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II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips

Citer : Madeleine Lasserre, 'II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips, ' : Revue générale du droit on line, 2026, numéro 70828 (www.revuegeneraledudroit.eu/?p=70828)


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Vor allem Lemaire und Daly sprechen von der Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips.1 Sie grenzen diese gerade von der normativen Wertung des Unteilbarkeitsprinzips ab. Es ist jedoch nicht zu vernachlässigen, dass das Prinzip der Unteilbarkeit es sich zum normativen Inhalt gemacht hat Einheit im Staatsgebiet herbeizuführen.2 Diese Einheit soll einerseits erreicht werden durch die Errichtung eines Einheitsstaats. Zum anderen sollen die Gesetzeseinheit im Land sowie die Einheit des Staatsvolks dazu führen, dass über ein hohes Maß an Assimilierung, Einheit im Staatsgebiet gegeben ist. Diese Auslegung des Einheitsprinzips in Zusammenhang mit einer territorialen Auslegung von Gleichheit,3 umschreibt das soziologische Konzept der Integration.4 Losgelöst von der Diskussion um eine identitätsstiftende Symbolik des Unteilbarkeitsprinzips5 und der deutschen Debatte um die Integrationskraft von Verfassungen und ihrer Prinzipien im Sinne von Smend6, kann also zunächst auf eine etwaige Integrationswirkung des Unteilbarkeitsprinzips selbst (d.h. seine soziologische Wirkung7) aufgrund seines normativen Inhalts (d.h. seiner rechtlichen Wirksamkeit8) eingegangen werden. Um zu ermitteln, inwiefern dieses Ziel der Einheit in Zusammenhang mit dem soziologischen Begriff der Integration steht, muss zunächst definiert werden, was Integration im soziologischen Sinne bedeutet (1.). Hier muss auch der aktuelle Stand der Forschung zur Thematik der Integration in Bezug genommen werden, etwa die Frage: Ist eine integrierte Verfassung nach heutigen Erkenntnissen immer noch erstrebenswert? Sodann können diese Erkenntnisse auf das Prinzip der Unteilbarkeit angewandt werden und es kann eine Bewertung seiner normativen Zielsetzung erfolgen (2.).

1. Ursprüngliche Begriffsbedeutung: Integration im soziologischen Sinne

Um zu erläutern, ob Integration mit Hinblick auf die Funktionen von Verfassungsnormen erstrebenswert ist, muss zunächst dargelegt werden, was Integration im soziologischen Sinne semantisch bedeutet, wie der ursprüngliche soziologische Begriff heute zu bewerten ist und welche Folgen hiermit (positiv wie negativ) im staatlichen und gesellschaftlichen Kontext9 einhergehen.

a) Semantischer Ursprung der „Integration“

Der Begriff der Integration stammt aus dem lateinischen und bedeutet so viel wie „die Herstellung eines Ganzen aus verschiedenen Teilen“, also aus Segmenten.10 Dementsprechend findet sich auch in soziologischen Texten eine Definition dessen, was Integration umfasst – nämlich die „Einbeziehung, [die] Herstellung eines Ganzen, [der] Zusammenschluss, [die] Vereinigung“ oder auch die „Eingliederung in eine Gemeinschaft […] [oder die] Überwindung bestehender (gesellschaftlicher) Unterschiede.“11 Bezugspunkte von Integration können Organisationen (etwa Unternehmen12), Gruppen, die gesamte Gesellschaft13 oder auch Nationalstaaten14 oder Staatenverbunde15 sein.

Integration beschreibt nicht nur den Prozess einer Eingliederung, sondern auch das Ergebnis ebendieser Eingliederung.16 Bezüglich dieses Prozesses und Ergebnisses der Integration17 sind nach Lockwoods Konzept von 1964 einerseits die Sozialintegration und andererseits die Systemintegration zu unterscheiden. Während sich die Systemintegration mit dem Einfügen von Institutionen in das System beschäftigt, befasst sich die soziale Integration mit der Stellung Einzelner innerhalb der Gesellschaft.18 Autor:innen wie Jansen oder Gebhard zufolge stehen sich Sozial- und Systemintegration nicht widersprüchlich gegenüber.19 Stattdessen ist die Integration nur dann erfolgreich, wenn eine Integration der Teilsegmente – also die systemische Integration – durch die Integration der Individuen in die Gesellschaft – im Sinne des sozialen Integration – gestützt wird.20 Diese Unterscheidung wird insbesondere von Lockwood (196421) sowie von Giddens (198422) und Habermas (198723) verfolgt. Lockwoods Unterscheidung zwischen Sozial- und Systemintegration wird auch als der „wichtigste Forschungsbeitrag zur soziologischen Theorie“ gesehen.24 Denn sie stellt besser als ihre Nachfolgetheorien, vertreten durch Habermas und Giddens, die beiden Blickwinkel dar, anhand derer die Gesellschaft – wie auch ihre Integration – analysiert werden kann.25 Dies kann einerseits durch eine Analyse der Individuen im Sinne des Sozialintegration erfolgen, oder aufgrund einer Betrachtung eines Kollektivs im Sinne der Systemintegration. Darüber hinaus schlägt Lockwoods Theorie die Brücke zwischen den beiden Perspektiven.26

b) Sozialintegration

Der Prozess der Sozialintegration lässt sich in drei Dimensionen unterteilen: die kulturell-expressive soziale Integration (1.)27, bezogen auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe wie etwa „soziale Milieus“28, die kommunikativ-interaktive29 oder moralische Sozialintegration30 (2.), bei welcher auf die Teilhabe an Kommunikation bezüglich Werten und moralischer Vorstellungen abgestellt wird, sowie die sog. „funktionale Systemintegration“ (3.)31, bezogen auf Zugang zu Systemteilen (Segmenten) wie „Arbeit, Politik, Recht [oder] Bildung“.32 Zu dieser Integration durch Zugang zu Systemen kann auch die Integration durch die Verfassung bzw. durch Rechtsnormen gezählt werden.33 In allen drei Kategorien erfolge Integration – so Heitmeyer – über eine „universalistische oder partikularistische Moral“  (Prinzipien)34, welche in kulturell vielfältigen Gesellschaften auch in der Abwesenheit einer gemeinsamen Moral gesehen werden könne.35 Gemeinsame Werte und Merkmale – oder die Berufung auf ihre Abwesenheit – führen danach zu einer kollektiven Identität.36 Etwa kann gesellschaftlicher Pluralismus in einer Verfassung kodifiziert sein und der Gesellschaft damit als Anknüpfungspunkt für eine gemeinsame Moral wirken.37 Die Abwesenheit einer gemeinsamen Moral stellt mithin einen eigenständigen Wert dar.38

Peters unterscheidet die drei Dimensionen der sozialen Integration anhand der Parameter der Problemdimension, des Bewertungsstandards (also Erfolgs) sowie ihrer negativen Merkmale.39 Anhand des Bewertungsstandards bzw. der negativen Merkmale ist somit messbar, ob eine Integration innerhalb einer Gesellschaft oder Gruppe erfolgreich war. So sei etwa die kulturell-expressive Integration auf die individuellen und kollektiven Bedürfnisse innerhalb der Gesellschaft gerichtet, die einzelnen oder einer Gruppe eine individuelle oder kollektive Identität zuweisen.40 Als Bewertungsmaßstab für eine geglückte Integration werden Glück und eine gelungene Identität genannt (sog. expressive Rationalität). Risiken bilden hingegen Orientierungslosigkeit und Sinnverlust.41 Die moralische Integration, welche widerstreitende Interessen ausgleichen soll, ist eingetreten, wenn soziale Gerechtigkeit gemessen werden kann, also ein gleicher Zugang zu Rechten gegeben ist (moralische Rationalität). Soziale Konflikte und Gewalt drängen sich hier als Risiken auf.42 Im Rahmen der funktionalen Integration sollen Aktivitäten der objektiven Welt zweckmäßig koordiniert werden.43 Bewertungsmaßstab bildet eine effiziente (ökonomisch rationale) Verteilung. Als Risiko ergibt sich eine Desorganisation innerhalb der Gesellschaft.44 Die Faktoren bzw. Risiken, die bei einer nicht gelungenen Integration deutlich werden, scheinen – jedenfalls bei der expressiven und moralischen Integration – leichter messbar als die positiven Bewertungsmaßstäbe.

Betrachtet man die Handelnden innerhalb eines sozialen Systems im Sinne der Sozialintegration, führt dies zur Beurteilung von „geordneten oder konfliktgeladenen“45 Beziehungen zwischen einzelnen Handelnden, die jeweils ihre Interessen vertreten und hierzu Strategien entwerfen.46 Eine geordnete Integration wird erreicht, wenn ein Konsens durch Kommunikation erreicht wird.47 Für eine gelungene Integration braucht es „Mechanismen“, die meist rechtlicher Natur sind und zu einem Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen führen.48

c) Systemintegration

Systemintegration umfasst die „geordneten oder konfliktgeladenen Beziehungen zwischen den Teilen eines sozialen Systems“ und nicht wie bei der sozialen Integration die „geordneten oder konfliktgeladenen Beziehungen der Handelnden eines sozialen Systems.“49 Innerhalb eines Verfassungsstaats – welcher in diesem Fall das System darstellt – erfolgt die Integration über Institutionen, die innerhalb der Grenzen des Staatsgebiets – auf welche sich die Verfassung bezieht – Macht über die Staatsbevölkerung ausüben.50 Institutionen umfassen neben Administrativ- und Legislativeinheiten auch das Militär, eine einheitliche Währung sowie ein nationales Rechts- und Schul- bzw. Universitätssystem.51

Sowohl Lockwood als auch Habermas unterscheiden eine geordnete oder konfliktgeladene Beziehung zwischen Teilen eines Systems bezogen auf Parsons und Durkheim.52 Nach Lockwoods Theorie – die auch Habermas mit leichten Abwandlungen53 bei komplexen modernen Gesellschaften vornimmt54 –, liegt eine geordnete Integration vor, sofern die Werte innerhalb der Systemteile übereinstimmen.55 Hier wird auf die Unterteilung Parsons rekurriert, wonach es vier Formen von gesellschaftlichen Systemen gibt, die folgende Funktionen einnehmen: Anpassung (adaptation), Zielerreichung (goal achievement), Integration (integration) und Aufrechterhaltung (latency) – kurz AGIL:56 Teile des Sozialsystems die anpassend wirken sind ökonomische Institutionen (A), zur Zielerreichung dienen politische Institutionen (G). Rechtliche Institutionen sorgen für Integration (I) und familiäre oder religiöse Institutionen sorgen für Latenz (L).57 Gibt es ein Auseinanderfallen der Wertevorstellungen zwischen den Systemen – vorstellbar wäre etwa eine Divergenz zwischen eher langsam veränderbaren Werten religiöser Verbände und schnell veränderbaren Werten wirtschaftlicher Institutionen – ist eine konfliktgeladene Integration (bzw. eine Desintegration) anzunehmen.58 Habermas ergänzt 1987, dass mit dem Rückgang traditioneller Normen die gesellschaftliche Unsicherheit wachse, was neue Risiken für eine konfliktgeladene Integration schaffe.59

Die Erkenntnis, dass sowohl eine geordnete als auch eine konfliktgeladene Integration möglich sei, ist wichtig für die Beurteilung, ob das Ziel der sozialen, wie systemischen Integration im Verfassungsstaat überhaupt wünschenswert ist.60 Es ist weiterhin wichtig zu verstehen, dass nicht nur Integration sowohl konfliktgeladen als auch geordnet bestehen kann. Auch kann eine konfliktarme desintegrierte Gesellschaft existieren.61 Wenn man davon ausgeht, dass das Ziel der Integration das gewaltfreie Zusammenleben der Teile des sozialen Systems ist,62 könnte dieses Ziel gefährdet sein, wenn in einem System nur eine konfliktgeladene Integration möglich wäre. Bei der Frage, ob ein rechtlicher Mechanismus für die Erreichung von Integration im sozialen System erstrebenswert ist, ist demnach zu ermitteln, ob dieser Konflikte schafft oder auflöst.63 Zudem setzt nach Giddens die systemische Integration eine soziale Integration voraus. Dies beweist, dass Integration durch den Zugang zu gemeinsamen Räumen erfolgt, also durch Sozialisation.64 Denn damit ein System als solches bestehen kann, müssen die Individuen, die das System bilden oder sich auf dieses berufen und es anerkennen, sozial integriert sein.65

d) Integration zur Lösung von Konflikten in einer pluralistischen Gesellschaft

In Deutschland wie in Frankreich wird der Begriff der Integration zunehmend inflationär verwendet.66 Nicht nur die Integration zugewanderter Personen in die Mehrheitsgesellschaft ist politisch immer präsenter.67 In Deutschland haben auch Staatsorgane wie das Bundesverfassungsgericht sowie der Bundespräsident eine integrierende Funktion inne.68 Dies macht deutlich, dass der Begriff der Integration einen Platz im Verfassungsrecht hat. In Frankreich hingegen wurde der Begriff der Integration als Assimilierung der französischen Gesellschaft – insbesondere betreffend der Zuwanderung aus den ehemaligen Kolonien in die Metropolregion69 – in den 1980er-Jahren institutionalisiert.70 Dies führte 1989 unter dem sozialdemokratischen Premierminister Michel Rocard zur Einführung des hohen Rates zur Integration (Haut Conseil à l’intégration), welcher bis 2012 jährliche Berichte zum Stand der Integration in Frankreich abfasste.71 Er legt den Schwerpunkt seiner „Integrationspolitik […] auf Ähnlichkeiten und Konvergenzen, um bei gleichen Rechten und Pflichten die verschiedenen ethnischen und kulturellen Komponenten unserer Gesellschaft zu solidarisieren, und jedem, unabhängig von seiner Herkunft, die Möglichkeit zu geben, in d[er] Gesellschaft zu leben, deren regeln er akzeptiert hat und deren Bestandteil er wird.“72 In Deutschland wie in Frankreich wird die Integration auch unter dem Blickwinkel der europäischen Union diskutiert.73 Je pluraler eine Gesellschaft wird, desto stärker rücken Integrationsfragen in den Vordergrund der gesellschaftlichen Debatte. Denn mit der Pluralisierung der Gesellschaft, etwa durch die EU oder Zuwanderung, gehen Integrationschancen einerseits und Desintegrationsgefahren andererseits einher. „Noch nie waren in der Entwicklung der modernen Gesellschaft die Integrationschancen so groß wie heute, gleichzeitig aber sind die Desintegrationsgefahren größer denn je.“74

Zwar ist der Begriff der Integration weitgehend positiv konnotiert,75 jedoch wird er zunehmend kritisch vom Begriff der Inklusion abgegrenzt.76 Durch Integration werden Normen vorgegeben, die von einer hinzutretenden Person angenommen werden sollen. Sie ist somit geprägt von „Mechanismen der sozialen Kontrolle“, die mit Zwang durchgesetzt werden.77 Diese Machtmechanismen wirken etwa über die Bezugspunkte der vorherrschenden Religion oder Ideologie.78 Ob der soziologische Begriff der Integration sowie seine Adaptation im rechtswissenschaftlichen Diskurs heute noch standhält, wird im Folgenden geklärt.

aa) (Positive) Integration und (negative) Desintegration – ein zweischneidiges Schwert

Aber was hält „moderne Gesellschaften in ihrer sozialen und ethnisch-kulturellen Vielgestaltigkeit, in ihren Differenzen und Ungleichheiten noch zusammen?“, lautet die Frage die, sich Heitmeyer et al stellen.79 Dies kann mit einem gesteigerten Differenzierungsgrad innerhalb der Gesellschaften begründet werden, der in der Öffentlichkeit Bestrebungen nach dem Einfügen „andersartiger“ Individuen und Gruppen in die Gesellschaft der „Leitkultur“80 anschürt. Integration wird hier oft als positive Zielvorstellung eingeleitet.81 Problematisch sind jedoch insbesondere zwei Punkte: Zum einen wird die Zweischneidigkeit des Begriffs der Integration, die ein Ganzes (wieder-)herstellen soll,82 spätestens dann deutlich, wenn beachtet wird, dass Integration im Grunde Konsens innerhalb eines Systems erreichen möchte. Integration will daher über soziale Kontrolle – etwa mit rechtlichen Mitteln – Einheit schaffen.83 Die Marginalisierung von Gruppen, die etwa einer nicht konsensfähigen Religion angehören, führt bei „gelungener Integration“ zum Verschwinden der Religion, bei Festhalten an der Religion, zu einem Fehlschlag der Integration.84 Wird Integration in ihrem eigentlichen Sinne verstanden, also als Gleichschaltung der „Integrationsmodi wie Ideologien [oder] Religion“85, ist sie durchaus kritikwürdig.

Zum anderen muss Integration nicht für gesellschaftliche Stabilität stehen.86 So gibt es Fälle, wie bei einer stabilen Zweidrittelgesellschaft, in der kein gegenseitiges Anerkenntnis erfolgt.87 Geht mit gesellschaftlicher Angleichung etwa auch die soziale Gleichheit einher, führt dies historisch betrachtet eher zur Konfliktbelastung einer Gesellschaft,88 denn die Ausweitung sozialer Teilhabe wird durch die dominierende Bevölkerungsgruppe vielfach als Umverteilung wahrgenommen, während die Gruppe, der ihre vormalige oder in Teilen noch bestehende Ungleichbehandlung bewusst wird, diese nicht mehr dulden möchte.89 Autoritäre Regierungssysteme können überdies dazu führen, dass eine desintegrierte Gesellschaft aufgrund von staatlicher Repressionen in sich stabil und äußerlich konfliktfrei erscheint.90

Sowohl Integration als auch Desintegration enthalten somit gesellschaftlich positive wie negative Elemente. Für eine integrierte Gesellschaft sprechen etwa „Stabilität [und] Sicherheit der Dazugehörigkeit“. Dagegen sprechen jedoch „Zwang [und] Kontrolle“91. Positive Aspekte einer desintegrierten Gesellschaft sind auf der anderen Seite die Möglichkeit sozialen Wandels sowie individueller Abweichung. Risiken bilden das Abnehmen gemeinschaftlichen Agierens, soziale Ausgrenzung (die gesellschaftlich negativ behaftet ist) und hierdurch entstehende Gewalt.92 Während eine ausgeprägte Integration in einer Gesellschaft zu nachteiliger „Starrheit“ führen kann, kann eine selbstbestimmt desintegrierte Gesellschaft sozialen Wandel herbeiführen und Unterschiede annehmen.93

Jedoch greift diese Einstufung zu kurz. Denn Integration und Desintegration stehen nicht unbeeinflusst nebeneinander. Vielmehr lässt sich eine „wechselseitige Integrations-Desintegrationsdynamik“ ausmachen.94 Die Inbezugnahme gemeinsamer Integrationsmodi (etwa eine gemeinsame Sprache) kann für eine Teilgruppe integrativ wirken (etwa bei der Zugehörigkeit zu einer Gruppe an Muttersprachler:innen), für eine andere Gruppe jedoch entfremdende oder ausschließende Wirkung haben (etwa beim Vorhandensein von Minderheitensprachen, wie in der Bretagne oder im Baskenland, ganz zu schweigen von den dominanten Sprachen zugewanderter Personen). Negative Integration kann zudem in einer zwanghaften Rigidität liegen, während „selbstgewählte […] Desintegration von Individuen und Gruppen“95 Auslöser für eine positive gesellschaftliche Veränderung sein kann.96

bb) Integration als untaugliches Mittel der Konfliktlösung

Die Frage nach dem Interesse von Integration kann nicht gestellt werden, ohne den Diskurs um die „Integration von Ausländer:innen“ zu beleuchten.97 In Frankreich bildet insbesondere die Integration von Bewohner:innen ehemaliger Kolonien den Gegenstand der Debatte.98 Hier werden die Unterschiede zwischen der integrierten Gesellschaft und „zu integrierende[n]“ Teilen der Gesellschaft, bezogen auf spezifische Integrationsmodi (Sprache, Religion etc.), besonders offensichtlich.

Im Fokus der Integrationsproblematik stehen die Zielvorstellungen von Gleichheit und Gewaltfreiheit.99 Das Vorliegen gesellschaftlicher Gewalt durch staatliche Kontrolle, soziale Gruppen oder politische Parteien, die etwa gegen Minderheiten argumentieren, wird also oft als ein Indikator für die Desintegration einer Gesellschaft beschrieben.100 Je diverser eine Gesellschaft ist, umso größer scheint das Potenzial für Gewalt – so jedenfalls die Theorie. Beispielhaft könnte die Bildung der Banlieues nördlich der französischen Hauptstadt herangezogen werden, in der Diversität und Gewalt – aufgrund sozialer Ungleichheiten – zusammentreffen.101

Diese Argumentation hält jedoch den Fakten nicht stand. Beachtlich ist nämlich, dass die Ablehnung von Andersartigkeit umso stärker ausgeprägt ist, je weniger Personen Abweichungen von ihren Identitätsmerkmalen gewohnt sind.102 Vielmehr scheint die politische Forderung von „mehr Integration“103 davon abzuhängen, wie stark die kollektive Identität einer Gruppe ausfällt, etwa der Bewohner:innen einer Region.104 Van Ooyen bringt hierzu (überzeugend) zwei Argumente an. Zum einen seien diejenigen, die verdeckt oder nicht verdeckt rechtsextreme Thesen unterstützen, meist nicht Teil einer sozial benachteiligten Gruppe. Sie gehören also in der Regel der Mehrheitsgesellschaft an und sind demnach integriert.105 Zum anderen ergebe sich Ausländer:innen-Feindlichkeit daraus, dass die Bevölkerung wenig Berührungspunkte zu Ausländer:innen haben. So liegt etwa in den neuen Bundesländern der Ausländer:innen-Anteil nur zwischen 1,5 und 2,3 %, während er in den alten Bundesländern zwischen 8 und 15 % liegt, wobei die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf Ausländer:innen in den Ländern der ehemaligen DDR deutlich höher ist (so sind die Städte in denen die meisten Übergriffe auf Asylbewerber:innen stattfinden alle in den östlichen Bundesländern).106 Integration ist also dann gefragt, wenn eine besonders starke „kollektive Identität“ in einer Gesellschaftsgruppe besteht, unabhängig davon wie diese ausgestaltet ist. „Je fremder […] Fremde subjektiv erschein[en]“, desto stärker spielt „die Angst vor dem Fremden eine […] Rolle“.107

Somit ist der fortwährende Appell an die Integration der Ausländer:innen108 ungeeignet, um Ausländer:innen-Hass zu bekämpfen.109 Zwar fordern Rechtsextreme selten Integration und häufiger Abschiebung, die These van Ooyens überzeugt dennoch: Denn das Problem einer desintegrierten Gesellschaft besteht in den meisten Fällen von Ausländer:innen-Hass bereits nicht. Denn der Ausländer:innen-Hass ist am größten, wo die Ausländer:innen-Quote am geringsten ist.110

Die Zirkelschlussargumentation bei der Integration von Ausländer:innen zeigt exemplarisch für weitere, von der Staatsangehörigkeit unabhängige, Integrationsmodi, dass Gewalt nicht durch Integration bekämpft werden kann. Egal ob es wie im Nationalsozialismus um die „Verfolgung von J[ü]d[:innen]111, Kommunist[:inn]en, [Sinti:zze und ]Rom[:nj]a, [h]omosexuellen“112 Menschen oder Menschen mit Behinderung geht,113 oder, ob es sich um die Benachteiligung von Minderheitensprachen in der französischen Metropolregion114 handelt: In beiden Fällen sind keine Ausländer:innen betroffen. In beiden Fällen soll aber Integration im Sinne einer Angleichung als Mittel eingesetzt werden, um Assimilation zu erreichen. Dies geschieht ohne Indikation für drohende Gewalt aufgrund der Desintegration innerhalb der Gesellschaft.

Damit ist schon die Anfangsthese vieler Abhandlungen fragwürdig: Gewalt entsteht nicht zwingend bei Desintegration. Integration führt nicht zur Abnahme von Gewalt, sondern zu ihrer Zunahme, ausgelöst durch Angst vor Fremdheit. Gewalt, etwa durch staatliche Repression, entsteht hingegen erst, so Heitmeyer, um gesellschaftlich den Anschein von Stabilität hervorzurufen115 – also beim Versuch Integration zu fördern. Gewalt entsteht nicht mangels Integration, sondern aufgrund des Willens zur Integration, zur Gleichmachung der Gesellschaft.

Smend selbst setzte voraus, dass eine identitäre Gemeinschaft bestehe, damit Integration – so flexibel der Begriff auch sein mag – erfolgen könne. Dass eine Gemeinschaft vorausgesetzt wird, „in die hinein integriert werden kann [,ist] […] – bewusst oder unbewusst – selbst immer schon Ausdruck einer fremdenfeindlichen Haltung, da sie die Differenz des Fremden nicht zulassen kann, sondern vielmehr durch Integration aus ihm das Identische, das vermeintlich Homogene machen und das Fremde austreiben, vernichten will.“116 Damit ist der Begriff der Integration im Sinne, wie er in der Soziologie und der auf Smend basierenden Diskussion der Rechtswissenschaft verstanden wird, nicht mehr tragfähig.117 Eine Anpassung des Begriffs auf die heutige Gesellschaft ist notwendig.

cc) Umdeutung von Integration in einer pluralistischen Gesellschaft: Widerspruch zwischen dem Ziel der Integration und der Realität pluralistischer Gesellschaften

Zu beachten ist aber, dass sowohl in Deutschland als auch in Frankreich gesellschaftliche Tendenzen zur Beschwörung nationaler Verwurzelung stärker kritisch gesehen werden,118 als dies noch bei der Entstehung ihrer Verfassungen der Fall war. Somit sind auch Vorstellungen von Einheit und verfassungsstaatlicher Identität am Schwinden. Diese Entwicklung ist mit der Reflektion nationalistischer Einflüsse zu begründen, sowie mit Globalisierungs- und Europäisierungsentwicklungen.119 Ehemals weit verbreitete Werte wie Tradition wurden verdrängt durch Individualismus.120 So müssen „offene Gesellschaften […] ohne substanzielle Mitte, ohne eindeutig definierbaren ethischen, moralischen, kulturellen oder religiösen Identitätskern auskommen.“121 Es wird behauptet, modernen pluralistischen Gesellschaften fehle ein Sinnkern,122 ein Bezugspunkt der die Identität eines Landes über ihre Verfassung präge. Jedoch kann gerade in diesem Mangel eines gemeinsamen Sinnes kultureller, politischer oder religiöser Art, ein gesellschaftlicher Zusammenhalt gesehen werden.123 Somit wird das Ziel gesellschaftlicher Einheit deutlich konsensfähiger, wenn sich unabhängig von spezifischen Integrationsmodi und Integrationsinstitutionen, auf die Andersartigkeit der Glieder der Gesellschaft berufen wird.

In Betracht kommt eine Neuinterpretation des Einheitsbegriffs im Sinne einer Einung unter Ausschluss der Angleichung.124 Während Integration auf die Assimilierung aller innerhalb eines sozialen Kontexts gerichtet ist,125 zielt Inklusion darauf ab, gesellschaftliche Vielfalt zu akzeptieren.126 Ende des 20. Jahrhunderts ist in der soziologischen Literatur ein Wandel zu erblicken, der mit der Pluralisierung westlicher Gesellschaft zusammenhängt. Der Begriff der Integration wird langsam von dem Begriff der Inklusion abgelöst.127 Bei Inklusion geht es um die Ermöglichung der Teilhabe Einzelner durch Anpassung bestehender Strukturen und Institutionen, die Minderheiten Raum geben sollen.128

In Europa schlug Luhmann bereits 1995 vor, den Begriff der sozialen Integration mit dem der Inklusion bzw. der Exklusion – als Gegenbegriff zur Inklusion – zu ersetzen.129 In den USA tauchte der Begriff bereits früher auf, als Young in ihrem Werk zur Inklusion und Demokratie vorschlug das „Ideal der Integration“ mit dem  „Ideal sozialer und politischer Inklusion“ zu ersetzen.130 Inklusion – vom lateinischen Wort inclusio131 – kann definiert werden als „Zustand von etwas, das in ein Ganzes eingegliedert wird.“132 Inklusion ist danach gemeint, wenn Menschen „für relevant gehalten werden“133, also im sozialen System in Erscheinung treten.134 Es geht danach nicht um die Assimilierung innerhalb eines Systems, wie bei der Integration, sondern um die Anerkennung von Unterschieden sowie die Sichtbarmachung von Ungleichheiten.135 Young beschreibt das neue Ideal der Inklusion daher auch als „differentiated solidarity“136. Entgegen dem französischen Gleichheitsverständnis, dass Minderheitenrechte nicht anerkennt,137 sollen diese – so die Entwicklung in der soziologischen Forschung – in Erscheinung treten und die Unterschiedlichkeit innerhalb sozialer Gruppen dem „Ideal der Gemeinschaft“138 gegenübergestellt werden.139 Inklusion kann daher auch als ein „Ideal differenzierter Solidarität“ beschrieben werden.140 Dabei stellt Inklusion nicht nur eine semantische Abweichung im Vergleich zum Begriff der Integration dar. Die Entwicklung in der Soziologie hin zur Inklusion anstelle der Integration wurde von völkerrechtlichen Organisationen141 sowie von der EU in ihre Politik aufgenommen.142 Sie kann beschrieben werden als Ausdruck der „politischen Orientierung eines Landes. […] Sie ist untrennbar von der Art und Weise, wie […] eine Gesellschaft [..] zusammen lebt.“143 Aufgrund dieser wissenschaftlichen und praktischen Entwicklung scheint es angemessen, den Wandel des Integrationsziels auch auf das im französischen Verfassungsrecht verankerte Ziel der Einheit und Unteilbarkeit zu übertragen.

2. Integration im Sinne der Unteilbarkeit

Bezieht man die erarbeitete soziologische Theorie auf den Fall des Unteilbarkeitsprinzips, stellt sich zunächst die Frage, inwiefern dieses in Zusammenhang mit den soziologischen Konzepten der Integration und Soziologie steht (a). Darüber hinaus ist es sinnvoll anhand der dargelegten soziologischen Parameter einerseits zu klären, ob das meta-normative Ziel des Unteilbarkeitsprinzips einer integrierten Gesellschaft erreicht wird (b). Andererseits drängt sich die Frage auf, ob dieses Ziel der Einung durch Integration realistisch den Bedürfnissen des pluralistischen Staats Frankreichs entsprechen kann (c).

a) Integration als nicht-normatives Ziel des Unteilbarkeitsprinzips: Identität von Einheit und Integration

Geht man davon aus, dass die Politiken bzgl. Integration und Inklusion einen Einfluss auf die politische Organisation eines Landes haben,144 stellt sich die Frage, welche Aussagen dies bzgl. der Organisation eines Landes als Einheits- oder Föderalstaat zulässt. Das Prinzip der Unteilbarkeit ist darauf gerichtet, einen Einheitsstaat zu schaffen, in dem regionale Entscheidungsträger sowie Minderheiten nicht in Erscheinung treten.145

Ordnet man demnach die soziologischen Begriffe von Integration und Inklusion als Zielvorstellungen ein, die mithilfe eines rechtlichen Mechanismus erreicht werden sollen,146 lässt sich die auf Assimilation gerichtete Einheitsstaatlichkeit als normative Entsprechung der Integration einordnen. Diejenigen Normen, die auf die Erreichung des französischen Einheitsstaats gerichtet sind,147 dienen somit der Integration Frankreichs. Ein auf die Anerkennung von Diversität gerichteter Föderalismus kann hingegen der Zielvorstellung von Inklusion gleichgesetzt werden. Isensee stellt hierzu 1990 bereits fest, dass ein Föderalstaat zwar rechtfertigungsbedürftig sei – weil er als weniger effizient als der Einheitsstaat angesehen werde148 – jedoch sei er in Staaten mit starker regionaler Identität vorzugswürdig.149 Wie das soziologische Modell der Inklusion „blickt“ Föderalismus „auf die regionale Besonderheit und auf das Räumlich-Konkrete.“150 So stellt auch Young bei ihrer Analyse des Inklusionsbegriffs in Lichte der Demokratie unter Bezugnahme auf Dahl fest, dass in stark diversifizierten Gesellschaften kleinere Entscheidungseinheiten besser geeignet seien auf lokale Besonderheiten einzugehen und die Inklusion zu fördern.151 Inklusion ist danach im staatsorganisatorischen Kontext gleichbedeutend mit „territorialer Gliederung“ und korporativer Vielfalt.“152 Anders formuliert: Integration ist für den Einheitsstaat was Inklusion für den Föderalstaat ist. Es kommt die Frage auf, ob aufgrund der Diversität Frankreichs – insbesondere mit Blick auf die Bedürfnisse der Überseekörperschaften – eine Organisation entsprechend des soziologischen Ziels der Inklusion nicht sinnvoller wäre als eine Organisation anhand des Integrationsmodells.153

b) Sozial- und Systemintegration aufgrund des Unteilbarkeitsprinzips

Bei der Integration der Bevölkerung und der staatlichen Systeme in einen Verfassungsstaat, erscheinen sowohl die System- als auch die Sozialintegration bedeutsam.154 Die Integration kann über kodifizierte Verfassungsprinzipien erfolgen. Das Unteilbarkeitsprinzip etwa, soll systematisch die Institutionen Frankreichs in das Staatssystem im Sinne des Einheitsstaats eingliedern (und betrifft damit insbesondere die Unteilbarkeit des Staatsgebiets und der Staatsgewalt). Diese institutionelle Eingliederung soll die soziale Eingliederung der Bevölkerung in den Verfassungsstaat stützen – ein Ziel, das schlussendlich auch mit dem Prinzip der Unteilbarkeit verfolgt wird, indem Unterschiede eingeebnet werden sollen, um soziale Einheit zu erreichen.155 Somit sind beide Dimensionen der Integration in dieser Arbeit zu berücksichtigen.

Auch bei der Beurteilung der Integrationsfunktion des Unteilbarkeitsprinzips gilt es seine Auswirkungen auf die Individuen im Sinne der Sozialintegration (etwa bei der Unteilbarkeit des Volkes) sowie auf die staatlichen Institutionen im Sinne der Systemintegration (stärker relevant bei der Unteilbarkeit von Staatsgewalt und Staatsgebiet) zu analysieren. Eine Sichtbarkeit der beiden Perspektiven von Integration bei der Analyse der Unteilbarkeit ist daher sinnvoll.

aa) Die Sozialintegration und das Prinzip der Unteilbarkeit

Die Sozialintegration weist drei Dimensionen auf.156 Für alle Dimensionen gibt es sowohl Chancen als auch Risiken. Es würde über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen, im Einzelnen zu überprüfen, ob Frankreich im soziologischen Sinne eine integrierte Gesellschaft darstellt. Jedoch können für alle drei Dimensionen der Sozialintegration bestimmte Risiken aufgezeigt werden, die sich aus der normativen Umsetzung des Unteilbarkeitsprinzips ergeben und die einer erfolgreichen Integration innerhalb des französischen Staatsgebiets – und damit einer Einheit und Unteilbarkeit der Republik – im Wege stehen können.

Bezüglich der kulturell-expressiven Integration,157 die auf die Bildung von Gruppen bezogen ist,158 können mehrere Risiken für eine integrierte Gesellschaft gesehen werden. Es geht hier um die Integration der französischen Gesellschaft also um die Bildung einer Gruppe an Französ:innen – einem französischen Volk. Zwar erkennt die französische Auslegung des Gleichheitssatzes in Verbindung mit dem Unteilbarkeitsprinzip Minderheiten nicht an.159 Die weite Auslegung der Ausnahmetatbestände des Gleichheitssatzes, insbesondere der Komponente der besonderen örtlichen Gegebenheiten, verhindern jedoch die Entstehung einer gesamtfranzösischen Gruppenbildung.160 Auch die Existenz überseeischer Bevölkerungen nach Art. 72-3 Abs. 1 CF161 kann einer Integration der französischen Bevölkerung im Wege stehen. Diese normative Ausgestaltung von Einheit und Unteilbarkeit stellt eine Abweichung von der Einheit und Unteilbarkeit des Staatsvolks dar.162 Während das Prinzip der unicité und der Gleichheit in gemeinsamer Auslegung mit dem Prinzip der Unteilbarkeit des Volkes in der Metropolregion dazu führen, dass nur ein – nicht aufteilbares – Staatsvolk existiert,163 ergibt sich für die Überseegebiete aus Abs. 2 der Präambel das Vorhandensein einer Überseebevölkerung.164 Die Existenz von Untergruppierungen innerhalb der französischen Bevölkerung stellt ein Risiko für die gesamtfranzösische Integration dar, da die Identifikation mit der lokalen Gruppe stärker ausgeprägt sein kann, als die Identifikation mit der Gruppe der französischen Bevölkerung.

Die zweite Ausprägung der Sozialintegration betrifft die moralische Integration165 und ist bezogen auf die Anerkennung bestimmter Werte. Zwar entfachen Debatten über das Erfordernis oder den Mangel an Integration vielfach aufgrund einer angenommenen Werteungleichheit zwischen Personen der ehemaligen Kolonien – also auch der Überseegebiete – und den Bewohner:innen der Metropolregion.166 Eine solche moralische Ungleichheit ist quantitativ wie qualitativ schwer messbar. Es geht jedoch über die Zielrichtung dieser Arbeit hinaus, zu überprüfen, ob diese subjektive Wahrnehmung von Fremdheit, eine tatsächlich mangelnde moralische Integration innerhalb Frankreichs bedeutet.

Die letzte Ausprägung der sozialen Integration, die funktionale Integration167, beschäftigt sich mit dem gleichen Zugang von Individuen einer Gesellschaft zu Systemteilen und ist damit insbesondere auf die Herstellung sozialer Gerechtigkeit gerichtet.168 Soziale Gerechtigkeit kann grundlegend verstanden werden als eine „angemessene Verteilung von Gütern und Lasten“169. Hierzu zählt auch der Ausgleich sozialer Härten für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Zu nennen ist vor allem die Anerkennung der Überseekörperschaften als Teil der Französischen Republik im Jahr 1946 und der damit verbundenen Ausweitung des Gleichheitsrechts auf die Bevölkerung der Überseegebietskörperschaften.170 Hierdurch wurde zwar die Rechtsstellung der dortigen Bevölkerung in erheblichem Maße verbessert, da sich diese nun auch auf weitere Grundrechte und aus der Verfassung und dem einfachen Recht geltende Normen berufen kann. Jedoch wurde durch die Verpflichtung Frankreichs zur Gleichbehandlung auch deutlich, dass erhebliche Entwicklungsunterschiede zwischen der Metropol- und den Überseekörperschaften bestehen. So stehen bis heute der Lebensstandard171, die Arbeitslosigkeit172, die Kindersterblichkeit173 und die Lebenshaltungskosten174 deutlich hinter denen der Metropolregion zurück.175 Güter und Lasten sind mithin nicht gerecht verteilt. Dies stellt ein erhebliches Risiko für eine funktionale Integration dar.

Die soziale Integration Frankreichs ist somit in all ihren Ausprägungen gefährdet. Das Prinzip der Unteilbarkeit kann damit nicht uneingeschränkt zu einer integrierten und geeinten Gesellschaft beitragen.

bb) Die Systemintegration und das Prinzip der Unteilbarkeit

Die Systemintegration beruht auf der Sozialintegration.176 Der Umstand, dass in Frankreich bereits Risiken für eine gelungene Sozialintegration vorliegen, könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch die rechtlichen und politischen Institutionen des Landes nicht systemisch integriert sind.177 Systemintegration meint, dass „[d]urch den Aufbau dieser Institutionen […] der nationalstaatliche Herrschaftsraum durchdrungen und vereinheitlicht [wird], lokale und regionale Besonderheiten […] in aller Regel eingeebnet und national integriert [werden].“178 Dieses Ziel ist dem der Unteilbarkeit zum Verwechseln ähnlich179 und zeigt die Bedeutung einer Diskussion von Integration im Kontext der Unteilbarkeit. Im Verfassungsstaat ist eine Integration von Institutionen anzunehmen, wenn diese Wirkung über den gesamten Staat entfalten und somit die soziale Integration unterstützen.180

Institutionen, die die Integration der Gesellschaft voranführen sollen sind einerseits solche der Legislative und andererseits solche der Exekutive. Als Legislativorgan existiert grundsätzlich nur das nationale Parlament, wobei die Aufhebung des Abschnitts in Art. 34 CF,181 der diesen als einzigen Gesetzgeber anerkennt, ein Risiko für eine künftige Integration darstellt. Auch das neukaledonische Parlament mit autonomen Rechtsetzungsbefugnissen182 entspricht nicht nur den Anforderungen des Einheitsstaats nicht, es stellt auch keine integrierte Institution dar. Auch die Exekutivbefugnisse, die seit der Dezentralisierungsreform 2003 im französischen Staatsgebiet ausgeweitet wurden,183 beeinträchtigen die einheitliche Ausübung von Staatsgewalt und fördern lokale Besonderheiten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Zuerkennung eines Sonderstatus gem. Art. 72-1 CF. Dieser fördert regionale Besonderheiten durch regionale Institutionen und läuft damit der systemischen Integration des französischen Staats zuwider.

c) Zwischenergebnis: Offensichtliche Überholung der Konzeption der Erreichung von Einheitsstaatlichkeit durch Integration im soziologischen und rechtswissenschaftlichen Diskurs

Mithin lässt sich festhalten, dass die systemische, also institutionelle Ausgestaltung Frankreichs, dem Ziel der Integration in vielen Fällen nicht Rechnung trägt. Dies ist damit zu begründen, dass das Prinzip der Unteilbarkeit seit Beginn der V. Republik vielfach eingeschränkt wurde.184 Dasselbe lässt sich für die soziale Integration insbesondere bezogen auf die kulturell-expressive Integration feststellen.185 Sowohl die normative Zielsetzung der Unteilbarkeit (die Erreichung des Einheitsstaats186) als auch die nicht-normative, soziologische Zielsetzung (die Integration des Staats) sind damit nicht mehr gegeben.

Zudem lässt sich feststellen, dass das nicht-normative, also soziologische Ziel des Unteilbarkeitsprinzips nicht mehr dem aktuellen Stand der Forschung entspricht187 und zudem mit der Lebenswirklichkeit Frankreichs einer zunehmend pluralistisch geprägten Gesellschaft nicht vereinbar ist.188 So kann das Konzept der Integration insbesondere bzgl. seiner Behandlung von Minderheiten kritisiert werden, die bei gelungener Integration zu verschwinden drohen.189 Frankreich ist aufgrund seiner Kolonialgeschichte kulturell vielfältig geprägt,190 aber auch in Metropolfrankreich existieren Minderheitensprachen und Autonomiewünsche.191 Soll im Staat ein gewalt- und konfliktarmes Zusammenleben erreicht werden, könnte die Zielsetzung einer Integration hiermit nicht vereinbar sein.192

Es lässt sich somit die Hypothese aufstellen, dass es für eine Rechtfertigung der Beibehaltung des Unteilbarkeitsprinzips an erster Stelle der Verfassung sinnvoll wäre, die Zielsetzung der Unteilbarkeit umzuformulieren. So könnte man aufgrund der ausgeprägten Diversität im französischen Staatsgebiet, eine unteilbare Republik dadurch schaffen, Vielheit im Staatsgebiet anzuerkennen. Eine solche Umformulierung der Zielsetzung des Unteilbarkeitsprinzips ist nicht abwegig. Denn sie würde einen Rückbezug auf die Ursprünge des Unteilbarkeitsprinzips in der Antike sowie des monarchischen Frankreichs darstellen.193 Platon erkannte, dass Einheit auch im Anerkenntnis sozialer Vielheit liegen kann.194 Die Heterogenität der Teilelemente des Systems – also des Verfassungsstaats – kann hier als Vorteil der sozialen Gruppe verstanden werden.195 Werden also das Prinzip der Einheit und die Anerkennung von Diversität im Sinne des soziologischen Konzepts von Inklusion verknüpft, kann dem Unteilbarkeitsprinzip sowohl in soziologischer – also meta-normativer Hinsicht – als auch in normativer Hinsicht, durch das Zugeständnis eines begrenzten Föderalismus im Staatsgebiet ein neues Ziel und damit eine Rechtfertigung verliehen werden.

  1. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 10; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
  2. Hierzu bereits: B., IV., 1; vgl. außerdem: Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446f.). [↩]
  3. Vgl.: B., IV., 3. [↩]
  4. Vgl. Gebhardt/Lauermann/Schmalz-Bruns (Hrsg.), Demokratie, Verfassung und Nation, S. 21. [↩]
  5. Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.); in diesem Sinne auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11. [↩]
  6. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928. [↩]
  7. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 34f.; Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  8. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 34f.; Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  9. Anders etwa: Jansen in Rehberg (Hrsg.), Differenz und Integration, 1997 (673ff.) bezogen auf Integration in Unternehmen. [↩]
  10. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 21. [↩]
  11. Wahrig/Brockhaus/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 775. [↩]
  12. Jansen in Rehberg (Hrsg.), Differenz und Integration, 1997 (673). [↩]
  13. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 21. [↩]
  14. Gebhardt/Lauermann/Schmalz-Bruns (Hrsg.), Demokratie, Verfassung und Nation, S. 102ff. [↩]
  15. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 21f. [↩]
  16. Jansen in Rehberg (Hrsg.), Differenz und Integration, 1997 (673); vgl. auch: Boyer Vie sociale et traitements 2013 (106). [↩]
  17. Jansen in Rehberg (Hrsg.), Differenz und Integration, 1997 (673). [↩]
  18. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 21; Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  19. Jansen in Rehberg (Hrsg.), Differenz und Integration, 1997 (673f.); Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 21; anders: Habermas, Zur Kritik der funktionalistischen Vernunft, 3. Aufl. 1985, S. 293. [↩]
  20. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 21; Khellil, Sociologie de l’intégration, 2. Aufl. 2005, S. 104. [↩]
  21. Lockwood in Zollschan/Hirsch (Hrsg.), Explorations in Social Change, 1964 (244ff.). [↩]
  22. Insbesondere: Giddens, The Constitution of Society, 1984, 64 ff, 162ff. [↩]
  23. Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, 1981, S. 171ff.; vgl. etwas später auch Habermas, Eine Art Schadensabwicklung, 1987, S. 173f. [↩]
  24. Mouzelis, Back to Sociological Theory, Jan. 1991, S. 48. [↩]
  25. Mouzelis, Back to Sociological Theory, Jan. 1991, S. 48; Mouzelis Sociology 1997, 111 (117f.). siehe Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, 1981, S. 171ff. der in seinen Erläuterungen weitaus abstrakter bleibt; siehe auch Giddens, The Constitution of Society, 1984, S. 162ff. [↩]
  26. Mouzelis, Back to Sociological Theory, Jan. 1991, S. 48. [↩]
  27. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24; Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, 96 und 100ff. [↩]
  28. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  29. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  30. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, 96 und 100ff. [↩]
  31. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24; Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 96ff. [↩]
  32. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  33. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24, hier ist ausdrücklich die Integration durch den sog. Verfassungspatriotismus genannt. [↩]
  34. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  35. Herzinger, Republik ohne Mitte, 2001, S. 7; vgl. hierzu auch das Beispiel der USA, in Tibi Aus Politik und Zeitgeschichte 1996, 27 (28f). [↩]
  36. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 104. [↩]
  37. Dazu vertieft 2.: „Integration und Verfassung“. [↩]
  38. Vgl. hierzu: Tibi Aus Politik und Zeitgeschichte 1996, 27 (31f.), wo „Multikultur als Ersatz für fehlende Werte“ beschrieben wird sowie dies in Zusammenhang mit einer „Krise der Demokratie“ gebracht wird. [↩]
  39. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 105. [↩]
  40. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 105. [↩]
  41. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 105. [↩]
  42. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 105; vgl. auch: Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 25. [↩]
  43. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 105. [↩]
  44. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 105. [↩]
  45. Lockwood in Zapf (Hrsg.), Theorien des sozialen Wandels, 3. Aufl. 1971, S. 124 (125). [↩]
  46. Mouzelis Sociology 1997 (111). [↩]
  47. Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, 1981, S. 9f.; Mouzelis Sociology 1997, 111 (114). [↩]
  48. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 24f. [↩]
  49. Lockwood in Zapf (Hrsg.), Theorien des sozialen Wandels, 3. Aufl. 1971, S. 124 (125); so ähnlich auch: Mouzelis Sociology 1997 (111). [↩]
  50. Vgl. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 23. [↩]
  51. Vgl. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 23. [↩]
  52. Mouzelis Sociology 1997, 111 (112). [↩]
  53. Vgl. Mouzelis Sociology 1997, 111 (114ff.) so unterscheidet Habermas zusätzlich zwischen den System-Subkategorien unterscheidet und das A und G etwa als das System und das I und L als Teil der „Lebenswelt“ definiert, womit er auch die Definition dieser beiden „Subsysteme“ nach Lockwood verändert. [↩]
  54. Mouzelis Sociology 1997, 111 (114f.); Habermas, Eine Art Schadensabwicklung, 1987, S. 117. [↩]
  55. Mouzelis Sociology 1997, 111 (112). [↩]
  56. Mouzelis Sociology 1997, 111 (112); Künzler System Familie 1990, 157 (158). [↩]
  57. Mouzelis Sociology 1997, 111 (112). [↩]
  58. Mouzelis Sociology 1997, 111 (112). [↩]
  59. Mouzelis Sociology 1997, 111 (115); Habermas, Eine Art Schadensabwicklung, 1987, S. 117. [↩]
  60. Dazu Punkt d) in diesem Abschnitt. [↩]
  61. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26; Vgl. hierzu Punkt d) in diesem Abschnitt. [↩]
  62. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 25. [↩]
  63. Bezogen auf das Unteilbarkeitsprinzip in Frankreich vgl. hierzu Gliederungspunkt 2. hierunter. [↩]
  64. Khellil, Sociologie de l’intégration, 2. Aufl. 2005, S. 104; zum Begriff der « Räume » (space), vgl. Giddens, The Constitution of Society, 1984, S. 110ff. [↩]
  65. Münch in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015 (66). [↩]
  66. In diesem Sinne auch: Bühler, Das Integrative der Verfassung, 2011, S. 13; Bouquet Vie sociale 2015 (15). [↩]
  67. Vgl. Khellil, Sociologie de l’intégration, 2. Aufl. 2005, S. 3. [↩]
  68. Vgl. van Ooyen, Integration, 2014, S. 15; so auch: van Ooyen/Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, S. 133; Stein, Staatsrecht, 1991, S. 63. [↩]
  69. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (14). [↩]
  70. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (24). [↩]
  71. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (24); Décret n°89-912 du 19 décembre 1989 portant création d’un Haut Conseil à l’intégration Journal officiel de la République française 1989, 15978; Boyer Vie sociale et traitements 2013 (106). [↩]
  72. Haut Conseil à l’intégration, Pour un modèle français d’intégration : premier rapport annuel au Premier ministre du Haut conseil à l’intégration, 1991, S. 18; auch zitiert in: Boyer Vie sociale et traitements 2013 (106); Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (24). [↩]
  73. Vgl. Thiemeyer, Europäische Integration, 2010; Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen u. a. (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Reprint 2013 2003, S. 117; Saurugge Politique européenne 2008, 5; Bartonili Politique européenne 2001, 15. [↩]
  74. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 23. [↩]
  75. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 25. [↩]
  76. Vgl. Bessone Archives de Philosophie 2022 (13f.); Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16ff.); Hafen Journal der dgssa, 75 (76); Georgi Ethnic and Racial Studies 2015, 25 (26f.). [↩]
  77. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  78. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  79. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 25; mit ähnlichem Wortlaut auch: Frankenberg in Schuppert/Bumke (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und gesellschaftlicher Grundkonsens, 2000 (31). [↩]
  80. Vgl. hierzu: Tibi, Europa ohne Identität?, 1998, S. 51; Tibi Aus Politik und Zeitgeschichte 1996, 27 (28). [↩]
  81. Vgl. Anderson, The imperative of integration, 2010, S. 2; Schnapper in Schnapper (Hrsg.), La communauté des citoyens: sur l’idée moderne de nation, 2003, S. 12 (24); Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 23 (25); kritisch hingegen: Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (24f.); Frankenberg in Schuppert/Bumke (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und gesellschaftlicher Grundkonsens, 2000 (31). [↩]
  82. So ähnlich: Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 23 (25). [↩]
  83. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 23 (25f.). [↩]
  84. Esser Zeitschrift für Soziologie 2009, 358 (359); Wierzbicki in Bean/Stevens (Hrsg.), America’s Newcomers and the Dynamics of Diversity, 2003, S. 94 (96ff.). [↩]
  85. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  86. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 23 (25). [↩]
  87. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  88. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26; mit Blick hierauf spricht El-Mafaalani, Das Integrationsparadox: Warum gelungene Integration zu mehr Konflikten führt, 2020 auch von einem Integrationsparadox. [↩]
  89. Zum Zusammenhang zwischen dem Wissen um die eigene Diskriminierung und dem Ergreifen von Handlungen, um gegen eine solche Diskriminierung vorzugehen, vgl. auch Anon Migraciones Internacionales 2016, 221 (241); in diesem Sinne auch Heinemann/Mecheril in Scherr/El-Mafaalani/Yüksel (Hrsg.), Handbuch Diskriminierung, 2017, S. 117 (128); zu der Frage welche Teile einer marginalisierten Gruppe eher wahrnimmt (und demnach die Möglichkeit hat hierauf zu reagieren), vgl. El-Mafaalani/Waleciak/Weitzel in Scherr/El-Mafaalani/Yüksel (Hrsg.), Handbuch Diskriminierung, 2017, S. 173 (175). [↩]
  90. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  91. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 27; vgl. hierzu auch Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (16f.); befürwortende hierzu Anderson, The imperative of integration, 2010, S. 112ff. [↩]
  92. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 27. [↩]
  93. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  94. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  95. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  96. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  97. Vgl. hierzu kritisch: van Ooyen Recht und Politik 2001 (97f.). [↩]
  98. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (14); van Ooyen, Integration, 2014, S. 89. [↩]
  99. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 25. [↩]
  100. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 30f. [↩]
  101. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 30; Juhem Revue française de science publique 2000 (53); Joly Espace, populations, sociétés 1995 (323). [↩]
  102. van Ooyen Recht und Politik 2001, 97 (98); El-Mafaalani/Waleciak/Weitzel in Scherr/El-Mafaalani/Yüksel (Hrsg.), Handbuch Diskriminierung, 2017, S. 173 (176f.). [↩]
  103. Baumann Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 2022 (63); kritisch hierzu Georgi Ethnic and Racial Studies 2015 (25); ebenfalls kritisch Bessone Archives de Philosophie 2022 (13). [↩]
  104. van Ooyen, Integration, 2014, S. 90. [↩]
  105. van Ooyen, Integration, 2014, S. 90; vgl. auch Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (26). [↩]
  106. Entorf/Lange, Discussion Paper – Refugees Welcome?, S. 9; van Ooyen, Integration, 2014, S. 90; van Ooyen Recht und Politik 2001 (97). [↩]
  107. van Ooyen, Integration, 2014, S. 90. [↩]
  108. Vgl. hierzu Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (24f.); Schnapper in Schnapper (Hrsg.), La communauté des citoyens, 1991, S. 12ff.; Baumann Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 2022 (63); Georgi Ethnic and Racial Studies 2015 (25). [↩]
  109. van Ooyen, Integration, 2014, S. 91; van Ooyen Recht und Politik 2001 (97f.). [↩]
  110. Entorf/Lange, Discussion Paper – Refugees Welcome?, 2019, S. 9; van Ooyen, Integration, 2014, S. 90. [↩]
  111. In Czollek in Aydemir/Yaghoobifarah (Hrsg.), Eure Heimat ist unser Albtraum, 4. Aufl. 2020, S. 167 (168f.), verwendet der Autor zwei Begriffe, um die Gruppe von Menschen jüdischen Glaubens zu beschreiben, den der „Juden“ als „zugewiesene oder: konstruierte Gruppe, hinter der bestimmte Erwartungen und Zuschreibungen stehen“ sowie eine gegenderte Form des Begriffs, um auf die „empirische Gruppe“ zu verweisen. Da es hier nicht um bestimmte Zuweisungen geht, wird die inklusive Form verwendet. [↩]
  112. van Ooyen, Integration, 2014, S. 91. [↩]
  113. van Ooyen, Integration, 2014, S. 91. [↩]
  114. Vgl. Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
  115. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 31. [↩]
  116. van Ooyen, Integration, 2014, S. 93. [↩]
  117. Vgl. in diesem Sinne auch Bessone Archives de Philosophie 2022, 13; etwas zaghafter Georgi Ethnic and Racial Studies 2015, 25 (27); außerdem: Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16ff.); Hafen Journal der dgssa, 75 (76). [↩]
  118. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 119; nicht zu vernachlässigen ist jedoch auch der sog. „Rechtsruck“, der in ganz Europa, besonders aber Frankreich und Deutschland in den letzten Jahren zu verzeichnen ist und nationale Identitäten wieder stärker betont, vgl. Keskinkilic in Boehnke/Thran/Wunderwald (Hrsg.), Rechtspopulismus im Fokus, 2019 (51). [↩]
  119. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 119. [↩]
  120. Korioth in Bogdandy/Burgi/Heintzen (Hrsg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, 2002, S. 119. [↩]
  121. Herzinger, Republik ohne Mitte, 2001, S. 7. [↩]
  122. Herzinger, Republik ohne Mitte, 2001, S. 7. [↩]
  123. Herzinger, Republik ohne Mitte, 2001, S. 7. [↩]
  124. Die in Zusammenhang mit der Inklusion bestehende Diskussion bezüglich ihrer Relevanz und Abgrenzung von der Integration wird gesehen, jedoch nicht vertieft, da hier eine Alternative für ein Integrationsmodell vorgestellt werden soll, das ebenfalls von weiten Teilen der soziologischen Wissenschaft vertreten wird, vgl. Hafen Journal der dgssa, 75 (76–77); anders etwa Esser Zeitschrift für Soziologie 2009, 358; Esser Journal für Konflikt- und Gewaltforschung 1999, 5. [↩]
  125. Vgl. Esser Zeitschrift für Soziologie 2009, 358 (359). [↩]
  126. Georgi Ethnic and Racial Studies 2015, 25 (27). [↩]
  127. Vgl. Bessone Archives de Philosophie 2022 (13f.); Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16ff.); Hafen Journal der dgssa, 75ff (76). [↩]
  128. Georgi Ethnic and Racial Studies 2015, 25 (27). [↩]
  129. Lenzen Zeitschrift für Erziehungswissenschaft 1999 (546); Hafen Journal der dgssa, 75 (76); Luhmann, Soziologische Aufklärung 6, 4. Aufl. 2018, S. 237ff. [↩]
  130. Young, Inclusion and Democracy, 2000, S. 216; auch zitiert in: Bessone Archives de Philosophie 2022 (13). [↩]
  131. Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16). [↩]
  132. Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16). [↩]
  133. Hafen Journal der dgssa, 75 (77); Luhmann, Soziologische Aufklärung 6, 4. Aufl. 2018, S. 237ff. [↩]
  134. Hafen Journal der dgssa, 75 (77). [↩]
  135. Vgl. Hafen Journal der dgssa, 75 (77f.); Bessone Archives de Philosophie 2022 (13f.). [↩]
  136. Young, Inclusion and Democracy, 2000, S. 221. [↩]
  137. Levrat, Minorités et organisation de l’Etat, S. 253; auch zitiert in: V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011 (139). [↩]
  138. Young, Justice and the Politics of Difference, 1990, S. 227; auch zitiert in: Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (14). [↩]
  139. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (14). [↩]
  140. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (21). [↩]
  141. Unesco, International Conference on Education, 48th session, Geneva, Switzerland, 25-28 November 2008, [↩]
  142. Vgl. Europäisches Parlament, Conseil Européen Lisbonne 23 et 24 Mars 2000, https://www.europarl.europa.eu/summits/lis1_fr.htm, hier ist die Rede davon ein « Europa der Inklusion » zu schaffen; vgl. auch Bouquet Vie sociale 2015, 15 (17); Ministre du travail, de l’emploi et de l’insertion, Document de politique transversale, 2021, S. 9; Lebrun, Cohésion et inclusion sociale, 2009. [↩]
  143. Unesco, International Conference on Education, 48th session, Geneva, Switzerland, 25-28 November 2008; zitiert in: Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16). [↩]
  144. Unesco, International Conference on Education, 48th session, Geneva, Switzerland, 25-28 November 2008; zitiert in: Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16). [↩]
  145. Levrat, Minorités et organisation de l’Etat, S. 253; auch zitiert in: V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011 (139); Broschek in Lauth/Kneuer/Pickel (Hrsg.), Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, 2016 (591); vgl. hierzu: B., IV., 3., b). [↩]
  146. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 24f. [↩]
  147. Hierzu im Detail: B., IV., 1., b). [↩]
  148. Isensee Archiv des öffentlichen Rechts 1990 (248). [↩]
  149. Isensee Archiv des öffentlichen Rechts 1990, 248 (249ff.). [↩]
  150. Isensee Archiv des öffentlichen Rechts 1990, 248 (252). [↩]
  151. Young, Inclusion and Democracy, 2000, S. 228f.; Dahl Am Polit Sci Rev 1967, 953 (954). [↩]
  152. Isensee Archiv des öffentlichen Rechts 1990, 248 (252). [↩]
  153. Für einen französischen Föderalsismus sprechen sich auch andere Autoren aus, vgl. F. Faberon Revue française de droit constitutionnel 2015, 53; Michalon Revue du Droit Public 1982, 623. [↩]
  154. Hierzu im Detail: V., II., 1., a) und b). [↩]
  155. Vgl. hierzu: B., IV., 1. [↩]
  156. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24; Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, 96, 100-104. [↩]
  157. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24; Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, 96, 100-104. [↩]
  158. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  159. Oberdorff, Droits de l’homme et libertés fondamentales, 9. Aufl., S. 484. [↩]
  160. U.a.: Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 28.2.2020, Décision n° 2019-828/829 QPC; 1.12.2023, Décision n° 2023-1072 QPC; 19.3.2021, Décision n° 2020-890 QPC; Gründler Revue du Droit Public 2007, 445 (446); dies wurde auch bereits erwähnt in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (38). [↩]
  161. Erstmals anerkannt in: Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC. [↩]
  162. Vgl. B., VI., 3. [↩]
  163. Conseil constitutionnel, 9.5.1991, Décision n° 91-290 DC; 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC; 18.11.1982, Décision n° 82-146 DC. [↩]
  164. Conseil constitutionnel, 4.5.2000, Décision n° 2000-428 DC. [↩]
  165. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, 96, 100-104. [↩]
  166. Vgl. Bessone Archives de Philosophie 2022, 13 (14); vgl. hierzu auch im Detail Schaub/Sebestiani, Race et historie dans les sociétés occidentales (XVe-XVIIIe siècle), 2021, S. 172. [↩]
  167. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24; Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993, S. 96ff. [↩]
  168. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 24. [↩]
  169. Ebert, Soziale Gerechtigkeit, 2. Aufl. 2015, S. 38. [↩]
  170. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6). [↩]
  171. Geradin, Produits intérieurs bruts régionaux de 2000 à 2020, https://www.insee.fr/fr/statistiques/6440639#titre-bloc-6. [↩]
  172. Audoux/Mallemanche, Emploi et chômage dans les DOM : l’écart avec la métropole reste marqué, https://www.insee.fr/fr/statistiques/4175314. [↩]
  173. Papon, La mortalité infantile est stable depuis dix ans après des décennies de baisse, https://www.insee.fr/fr/statistiques/3560308. [↩]
  174. Jaluzot/Malaval/Rateau, En 2015, les prix dans les DOM restent plus élevés qu’en métropole, https://www.insee.fr/fr/statistiques/1908163. [↩]
  175. Vgl. hierzu im Detail bereits: B., II., 2. [↩]
  176. Khellil, Sociologie de l’intégration, 2. Aufl. 2005, S. 104. [↩]
  177. Vgl. Münch in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015 (66). [↩]
  178. Vgl. Gerhards/Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk?, 2013, S. 23. [↩]
  179. Vgl. oben Gliederungspunkt B., II. [↩]
  180. Vgl. Khellil, Sociologie de l’intégration, 2. Aufl. 2005, S. 104. [↩]
  181. Loi constitutionnelle n° 2008-724 Journal Officiel électronique authentifié n° 0171 2008, Text 2; Faure Revue française de droit administratif 2019 (937). [↩]
  182. Loi constitutionnelle n°98-610 Journal Officiel de la République française 1998, 11143; vgl. hierzu auch: Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 159f.; J.-Y. Faberon Revue du Droit Public 1999 (113). [↩]
  183. Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
  184. Im Detail hierzu : B., VI. [↩]
  185. Vgl. Hierzu auch bereits : C., II., 1. [↩]
  186. Vgl. B., IV., 1. [↩]
  187. Vgl. Bessone Archives de Philosophie 2022 (13f.); Bouquet Vie sociale 2015, 15 (16ff.); Hafen Journal der dgssa, 75 (76); Young, Inclusion and Democracy, 2000, S. 216; Luhmann, Soziologische Aufklärung 6, 4. Aufl. 2018, S. 237ff. [↩]
  188. Vgl. zu diesem Thema Herzinger, Republik ohne Mitte, 2001, S. 7. [↩]
  189. Esser Zeitschrift für Soziologie 2009, 358 (359); Wierzbicki in Bean/Stevens (Hrsg.), America’s Newcomers and the Dynamics of Diversity, 2003, S. 94 (96ff.). [↩]
  190. Vgl. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6); Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement. [↩]
  191. Vgl. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  192. Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015, S. 26. [↩]
  193. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 31; Plato/Rufener/Szlezák, Der Staat, 2011, S. 932. [↩]
  194. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 30; vgl. hierzu im Detail schon: A., I., 1. [↩]
  195. Vgl. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 30. [↩]

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Table des matières

  • 1. Ursprüngliche Begriffsbedeutung: Integration im soziologischen Sinne
    • a) Semantischer Ursprung der „Integration“
    • b) Sozialintegration
    • c) Systemintegration
    • d) Integration zur Lösung von Konflikten in einer pluralistischen Gesellschaft
      • aa) (Positive) Integration und (negative) Desintegration – ein zweischneidiges Schwert
      • bb) Integration als untaugliches Mittel der Konfliktlösung
      • cc) Umdeutung von Integration in einer pluralistischen Gesellschaft: Widerspruch zwischen dem Ziel der Integration und der Realität pluralistischer Gesellschaften
  • 2. Integration im Sinne der Unteilbarkeit
    • a) Integration als nicht-normatives Ziel des Unteilbarkeitsprinzips: Identität von Einheit und Integration
    • b) Sozial- und Systemintegration aufgrund des Unteilbarkeitsprinzips
      • aa) Die Sozialintegration und das Prinzip der Unteilbarkeit
      • bb) Die Systemintegration und das Prinzip der Unteilbarkeit
    • c) Zwischenergebnis: Offensichtliche Überholung der Konzeption der Erreichung von Einheitsstaatlichkeit durch Integration im soziologischen und rechtswissenschaftlichen Diskurs

About Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Inhaltsübersicht

  • Zusammenfassung
  • Vorwort
  • Einleitung
  • A. Entwicklung der Unteilbarkeit im Laufe der Verfassungsgeschichte von der Antike bis zur IV. Republik – Einordnung des historischen Diskurses
    • I. Ursprung der Unteilbarkeit von der Antike bis ins Mittelalter: Vereinbarkeit von (Rechts-) Pluralismus und Unteilbarkeit
    • II. Weiterentwicklung der Unteilbarkeit im 16. Jahrhundert: Unteilbarkeit der Krone und Zentralismus
    • III. Wandel der Unteilbarkeit durch die Revolution und die konstitutionelle Monarchie: Verfestigung eines Zentralismusgedankens
    • IV. Republikanische Unteilbarkeit: Unteilbarkeit als „Essenz der republikanischen Verfassung“
    • V. Stärkung eines republikanischen Prinzips im Kaiserreich? – Napoleon und die Einheit der Republik
    • VI. Interpretation bei seiner Übernahme in die Verfassungen
    • VII. Zwischenergebnis: der Status quo vor der Verfassung von 1958
  • B. Normative Bedeutung der Unteilbarkeit in der V. Republik: Eine „Föderation, die sich verkennt“
    • I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien
    • II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat
    • III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt
    • IV. Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien
    • V. Ausgangspunkt: Dezentralisierungsbestrebungen als Ausgangspunkt für normative Abweichungen durch Exekutivhandeln in den Gebietskörperschaften
    • VI. Einschränkungen der drei Teilgebiete der Unteilbarkeit
    • VII. Zwischenergebnis: die verbleibende normative Bedeutung der Unteilbarkeit
  • C. Meta-normative Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips: Integration als soziale Wirkung von Einheitsstaatlichkeit
    • I. Zwei Integrationsdimensionen des Unteilbarkeitsprinzips
    • II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips
    • III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung
    • IV. Ausblick: Ein Rückgriff auf den Ursprung des Unteilbarkeitsprinzips
  • Ergebnis
  • Résumé : Indivisibilité dans la constitution de la Vème République – Vers un fédéralisme français
  • Abkürzungen
  • Literaturverzeichnis

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