In allen drei Teilbereichen der Unteilbarkeit (der des Staatsgebiets, der Staatsgewalt sowie des Staatsvolks), sind Begrenzungen zu finden, die auf die Dezentralisierung zurückzuführen sind.1 Es kann sogar festgestellt werden, dass diese unter den Abweichungen vom Unteilbarkeitsprinzip die Mehrheit darstellen.2 Die Dezentralisierung wurde seit den 1980er-Jahren in Frankreich vorangetrieben.3 Sie markiert den Wendepunkt einer Dezentralisierungspolitik, die mit einer 180-jährigen napoleonischen Tradition abschließt.4 Ausgangspunkt in der Verfassung bildet das Prinzip der freien Selbstverwaltung, welches bereits in der Verfassung der IV. Republik präsent war und in Art. 34 der Verfassung der V. Republik verankert ist.5
Bereits Ende der Amtszeit de Gaulles trat dieser für eine stärkere Beteiligung regionaler Entscheidungsträger:innen ein.6 Später, 1981, verkündete Mitterand – als Vater der Dezentralisierung – im Rat der Minister: „Frankreich brauchte eine starke, zentralisierte Macht [bezogen auf die Grundsatzentscheidung zum Zentralismus während der Revolution7], um sich selbst zu machen; heute braucht es eine dezentralisierte Macht, um nicht zu zerfallen.“8 Die Dezentralisierung realisierte sich maßgeblich in zwei Akten. Akt I umfasst das Gesetz Defferre, benannt nach dem amtsinhabenden Innenminister.9 Die maßgeblichen Veränderungen, die dieses Gesetz mit sich brachte, waren zum einen, dass die Überwachung der Gebietskörperschaften durch die übergeordneten Verwaltungsbehörden (insbesondere Präfekten) aufgehoben wurde. Es verbleibt lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch den übergeordneten Hoheitsträger, die dieser aber nur im Nachhinein über den Rechtsweg in Form eines Antragsrechts überprüfen lassen kann.10 Darüber hinaus überträgt das Gesetz Exekutivbefugnisse der Regionen und départements auf einen gewählten Entscheidungsträger.11 Darüber hinaus wurden beruhend auf dem Gesetz von 1982, zwischen 1983 und 1986 in einer Vielzahl an Regelungsbereichen (etwa Städtebau, Sozial- oder Bildungswesen12) Kompetenzen auf die Gebietskörperschaften übertragen.13
Akt II der Dezentralisierung betraf hingegen ihre Konstitutionalisierung.14 Hiermit wurden die zuvor verwaltungsrechtlichen Normen auf einen verfassungsrechtlichen Sockel gestellt.15 Die Dezentralisierung wird in Art. 1 S. 4 CF verankert. Auch wenn a priori kein Rangverhältnis zwischen einzelnen Normen der Verfassung abgeleitet werden kann, geht hiervon jedenfalls symbolische Bedeutung aus.16 Damit hat die Dezentralisierung nicht nur normativ, sondern auch symbolisch den gleichen Rang wie das Prinzip der Unteilbarkeit. Im Einzelnen werden – neben der ausdrücklichen Verankerung der Dezentralisierung in der Verfassung – folgende Vorschriften in der Verfassung ergänzt: Ein nationales, wie ein gebietskörperschaftliches Experimentierrecht (Art. 37-1. 72 Abs. 4 CF), eine stärkere Beteiligung des Senats bei Gesetzen, die die Organisation der Gebietskörperschaften betreffen (Art. 39 CF), ein Initiativrecht für ein lokales Referendum, auch betreffend der Verleihung eines „Sonderstatus“ der Gebietskörperschaft (Art. 72-1 CF), die Finanzautonomie der Gebietskörperschaften bezogen auf Einnahmen und Ausgaben (Art. 72-2 CF), die Anerkennung einer Überseebevölkerung (population d’outre-mer) und explizit Neukaledoniens nach Art. 72-3 CF sowie eine Abweichungsbefugnis der Überseekörperschaften nach Art. 74-1 CF. Die Veränderungen in Art. 37-1, 72 Abs. 4, 72-3 sowie 74-1 CF sind einerseits als Abweichungen von der Unteilbarkeit der Rechtseinheit im Staatsgebiet zu sehen und damit in Zusammenhang mit der Unteilbarkeit des Staatsgebiets zu beleuchten, andererseits haben sie Auswirkungen auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt, als sie dazu führen, dass diese von unterschiedlichen Hoheitsträgern ausgeübt wird.17 Bezogen auf die Unteilbarkeit des Staatsvolkes sind zudem die Änderungen bezogen auf den Sonderstatus von Gebietskörperschaften zu sehen (Art. 72-1 CF) sowie die Anerkennung von Überseebevölkerungen (Art. 72-3 CF).
Es wird deutlich, dass verfassungsrechtlich insbesondere die Neuerungen des zweiten Dezentralisierungsakts relevant sind. Doch auch der erste Dezentralisierungsakt der 1980er-Jahre hatte eine Vielzahl von Änderungen in den Gebietskörperschaften Korsikas,18 der Überseekörperschaften und hier insbesondere Neukaledoniens19 und Polynesiens20 zur Folge.21
Es entsteht in verfassungsrechtlicher Hinsicht zum ersten Mal ein Abweichen vom reinen Einheitsstaat und damit auch von der Unteilbarkeit, die diesen herbeiführen soll. Dennoch spricht die Existenz eines dezentralen Staats nicht zwangsläufig gegen das Vorliegen eines Einheitsstaats.22 Die beiden Trennlinien zwischen Föderal- und Einheitsstaat verlaufen dort, wo der lokale Entscheidungsträger bei der Übertragung von Kompetenzen auf die lokale Ebene im Staatsaufbau in Erscheinung tritt.23 Zweitens kann ein Einheitsstaat nur gegeben sein, wenn sich die Existenz der Kompetenz aus der Kompetenz des nationalen Entscheidungsträgers ableitet und diesen gegenüber weisungsgebunden ist.24 Somit ist etwa die Einrichtung einer Legislative, die derjenigen auf nationaler Ebene gleichgeordnet ist, sowie die Ausstattung eines regionalen Entscheidungsträgers mit Kompetenzen, die sich nicht aus denen der zentralen Entscheidungsinstanz ergeben und dieser hierarchisch nicht direkt nachgeordnet sind,25 innerhalb eines Einheitsstaats nicht möglich.26) Bei der Beurteilung der Einschränkung der Unteilbarkeit in seinen drei Teilbereichen ist der Zusammenhang zwischen Einheitsstaatlichkeit und dieser Normeinheit nicht aus den Augen zu verlieren. Die im Folgenden diskutierten normativen Abweichungen sind damit stets vor dem Hintergrund des Erhalts der Einheitsstaatlichkeit, als Ziel der Unteilbarkeit, zu betrachten.27
- Zur Einschränkung der drei Teilbereiche siehe Punkt VI. in diesem Abschnitt. [↩]
- Vgl. im Einzlenen hierzu die folgenden Punkte 1.-3. in Abschnitt VI. hierzunter. [↩]
- Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 26ff. [↩]
- Heraud in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983 (429); in Moderne in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983 (1), wird die Dezentralisierungsreform vno 1982 als „le grand tournant des collectivités locales françaises“ beschrieben. [↩]
- Vgl. F. Luchaire/Y. Luchaire, Le droit de la décentralisation, 2. Aufl. 1989, S. 85. [↩]
- Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 27; vgl. etwa auch: Denquin in Boutin/Rouvillois (Hrsg.), Décentraliser en France, 2003 (244f.). [↩]
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 391; Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 24f. vgl. hierzu im Detail auch oben:A.IV. [↩]
- Auch bereits zitiert in: Desjardins/Estèbe Revue d’économie financière 2019, 21 (22); Baguenard, La décentralisation, 2004, S. 3. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que l’acte I de la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/19608-quest-ce-que-lacte-i-de-la-decentralisation-les-lois-defferre. [↩]
- Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 27; Vie publique, Qu’est-ce que l’acte I de la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/19608-quest-ce-que-lacte-i-de-la-decentralisation-les-lois-defferre [↩]
- Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 27. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que l’acte I de la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/19608-quest-ce-que-lacte-i-de-la-decentralisation-les-lois-defferre. [↩]
- Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 28ff.; vgl. auch Heraud in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983 (429ff.). [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que l’acte II de la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/19609-quest-ce-que-lacte-ii-de-la-decentralisation. [↩]
- Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 32; vgl. auch Heraud in Moderne (Hrsg.), La nouvelle décentralisation, 1983 (429). [↩]
- Hierzu im Detail : Gliederungspunkt B., I., 2. [↩]
- Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
- Vgl. Loi n°82-214 Journal Officiel de la République française 1982, 748; Loi n° 91-428 Journal Officiel de la République française 1991, 6318; Loi n° 2002-92 Journal Officiel de la République française 2002, 1503. [↩]
- Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143. [↩]
- Loi n°84-820 Journal Officiel de la République française 1984, 2831. [↩]
- Vie publique, Qu’est-ce que l’acte I de la décentralisation ?, https://www.vie-publique.fr/fiches/19608-quest-ce-que-lacte-i-de-la-decentralisation-les-lois-defferre. [↩]
- Vgl. zur Definition des Einheitsstaats im Detail Punkt B.IV.1.b). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 43. Aufl. 2025, S. 591; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2020, S. 144. [↩]
- Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2020, S. 144. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail den obigen Punkt B.IV.1.b [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B.IV.1. [↩]

