Besonders beim Unteilbarkeitsprinzip drängt sich eine integrative Funktion des Begriffs auf. Denn sein Ziel ist es nach wie vor, die Einheit der französischen Gesellschaf im Sinne des Einheitsstaats herbeizuführen (1.).1 Auch wenn seine integrative Funktion in der Literatur nicht explizit genannt wird, wird vielfach seine „symbolische“ Bedeutung zitiert.2 So beschreibt es u.a. Lemaire in seinem Standardwerk zur Unteilbarkeit, in dem er dem „Mythos“ des Verfassungsprinzips nachgeht.3 Auch andere Autor:innen wie Daly übernehmen die Einschätzung, dass das Unteilbarkeitsprinzip über seinen normativen Aussagegehalt hinaus auch einen identitätsprägenden Platz innerhalb der französischen Gesellschaft einnehme.4 Die Begriffe der Symbolik sowie der Identität stehen in engem Zusammenhang mit dem der Integration.5 Jedoch bleiben die Quellen weitgehend unkonkret, was den Inhalt dieser Funktionen betrifft.6 Eine symbolische Funktion scheint im Zusammenhang mit einer Identität der Verfassung zu stehen, auf die sich die Bevölkerung als Ganzes berufen kann. Es ist zu erörtern, wie genau eine solche Verfassungsidentität bzw. Symbolik zu definieren ist und welche soziologischen Auswirkungen das Unteilbarkeitsprinzip hat (2.).
1. Integration aufgrund des Inhalts des Unteilbarkeitsprinzips: Unteilbarkeit als Zementierung gesellschaftlicher Einheit in Abgrenzung zum Föderalismus
In Bezug auf das Prinzip der Unteilbarkeit kommen zwei Integrationsdimensionen in Betracht. Zum einen kann aus dem Inhalt des Prinzips (II.) eine integrative Wirkung hervorgehen. Denn das Prinzip ist unter Ausschluss eines gesellschaftlichen Pluralismus auf die Erschaffung von Universalismus also Einheitlichkeit gerichtet.7 Diese Interpretation des Prinzips ist besonders in der Revolution geschichtlich verwurzelt.8 Geht man davon aus, dass die normative Staatsform des Föderalismus darauf gerichtet ist die Autonomie in „Staaten mit ausgeprägter Autonomie zu fördern“9, ist Einheitsstaatlichkeit darauf gerichtet die Bevölkerung unter Ausschluss von Autonomie zu assimilieren. Die Begriffe der Einheitsstaatlichkeit und der Bundesstaatlichkeit stellen das rechtliche Mittel zur Erreichung eines soziologischen Zustands dar. So stellt auch Favoreu fest, dass „der Begriff des Föderalismus auf Ideen und Werte gegensätzlicher philosophischer Lehren verweist, die versuchen ein Gleichgewicht zwischen der nationalen Regierung und den lokalen Entscheidungsträgern zu finden, zwischen Zentralstaat und lokaler Gemeinschaft, zwischen Integration und Autonomie, Einheit und Diversität, Freiheit und Autorität.“10 Insbesondere die faktische Existenz von Minderheiten im französischen Gebiet und das fortschreitende Zugeständnis von lokalen Entscheidungsbefugnissen lassen die Frage aufkommen, ob das soziologische Ziel der Integration, das durch die Auslegung von Einheit im Sinne der Gleichheit nach Art. 1 CF stattfindet, mit der Lebenswirklichkeit im französischen Staatsgebiet vereinbar ist.11
2. Integration durch die Stellung des Unteilbarkeitsprinzips
Zum anderen kann sich eine integrative Wirkung des Unteilbarkeitsprinzips auch aufgrund der Stellung des Unteilbarkeitsprinzips in der Verfassung ergeben. Hierauf weist der Begriff der sog. Verfassungsintegration – unter Rückbezug auf Smend – hin. Er beschreibt den Umstand, dass Integration auch durch eine Inbezugnahme der Werte einer Verfassung durch die Bevölkerung erfolgen kann.12 Die Unteilbarkeit kann nämlich auch als Prinzip, das seit der ersten Verfassung Frankreichs 1791 sämtliche Verfassungsumbrüche überlebte und bis heute in Art. 1 CF, an erster Stelle der Verfassung verankert ist, allein durch das Wissen um ihre Präsenz, eine einende Wirkung innerhalb der Bevölkerung innehaben, da diese sich gemeinschaftlich auf die traditionsgeprägte Norm beruft. So kann das Unteilbarkeitsprinzip losgelöst von seinem inhaltlichen Wandel auch als „DNA des französischen Staats“ bezeichnet werden.13 Ob das Prinzip aufgrund seiner Stellung in der Verfassung14 damit geeignet ist, die Einung Frankreichs herbeizuführen, bleibt zu klären (III.). Der Unterschied zwischen dem deutschen und dem französischen Umgang mit der Integrationsfunktion von Verfassungen ist, dass diese in Frankreich zwar erwähnt wird, jedoch nicht wie in Deutschland den Teil einer ausgereiften Doktrin darstellt. In Deutschland bildete sich diese aus dem Weimarer Methodenstreit heraus und stellt, basierend auf Rudolph Smends Theorie, die Grundlage der Grundgesetzauslegung durch das BVerfG dar.15 In Deutschland wurde die Integrationsfunktion der Verfassung also in einen unbestreitbaren Rang erhoben. Die damit einhergehenden detaillierten Ausführungen zur Integration durch Verfassung – wie sie auch noch heute u.a. durch Dieter Grimm16 – aufzufinden sind, fehlen in der französischen Literatur. Dies bedeutet aber nicht, dass die deutschen – durchaus offenen und von ihrer Intention her auf andere Länder übertragbaren17– Ergebnisse zur Integrationsfunktion nicht auf Frankreich angewendet werden können.
Es stellt sich die Frage, ob das von Smend18 und bei Einführung der Verfassung der V. Republik formulierte Ziel, der Herbeiführung von Einheit19 durch Integration in einer pluralistischen Gesellschaft erstrebenswert ist.20 Es handelt sich vorliegend um eine Makroanalyse der französischen Verfassung, also um die Analyse eines Verfassungssystems als Ganzes.21 Von den Funktionen einer Verfassung, können Rückschlüsse auf die Funktionen der Prinzipien dieser Verfassung gezogen werden.
- Vgl. Gliederungspunkt B., IV., 1. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, 11, 22. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010. [↩]
- Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
- S.u. Punkt C., III., 2. [↩]
- Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 12; etwa Daly spricht von einer „political unity“: Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459). [↩]
- Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (58). [↩]
- Vgl. hierzu im Detail bereits oben: A., III.; außerdem: Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (58ff.). [↩]
- Isensee Archiv des öffentlichen Rechts 1990, 248 (249f.). [↩]
- Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 536. [↩]
- V. Constantinesco in Titiun/Dumaine (Hrsg.), La conscience des droits, 2011, S. 139 (140). [↩]
- Vgl. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
- Faure, Revue Française de Droit Administratif 2019, 937 (937); auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (37). [↩]
- Vgl. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
- van Ooyen, Die Integrationslehre von Rudolf Smend und das Geheimnis ihres Erfolgs in Staatslehre und politischer Kultur nach 1945, S. 17. [↩]
- Vgl. Grimm Archiv des öffentlichen Rechts 1972, 489; Grimm Leviathan 2004, 448. [↩]
- Grimm Leviathan 2004, 448 (453–459); vgl. auch Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002 (9f.); in Gebhardt in Melville (Hrsg.), Institutionalität und Symbolisierung, 2001 (585) ist die Rede von „modernen“ Verfassungen im Allgemeinen. [↩]
- Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928. [↩]
- Vgl. hierzu im Detail: B., IV., 1. [↩]
- Hierzu etwa: Heitmeyer in Heitmeyer (Hrsg.), Was hält die Gesellschaft zusammen?, 4. Aufl. 2015 (9ff.); Weinacht in Gebhardt/Lauermann/Schmalz-Bruns (Hrsg.), Demokratie, Verfassung und Nation, 1994, 102–122 (121); Heitmeyer, Desintegrationsprozesse, 2006, S. 160; Höffe ZfP 2023, 32 (42ff.); Vorländer in Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, 2002, S. 9 (11). [↩]
- So ähnlich auch Gamper Zeitschrift für öffentliches Recht 2008, 359 (362). [↩]
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