jedoch ist es nicht die „unité“ wie sie vormals ausgelegt wurde, im Sinne einer Einheitlichkeit der Staatsgewalten, die dem Prinzip der Einheit ihren neuen Ruhm verschaffte. Vielmehr schöpfte der Conseil constitutionnel in seiner Entscheidung von 1991 den Begriff der „unicité“ neu. Der Conseil verweist darauf, dass die unicité sich aus der Verfassung von 1958 ergebe.131 Damit war nicht mehr die Uniformität bzw. die Einheitlichkeit innerhalb der Bevölkerung gemeint, der die Zielvorstellung der Integration und Assimilation zugrunde liegt. Stattdessen enthält die neue „unicité du peuple français“132 den Aussagegehalt, dass nur ein französisches Volk existiert. Trotz dieser sehr unterschiedlichen Begriffsinhalte hat das Prinzip der Einheit über die Neuinterpretation des Conseil constitutionnel einen neuen weiten Anwendungsbereich erhalten, der mit der anfangs diskutierten Einheitsstaatlichkeit nicht viel zu tun hat. Ursprünglich beruhte die Einheit des Staatsvolks auf der „direkte[n] und unmittelbare[n] Beziehung zwischen Staat und Bürgern“ und auf der Identität von Staatsvolk und Nation.133
Diese zu verzeichnende Supplementierung des Prinzips der unité durch das Prinzip der unicité ist dogmatisch nicht nachvollziehbar. Denn wie bereits erwähnt, nimmt die unicité keinen Bezug auf die historisch in der unité verankerte Einheitsstaatlichkeit. Auch begriffsdogmatisch lässt sich diese Divergenz aufzeigen. Das Wort unité oder unitaire stammt vom lateinischen unitas ab und meint damit „Einheitlichkeit“. Der Begriff der unicité hingegen leitet sich von unicus ab und verweist damit auf das französische unique.134 Es soll darauf hinweisen, dass innerhalb Frankreichs nur ein Volk existiert – ein Begriffsinhalt der von der unité selbst noch nicht erfasst war.135
Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Einheit und Unteilbarkeit hat die Neuinterpretation des Prinzips der Einheit auch Auswirkungen auf die Anwendung des Unteilbarkeitsprinzips.136 Nicht nur wird durch die gehäufte Inbezugnahme der unicité des Volkes auch die Unteilbarkeit des Volkes stärker als die übrigen Komponenten des Verfassungsprinzips betont.137 Es stellt sich die Frage, ob durch den Auslegungswandel nun auch die Existenz nur eines Volkes als Zielvorstellung der Unteilbarkeit zu sehen ist. Dies ist wohl zu bejahen, denn die unicité tritt in der Rechtsprechung ohne weitere Erläuterung an die Stelle der Einheit und wird mit dieser gleichgesetzt. In seiner Entscheidung zum Status von Korsika nimmt der Conseil constitutionnel Bezug auf Art. 1 CF und zitiert hieraus das Prinzip der Unteilbarkeit, das der Gleichheit und das der unicité.138 Inhaltlich sind seine Ausführungen jedoch auf die „unicité du peuple français“139 gerichtet. Die Unteilbarkeit wird inhaltlich im Urteil nicht weiter ausgefüllt. Nach der unicité dürfe kein Teil des französischen Volkes sich die Ausübung der Staatsgewalt anmaßen.140 So knüpft der Conseil constitutionnel hiermit an Art. 3 CF an, der lautet „die Staatsgewalt hat das Volk inne“. Damit fand die „unicité klammheimlich Eingang in das französische Verfassungsrecht […] und [ist] dort mittlerweile etabliert“141. Hieran wird der Bezug zur Einheitsstaatlichkeit deutlich. Wenn die Staatsgewalt nur von einem Volk (peuple unique) ausgeübt werden kann, wird auch die Staatsgewalt nur auf einen nationalen Hoheitsträger übertragen. Dogmatisch lässt sich die unicité als Teilgehalt der Einheitsstaatlichkeit einordnen, der jedoch in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel eine besonders wichtige Bedeutung eingeräumt wird. Bezogen auf die Unteilbarkeit bedeutet die unicité folglich, dass ein Volk besteht, welches nicht unterteilt werden kann, etwa kann kein korsisches Volk innerhalb des französischen bestehen.142
Nach erneuter Bestätigung dieser Rechtsprechung des Conseil constitutionnel,143 lässt sich feststellen, dass nicht nur das ungeschriebene Verfassungsprinzip der Einheit als Zielvorstellung die Auslegung des Prinzips der Unteilbarkeit mitprägt, sondern auch das ebenfalls nicht positivierte Prinzip der unicité.144 Problematisch hieran ist, dass die unicité zwar mit Blick auf die Metropolregion angewendet wird. Dies zeigt sich etwa im Urteil zum Status von Korsika145 oder bezogen auf den Nicht- oder nur teilweisen Beitritt zu völkerrechtlichen Verträgen, die Minderheiten wie indigene Völker anerkennen. Dies zeigt sich im „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ der UN, dem Frankreich nur unter Ausschluss des Art. 27 beigetreten ist,146 sowie im Urteil zur Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen.147 Auf der anderen Seite wird das Prinzip der unicité im Bezug auf die Überseekörperschaften nicht anerkannt. Hier wurde vielmehr das Vorhandensein einer „population d’outre mer“ bejaht,148 sowie das einer Bürgerschaft Neukaledoniens festgestellt.149 Wiedersprüche zeigen sich zudem auch in Bezug auf die 1992 mit dem Vertrag von Maastricht etablierte Unionsbürgerschaft, die ein Volk auch außerhalb der französischen Nation anerkennt.150 Gerade die Teilhabe nicht-französischer EU-Bürger:innen an den Wahlen des europäischen Parlaments verändert die Zusammensetzung des Volkes, von dem die Staatsgewalt ausgeht und das von dem abweicht, welches bei den Wahlen zur Assemblée nationale abstimmt. Der Conseil constitutionnel lehnte diesbezüglich einen Verstoß gegen das Prinzip der unicité ab.151 Die Entscheidungen legen nahe, dass das Gericht statt einer dogmatisch stringenten Lösung vielfach eine politisch haltbare trifft. Was politisch machbar scheint unterscheidet sich zwischen Übersee- und Metropolkörperschaften.
d) Zwischenergebnis: Der französische Mittelweg zwischen Einheits- und Föderalstaat
Die Prinzipien von Einheit und Unteilbarkeit sind auch in der V. Republik noch untrennbar miteinander verbunden. Die Unteilbarkeit ist das Mittel, um das Ziel der Einheitlichkeit zu erreichen. Im juristischen Sinne meint Einheitlichkeit die Einheitsstaatlichkeit Frankreichs in Abgrenzung zum Föderalstaat. Aufgrund der Implikation zwischen Einheit und Unteilbarkeit kann folglich die Frage, ob Frankreich heute noch ein Einheitsstaat im juristischen Sinne ist, erst nach Begutachtung der Vielzahl an Einschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips beantwortet werden.152
Ebenso wie das Unteilbarkeitsprinzip unterliegt das Prinzip der Einheit vorangetrieben durch Entscheidungen des Conseil constitutionnel und durch Verfassungsänderungen einem ständigen Wandel bezogen auf seine inhaltliche Ausgestaltung. Anders als das Unteilbarkeitsprinzip hingegen gewann das Prinzip der Einheit in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung. Der Wegfall des Prinzips bei Einführung der Verfassung zur V. Republik führte nicht dazu, dass das Prinzip aus dem französischen Verfassungsrecht verbannt wurde. Vielmehr ist es als Zielvorstellung der Unteilbarkeit immer noch in der Verfassung erhalten.
Seit revolutionärer Zeit bezieht sich der Begriff der Einheit im rechtlichen Sinne auf die Erreichung des Einheitsstaats. Zu Beginn meinte dies noch die Assimilation der Bereiche des Staatsgebiets, also der Souveränität, des Territoriums und der Bevölkerung. Dies erstreckte sich insbesondere auf die Rechtseinheit im Staatsgebiet. Wenn die Einheitsstaatlichkeit also rechtliche Einheit bedeutet und diese mit der Unteilbarkeit erreicht werden soll, muss auch die Unteilbarkeit der Republik auf Rechtseinheit gerichtet sein.
Widersprüche zwischen dieser rechtlichen Interpretation von Einheit und der Lebensrealität in Frankreich bestehen seit der Gleichstellung der Überseekörperschaften mit der Metropolregion153 im Jahr 1946. Zwar mussten hierdurch auch für die Staatsbürger:innen der Überseekörperschaften dem Grunde nach die gleichen Gesetze gelten, wie für die der Metropolregion. Dies erscheint aber aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse zwischen Übersee- und Metropolregion nicht interessengerecht. Folge hiervon sind Abweichungen von der Einheitsstaatlichkeit. Nennenswert sind insb. die Anerkennung einer Verfassungsmäßigkeit von Lokalrecht innerhalb der Metropolregion154 sowie eines Experimentierrechts155 (droit à l’expérimentation) in Metropol- und Überseekörperschaften sowie die Übertragung von Legislativ-156 und Abweichungsbefugnissen157 (Lois du pays und adaptations législatives) durch Art. 76 f CF und 73 CF auf die Überseekörperschaften.158 Von einer Einheitsstaatlichkeit im Sinne der revolutionären Rechtseinheit (uniformité) kann nicht mehr die Rede sein.
Auch nach der allgemeinen, aus der Rechtsvergleichung erwachsenden Begriffsbestimmung von Einheitsstaatlichkeit, ist eine Einordnung Frankreichs als (dezentraler) Einheitsstaat insbesondere mit Blick auf die Übertragung von Legislativbefugnissen auf die Überseekörperschaften problematisch.159 Es lassen sich aus der Verfassung der Französischen Republik sowohl föderalistische (vgl. Art. 76 f CF und 73 CF) als auch einheitsstaatliche Komponenten (vgl. Art. 3 Abs. 2 CF) ableiten. Welche Tendenz hier ausschlaggebend scheint ist im Kontext der Einschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips zu beleuchten.
Die Neuinterpretation der Einheit durch den Conseil constitutionnel als „unicité“ und der darin zu sehende Fokus auf ein Teilelement des Einheitsstaats, verstärken die Annahme, dass der Einheitsstaatlichkeit als Organisationsform der Französischen Republik eine nachgeordnete Rolle zukommt. Danach ist das Ziel der Unteilbarkeit in der Rechtsprechung heute – auch wenn dogmatisch wenig stringent – vorrangig die Sicherung der Existenz nur eines Volkes.160
Die sich durch die vielfachen Umdeutungen durch Verfassungsänderungen einerseits und Entscheidungen des Conseil constitutionnel andererseits manifestierte Offenheit der Verfassung für föderalistische Ansätze war bereits vor Erlass der neuen Verfassung präsent, wo die Einheit als gesellschaftliches und republikanisches Prinzip, anstelle eines juristischen Prinzips beschrieben wurde.161
2. Prinzip der freien Selbstverwaltung (libre administration)
Anders als das Prinzip der Einheit, überdauerte das Prinzip der freien Selbstverwaltung (libre administration) den Übergang von der Verfassung der IV. Republik zur Verfassung der V. Republik im kodifizierten Verfassungsrecht.162 Als Gegenstück zum Prinzip der Einheit, ist auch dieses in normativer Hinsicht nur schwer definierbar und steht ebenso in engen Zusammenhang mit den Prinzipien der Unteilbarkeit und der Gleichheit.163
Das Prinzip der freien Selbstverwaltung war bereits 1946 in Art. 87 Teil der französischen Verfassung164 und wurde auch 1958 in Art. 34 des neuen Verfassungstexts aufgenommen.165 Aus dem Verfassungstext geht seit 1946 hervor, dass die Gebietskörperschaften sich einerseits durch eigene Räte (Art. 87) geben können und seit 1958 zusätzlich im Senat vertreten sind (Art. 24 CF).166 Das Prinzip der freien Selbstverwaltung regelt die Entscheidungsautonomie von Gebietskörperschaften.167 Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass ein solcher Fall lokaler Entscheidungsautonomie gegeben ist, sofern die Übertragung einer Kompetenz „effektiv“ sei.168 Dieses Erfordernis der Effektivität solle jedoch keiner Generalermächtigung für Gebietskörperschaften darstellen.169 Bis zu welchem Grad diese Entscheidungsautonomie jedoch besteht, ist in der Verfassung nicht abschließend geregelt. Stattdessen ist es der Conseil constitutionnel, der im Einzelfall entscheidet, welche verfassungsrechtlichen Garantien in den Bereich des Prinzips fallen.170 So ergibt sich die Freiheit der Gebietskörperschaften, Verträge abzuschließen, aus der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel.171 Daneben treten die positivierten Ausprägungen der freien Selbstverwaltung: die Repräsentation der Gebietskörperschaften im Senat172, die Wahl eigener lokaler Vertreter auf Grundlage des Art. 72 CF,173 welche seit 2003 die Befugnis zum Erlass von règlements ableiten,174 und die Finanzautonomie, vgl. Art. 72-2 CF.175
Ebenso wie die konkreten Ausprägungen der freien Selbstverwaltung sich nur teilweise aus dem Verfassungstext ergeben, ist dies auch für ihre Grenzen der Fall. Eine verfassungsrechtlich positivierte Grenze der freien Selbstverwaltung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 6 CF (früher Art. 72 Abs. 3 CF aF)176, bezogen auf nationale Interessen, die Verwaltungsaufsicht sowie die Beachtung von Legislativbestimmungen (lois).177 Daneben bildet das Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit, aus dem sich die normative Einheit sowie die Einheit der Rechtssetzung ergibt, eine weitere Grenze des Rechts auf freie Selbstverwaltung.178 Somit war die Verfassung seit jeher für eine Dezentralisierung offen.179 Wirklich relevant wurde das Spannungsverhältnis jedoch erst, als sich staatliche Bestrebungen in Richtung einer Dezentralisierung Frankreichs ergaben. So dauert es bis 1979, bis der Conseil constitutionnel das Prinzip zum ersten Mal, bezogen auf die Gebietskörperschaft Neukaledoniens anwendet.180 Dies führte im Folgenden im Rahmen der Verfassungsreform von 2003 zur Einführung des Art. 72 Abs. 3 CF, wonach die Gebietskörperschaften nun auch explizit über Normsetzungsbefugnisse im Sinne von règlements verfügten.181 Weitere Grenzen der freien Selbstverwaltung werden im Einzelfall durch den Conseil constitutionnel bestimmt.182
3. Gleichheit
Bereits historisch beeinflusst das Prinzip der Gleichheit das der Unteilbarkeit maßgeblich. Vielmehr noch als ein gleichgeordnetes oberstes Verfassungsprinzip stellt es als Teil der revolutionären Doktrin den Grund für die Übernahme des Prinzips in die erste republikanische Verfassung dar und somit auch seinen Verbleib bis heute im französischen Verfassungsrecht.183 „In der Tat ist die Gleichheit aller Bürger[:innen] vor dem Gesetz die Grundlage für die Unteilbarkeit der Republik und rechtfertigt eine strenge Anwendung des Prinzips, von der nur aufgrund anderer verfassungsrechtlicher Anforderungen abgewichen werden kann.“184 Die in der Revolution aufkommende liberale Gleichheit185 kann als Zentralwert der Revolution angesehen werden, welcher mit dem Prinzip der Unteilbarkeit im gesamten Staatsgebiet umgesetzt werden sollte.186 Dabei ist bei der einfachgesetzlichen Wirkung des Gleichheitsrechts zu differenzieren zwischen der Gesetzesgleichheit (égalité devant la loi) und der Lastengleichheit (églaité devant les charges publiques).187 Erstere bezieht sich auf die gleiche Geltung und Anwendung von Gesetzen auf alle Bürger:innen Frankreichs. Letztere nimmt Bezug auf Art. 13 DDHC, welcher die gleiche Aufteilung von Verwaltungskosten regelt (also insb. Steuern).188 Da es hier vorrangig um die Gleichheit vor dem Gesetz geht und weniger um die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften, steht die égalité devant la loi im Fokus der folgenden Analyse.
Sobald der Conseil constitutionnel in seinen Entscheidungen der letzten Jahre das Prinzip der Unteilbarkeit in Bezug nimmt, verweist er auch auf die Gleichheit der Bürger:innen vor dem Gesetz.189 Diese ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 CF, Art. 6 DDHC.190 Neben dem Prinzip der unicité stellt das Prinzip der Unteilbarkeit das zweite Prinzip dar, welches die Auslegung der Unteilbarkeit beeinflusst. Gründler geht sogar so weit, festzustellen, dass das Prinzip der Gleichheit, sobald es in Verbindung mit der Unteilbarkeit in Gerichtsurteilen zitiert werde, die maßgebliche Entscheidungsgrundlage darstelle.191 Die gemeinsame Inbezugnahme von Gleichheit und Unteilbarkeit sei ein Zeugnis dafür, dass die alleinige Stützung eines Urteils auf die Unteilbarkeit der Republik nicht mehr ausreiche, das Prinzip also „erschwacht“ sei.192 Auf der anderen Seite lässt sich jedoch anbringen, dass Unteilbarkeit und Gleichheit seit der revolutionären Uminterpretation des Unteilbarkeitsprinzips untrennbar verbunden sind. Die Gleichheit ist die raison d’être der Unteilbarkeit. Ob es sich bei der gekoppelten Inbezugnahme von Unteilbarkeit und Gleichheit also um eine Neuerung handelt,193 die mit der Schwächung der Unteilbarkeit in der V. Republik zusammenhängt, oder dies seit jakobinischer Zeit Wesen des Unteilbarkeitsprinzips entspricht, muss für ein Verständnis der heutigen Bedeutung der Unteilbarkeit geklärt werden.
a) Angelegte Wechselwirkungen zwischen den Prinzipien von Gleichheit und Unteilbarkeit
Die Dogmatik der deutschen Grundrechte und auch der Gleichheitsrechte ist nicht auf die der französischen Verfassung übertragbar. Eine französische Grundrechtsdogmatik besteht nicht.194 Dennoch lässt sich das französische Gleichheitsrecht in drei Garantien aufteilen: die Garantie der Unteilbarkeit, die Garantie der normativen Einheit sowie die Garantie der Rechte und Freiheiten der Bürger:innen.195 Alle drei Garantien sind miteinander verknüpft. Im Verlauf ihrer Anwendung in der Rechtsprechung verliefen die Grenzen zwischen den Prinzipien von Einheit, Unteilbarkeit und Gleichheit immer stärker.196 Auch bei der Geltendmachung individueller Gleichheitsrechte bleibt die Dimension, die die Einheit und die Unteilbarkeit dem Gleichheitsprinzip verleiht, relevant. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahrnehmung von Minderheitenrechten.197
Neben den Abgeordneten der Nationalversammlung198 verweist auch der Conseil constitutionnel gemeinsam auf Gleichheit und Unteilbarkeit. So lässt sich in seiner Rechtsprechung betreffend des Prinzips der Unteilbarkeit zumeist folgender Satz finden: „Frankreich ist, wie in Artikel 2 der Verfassung von 1958 verkündet, eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik, die allen Bürger[:inne]n ungeachtet ihrer Herkunft die Gesetzesgleichheit garantiert.“199 Es lässt sich in der Rechtsprechung eine Entwicklung im Verhältnis der beiden Prinzipien von Gleichheit und Unteilbarkeit zueinander beobachten. Noch im Urteil zum Status Französisch-Polynesiens 1984 lag der Schwerpunkt der Entscheidung auf dem Prinzip der Unteilbarkeit. Dieses wurde herangezogen, um die Unvereinbarkeit des infragestehenden Gesetzes mit der Verfassung festzustellen.200 Das Prinzip der Gleichheit wurde in dem Urteil zwar auch an einer Stelle erwähnt, seine Verletzung jedoch getrennt von der der Unteilbarkeit geprüft.201 Im Gegensatz hierzu liegt der Fokus in so gut wie allen Entscheidungen202 ab der Entscheidung zum Status von Korsika aus dem Jahr 1991203 klar auf dem Prinzip der Gleichheit.204 Das Prinzip der Unteilbarkeit wird nur beiläufig mitzitiert.205
Nichtsdestotrotz lässt sich auch in den jüngeren Entscheidungen des Conseil constitutionnel eine Beeinflussung des Prinzips der Gleichheit durch das Prinzip der Unteilbarkeit feststellen. Wird das Prinzip der Gleichheit auf seine territoriale Komponente beschränkt, ergeben sich in der Tat zahlreiche Überschneidungen mit dem Unteilbarkeitsprinzip. Diese machen die gemeinsame Inbezugnahme der Prinzipien logisch. Während es bei der Gleichheit darum geht, die Gleichheit der Rechtsgeltung und -anwendung im Staatsgebiet zu erreichen, entspricht dies dem Ziel der homogenen Anwendung von Gesetzen im Staatsgebiet gemäß der territorialen Unteilbarkeit.206 Dies entspricht der Ausgestaltung eines Gleichheitsrechts in einem unitaristischen Staat, in dem – anders als in einem Föderalstaat – der Gleichheitsschutz nicht durch die Ausübung von Minderheitenrechten in einzelnen Regionen eines Landes erreicht wird.207
b) Minderheitenschutz nach dem französischen Gleichheitsrecht
Durch den Einfluss der Unteilbarkeit der Republik hat das Gleichheitsrecht in Frankreich – etwa im Vergleich zum deutschen Gleichheitssatz – eine erheblich divergierende praktische Folge. Während das deutsche Recht Minderheiten die gleiche Möglichkeit für die Ausübung ihrer Rechte geben möchte, verhindert die Unteilbarkeit eine Wahrnehmung von Minderheitenrechten im Rahmen des französischen Gleichheitsprinzips.208 So verwundert die Feststellung „Minderheiten haben keinen Platz im französischen Rechtssystem“209 nicht.210 Der Begriff der „Minderheit“ taucht auch anders als in anderen europäischen Verfassungen oder Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht im Verfassungstext auf.211 Jedoch existiert eine mit dem Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbare Formulierung bzgl. der absoluten Grenzen einer Ungleichbehandlung in Art. 1 Abs. 1 S. 2 CF. Hier werden Differenzierungen wegen Herkunft, „Rasse“ oder Religion ausgeschlossen.212 Damit wird die Existenz von Minderheitengruppierungen innerhalb der französischen Bevölkerung jedenfalls umschrieben. Interessant an der Formulierung in der französischen Verfassung ist außerdem, dass eine Differenzierung aufgrund der Ethnie – anders als in Art. 21 Abs. 1 der GRCh – und aufgrund der Sprache – anders als in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 21 Abs. 1 GRCh – im Text nicht auftaucht. Der Begriff der Ethnie würde das Vorhandensein mehrerer Bevölkerungsgruppen anerkennen, die aufgrund einer „gemeinsame[n] Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle[r] und traditionelle[r] Herkunft und Lebensumgebung geprägt und gekennzeichnet sind“213. Somit würde nach der französischen Anschauung auch die Ungleichheit dieser Bevölkerungsgruppen anerkannt. Noch spezifischer betrifft die Anerkennung einer Minderheitensprache ein Eingeständnis von Unterschieden innerhalb des französischen Staatsgebiets und zwischen den französischen Staatsbürger:innen. So erklärte der Conseil constitutionnel in seiner Entscheidung von 1999 zu der EU-Charta der Regional- und Minderheitensprachen u.a. dem Prinzip der Gleichheit widerspräche „der Anerkennung kollektiver Rechte für irgendeine Gruppe, die durch eine Gemeinschaft der Herkunft, der Kultur, der Sprache oder des Glaubens definiert ist“.214
Die Anwendung des Gleichheitsgebotes unterscheidet sich zwischen Deutschland und Frankreich also erheblich. Es wird klar, dass der Wahrung der Rechte von Minderheiten in Frankreich eine andere Auffassung zugrunde liegt. Das französische System, das sich auf Begriffe wie Nation, Volk und Republik stützt, und damit andere Begriffe erschuf, wie unicité (oder unité) „formt im rechtlichen Sinne eine homogene Kollektivität von Bürger[:innen], die untereinander nicht differenziert werden dürfen und gleich sind.“215 Auch wenn, wie oben bereits dargelegt, eine normative Uniformität auch in rechtlicher Dimension nicht mehr existiert,216 ist das Gleichheitsprinzip darauf gerichtet das französische Volk zu vereinheitlichen, nicht darauf auf die soziologische Realität einer diversen französischen Bevölkerung und der Wahrnehmung ihrer Minderheitenrechte einzugehen.217 Das französische Gleichheitssystem, das sich in Zusammenhang mit dem Prinzip der Unteilbarkeit ergibt, ist auf zwei Ziele gerichtet: Zum einen soll es „die „Départements Frankreichs“ integrieren“ und damit auch die „Assimilierung der „alten Kolonien“ herbeiführen.“218 Auf der anderen Seite soll es normative Abweichungen innerhalb des Staatsgebiets begrenzen. Dies ist besonders relevant bezogen auf die Überseekörperschaften.219 Damit ist die Gleichheit über das Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit auf eine territoriale Gleichheit bezogen. Gründler schreibt hierzu: „Unteilbarkeit bedeutet […] das Streben nach tatsächlicher Gleichheit im gesamten Gebiet, damit dieses ein homogenes Ganzes bildet, während sie gleichzeitig eine Grenze für die Möglichkeit darstellt, Ungleichbehandlungen festzulegen, die eine Teilung des Gebiets darstellen (je nach Ort unterschiedliche anwendbare Regeln).“220
Im Föderalstaat Deutschland führt die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. In Frankreich käme eine solche Auslegung der Gleichheitsrechte nicht in Betracht, denn die deutsche Dogmatik setzt die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen innerhalb der Bevölkerung voraus. Da das Gleichheitsrecht in Frankreich immer noch auf dem Grundgedanken der Rechtseinheit beruht, wäre eine solche Differenzierung systemwidrig. Auch wenn tatsächlich die Rechtseinheit nicht mehr gewahrt ist und stattdessen allenfalls eine Einheit der Legislativgewalt besteht221 (auch hier gilt hingegen die Ausnahme der Überseekörperschaft Neukaledoniens222), ist in Frankreich bereits das Vorhandensein einer von der gesamtstaatlichen Reglung abweichenden Vorschrift ein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht.
c) Das Gleichheitsprinzip als Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips
Das Prinzip der freien Selbstverwaltung findet seine Grenzen im französischen Gleichheitsrecht.223 Im Zusammenhang mit dem Prinzip der Unteilbarkeit nimmt das Prinzip der Gleichheit damit eine weitere gravierende Rolle ein, wenn es darum geht, Beschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips in Ausprägung der Rechtseinheit224) zu rechtfertigen. So sind über das Element der Gleichheit nicht nur ausnahmsweise Abweichungen vom Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit möglich und dabei überwiegend auf die Überseekörperschaften begrenzt. Vielmehr verfestigt sich die rechtliche Aushöhlung der Unteilbarkeit durch die Entscheidungen des Conseil constitutionnel,225 nach denen lediglich „übermäßige Differenzierungen“226 einem Abweichen von einer einheitlichen Gesetzgebung zuwiderlaufen. Diese Entscheidungen des Conseil constitutionnel verweisen allesamt auf das Prinzip der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften aus Art. 34 Abs. 2, 72 Abs. 3 CF,227 welches mit den Anforderungen an die normative Gleichheit in Einklang gebracht werden muss.228 Die Abwägung, die der Conseil constitutionnel zwischen dem Prinzip freier Selbstverwaltung und dem Prinzip von Einheit und Unteilbarkeit vornimmt, führt dazu, dass aus der Perspektive der Einheit und Unteilbarkeit eine Umkehr der Rechtfertigungslast erfolgt.229 Denn Abweichungen vom Status quo der Einheit und Unteilbarkeit – hinsichtlich der Rechtseinheit – sind danach grundsätzlich zulässig. Ausnahmefälle sind gegeben, sobald Grundrechte (genauer gesagt die Kategorien der libertés publiques und der droits fondamentaux230) betroffen sind.231
Da dem Nationalstaat die Kompetenz bezogen auf die Grundrechte zukommt, ist der freien Selbstverwaltung der Regionen Frankreichs in der Übersee- und Metropolregion immer dann eine Grenze gesetzt, wenn Grundrechte nicht in gleicher Weise angewendet werden. Dies bezieht sich auf Legislativ- und Administrativakte, die eine Anwendung unterschiedlicher Regelungen in verschiedenen Gebieten vorsehen, vgl. Art. 34 CF.232 Diese Feststellung wurde vom Conseil constitutionnel vielfach bestätigt und erstreckt sich auch auf die Regelungen des Art. 74 CF, bezogen auf die Organisation der Überseekörperschaften.233 Dem entsprechen auch die Formulierungen in Art. 72 und 73 CF, wonach das Experimentierrecht sowie weitere Kompetenzübertragungen auf die Überseekörperschaften, nur dann zulässig sind, wenn die Grundrechte (libertés publiques) nicht betroffen sind.234
Diese Feststellung führt zu einer Umkehr der bisherigen Anschauung von rechtlicher Einheit im Hoheitsgebiet (und damit auch normativer bzw. territorialer Unteilbarkeit). Einschränkungen dieser sind nach der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel grundsätzlich zulässig. Ausnahmen sind gegeben, wenn Grundrechte betroffen sind.235 Die Rechtsprechung macht deutlich, dass eine Aushöhlung des Prinzips der Unteilbarkeit möglich ist, je stärker das Prinzip der freien Selbstverwaltung angewendet wird. Die Grenze dessen bildet das Grundrecht der Grundrechtsgleichheit (égalité devant les libertés publiques).236 Damit verschafft das Gleichheitsrecht dem Unteilbarkeitsprinzip in Abwägung zum Prinzip der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaft bezogen auf die Rechtseinheit ihren begrenzten verbleibenden Anwendungsbereich.237 Die Grundrechtsgleichheit definiert also den Restgehalt der Unteilbarkeit hinsichtlich der Rechtseinheit.238 Auf der Kehrseite wird dem Prinzip der Gleichheit mit Blick auf seine territoriale Ausprägung ein größerer Anwendungsbereich eingeräumt.239 Jedoch ist auch das Gleichheitsprinzip nicht schrankenlos gewährleistet.
d) Zulässige Einschränkungen des Gleichheitsprinzips
Durch die Abstandnahme vom strikten Gleichbehandlungszwang gilt das Gleichheitsgebot nunmehr als Differenzierungsverbot, für welches Rechtfertigungsgründe vorliegen können.240 Klassischerweise sind hier zwei Rechtfertigungsgründe zu differenzieren, die der Conseil constitutionnel in ständiger Rechtsprechung als Grenzen des Gleichheitsprinzips zitiert: Zum einen sind Abweichungen vom Unteilbarkeitsprinzip bei „besonderen örtlichen Gegebenheiten“241 (aa) und zum anderen beim Vorliegen eines „Interesses der Allgemeinheit“242 (bb) möglich. Da das Unteilbarkeitsprinzip auch auf die Verwirklichung der Gleichheit im Staatsgebiet gerichtet ist, verleiht die Gleichheit der Unteilbarkeit ihren verbleibenden Restgehalt.243 Diese Feststellung wäre alarmierend, wenn man den Autor:innen Glauben schenkt, nach denen sich aus der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel, bezogen auf die Unteilbarkeit, eine Tendenz abzeichnet, wonach immer häufiger ein Rechtfertigungstatbestand des Gleichheitsrechts angenommen wird.244 Dies würde dafür sorgen, dass Beschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips häufiger gerechtfertigt wären.
aa) Der Einfluss der unicité auf das Gleichheitsprinzip: Das Element der besonderen örtlichen Gegebenheit
Nicht nur das Prinzip der freien Selbstverwaltung wird durch die Inbezugnahme des Gleichheitsgrundsatzes beeinflusst. Auch die unicité verändert in Zusammenhang mit dem Gleichheitsprinzip maßgeblich den Inhalt der Unteilbarkeit der Republik.245
Neben den Abgeordneten der Nationalversammlung246 verweist auch der Conseil constitutionnel gemeinsam auf Gleichheit und Unteilbarkeit. So lässt sich in seiner Rechtsprechung hinsichtlich des Prinzips der Unteilbarkeit zumeist folgender Satz finden: „Frankreich ist, wie in Artikel 2 der Verfassung von 1958 verkündet, eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik, die allen Bürger[:inne]n ungeachtet ihrer Herkunft die Gesetzesgleichheit garantiert.“247
Die gesteigerte gemeinsame Inbezugnahme von Unteilbarkeit und Gleichheit wird damit begründet, dass das Verfassungsgericht die neue Auslegung der Einheit der Republik im Sinne der unicité mit der Verfassungsänderung von 2003 in Einklang bringen muss, wonach überseeische Bevölkerungen bestünden, die sog. populations d’outre mer, vgl. Art. 72-3 Abs. 1 CF.248 Geht man davon aus, dass nur ein französisches Volk besteht, ist dies nicht vereinbar mit der Existenz einer abgrenzbaren Überseebevölkerung. Gleiches gilt für das Vorhandensein einer Neu-Kaledonischen Bürgerschaft sowie für die Unionsbürgerschaft, die sich seit dem Vertrag von Maastricht aus dem Unions-Primärrecht ergeben.249
Eine Auflösung des Konflikts zwischen diesen beiden Bekundungen wird über die Art. 1 Abs. 1 S. 2 CF, Art. 6 DDHC erreicht. Das hier geregelte Prinzip der (territorialen) Gleichheit wird im französischen Recht so ausgelegt, dass eine normative Ungleichbehandlung zwischen den in unterschiedlichen Regionen lebenden Bürger:innen nur dann in Betracht kommt, wenn diese aufgrund „besonderer örtlicher Gegebenheiten“250 erforderlich ist. Somit ist auch innerhalb des peuple unique eine unterschiedliche Behandlung notwendig, wenn dies mit dem Gleichheitsrecht vereinbar ist.
Aus dieser Auslegung ergibt sich, dass eine besondere lokale Gegebenheit im Falle Metropolfrankreichs weniger wahrscheinlich ist als im Falle der Überseekörperschaften. Denn im Urteil zum Status von Korsika251 wurde festgestellt, dass das Recht der Gleichheit verletzt sei. Gleiches gilt für die generelle Anerkennung von Minderheitenrechten, etwa durch völkerrechtliche Verträge wie den „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ der UN, dem Frankreich nur unter Ausschluss des Art. 27 beigetreten ist252 oder bezogen auf das Urteil zur Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen.253 Auch wenn somit Minderheitenrechte über das Recht der Gleichheit nach wie vor jedenfalls in der Metropolregion keine Anerkennung erhalten, lässt sich in den letzten Jahren bezogen auf das Experimentierrecht aus dem Jahr 2003 eine Ausweitung des Rechtfertigungsgrunds der besonderen lokalen Gegebenheit, auch in der Metropolregion erkennen.254 Hier wird das Konzept der unterschiedlichen lokalen Situation bezogen auf einzelne Experimentiergesetze so ausgelegt, dass ein Gesetz auf mehrere Regionen, die diese Situation im Vergleich zur restlichen Metropolregion aufweisen, ausgedehnt wird.255 Daraus kann eine perspektivische Ausweitung der Anwendung des Rechtfertigungsgrunds über die Überseekörperschaften hinaus auch auf die Metropolregion gesehen werden.
bb) Rechtfertigung aufgrund eines Interesses der Allgemeinheit
Neben dem Vorliegen besonderer lokaler Gegebenheiten, kommt als Rechtfertigungsgrund einer Ungleichbehandlung auch das Gemeininteresse in Betracht.256 Nach der Auslegung es Conseil constitutionnel handelt es sich hierbei um einen subsidiären Rechtfertigungsgrund.257 Denn der Rechtfertigungsgrund der „unterschiedlichen Situation“ scheint objektiver. Dennoch wird teilweise festgestellt, dass seine Anwendung – wenn auch begrenzt – zu der fortschreitenden Aushöhlung des Gleichheitsprinzips beitrage.258 Dies hätte fatale Auswirkungen auf das Prinzip der Unteilbarkeit, dem in der Rechtsprechung seinen Anwendungsbereich oft über das Gleichheitsprinzip verliehen wird.259 Diese Gefahr wäre jedoch nur gegeben, wenn dem unbestimmten Rechtsbegriff des Allgemeininteresses ein eigener Anwendungsbereich zukäme.
In den meisten Fällen beschränkt sich seine Inbezugnahme durch den Conseil constitutionnel auf die floskelhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe für Beeinträchtigungen der Gleichheit.260 Zumeist liegt kein Verstoß gegen ein allgemeines Interesse vor, wenn auch keine unterschiedliche Situation festgestellt wurde.261 Damit kommt dem Rechtfertigungsgrund des Allgemeininteresses ein sehr beschränkter Anwendungsbereich zu. Darüber hinaus stellt der Conseil constitutionnel in seinen Entscheidungen nicht fest, wann ein solches Allgemeininteresse vorliegen könnte.262 Dies kann damit zusammenhängen – so Jouanjan –, dass Verfassungsrichter:innen nach Art. 61-1 CF nur ein begrenzter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist. Dieser bezieht sich auf die Rechte und Freiheiten, die sich aus der Verfassung ergeben. Die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel darf demnach nicht an die Stelle des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers treten.263 Bezogen auf ein Allgemeininteresse, das der Gesetzgeber beim Erlass eines Gesetzes bedenken muss, erscheint der Rechtfertigungsgrund „redundant“.264 Hinsichtlich des Gesetzes aus dem Jahr 2003 zu Mindestlohnregelungen ordnete das oberste Gericht den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit als Allgemeininteresse ein und rechtfertigte damit die Ungleichbehandlung.265 Jedoch wird in diesem Fall zusätzlich zum Allgemeininteresse auch der primäre Rechtfertigungsgrund der unterschiedlichen Situation angeführt.266 Auch hier kommt es im Ergebnis folglich nicht, auf das Vorliegen eines Allgemeininteresses an. Es scheint fast, als könne ein Allgemeininteresse allein, eine Beeinträchtigung des Gleichheitsprinzips nicht rechtfertigen.
In Ausnahmefällen führt die Anwendung des Art. 61-1 CF auf den Rechtfertigungsgrund des Allgemeininteresses jedoch zur Gültigkeit eines Gesetzes. Dies war etwa bei der Rechtsprechung zur Rentenreform 2003 der Fall, die Frauen gegenüber Männern bevorteilte, indem Müttern eine Erhöhung der Versicherungsdauer von acht Trimestern pro Kind zuerkannt wurde und Männern nicht. Der Conseil constitutionnel stellte fest, dass zwar grundsätzlich eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen angebracht sei, dass die Auslegung des Gesetzeszwecks und damit des Allgemeininteresses jedoch dem Gesetzgeber obliege.267 Obwohl der Rechtfertigungsgrund des Allgemeininteresses hier also in Bezug genommen wird, geht sein Inhalt hier nicht über eine simple Anwendung des Art. 61-1 CF hinaus.268
Es kann daher festgestellt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des Allgemeininteresses weitgehend leerläuft.269 Der Anwendungsbereich der Gesetzesgleichheit und somit mittelbar auch der Unteilbarkeit, wird durch den hinzutretenden Rechtfertigungsgrund faktisch nicht beeinträchtigt.
cc) Zwischenergebnis: begrenzte Einschränkung des Gleichheitsprinzips
Zwar ist es möglich Beeinträchtigungen der Gleichheit vor dem Gesetz einerseits aufgrund unterschiedlicher lokaler Gegebenheiten und andererseits aufgrund des Allgemeininteresses zu rechtfertigen.270 Diese Rechtfertigungsgründe sind jedoch nach wie vor in ihrer Anwendung limitiert. Der primäre Rechtfertigungsgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheit in einer Gebietskörperschaft findet vorrangig im Bereich der Überseekörperschaften Anwendung.271 Hier fungiert er auch als verfassungsrechtliche Begründung für die Einführung des Rechtsbegriffs der unicité durch den Conseil constitutionnel. Diese wäre ansonsten mit dem Vorliegen einer individualisierbaren Überseebevölkerung unvereinbar.272 In der Metropolregion bleibt die Rechtfertigung eines Eingriffs in den Gleichheitsgrundsatz weiterhin die Ausnahme.273 Diese wird insbesondere in Zusammenhang mit dem Experimentierrecht in Bezug genommen.274
Auf der anderen Seite hat der Rechtfertigungsgrund des Allgemeininteresses in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel keine nennenswerte Bedeutung, wenn es um die Gleichheit vor dem Gesetz geht. Dies kann mit der Abstraktheit des Begriffs begründet werden,275 und mit dem Umstand, dass der Conseil constitutionnel innerhalb der Grenzen des Art. 61-1 CF argumentieren muss. Seine Interpretation eines Allgemeininteresses darf nicht an die Stelle der Zielsetzung durch den Gesetzgebungsakt treten.276
e) Zwischenergebnis: Verschwinden der Unteilbarkeit hinter der Gleichheit
Die gegenseitige Einflussnahme der Tragweite von Gleichheit und Unteilbarkeit bedeutet für das Prinzip der Gleichheit, dass diese im Sinne einer territorialen Auslegung (also insb. normative oder legislative Gleichheit) konkretisiert wird. Die Unteilbarkeit auf der anderen Seite scheint aufgrund der gemeinsamen Inbezugnahme mit dem Prinzip der Gleichheit in ihrer Bedeutung gemindert zu sein.277 Das Prinzip der Gleichheit verschafft dem Prinzip der Unteilbarkeit mit Blick auf die Rechtseinheit seinen einzigen verbleibenden Anwendungsbereich.278 Sie tritt anstelle einer Definition der Unteilbarkeit in normativer Hinsicht. Außerdem fällt es mittlerweile schwer, die Prinzipien von Gleichheit und Unteilbarkeit inhaltlich abzugrenzen. Dies zeigt sich auch am Umstand, dass die Begriffe in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel oft gemeinsam in Bezug genommen werden.279 Ist eine normative Ungleichheit gegeben und nicht gerechtfertigt, verstößt dies auch gleichzeitig gegen die Prinzipien der Einheit (, der unicité) und der Unteilbarkeit.280
Bezogen auf die Überseekörperschaften ermöglicht die Anerkennung besonderer lokaler Gegebenheiten als Rechtfertigung für normative Unterschiede eine Wahrnehmung der Rechte von Minderheiten.281 Nach dem französischen Gleichheitssystem sind grundsätzlich normative Differenzierungen nicht möglich. Eine generelle Anerkennung von Minderheitenrechten etwa in völkerrechtlichen Verträgen erfolgt deshalb nicht.282 Dieser Grundentscheidung entspricht es auch, eine Rechtfertigung von Begrenzungen der Rechtseinheit (nur) dann anzunehmen, wenn die Grundrechtsgleichheit betroffen ist, also eine gleiche Anwendung von Grundrechten im Staatsgebiet nicht gewährleistet ist.283
4. Zwischenergebnis: Der schwindende Anwendungsbereich der Unteilbarkeit in Zusammenhang mit benachbarten Verfassungsprinzipien
Sowohl das Prinzip der Einheit als auch das der Gleichheit sind (spätestens284)seit revolutionärer Zeit untrennbar mit dem Prinzip der Unteilbarkeit verknüpft.285 Während die Einheit das Ziel der Unteilbarkeit darstellt, ist die Gleichheit seine Rechtfertigung. Die gerichtliche Auslegung der Begriffe beeinflusst sich gegenseitig. Die Interpretation der Einheit als normative Einheit im Sinne des Einheitsstaats, welches auch die territorial-normative Komponente der Unteilbarkeit deutlich macht, hat einen Einfluss auf die Interpretation der Gesetzesgleichheit als territoriale Gleichheit. Nicht ohne Grund werden die drei Begriffe vom Conseil constitutionnel oftmals in einem Satz gemeinsam zitiert.286
Auch die Neuinterpretation des Prinzips der Einheit als unicité du peuple beeinflusst die Auslegung der Unteilbarkeit und wird andererseits durch das Prinzip der Gleichheit legitimiert. So beeinflusst die unicité du peuple die Unteilbarkeit darin, dass der Fokus des Prinzips vor allem auf die Unteilbarkeit des Volkes gelenkt wird, im Sinne der Sicherung der Existenz nur eines Volkes.287 Auf der anderen Seite löst die Gleichheit den daraus entstehenden Konflikt zwischen unicité des Volkes und der Existenz einer überseeischen Bevölkerung auf und legitimiert damit die Existenz des neuen Prinzips der unicité. Denn Abweichungen von der Gleichheit der Bürger:innen sind beim Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gerechtfertigt – so etwa auch im Falle der Überseebevölkerungen.288
Die Tendenz der Rechtsprechung, die Prinzipien von unicité und Gleichheit in seinen Entscheidungen betreffend der Unteilbarkeit zu betonen, wirft die Frage auf, ob das Unteilbarkeitsprinzip allein zu schwach ist, um ein Urteil zu stützen.289 Für diese Sichtweise spricht auch, dass das Prinzip der Grundrechtsgleichheit (egalité devant les libertés publiques) die Grenze der freien Selbstverwaltung darstellt. Damit bildet sie auch die Demarkationslinie der Einschränkbarkeit der Rechtseinheit. Das Prinzip der Grundrechtsgleichheit verleiht dieser wichtigen Komponente des Unteilbarkeitsprinzips somit ihren einzigen Restgehalt.290 Um die Frage des Restgehalts der Unteilbarkeit als einzelnes Prinzip zu klären, muss ermittelt werden, welche Gehalte sich konkret noch aus dem Prinzip der Unteilbarkeit ergeben.
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (449); hierzu auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33ff.). [↩]
- Diesen Fragen wurde auch schon knapper in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33ff.) nachgegangen. [↩]
- In diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34). [↩]
- Vgl. Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (466ff.); auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36). [↩]
- Vgl. dazu Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (466f.); sie legt dar, dass sich bereits hier die Einheit des Volkes als bestärkendes Prinzip für die Unteilbarkeit herangezogen wurde Conseil constitutionnel, 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 196ff., vgl. hierzu auch unten Teil II. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447). [↩]
- Debbasch, Principe Révolutionnaire, 13ff; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.48; Gründler, Revue du droit public, 2007, 445 (445). [↩]
- Im Original heißt es hier: „La République française, une et indivisible, reconnaît l’existence de collectivités territoriales“, Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447); hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33); hierzu auch: Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (614). [↩]
- Dazu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447). [↩]
- Vgl. auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
- Gaillet in Marsch/Vilain/Wedndel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 32; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 255; auch bereits in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33); ebenfalls: Webert Civitas Europa 1999 (173). [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98). [↩]
- Michalon Revue du Droit Public 1982, 623 (608–685); etwas zurückhaltender hierzu: Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (614ff.); Michalon Revue du Droit Public 1982, 623; hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447f.). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447f.). [↩]
- In diesem Sinne: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447f.); Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75); in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
- Vgl. Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (76). [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98); Le Comité consultatif constitutionnel de l’avant-projet du 29 Juillet 1958 au Projet du 21 Août 1958, Documents pour servir à l’histoire de l’élaboration de la Constitution du 4 octobre 1958, 1991, S. 294. [↩]
- Vgl. Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98); Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (605). [↩]
- Gaulle, Discours de Brazzaville, 30.01.1944; Gaulle, Discours prononcé par le général de Gaulle, président du Conseil, à Brazzaville (Congo)., 24.08.1958; die Rede von Januar 1944 wird auch zitiert in: Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98). [↩]
- Vgl. Le Comité consultatif constitutionnel de l’avant-projet du 29 Juillet 1958 au Projet du 21 Août 1958, Documents pour servir à l’histoire de l’élaboration de la Constitution du 4 octobre 1958, 1991, S. 294f.; und Le Comité consultatif constitutionnel de l’avant-projet du 29 Juillet 1958 au Projet du 21 Août 1958, Documents pour servir à l’histoire de l’élaboration de la Constitution du 4 octobre 1958, 1988, S. 117. [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98). [↩]
- Im Original heißt es hier: « La République française, une et indivisible, reconnaît l’existence de collectivités territoriales. »Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447); hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33); Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98). [↩]
- Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (605); auch zitiert in: Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (98). [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (99). [↩]
- Diese Union wurde 1958 durch die „französische Gemeinschaft“ abgelöst, welche aber schnell in der Bedetungslosigkeit verschwand aber erst 1995 auch formal aufgelöst wurde, von dieser Federation ist wohl auch in: Le Comité consultatif constitutionnel de l’avant-projet du 29 Juillet 1958 au Projet du 21 Août 1958, Documents pour servir à l’histoire de l’élaboration de la Constitution du 4 octobre 1958, 1988, S. 117 die Rede. [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (99); Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique, hier lautet es ausdrücklich: « Die Französische Union besteht einerseits aus der Französischen Republik, die die französische Metropolregion sowie die überseeischen Departements und Gebiete umfasst, und andererseits aus den assoziierten Gebieten und Staaten. ». [↩]
- Vgl. hierzu auch: Kinh Politique étrangère 1954, 463. [↩]
- Diémert Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 7 (9); zum Unterschied zwischen Überseegebieten und Übersee-départements vgl. im Einzelnen unten: B.VI.1.a). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (450); Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (99). [↩]
- Journal Officiel de la République française 1958 (9151). [↩]
- Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (99). [↩]
- Vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (450); Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (100). [↩]
- Vgl. auch: Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (99). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75f.); Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447f.). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75); auch zitiert in: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (76). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (450); Lemaire Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 95 (100). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75); Senghor, Avis et débats du comité consultatif constitutionnel, 1960, S 168. [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (75). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (76). [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 26; F. Luchaire, Les fondements constitutionnels de la décentralisation, Revue de Droit Public (1982), hier wird von der Einheit mit den Worten „für ein Territorium nur ein Recht“ beschrieben und Unteilbarkeit als Gegenmodell zum Föderalismus auserkoren, wenngleich dies eher für Einheit und Unteilbarkeit festgestellt werden sollte, vgl. auch S. 8 . [↩]
- Vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34ff.). [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 203. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34). [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 26; F. Luchaire, Le Conseil Constitutionnel, 2. Aufl., 1999, S. 6. [↩]
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 75. [↩]
- Vgl. Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (337). [↩]
- Beaud, Théorie de la Fédération, 2. Aufl. 2009, S. 12. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); vgl. in diesem Sinne auch Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (336). [↩]
- Beaud, Théorie de la Fédération, 2. Aufl. 2009, S. 39, im Original lautet es: „Toute étude sur le fédéralisme doit partir du constat initial et indiscutable qu’un tel arrangement institutionnel suppose l’existance, sur le même territoire et concernant la même population, de deux niveaux de pouvoirs, l’instance fédérale et l’instance fédérée“. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (336f.); Schmidt (Hrsg.), Die westlichen Länder, S. 95ff.; zu dieser Einteilung vgl. auch Beaud, Théorie de la Fédération, 2. Aufl. 2009, S. 13. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); a auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); vgl. Beaud, Théorie de la Fédération, 2. Aufl. 2009, S. 13. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36). [↩]
- Die Abbildung ist angelehnt an: Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335). [↩]
- Dazu vertieft Punkt (2) hierunter. [↩]
- Gaillet, Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 32; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 225; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33); ebenfalls: Webert Civitas Europa 1999 (173). [↩]
- Zur Dezentralisierungsreform von 1982 als Wendepunkt in der Ausrichtung des französischen Einheitsstaats, vgl. Moderne in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983 (1); vgl. in diesem Sinne auch schon M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335). [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 509f. a auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. Vie publique, Qu’est-ce que la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20168-quest-ce-que-la-decentralisation. [↩]
- Loi n° 92-125 Journal Officiel de la République française 1992, 2064. [↩]
- Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 416f.; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/eclairage/38686-la-deconcentration-corollaire-de-la-decentralisation. [↩]
- Normative Befugnisse verweist hier auf den Erlass von Verwaltungsgesetzen (règlements) sowie Parlamentsgesetze (lois), vgl.: Haquet, La loi et le règlement, 2007, S. 13; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 719ff.; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. hierzu bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); vgl. auch: Vie publique, Qu’est-ce que la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20168-quest-ce-que-la-decentralisation. [↩]
- Loi n° 82-213 Journal Officiel de la République française 1982, 730. [↩]
- Loi n° 83-663 Journal Officiel de la République française 1983, 2286; Loi n° 83-8 Journal Officiel de la République française 1983, 215. [↩]
- Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (614). [↩]
- Im Original lautet es: „[L]a différence essentielle entre la décentralisation et le fédéralisme réside dans ce fait que chez l’État unitaire il y a « unité de la loi », est-à-dire unité de puissance et d’organes législatifs, tandis que dans le cas du fédéralisme il y a « diversité des lois », en ce sens qu’il existe plusieurs puissances législatives secondaires au-dessous d’une puissance législative commune, mais restreinte à des objets déterminés“, Bacot, Carré de Malberg et l’origine de la distinction entre souveraineté du peuple et souveraineté nationale, 1985, S. 173. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; auch schon erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 525; auch bereits zitier in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; Conseil constitutionnel, 22.5.2013, Décision n° 2013-313 QPC; vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Avril, L’État plurilégislatif et la République indivisible, 2004. [↩]
- Geprägt wurde der Begriff des État pluri-législatif von Favoreu, vgl. etwa: Favoreu in Moderne/Bon (Hrsg.), La Nouvelle décentralisation, 1983, S. 15; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858); Avril, L’État plurilégislatif et la République indivisible, 2004. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (34). [↩]
- Haquet, La loi et le règlement, 2007, S. 19; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 719ff.; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. hierzu bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Vgl. Vie publique, Qu’est-ce que la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/20168-quest-ce-que-la-decentralisation. [↩]
- Vgl. Gliederungspunkt A., VII. [↩]
- Dazu vertieft unten Punkt 3.; zudem: Edel, Le principe d’égalité dans la Convention européenne des droits de l’homme – Contribution à une théorie générale du principe d’égalité, 2007, S. 38. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453); hierzu auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Anders hierzu noch 2007: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (453). [↩]
- Maus/Passelecq, Témoignages sur l’écriture de la constitution de 1958, 1997, S. 104. [↩]
- Vgl. etwa Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335ff.); Dollat Revue française de droit administratif 2003 (670f.). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 195f.; Zarca Civitas Europa 2015, 55 (58); Verpeaux Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2014, 7 (8); auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); vgl. hierzu außerdem: Haquet Titre VII 2022; Heraud in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983, S. 429 (435). [↩]
- Vgl. dazu: Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 509; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (615). [↩]
- Vgl. die obige Abbildung. [↩]
- Vgl. Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (337). [↩]
- Vgl. zum besonderen Status Korsikas und der Überseekörperschaften unten: VI., 2., b). [↩]
- Vgl. hierzu Punkt VI. in diesem Abschnitt. [↩]
- Vgl. dazu im Umkehrschluss Art. 90 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4208), wo ein Konsultationsrecht des haut-commissaires geregelt ist, nicht jedoch die Nachordnung der Neukaledonischen Volksvertretung gegenüber der nationalen Volksvertretung; vgl. hierzu im Detail unten: B., VI., d), bb), (a). [↩]
- Friedrich, Trends of federalism in theory and practice, 1968, S. 7f. hier lautet es im Original: „In short, we have federalism only if a set of political communities coexist and interact as autonomous entities, united in a common order with an autonomy of its own”. [↩]
- Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (608f.); vgl. auch bezüglich Neukaledoniens: Michalon in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997, S. 221 (221). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (336f.). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; auch schon erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 525; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; Conseil constitutionnel, 22.5.2013, Décision n° 2013-313 QPC; vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Im Original lautet es: „[L]’idée fédérale n’est pourtant pas étrangère à nos institutions. Elle perce clairement, depuis le début des années soixante, dans le statut de maints de nos territoires d’outre-mer et s’affirme au fil du temps que ce soit par les percées du législateur, par l’acquiescement du juge constitutionnel ou par la volonté du constituant, récemment réitérée lors de la substitution de la loi organique à la loi ordinaire pour l’adoption des statuts particuliers de TOM“, vgl. Michalon in Faberon (Hrsg.), L’avenir statutaire de la Nouvelle-Calédonie, 1997, S. 221 (241). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335); vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36); vgl. dazu auch oben im Punkt (2), (b). [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (466f.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (448). [↩]
- Zur synonymen Verwendung der beiden Begriffe „Volk“ und „Nation“ vgl. in diesem Abschnitt Punkt III., 2. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (466); auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36). [↩]
- So schreibt er in seinem Urteil: „[L]a Constitution de 1958 qui postule l’unicité du « peuple français »“, Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S 182. [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (469); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (464). [↩]
- Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (468f.); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36f.). [↩]
- Vgl. dazu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.182. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Vgl. schon M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37); Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Hier ist die Rede von Rechten von Minderheitenbevölkerungen zur Ausübung ihrer eigenen Kultur, Sprache oder Religion, siehe: Gesetz zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt 60 vom 15.11.1973; vgl. hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (475f.). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (475f.). [↩]
- Art. 72-3 Constitution française: La république reconnait au sein du peuple français, les populations d’outre-mer, dans un idéal commun de liberté, de fraternité et d‘égalité”; dazu: Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 170f.; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45 Aufl. 2025, 100 ; Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC ist die Rede von einem „peuple d’outre-mer“, also einem Volk der Überseekörperschaften; das Urteil zum Status von Korsika wurde 2003 in den Verfassungstext integriert, indem hier in Art. 72-3 Abs. 1 CF von den populations d’outre-mer » die Rede ist Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (468); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (474f.). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (473f.). [↩]
- Vgl. dazu Conseil constitutionnel, 3.4.2003, Décision n° 2003-468 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (474). [↩]
- Vgl. Punkt b) hierunter. [↩]
- Vgl. Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (76). [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (457); Conseil constitutionnel, 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; auch schon erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 525; auch bereits zitier in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Koç, La concession d’un pouvoir législatif aux collectivités territoriales par le pouvoir central, ou les prémices d’une métamorphose de la République., http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; Conseil constitutionnel, 22.5.2013, Décision n° 2013-313 QPC; vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (46). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 525; auch bereits zitier in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (47). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Verpeaux, Documents pour servir à l’histoire de l’élaboration de la constitution vol. III, 1991, S. 294. Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (76). [↩]
- Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique; Constitution du 4 octobre 1958 Texte original. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B.IV.3.d)bb). [↩]
- Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique. [↩]
- Constitution du 4 octobre 1958 Texte original. [↩]
- Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique; Constitution du 4 octobre 1958 Texte original. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 597. [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.1.1985, Décision n° 84-185 DC; 19.1.1988, Décision n° 87-241 DC; 9.12.2010, Décision n° 2010-618 DC; 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC; vgl. auch: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 605f. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.12.2010, Décision n° 2010-618 DC; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 606. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 592. [↩]
- Conseil constitutionnel, 20.1.1993, Décision n° 92-316 DC; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 600. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 596f. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 593ff. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 598f. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 601ff. [↩]
- Constitution du 4 octobre 1958 Texte original. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 597. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 592. [↩]
- Vgl. F. Luchaire/Y. Luchaire, Le droit de la décentralisation, 2. Aufl. 1989, S. 85. [↩]
- Conseil constitutionnel, 23.5.1979, Décision n° 79-104 DC; vgl. hierzu auch: F. Luchaire/Y. Luchaire, Le droit de la décentralisation, 2. Aufl. 1989, S. 85; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 592. [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 597. [↩]
- Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (76). [↩]
- Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (82). [↩]
- Edel, Le principe d’égalité dans la Convention européenne des droits de l’homme – Contribution à une théorie générale du principe d’égalité, 2007, S. 38. [↩]
- Vgl. Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (42). [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Fouquet, Le Conseil constitutionnel et le principe d’égalité devant l’impôt, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/le-conseil-constitutionnel-et-le-principe-d-egalite-devant-l-impot; 27.11.2020, Décision n° 2020-868 QPC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 13.8.1993, Décision n° 93-325 DC; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Oft stützt der Conseil constitutionnel seine Entscheidungen allein auf Art. 6 DDHC, vgl.: Nacke in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 59 (71); Conseil constitutionnel, 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC; 14.1.1999, Décision n° 98-407 DC. [↩]
- Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (462) vgl. auch schon M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (462); ebenso zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Conseil constitutionnel, 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; vgl. hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (466). [↩]
- Vgl. hierzu Hochmann in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 323 (329ff.). [↩]
- Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (468), im Original heißt es hier: « L’indivisibilité implique par exemple la recherche d’une égalité réelle sur l’ensemble du territoire afin qu’il forme un ensemble homogène, tout en constituant simultanément une limite à la possibilité d’établir des différences de traitement constitutives d’une division du territoire (règles applicables différentes selon les lieux). ». [↩]
- L.-J. Constantinesco, Die rechtsvergleichende methode, 1972, S. 139f. [↩]
- In ihrem Antrag zum Urteil Conseil constitutionnel, 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC verwiesen die antragsstellenden Abgeordneten auf die Prinzipien von „Gleichheit und Unteilbarkeit“. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC hier lautet es im Original „la France est, ainsi que le proclame l’article 2 de la Constitution de 1958, une République indivisible, laïque, démocratique et sociale qui assure l’égalité devant la loi de tous les citoyens quelle que soit leur origine“, das Urteil verweis im Folgenden aber schwerpunktmäßig auf die Gleichheit der Bürger:innen und weniger auf die Unteilbarkeit; vgl. auch 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; die Prinzipien wurden zudem gemeinsam als Prinzipien „von Unteilbarkeit und Gleichheit“ in Bezug genommen in: 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 5.8.1993, Décision n° 93-323 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 30.8.1984, Décision n° 84-177 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 30.8.1984, Décision n° 84-177 DC. [↩]
- Eine Ausnahme bilden: Conseil constitutionnel, 5.8.1993, Décision n° 93-323 DC; und15.6.1999, Décision n° 99-412 DC, wo kein klarer Schwerpunkt der Entscheidungsfindung ausgemacht werden kann. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 13.8.1993, Décision n° 93-325 DC; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Vgl. hierzu: Conseil constitutionnel, 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 13.8.1993, Décision n° 93-325 DC; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (462). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (464). [↩]
- Oberdorff, Droits de l’homme et libertés fondamentales, 9. Aufl., S. 484. [↩]
- Levrat, Minorités et organisation de l’Etat, S. 253; auch zitiert in: Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011 (139). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36f.). [↩]
- V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011, S. 139 (140). [↩]
- Vgl. dazu Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 1223. [↩]
- C. Lasserre Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2022, 302 (304); in diesem Sinne auch: EuGH, 16.7.2015, C-83/14. [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC, im Original lautet es hier: „Considérant que ces principes fondamentaux s’opposent à ce que soient reconnus des droits collectifs à quelque groupe que ce soit, défini par une communauté d’origine, de culture, de langue ou de croyance“. [↩]
- V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011, S. 139 (143). [↩]
- Girollet Actes des colloques internationaux des 2 et 3 septembre 2010 et des 6 et 7 juin 2012, 289 (301); Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (74). [↩]
- Vgl. hierzu: C., II., 2., b). [↩]
- Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (82). [↩]
- Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (82f.). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (468), im Original heißt es hier: „L’indivisibilité implique par exemple la recherche d’une égalité réelle sur l’ensemble du territoire afin qu’il forme un ensemble homogène, tout en constituant simultanément une limite à la possibilité d’établir des différences de traitement constitutives d’une division du territoire (règles applicables différentes selon les lieux)“. [↩]
- Pastorel Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel 2012, 73 (82); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 195f. [↩]
- Brard, Revue Juridique Polynésienne 2001, 47 (48); Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (457); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 538. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618. [↩]
- Vgl. dazu vertieft unten: B.VI.1.c [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.1.1985, Décision n° 84-185 DC; 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 9.4.1996, Décision n° 96-373 DC; 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Mit dieser Formulierung (im Original „différenciations trop poussées“ umschreiben Favoreu et al. die Entscheidungspraxis des Conseil constitutionnel, vgl.: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618. [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.1.1985, Décision n° 84-185 DC; 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 9.4.1996, Décision n° 96-373 DC; 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC; vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 622. [↩]
- In diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (45). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 1095f. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 618ff. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 630; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 630; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Vgl. hierzu auch: Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 630. [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.1.1985, Décision n° 84-185 DC; 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 9.4.1996, Décision n° 96-373 DC; 17.1.2002, Décision n° 2001-454 DC. [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, 618, 630. [↩]
- In diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Vgl. hierzu auch: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Lanquetin Travail, genre et societes 2009, 91 (94). [↩]
- U.a.: Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC in den genannten Urteilen, lautet die Formulierung in etwa identisch: „Le principe d’égalité ne s’oppose ni à ce que le législateur règle de façon différente des situations différentes, ni à ce qu’il déroge à l’égalité pour des raisons d’intérêt général, pourvu que, dans l’un et l’autre cas, la différence de traitement qui en résulte soit en rapport direct avec l’objet de la loi qui l’établit.“; vgl. zum Rechtfertigungsgrund der unterscheidlichen Situation auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); dies wurde auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Vgl. u.a. Conseil constitutionnel, 17.7.1985, Décision n° 85-189 DC; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC; vgl. zu der Voraussetzung des Allgemeininteresses außerdem: Merland La Revue administrative 2004 (370); Jouanjan Revue du Droit Public 1982 (295). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative; Merland La Revue administrative 2004 (370). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (473f.). [↩]
- In ihrem Antrag zum Urteil Conseil constitutionnel, 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC verwiesen die antragsstellenden Abgeordneten auf die Prinzipien von « Gleichheit und Unteilbarkeit ». [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC hier lautet es im Original: „[L]a France est, ainsi que le proclame l’article 2 de la Constitution de 1958, une République indivisible, laïque, démocratique et sociale qui assure l’égalité devant la loi de tous les citoyens quelle que soit leur origine“, das Urteil verweis im Folgenden aber schwerpunktmäßig auf die Gleichheit der Bürger:innen und weniger auf die Unteilbarkeit; vgl. auch 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; die Prinzipien wurden zudem gemeinsam als Prinzipien « von Unteilbarkeit und Gleichheit » in Bezug genommen in: 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 5.8.1993, Décision n° 93-323 DC. [↩]
- Art. 72-3 Constitution française: „La république reconnait au sein du peuple français, les populations d’outre-mer, dans un idéal commun de liberté, de fraternité et d‘égalité”; dazu: Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, 170f.; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 100f.; Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC ist die Rede von einem „peuple d’outre-mer”, also einem Volk der Überseekörperschaften; das Urteil zum Status von Korsika wurde 2003 in den Verfassungstext integriert, indem hier in Art. 72-3 Abs. 1 CF von den „populations d’outre-mer” die Rede ist Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (468); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (473f.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Hier ist die Rede von Rechten von Minderheitenbevölkerungen zur Ausübung ihrer eigenen Kultur, Sprache oder Religion, vgl.: Gesetz zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt 60 vom 15.11.1973; vgl. hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (475f.). [↩]
- Conseil constitutionnel 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (475f.). [↩]
- Hier zu im Detail, vgl. unten im Rahmen der. Ausführungen zum Experimentierrecht: B.VI.1.d)aa)(2). [↩]
- Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370); Jouanjan Revue du Droit Public 1982, 295. [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370); Lanquetin Travail, genre et societes 2009, 91 (94). [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370); Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Vgl. hierzu: B.,IV., 3. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 6.6.2024, Décision n° 2024-1094 QPC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC; 1.4.2021, Décision n° 2021-7 LP; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 6.6.2024, Décision n° 2024-1094 QPC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC; 1.4.2021, Décision n° 2021-7 LP. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 6.6.2024, Décision n° 2024-1094 QPC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC; 1.4.2021, Décision n° 2021-7 LP; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Jouanjan Jus Politicum 2012, 1 (10). [↩]
- Jouanjan Jus Politicum 2012, 1 (11). [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.12.2003, Décision n° 2003-487 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 18.12.2003, Décision n° 2003-487 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 14.8.2003, Décision n° 2003-483 DC; vgl. hierzu auch: Merland La Revue administrative 2004, 370 (371); Lanquetin Travail, genre et societes 2009, 91 (94f.). [↩]
- Vgl. in diesem Sinne: Jouanjan, Le principe d’égalité devant la loi en droit allemand, 1992, S. 10f. [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370). [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370); Jouanjan Revue du Droit Public 1982, 295. [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, 170f.; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 539f ; Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC ist die Rede von einem „peuple d’outre-mer“, also einem Volk der Überseekörperschaften; das Urteil zum Status von Korsika wurde 2003 in den Verfassungstext integriert, indem hier in Art. 72-3 Abs. 1 CF von den „populations d’outre-mer“ die Rede ist Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (468); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (473f.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 16.9.2016, Décision n° 2016-565 QPC. [↩]
- Merland La Revue administrative 2004 (370); Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Jouanjan Jus Politicum 2012, 1 (10). [↩]
- Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (462) auch schon zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- In diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Conseil constitutionnel, 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 13.8.1993, Décision n° 93-325 DC; 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, n° 91-290 DC; Conseil constitutionnel, 15.6.1999, n° 99-412 DC; M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (36ff.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Gesetz zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt 60 vom 15.11.1973; vgl. hierzu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (475f.). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 630; M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Für den Zusammenhang von Einheit und Unteilbarkeit sind erste Anhaltspunkte bereits in der Antike zu finden, vgl. Plato/Rufener/Szlezák, Der Staat, 2011, S. 299; Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 30. [↩]
- Vgl. Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (42). Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 37. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; vgl. auch 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; die Prinzipien wurden zudem gemeinsam als Prinzipien „von Unteilbarkeit und Gleichheit“ in Bezug genommen in: 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 5.8.1993, Décision n° 93-323 DC. [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (461, 465). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
Table des matières

