Etwas anderes könnte sich jedoch ergeben, wenn man das Unteilbarkeitsprinzip von seinem Gründungsmoment löst. Sieht man das Prinzip nicht mehr in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Gleichheit als Assimilation der Gesellschaft, entstehen neue Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von gesellschaftlicher Einheit und Pluralismus. Nicht nur Platon ging davon aus, dass auch die Anerkennung von Vielheit im Ganzen zur Einung eines Gesamtsystems führen kann.1 Auch die Anfänge der Prinzipien von Einheit und Unteilbarkeit im französischen Gebiet unter König Chlodwig I lassen auf eine Anerkennung von kulturellem Pluralismus schließen.2 Unter anderem Thomas von Aquin folgerte eine Vereinbarkeit von Unteilbarkeit und kultureller Differenzierung.3 Damals ging es bei der Unteilbarkeit darum, die Macht in der Hand des Königs zu zentrieren, nicht aber rechtliche oder faktische Differenzierungen zu verhindern.4 Damit wurde zwar die Möglichkeit mehrerer unabhängiger Staatsgewalten verneint, also eine Einheitsstaatlichkeit bekundet, ihre konkrete Ausgestaltung sowie die Anerkennung kultureller und rechtlicher Unterschiede wurde jedoch offengehalten.
Noch klarer wird der Umstand, dass Unteilbarkeit nicht unbedingt den Ausschluss lokaler Differenzierungen bedeuten muss, bei der Vorbereitung der Verfassung zur ersten Republik. Hier wurde intensiv über eine Vereinbarkeit von Föderalismus und Unteilbarkeit der Republik diskutiert. Diese Möglichkeit wurde wohl von den Girondisten bejaht,5 die vor der Missbrauchsgefahr einer einzelnen Pariser Staatsgewalt warnten, ohne dabei von den Prinzipien der Einheit und Unteilbarkeit abzuweichen.6 Der wichtige Umbruch in der französischen Verfassungsgeschichte hin zur ersten Republik hätte – bei einem anderen Verlauf der politischen Diskussion zwischen Bergpartei und Girondisten – eventuell zu einem unteilbaren, föderalen Frankreich geführt.
Will man das Unteilbarkeitsprinzip also im französischen Verfassungstext beibehalten, wäre es sinnvoll, das Prinzip entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Ursprünge umzuinterpretieren, es zu lösen von seinem veralteten Gleichheitsbild der Revolution und es zu vereinen mit den Erkenntnissen der Soziologie7 und den evidenten Autonomiebedürfnissen der überseeischen Bevölkerung sowie der Metropolbevölkerung.8 Diese meta-normative Umgestaltung des Unteilbarkeitsprinzips würde mit der normativen Wirkung eines föderalen Systems übereinstimmen.
- Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 30; Plato/Rufener/Szlezák, Der Staat, 2011, S. 932; vgl. auch : A., I., 1. [↩]
- Becher, Chlodwig I, 2011, S. 9. [↩]
- Pègues, Commentaire français littéral de la Somme théologique de saint Thomas-d’Aquin, 1907-1931, S. 301. [↩]
- Pègues, Commentaire français littéral de la Somme théologique de saint Thomas-d’Aquin, 1907-1931, S. 300ff.; Aquin, Somme théologique, 1984, S. 125ff. [↩]
- Vgl. hierzu bezogen auf den Montagnard Saint-Just: Godechot, La pensée révolutionnaire en France et en Europe, 1964, S. 30; zum Versuch der Bergbartei die Girondisten unglaubwürdig erscheinen zu lassen vgl. außerdem: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 132ff. [↩]
- Gorsas Le Courrier des Départements 1792 (79); zitiert in: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 133. [↩]
- Siehe: C., II., 1. [↩]
- Vgl., B., II. [↩]

