Sowohl in normativer – also tatsächlich durchsetzbarer1 – als auch in meta-normativer Hinsicht unterlag das Unteilbarkeitsprinzip unter der Verfassung der V. Republik einem erheblichen Wandel.
Es steht hierbei beispielhaft für eine Regelung, in der Normativität und Integrationsfunktion im Verfassungsrecht deutlich werden. Normativität in diesem Sinne meint die Regelungswirkung einer Norm sowie ihre Durchsetzbarkeit.2 Auf der anderen Seite ist auch die französische Verfassung einer Anreicherung anhand einer symbolischen und identitätsprägenden Funktion nicht verschlossen. Kodifizierte Verfassungswerte wie die Unteilbarkeit können auch im französischen Verfassungsrecht ein „Zusammengehörigkeitsgefühl“ sowie eine „kollektive Identität“3 auslösen und damit zur Integration der staatlichen Gemeinschaft beitragen.4
Die normative Unteilbarkeit hat in allen drei Teilbereichen des Verfassungsprinzips (der Unteilbarkeit des territoire, der souveraineté sowie des peuple) starke Einschränkungen erfahren. Die Unteilbarkeit des Staatsgebiets, welche ursprünglich auf die Unveränderbarkeit der nationalen Außengrenzen gerichtet war, beschränkt sich heute auf die unveränderbaren Außengrenzen des metropolfranzösischen Staatsgebiets, nicht mehr hingegen auf die Außengrenzen der Überseekörperschaften.5 Von einer Gesetzeseinheit, die nach der Unabhängigkeitsbewegung der ehemaligen Kolonien in den 1960er-Jahren, mit der Unteilbarkeit des Staatsgebiets assoziiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu erweitern, kann im französischen Staatsgebiet heute keine Rede mehr sein. Insbesondere die Dezentralisierungsreform im Jahr 2003 führte mit der Einführung des Art. 72 Abs. 2 und 3 CF (der Möglichkeit zum Erlass gebietskörperschaftlicher règlements), sowie – und noch wichtiger – durch das Experimentierrecht in Art. 72 Abs. 4 CG zu maßgeblichen Abweichungen von einer gesetzlichen Einheit im französischen Staatsgebiet. Das Experimentierrecht ermöglicht es Gebietskörperschaften dauerhaft von der Rechtseinheit auch im Bereich der lois abzuweichen.6 Daneben steht die Anerkennung eines Lokalrechts in der Region Elsass-Mosel, welches vom französischen Gemeinschaftsrecht in zulässiger Weise abweicht.7 Auch die lois du pays Polynesiens, machen Abweichung von im Übrigen im französischen Staatsgebiet geltenden Gesetzen möglich.8 Zudem muss die Geltung nationalfranzösischen Rechts in der Gebietskörperschaft Polynesiens explizit festgestellt werden.9 Die gravierendste Abweichung von territorialer Rechtseinheit ist jedoch in der Übertragung von autonomen Legislativbefugnissen auf den Neukaledonischen Kongress zu sehen.10 Der französische Staat kann also als État pluri-législatif beschrieben werden, in dem mehrere Rechtsordnungen parallel angewendet werden.11
Dies hat auch Auswirkungen auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt Frankreichs (als zweite Komponente des Unteilbarkeitsprinzips) und mithin auf die Existenz eines Einheitsstaats. Die Ausrichtung der Unteilbarkeit auf die Erreichung des Einheitsstaats macht deutlich, dass die Staatsgewalt nicht von verschiedenen autonom agierenden Entscheidungsträgern nebeneinander ausgeübt werden darf. Ein unteilbarer Einheitsstaat kann jedenfalls nicht mehr vorliegen, wenn die Ausübung von Staatsgewalt durch die Übertragung von Kompetenzen auf gebietskörperschaftliche Ebene im Staatsaufbau in Erscheinung tritt12 und wenn sich ihre Kompetenz nicht aus der des nationalen Entscheidungsträgers ableiten lässt.13 Dies ist der Fall für die lois du pays Neukaledoniens, welche unabhängig vom nationalen Parlament agiert und seine Existenz nicht von der Existenz des nationalen Parlaments ableitet. Auch die Entscheidung zum Erlass von lois du pays in Polynesien obliegt ausschließlich den regionalen Entscheidungsträgern und ist keiner nationalen Aufsichtsbehörde nachgeordnet.14 In beiden Fällen der lois du pays liegt die Kompetenz zum Erlass von Gesetzen standardgemäß bei den Gebietskörperschaften. Hierin ist ein eindeutiges Abweichen von der Einheitsstaatlichkeit Frankreichs zu sehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Unteilbarkeit der Exekutivgewalt durch die Übertragung der règlement-Befugnisse nach Art. 72 Abs. 2, 3 CF, Art. 74 Abs. 4 CF und nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 CF nicht beeinträchtigt wird.
Auch die Unteilbarkeit des Staatsvolks hat maßgebliche Einschnitte erfahren. So existiert nicht mehr ein unteilbares Staatsvolk innerhalb des französischen Staatsgebiets. Seit 1991 ist die Existenz einer Überseebevölkerung verfassungsgerichtlich anerkannt.15 In der Metropolregion wird der Unteilbarkeit des Staatsvolks durch die Neuschöpfung des Prinzips der unicité du peuple eine neue Dimension zugesprochen.16 Trotz der wiederholten Einschränkung der Unteilbarkeit des Staatsvolks im Bereich der Überseekörperschaften kann die Unteilbarkeit des Volkes als diejenige Ausprägung des Unteilbarkeitsprinzips beschrieben werden, der heute das meiste Gewicht zukommt. Andererseits zeigt die Entwicklung bzgl. der Geschlechterquote bei Wahlen17 sowie die nationalen Autonomiebestrebungen zu Korsika, dass die Verfassung auch hier offen ist für inhaltliche Veränderungen des Prinzips.18
Insgesamt beschränkt sich die normative Wirkung des Unteilbarkeitsprinzips also auf folgende Bereiche: Die Unteilbarkeit des Staatsgebiets besteht weiterhin mit Blick auf eine Unveränderbarkeit der Außengrenzen der Metropolregion.19 Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt besteht fort bzgl. der Judikativgewalt sowie der Legislativgewalt in der Metropolregion. Auch in der Metropolregion scheint die Einführung mehrerer Legislativgewalten seit der Änderung des Art. 34 CF jedoch denkbar, wonach lois nicht mehr zwingend von einem nationalen Parlament erlassen werden müssen.20 Das Staatsvolk ist lediglich in der Metropolregion unteilbar, eventuelle Änderungen scheinen aber für Korsika möglich.21
Diese Beschränkungen des Unteilbarkeitsprinzips haben auf normativer Ebene zwei Ursachen. Einerseits ermöglicht der eingeschränkte Kompetenzrahmen des Conseil constitutionnel, anders als dies im deutschen Recht nach Art. 79 Abs. 3 GG der Fall ist, eine faktisch grenzenlose Einschränkung des bestehenden Verfassungsrechts. Art. 89 Abs. 5 CF, aus dem sich eine Unabänderbarkeit bestimmter Verfassungsprinzipien, wie dem Unteilbarkeitsprinzip ableiten könnte, enthält keine Kompetenzzuschreibung für das Verfassungsgericht.22 Es entspricht dem französischen Verständnis von Demokratie, dass das pouvoir constitué, auch bezogen auf strukturgebende Verfassungsprinzipien, nicht beschränkt werden kann.23 Auf der anderen Seite führt eine Überlagerung des Prinzips der Unteilbarkeit durch die benachbarten Verfassungsprinzipien der Gleichheit und der Einheit zu einem Bedeutungsverlust des Unteilbarkeitsprinzips selbst. Sowohl Gleichheit als auch Einheit sind seit der Revolution untrennbar mit dem Prinzip der Unteilbarkeit verbunden.24 Nicht grundlos werden die drei Begriffe vom Conseil constitutionnel oft gemeinsam in einem Satz zitiert.25 Während die Einheit das Ziel der Unteilbarkeit darstellt, ist die Gleichheit seine Rechtfertigung. Ein Wandel in der gerichtlichen Auslegung der Begriffe von Einheit und Gleichheit beeinflusst damit auch die Unteilbarkeit. Die Neuschöpfung der unicité du peuple lenkt den Fokus des Prinzips der Unteilbarkeit einerseits auf seine Ausprägung der Unteilbarkeit des Volkes,26 andererseits wird der Blick stärker auf das Prinzip der Einheit gelenkt. Dem Prinzip der Unteilbarkeit kommt damit in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel eine insgesamt geringere Bedeutung zu.27 Das Prinzip der Gleichheit wird hingegen in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel territorial begriffen. Das bedeutet, dass im gesamten Staatsgebiet die gleichen Rechte gelten sollen. Die territoriale Auslegung des Gleichheitssatzes geht so weit, dass diese in der Auslegung des Conseil constitutionnel die Demarkationslinie zur Wahrnehmung des Prinzips der freien Selbstverwaltung aus Art. 34 CF darstellt. Ein Eingriff in das Recht der Gleichheit aufgrund der freien Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften ist danach gerechtfertigt, wenn besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen im Hoheitsgebiet notwendig machen.28 Dies führt dazu, dass über das Prinzip der Gleichheit auch die Grenzen der Einschränkbarkeit der Unteilbarkeit bestimmt werden. Auch Einschränkungen der Unteilbarkeit sind möglich, wenn eine ungleiche Behandlung von Personen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gerechtfertigt ist. Damit verleiht das Prinzip der Grundrechtsgleichheit dem Unteilbarkeitsprinzip bezogen auf die Rechtseinheit seinen normativen Restgehalt.29 Eine extensive Auslegung des Ausnahmetatbestands des Gleichheitssatzes macht weitreichende Einschränkungen auch für das Unteilbarkeitsprinzip möglich.30
Bezogen auf die „nicht-juristische Wirkung“ des „juristischen Gegenstands“31 der Unteilbarkeit lässt sich festhalten, dass das Prinzip nicht geeignet ist die Integration des Staats herbeizuführen. Das meta-normative Ziel der Unteilbarkeit, die Integration des Verfassungsstaats durch Assimilierung der Bevölkerung zu erreichen, entspricht weder dem aktuellen Stand der soziologischen Forschung,32 noch ist das Ziel einer Integration mit der Lebenswirklichkeit Frankreichs, die von einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft geprägt ist, vereinbar.33 Gelungene Integration führt zum Verschwinden von Minderheiten, da diese durch rechtliche Gleichordnung an die Mehrheitsgesellschaft angeglichen werden sollen.34 Frankreich ist aufgrund seiner Kolonialgeschichte kulturell vielfältig geprägt,35 aber auch in Metropolfrankreich existieren Minderheitensprachen und Autonomiewünsche36. Diesem Umstand trägt der französische Gesetzgeber bei den genannten Abweichungen vom Prinzip der Unteilbarkeit Rechnung, mit dem Ergebnis, dass die sich aus dem Inhalt der Unteilbarkeit ergebende Integrationskraft – entsprechend der zurückgestellten normativen Wirkkraft des Prinzips – sehr beschränkt ist.
Als letzte Möglichkeit, dem Unteilbarkeitsprinzip eine verfassungsrechtliche Bedeutung zuzuerkennen, kommt eine Integrationsfunktion des Unteilbarkeitsprinzips aufgrund einer ihr zugeschriebenen republikanischen Symbolik in Betracht, die für den französischen Staat identitätsprägend und damit gemeinschaftsbegründend wirkt.37) Die französische Gesellschaft müsste dafür einen ihr spezifischen Wert in der Verfassungsnorm der Unteilbarkeit wiederfinden.38 In Abgrenzung zu anderen Verfassungsstaaten (wie etwa Spanien, Italien oder Norwegen39), in denen ein normiertes Unteilbarkeitsprinzip nicht in Zusammenhang mit den Errungenschaften der Revolution und dem Ende des Ancien Régime steht, ergibt sich die spezifische Identität Frankreichs.40 Diese integrative Wirkung kann durch einen verfassungshistorischen Gründungsmoment verfestigt werden (einem sog. constitutional moment). Gemeint ist eine Umbruchssituation,41 wie etwa die Französische Revolution,42 die mit der alten Herrschaft eines Landes abschließt und deren Werte sich in einer neuen Verfassung widerspiegeln.43 Der Gründungsmoment liegt dann in der Niederschrift der neuen Verfassung. Zwar kann eine solche Umbruchssituation nicht im Erlass der Verfassung von 1958 gesehen werden. Dieser Verfassung geht jedoch eine lange Tradition republikanischer Verfassungen voraus, in denen – bis auf die Ausnahme der Verfassung der III. Republik – die „unteilbare Republik“ stets präsent war.44 Nicht umsonst wird die Unteilbarkeit als „Leitmotiv“45 der Republik bezeichnet, als identitätsprägender Faktor,46 der seit dem Gründungsmoment der ersten republikanischen Verfassung bis in die V. Republik fortwirkt.47 Zwar lässt sich feststellen, dass sich aus dem constitutional moment der Erschaffung der Verfassung der ersten Republik im Jahr 1793 eine republikanische Identität Frankreichs ableiten lässt. Diese erstreckt sich aber unter der Verfassung der V. Republik nicht (mehr) auf das Prinzip der Unteilbarkeit. Zu präsent sind seit den 1960er-Jahren die gesetzgeberischen und verfassungsgerichtlichen Abweichungen vom Prinzip der Unteilbarkeit sowie die Widerstände in der Bevölkerung gegen einen unteilbaren Einheitsstaat.48 Damit eine Verfassungsnorm für die Gesellschaft identitätsstiftend wirken kann, muss sich die Bevölkerung mit einer Bestimmung noch identifizieren können, sich von dieser subjektiv repräsentiert sehen.49 Die normativen Einschränkungen des Verfassungsprinzips und sein Mangel an „Determinationskraft“ nehmen ihm auch seine meta-normative Wirkung.50 Die Bekundungen einer symbolischen Funktion des Unteilbarkeitsprinzips greifen somit ins Leere. Zwar lässt sich sagen, dass das Prinzip seit jeher semantisch mit dem Begriff der Republik verknüpft wurde, gleiches galt aber bis 1958 auch für das Prinzip der Einheit, das mit der Verfassung zur V. Republik aus dem positivierten Recht verschwand.51 Die symbolische Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips beschränkt sich auf die Affirmation der Republik in Abwendung vom Unrechtsregime der Monarchie. Es genügt damit, die symbolische Funktion des Republikprinzips zu bemerken.52 Dem Unteilbarkeitsprinzip selbst kommt keine eigene Symbolik zu.
Es stellt sich damit die Frage, ob die Verfassung einer VI. Republik53 einer Bekundung der Unteilbarkeit bedarf. Möchte der Gesetzgeber einer solchen Verfassung aufgrund der historischen Verankerung des Begriffs dennoch an diesem festhalten, wäre es sinnvoll den Begriff entsprechend seiner theoretischen und verfassungsrechtlichen Ursprünge abzuwandeln. Eine solche Uminterpretation würde den Kreis schließen, der von Platons polis-Begriff ausgeht,54 und über die Anerkennung von kultureller Vielheit unter den Frankenkönigen55 sowie im französischen Absolutismus, bis hin zu den Föderalismustendenzen der Girondisten reicht. So könnte das Unteilbarkeitsprinzip losgelöst von dem territorialen Gleichheitsbild der Revolution, welches zu einer gesellschaftlichen Assimilation führt, für die Einheit der pluralen Bevölkerung Frankreichs stehen. Das Unteilbarkeitsprinzip könnte mithin als Symbol für die Bevölkerung Frankreichs funkgieren, die gerade durch ihre gemeinschaftliche Berufung auf soziale, kulturelle und rechtliche Differenzen geeint ist.56 Das Unteilbarkeitsprinzip stünde sodann im Einklang mit der bereits begonnenen Föderalismusentwicklungen Frankreichs.57
- Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12. [↩]
- Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12. [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
- Vgl. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 62. [↩]
- Vgl. schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (56). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 du 27 février 2004 portant statut d’autonomie de la Polynésie française vom 27.02.2004. [↩]
- Vgl. Art. 7 in Loi organique n° 2004-192 du 27 février 2004 portant statut d’autonomie de la Polynésie française vom 27.02.2004. [↩]
- Vgl. Art. 99 des Loi organique n° 99-209 Journal Officiel de la République française 1999, 4197 (4208). [↩]
- Favoreu in Moderne/Bon (Hrsg.), La Nouvelle décentralisation, 1983, S. 15; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536; Gueydan Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (858); Avril, L’État plurilégislatif et la République indivisible, 2004; vgl. in diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (49). [↩]
- Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35). [↩]
- M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (35); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (335f.); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 100; Gaïa et al., Les grandes décisions du Conseil constitutionnel, 20. Aufl. 2022, S. 144. [↩]
- Loi organique n° 2004-192 du 27 février 2004 portant statut d’autonomie de la Polynésie française vom 27.02.2004; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (454). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
- Vgl. Loi constitutionnelle n°99-569 Journal Officiel de la République française 1999, 10175. [↩]
- Vgl. Mastor, L’autonomie pour la Corse, mais quelle autonomie ?, https://www.leclubdesjuristes.com/opinion/lautonomie-pour-la-corse-mais-quelle-autonomie-5288/; Vignal, ument] Autonomie de la Corse : le texte de l’accord entre le gouvernement et les élus, https://www.publicsenat.fr/actualites/politique/document-autonomie-de-la-corse-le-texte-de-laccord-entre-le-gouvernement-et-les-elus; Vie publique, Le statut de la Corse dans les discours publics, https://www.vie-publique.fr/discours-dans-lactualite/293585-le-statut-de-la-corse-dans-les-discours-publics#:~:text=Le%20texte%20pr%C3%A9voyant%20%22la%20reconnaissance,depuis%20la%20loi%20de%201975; Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- Vgl. schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (56). [↩]
- Vgl. Faure Revue française de droit administratif 2019 (937). [↩]
- Vgl. Mastor, L’autonomie pour la Corse, mais quelle autonomie ?, https://www.leclubdesjuristes.com/opinion/lautonomie-pour-la-corse-mais-quelle-autonomie-5288/; Vignal, ument] Autonomie de la Corse : le texte de l’accord entre le gouvernement et les élus, https://www.publicsenat.fr/actualites/politique/document-autonomie-de-la-corse-le-texte-de-laccord-entre-le-gouvernement-et-les-elus; Vie publique, Le statut de la Corse dans les discours publics, https://www.vie-publique.fr/discours-dans-lactualite/293585-le-statut-de-la-corse-dans-les-discours-publics#:~:text=Le%20texte%20pr%C3%A9voyant%20%22la%20reconnaissance,depuis%20la%20loi%20de%201975; Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC; vgl. auch Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56f.); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 145. [↩]
- Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 22; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142f. [↩]
- Vgl. Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (42). Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 37 [↩]
- Vgl. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC hier lautet es im Original « la France est, ainsi que le proclame l’article 2 de la Constitution de 1958, une République indivisible, laïque, démocratique et sociale qui assure l’égalité devant la loi de tous les citoyens quelle que soit leur origine », das Urteil verweis im Folgenden aber schwerpunktmäßig auf die Gleichheit der Bürger:innen und weniger auf die Unteilbarkeit; vgl. auch 13.1.1994, Décision n° 93-329 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; die Prinzipien wurden zudem gemeinsam als Prinzipien „von Unteilbarkeit und Gleichheit“ in Bezug genommen in: 26.6.1995, Décision n° 94-358 DC; 5.8.1993, Décision n° 93-323 DC. [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
- Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (465ff.). [↩]
- Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
- In diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (50). [↩]
- Janicot, La décentralisation et l’expérimentation normative, https://www.conseil-constitutionnel.fr/publications/titre-vii/la-decentralisation-et-l-experimentation-normative. [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
- Vgl. Bessone Archives de Philosophie 2022 (13f.); Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16ff.); Hafen Journal der dgssa, 75 (76); Young, Inclusion and Democracy, 2000; Vanderstraeten Acta Sociologica 2015, 173; Young, Justice and the politics of difference, 1990; Esser Journal für Konflikt- und Gewaltforschung 1999, 5; Luhmann, Soziologische Aufklärung 6, 4. Aufl. 2018; Bohmeyer Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften 2009, 63. [↩]
- Vgl. zu diesem Thema Herzinger, Republik ohne Mitte, 2001, S. 7. [↩]
- Vgl. C., II., 1. auf meta-normativer sowie B., IV., 3, b) auf normativer Ebene. [↩]
- Vgl. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6); Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement. [↩]
- Vgl. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
- Daly European Constitutional Law Review 2015 (458); zur Identitätsfunktion eines franzöischen Föderalismus, vgl. Carrier/Barillé Revue interdisciplinaire d’études juridiques 2021, 327 (349 [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (454). [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.11; Daly, European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
- F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459); Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 115. [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (456). [↩]
- Vgl. Henkin Louisiana Law Review 1989, 1023 (1024); zum Beispiel von Deutschland vgl. auch Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778ff.). [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (455–456); vgl. auch Ackerman The Yale Law Journal 1989, 453 (488); bezogen auf Deutschland, vgl. Ackerman Virginia Law Review 1997, 771 (778); kritisch hingegen Klarman Standford Law Review 1992, 759 (760ff.). [↩]
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 118. [↩]
- Brunet in Krulic (Hrsg.), La République en perspective, 2009, S. 9999. [↩]
- Daly European Constitutional Law Review 2015 (458). [↩]
- Vgl. Verpeaux in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 19 (34f.); vgl. zu dieser Problematik auch Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992, S. 20f. [↩]
- Libération/AFP, Nouvelle-Calédonie : un neuvième mort, décédé des suites de ses blessures causées par un gendarme, https://www.liberation.fr/societe/nouvelle-caledonie-un-neuvieme-mort-decede-des-suites-de-ses-blessures-causees-par-un-gendarme-20240611_V7YIFHVDNVBADIFT4JGI6NNWJM/; Macron, Déclaration de M. Emmanuel Macron, président de la République, sur l’inscription dans la Constitution de la Corse et sa future autonomie, à Ajaccio le 28 septembre 2023., 28.09.2023. [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (455). [↩]
- Dazu auch: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (447). [↩]
- Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 51. [↩]
- Vgl. etwa Roussillon, Demain, la sixième République ?, 2007; Roussillon Revue française de droit constitutionnel 2002, 707; Melenchon2022.fr, Comment nous allons passer à la 6e République, https://melenchon2022.fr/plans/6e-republique/; Braibant in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (57). [↩]
- Plato/Rufener/Szlezák, Der Staat, 2011, S. 932. [↩]
- Becher, Chlodwig I, 2011, S. 9. [↩]
- Vgl. Denninger Der Staat 2021, 495 (500); Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117 (118f.). Habermas Schadensabwicklung, S. 7f, 100, S. 167, S. 174 [↩]
- Vgl. hierzu auch bereits F. Faberon Revue française de droit constitutionnel 2015, 53; Michalon Revue du Droit Public 1982, 623. [↩]

