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II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat

Citer : Madeleine Lasserre, 'II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat, ' : Revue générale du droit on line, 2026, numéro 70803 (www.revuegeneraledudroit.eu/?p=70803)


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II. „Mythos“1 einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat

Die Beobachtung, dass das Unteilbarkeitsprinzip in der V. Republik eine geringfügige Bedeutung innehat, findet Anklang in der Literatur (1.). Dies wirft nicht nur die Frage auf, wie es zu einem solchen Wandel der Gewichtung der Unteilbarkeit kommen konnte, sondern lässt auch Hypothesen, hinsichtlich der tatsächlichen Einheitsstaatlichkeit Frankreichs zu (2.).

1. (Normative) Unteilbarkeit als „Mythos“?

1. (Normative) Unteilbarkeit als „Mythos“2?

Das Unteilbarkeitsprinzip oder das Prinzip von „Einheit und Unteilbarkeit“ wird häufiger in Bezug genommen, als es definiert wird, so Debbasch.3 Diese Feststellung allein bildet einen Hinweis auf den Symbolismus des Prinzips, der in der Literatur zum Teil mehr Beachtung findet als seine tatsächliche, normative Bedeutung.4 An vielen Stellen der französischsprachigen Literatur zum Thema der Unteilbarkeit wird seine mangelnde Greifbarkeit im normativen Sinne festgestellt. Welche konkreten rechtlichen Aussagen sich aus dem Verfassungsprinzip ableiten lassen ist nämlich nicht eindeutig. So spricht Lemaire vom „Mythos“5 der Unteilbarkeit und Daly von seiner lediglich symbolischen Bedeutung.6

Versucht man das Prinzip der Unteilbarkeit normativ zu definieren, stößt man schnell auf Grenzen.7 In Lehrbüchern lassen sich drei Aussagen zur Begriffsbestimmung der Unteilbarkeit finden: Zum einen soll das Prinzip regionale Autonomien einschränken.8 Zweitens soll es dazu dienen, den Einheitsstaat herzustellen.9 Drittens ist von einer Dreiteilung des Unteilbarkeitsprinzips die Rede, in eine Unteilbarkeit des territoire, der souveraineté und des peuple.10

Unabhängig davon, auf welchen Ansatz man den Fokus der Definition setzt, werden diese in Frage gestellt11, beispielsweise. durch die Reformen der Dezentralisierung, die Unabhängigkeit einiger Überseekörperschaften12, sowie der Übertragung von Legislativbefugnissen auf Neukaledonien13 sowie der Anerkennung vom nationalen Recht abweichender gesetzlicher Regelungen bezogen auf Lokalrechte.14 Diese Entwicklungen werfen die Frage auf, bis zu welchem Grad durch die Unteilbarkeit regionale Autonomie begrenzt werden kann, welcher Inhalt dem Einheitsstaat zukommt, wenn er durch die Unteilbarkeit erreicht werden soll und inwiefern territoire, souveraineté und peuple trotz der genannten Einschränkungen noch geeint und unteilbar sind.

Die mutmaßlich abnehmende (normative) Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips in rechtlicher Dimension kann sich nicht nur aus einschränkender Gesetzgebung ergeben. Auch in der Praxis der Rechtsanwendung durch den Conseil constitutionnel können sich derartige Veränderungen offenbaren. Die sinkende Bedeutung des Verfassungsprinzips kann dargelegt werden, indem bewiesen wird, dass das Prinzip zwar des Öfteren in gerichtlichen Entscheidungen in Bezug genommen wird, aber im Ergebnis keine Anwendung mehr findet.15 Es kann zudem beleuchtet werden, ob das Verfassungsprinzip, anders als zuvor, mehr und mehr in Zusammenhang mit anderen Verfassungsprinzipien Anwendung findet. Dies würde einen Ansatz für die These Gründlers bieten, dass dem Verfassungsprinzip der Unteilbarkeit in jüngerer Vergangenheit keine eigenständige Wirkkraft mehr zukommt.16 Ist das Unteilbarkeitsprinzip normativ nicht definierbar, stellt sich die Frage, ob es hierdurch auch nicht mehr durchsetzbar ist.17

2. Mögliche Gründe für Wandel der Unteilbarkeit: gesellschaftliches Bedürfnis nach lokaler Autonomie

Für den voranschreitenden Wandel in Rechtsprechung und verfassungsändernder Gesetzgebung sind verschiedene Gründe anzubringen. Als Auslöser können historische Unterschiede innerhalb der Metropolregion, die Autonomie- bzw. Unabhängigkeitssentiments begründen sowie nicht zu ignorierende Ungleichheiten zwischen der Metropolregionen und den Überseekörperschaften – die insbesondere aus anhaltenden Entwicklungen der Kolonialzeit rühren – angeführt werden.

a) Wandel der Situation der Überseekörperschaften

Betrachtet man die Situation der Überseekörperschaften zeigt sich, dass ein System der Angleichung und Abweichung während der Zeit der Kolonialisierung der III. Republik bestand. In dieser sollte die Überseebevölkerung der französischen Hoheitsgewalt unterworfen werden. Abweichungen waren aber in Ausnahmefällen zum Nachteil indigener Bevölkerungen möglich.18 Ein Konflikt mit dem Prinzip der Unteilbarkeit – und dem hierin enthaltenen Gleichheitsaspekt – bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Denn während der III. Republik stützte das Empire colonial français sein System gerade auf die Ungleichbehandlung der Kolonialregionen.19 Die Ausbeutung der betroffenen Regionen basierte vor allem auf Handelsbedingungen, die diesen einen Export an nichtfranzösische Regionen verbot, was aufgrund der weiten Entfernung der Regionen zu Frankreich zu einem erheblichen Entwicklungsnachteil führte.20 Unabhängig ob TOM, DOM oder Protektorat: Den Einwohner:innen der Gebiete wurden nicht dieselben Rechte zuteil. Sie wurden keine Bürger:innen Frankreichs, Grund- und Menschenrechte (auch diejenigen der Erklärung von 1789)21 fanden auf sie keine Anwendung.22 Das Prinzip der Gleichheit sowie die Teilgehalte der Unteilbarkeit fanden in der III. Republik in den Überseekörperschaften keine Anwendung. Doch zwischen der III. Republik und der Verfassungsänderung der V. Republik von 2003 gab es erhebliche Veränderungen betreffend der Stellung der Gebietskörperschaften Frankreichs, in der Metropol- und Überseeregion.23 1946 erkannte die Präambel der Verfassung der IV. Republik an, dass Frankreich die Völker der Kolonien in die Freiheit begleiten möchte. Das Kolonialsystem, dass sich auf Willkür stütze, sei aufgehoben. Ein gleicher Zugang zu Rechten und Grundrechten solle gewährleistet werden.24 Menschen- und Bürgerrechte finden seit 1946 auch in den Überseekörperschaften Anwendung. Dies führte nach und nach zu einer Einführung von Regelungen, die vom Recht Metropolfrankreichs abwichen. Der Fokus dieser abweichenden Regelungen hat bis heute das Ziel eine Dekolonialisierung herbeizuführen und dabei „unterschiedliche Ziele der Bevölkerungen [der Überseekörperschaften] zu berücksichtigen.“25

Zwar bestanden somit schon seit jeher rechtliche Abweichungen – wenn auch unterschiedlich ausgeprägt – zwischen Metropol- und Überseekörperschaften,26 diese fielen aber verfassungsrechtlich erst unter den Verfassungen von 1946 und 1958 ins Gewicht. Denn erst hier dehnt sich der aus der Einheit und Unteilbarkeit hervorgehende Gleichheitsaspekt auch auf Regionen außerhalb Metropolfrankreichs aus. Wenn keine Gesetzesgleichheit besteht, ist auch eine Einheit in rechtlicher Perspektive denklogisch nicht erreichbar.27

Erst aufgrund dieser Verpflichtung der Gleichbehandlung fiel auf, dass Unterschiede bezogen auf den Lebensstandard28, Arbeitslosigkeit29, Kindersterblichkeit30 und Lebenshaltungskosten31 in den Überseekörperschaften so erheblich von der Situation der Metropolregion abweichen, dass ein unterschiedliches (auch legislatives) Handeln, entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Überseekörperschaft, notwendig ist.32 Dies führte in der Vergangenheit zu zahlreichen Sonderbestimmungen für die Überseekörperschaften und etwa auch zum Erlass des Gesetzes „zur Einführung echter Gleichheit“33

b) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen in der Metropolregion

Anders als in den Überseekörperschaften standen die Unabhängigkeit- und Autonomiebestrebungen in Metropolregionen (aktuell etwa von Korsika, der Bretagne, dem Baskenland und im Elsass34) seit jeher in einem Spannungsverhältnis mit dem Prinzip der Unteilbarkeit, da Gleichheit und Einheit hier als Verfassungsprinzipien stets Anwendung fanden. Dies ist begründet durch unterschiedliche historische Gegebenheiten, die jeweils differenziert betrachtet werden müssen. Bekundet wird jedoch einheitlich, dass „Bretonen, Basken, Korsen und andere ethnische Gruppen, die ihre nationale Identität bewahrt haben, […] sich dieser Ideologie [widersetzten] und […] von staatlicher Seite folglich als Bürger[:innen] zweiter Klasse behandelt [wurden].“35

Korsika etwa wurde im 18. Jahrhundert Frankreich zugeordnet.36 Autonomiebekundungen lassen sich jedoch erst seit Mitte der 1960er-Jahre finden, ausgelöst durch die Unabhängigkeit Algeriens, die die „Idee der Teilbarkeit der Republik begründete“37. Zwar gab es schon vorher Aufstände auf der Insel Korsikas, diese richteten sich aber stets auf die benachteiligte Position Korsikas, die aus ihrer Insellage herrührt. Die Bestrebungen waren nicht durch einen „identitären Regionalismus“ geprägt.38 Die Autonomiebekundungen der 1960er-Jahre kumulierte 2003 in einem Referendum, bezogen auf die Anerkennung der neuerlichen Kompetenzverteilungen des Gesetzes n° 2003-486 vom 10 Juni 2003 zur institutionellen Organisation Korsikas.39 Auch aktuell (2023) geriet – u.a. durch Macrons Äußerung zur Stellung Korsikas in Metropolfrankreich – eine Autonomiedebatte sowie die Frage eines weiteren Referendums erneut in den Fokus.40

Anders stellt sich die Lage hingegen beim Autonomiegedanken der bretonischen Bevölkerung dar, welcher schon sehr viel länger besteht. Die Bretagne war bis 1532 ein eigenes Königreich und nicht Teil des Fränkischen Reichs. Durch den Unionsvertrag von 1532, wurde die Bretonische Region Teil Frankreichs. Jedoch wurden ihr hierdurch bestimmte Freiheiten und Rechte zuerkannt, die in den übrigen Gebieten des Landes nicht bestanden.41 Der Status quo der bretonischen Gebiete wurde mithin in bestimmten Bereichen nicht angetastet. Diese umfassten Steuererleichterungen, ein besonderes Rechtssystem, einen Ausschluss vom Militärdienst der Bevölkerung außerhalb der Bretagne sowie eine Verpflichtung zur Beibehaltung bretonischer Verwaltungseinheiten und Bräuche.42 Erst durch „die Französische Revolution [wurde], […] im Namen der Freiheit, die bretonische Autonomie zerstört […].“43 Die Nationalversammlung stimmte dafür alle Besonderheiten, die zuvor in der bretonischen Region bestanden, aufzuheben und so Gleichheit im ganzen Staatsgebiet zu schaffen. Die Bekundung der bretonischen Bevölkerung, die abgeschafften Freiheiten gelten für alle Bretonen und nicht nur für eine bestimmte Klasse, fanden keinen Anklang.44 Der bretonische Autonomiegedanke blieb jedoch bestehen. Gerade die Monarchie der 1830er-Jahre gab der Bretagne neue Hoffnung für eine Zuerkennung alter bretonischer Rechte, die jedoch enttäuscht wurde.45 Heute scheint die Autonomiebestrebung der Bretagne besonders auf die Freiheit bezogen zu sein, die bretonische Sprache zu sprechen und zu lehren. Dies wurde in der Entscheidung des Conseil constitutionnel zu den Regional- und Minderheitensprachen46 auch während der V. Republik unterdrückt.47 Zudem bestehen – anders als in Korsika – keine Unabhängigkeits-, sondern lediglich Autonomiebegründungen.

Wie sich an den Beispielen Korsikas und der Bretagne erkennen lässt, sind die Gründe für Autonomie- und Unabhängigkeitsbewegungen sowie ihre konkreten Einforderungen innerhalb der Metropolregion unterschiedlicher Natur. Die (eingeforderten) Abweichungen von den Prinzipien der Einheit und Unteilbarkeit sind insofern schwieriger zu kategorisieren, als dies im Falle der Abweichungen in den Überseekörperschaften der Fall ist, in denen jedenfalls die Abweichung von Legislativakten der Metropolregion eine Rolle zu spielen scheint.48 Unabhängig hiervon besteht auch in der Metropolregion ein Konflikt zwischen den Prinzipien der Einheit und Unteilbarkeit und regionalen Besonderheiten. „Ob links, rechts oder in der Mitte – die französische Regierung betrachtet regionale, ethnische und sprachliche Vielfalt nach wie vor als Bedrohung für die Einheit des französischen Staates.“49

c) Lösung: Anerkennung von Pluralismus durch Föderalismus?

Jedenfalls seit Beginn der IV. Republik, mit Anerkennung des Endes der Kolonialherrschaft, kann die Frage aufgeworfen werden, ob Frankreich tatsächlich „ein Föderalstaat [ist], der [seine Existenz] ignoriert“50. Es lässt sich argumentieren, dass die herkömmliche Definition eines Einheitsstaates – in Abgrenzung zum Föderalstaat – zur tatsächlichen Einheit in der Gesellschaft führt. Stattdessen könnte auch ein Föderalismus und die Anerkennung von mehr Pluralität tatsächliche Einheit bedeuten.51 Dieser „kann definiert werden als Regierungsform, deren Verfassung die Autonomie der föderierten Gemeinschaften vorsieht sowie eine gemeinsame Beteiligung an föderalen Institutionen und Entscheidungen.“ 52 Genau diese Autonomie ist in Frankreich teilweise bereits sichtbar. Etwa bei der Übertragung von Legislativbefugnissen auf die Überseekörperschaft Neukaledoniens53 sowie im „droit de dérogation“ (Abweichungsrecht) des Art. 73 CF, welcher – in einer umgekehrten Logik verglichen mit dem Deutschen Art. 70 GG – Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften der Metropolregion möglich macht, sofern hierzu gem. Art. 73 CF eine Ermächtigung vorliegt. So können Überseekörperschaften, nach Art. 73 Abs. 3 CF, „um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen, […] je nach Fall durch Gesetz oder Verordnung [also règlement] ermächtigt werden, die in ihrem Gebiet geltenden Regeln in einer begrenzten Anzahl von Angelegenheiten, […] selbst festzulegen.“54

Nimmt man also an, dass dem Grunde nach bereits die Voraussetzungen eines Föderalstaats vorliegen,55 da die Mängel des Einheitsstaats sowie der Vereinheitlichung – und damit die Unterdrückung regionaler Besonderheiten, ob in der Metropol- oder Überseekörperschaft – zumindest teilweise offenkundig sind, stellt sich die Frage, ob Frankreich tatsächlich ein Föderalstaat ist „der [seine Existenz] ignoriert“.56 Auch in den Bereichen, in denen noch an der Einheitlichkeit festgehalten wird – etwa bezogen auf die Lehre von Regional- und Minderheitensprachen,57 stellt sich die Frage, ob eine Abweichung vom Einheitsgedanken nicht denkbar oder sinnvoll wäre.

Der Widerspruch zwischen der französischen Verfassung und der Realität besteht also insoweit, als die Verfassung noch immer von der Unteilbarkeit der Republik ausgeht und damit ihre Einheit(staatlichkeit) impliziert. In der Realität scheint jedoch jedenfalls in den Überseekörperschaften – aber zu gewissem Grad auch in der Metropolregion – ein Föderalismus zu existieren, der nicht als solcher bezeichnet wird. Es stellen sich mithin drei Fragen: zum einen – mit Blick auf die Vergangenheit – weshalb hängt Frankreich derart am Begriff der Einheitsstaatlichkeit, ist Frankreich – gegenwärtig – tatsächlich (noch) ein Einheitsstaat und ist die Einheitsstaatlichkeit Frankreichs – auch zukünftig – erstrebenswert.

3. Aktuelle juristische Diskussion um das Unteilbarkeitsprinzip

Aktuell wird das französische Unteilbarkeitsprinzip insbesondere bezogen auf seine Schnittstellen mit anderen Verfassungsprinzipien analysiert58 sowie bezüglich der Problematik seiner Definition.59 Wie mit Blick auf die Historie des Unteilbarkeitsbegriffs deutlich wurde,60 ist dieses seit jeher untrennbar verbunden mit dem Prinzip der Einheit, welches das Ziel der Unteilbarkeit darstellt.61 Zudem wird es seit der Revolution auch als Instrument zur Erreichung der Gleichheit gesehen.62 Das Fortbestehen des revolutionären Werts der Gleichheit sowie der Einheit, gibt der Unteilbarkeit damit ihre Daseinsberechtigung in der Verfassung der V. Republik. Diese drei Prinzipien werden in der Lehre und Rechtsprechung nicht immer strikt voneinander abgegrenzt, was eine Definition der Unteilbarkeit weiter erschwert.63

Wie dies bei Verfassungsnormen nicht ungewöhnlich ist, ergibt sich der Inhalt des Unteilbarkeitsprinzips nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verfassung. Darüber hinaus ist auch der Anknüpfungspunkt des Prinzips unklar, also die Frage, ob es um die Unteilbarkeit der Republik geht (so der Wortlaut des Art. 1 CF) oder um die Unteilbarkeit von Nation oder Volk. Außerdem ist die Definition des Begriffs aufgrund seiner zahlreichen Einschränkungen über die Jahre schwer zu fassen.64 Das Unteilbarkeitsprinzip wird zwar in gerichtlichen Entscheidungen und in der Lehre zum Teil als Argument herangezogen – eine Definition des Prinzips lässt sich jedoch kaum finden.65 Einigkeit besteht mit Blick darauf, dass das Prinzip der Erreichung des Einheitsstaats dienen soll und damit die Autonomie der Gebietskörperschaften einschränken soll.66 Wie der Einheitsstaat zu interpretieren ist, bzw. so wie die Grenzen der Autonomieübertragung – zur Verwirklichung des Prinzips freier Selbstverwaltung nach Art. 34 CF67– zu ziehen sind, ist nicht geklärt.68

Aus deutscher Perspektive – die ein starkes Bundesverfassungsgericht, mit einer großen Kompetenzfülle kennt69 – ist zudem ein dritter Problempunkt hinzuzufügen. So scheint nach dem deutschen Recht der Umstand beachtlich, dass es keine gerichtliche Kontrollmöglichkeit gibt, um legislative Verstöße gegen das bestehende Unteilbarkeitsprinzip zu vermeiden.70 Zudem lassen sich aus der Literatur drei Kategorien der Unteilbarkeit ableiten, deren Nennung oftmals an die Stelle einer Definition des Unteilbarkeitsprinzips tritt.71 Es handelt sich um die Unteilbarkeit von souveraineté, territoire und peuple. Trotz der begrifflichen Ähnlichkeit lässt sich eine Herleitung aus den Kategorien Jellineks „Drei-Elemente Lehre“72 prima facie nicht positiv feststellen.73

Aus der Assoziation des Prinzips mit den revolutionären Grundideen von Einheit und Gleichheit auf der einen Seite74 und dem Mangel einer inhaltlichen Ausfüllung sowie dem Gegenprinzip der freien Selbstverwaltung in Art. 34 CF auf der anderen Seite, erwächst ein Widerspruch. Denn einerseits sind die Ideen von Einheit, Unteilbarkeit und Gleichheit so eng mit der Staatsform der Republik verbunden, dass es kaum denkbar scheint, diese abzuschaffen. Auf der anderen Seite wird in den Überseekörperschaften und der Metropolregion der Wunsch nach regionaler Autonomie stärker oder bleibt jedenfalls bestehen.75

4. Zwischenergebnis: Unteilbarkeit und föderale Tendenzen in der V. Republik

Der Umstand, dass alle drei Ausprägungen des Unteilbarkeitsprinzips in der V. Republik Einschränkungen erfahren haben und diese auch zukünftig uferlos möglich sind, lässt die Hypothese aufwerfen, dass Frankreich keine einheitliche und unteilbare Republik mehr ist. Bei den Gründen hierfür ist zwischen der Situation in den Überseekörperschaften und der in der Metropolregion zu unterscheiden. In ersteren ist ein Durchbrechen der Einheitsstaatlichkeit gerade aufgrund der starken Ungleichheiten zu bekunden, die auch aus der Kolonialherrschaft herrühren, welche auf eine Ungleichbehandlung der Bevölkerungen der kolonialisierten Regionen gerichtet war.76 Diese Unterschiede sind nicht auflösbar, wenn nicht regionale Entscheidungsträger:innen (auch legislativ) abweichende Regelungen für die betroffenen Regionen treffen können. Anders gestaltet sich die Lage in der Metropolregion, in der historisch gewachsene Autonomie- und Unabhängigkeitssentiments den Willen nach mehr regionaler Selbstbestimmung – bezogen etwa auf Entscheidungsbefugnisse77 oder die Auslebung von Regionalsprachen78 – begründen.

Ausgehend von diesen Beobachtungen stellt sich mithin die Frage, ob es sich bei Frankreich noch um einen Einheitsstaat handelt und ob dies mit der Lebensrealität in der Metropol- und Überseekörperschaft vereinbar ist.

  1. Vgl dazu Lemaire im Titel seines Werkes : Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010; zum „Mythos des Föderalismus“ vgl. außerdem; Carrier/Barillé Revue interdisciplinaire d’études juridiques 2021, 327. [↩]
  2. Im Detail hierzu auch : Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, 19 f. [↩]
  3. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 15; vgl. etwa Le Divellec/Villiers, Dictionnaire du droit constitutionnel, 11. Aufl. 2017, S. 195f.; Puigelier et al., Dictionnaire juridique, 3. Aufl. 2020, S. 601. [↩]
  4. Vgl. Debbasch, Le principle révolutionnaire d’unité de d’invisibilité de la République, 1998, S. 15 mit Blick auf die Verbindung von Unteilbarkeit, Einheit und Republikprinzip; Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459, 466, 467, 481). [↩]
  5. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010. [↩]
  6. Daly European Constitutional Law Review 2015, 458 (459, 466, 467, 481). [↩]
  7. Vgl. hierzu Mélin-Soucramanien/Pactet, Droit constitutionnel, 41. Aufl. 2023, S. 361. [↩]
  8. Favoreu Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 613; Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 497. [↩]
  9. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 497; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 613; Le Divellec/Villiers, Dictionnaire du droit constitutionnel, 11. Aufl. 2017, S. 195f. [↩]
  10. Mélin-Soucramanien/Pactet, Droit constitutionnel, 41. Aufl. 2023, S. 361ff.; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 613. [↩]
  11. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Vilain in Marsch/Vilain/Wendel, Verfassungsrecht, 82 ff.; Daly European Constitutional Law Review 11 2015, 458 (459); Koç, pouvoir législatif, http://res-juridica-fr.over-blog.com/2018/05/le-pouvoir-legislatif-des-collectivites.html; Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (447). [↩]
  12. Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (449); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 534. [↩]
  13. Brard, Revue Juridique Polynésienne 2001, 47 (48); Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (457); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 538. [↩]
  14. Gueydan, Revue française de droit constitutionnel 2013, 857 (857); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 537. so ähnlich auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (24). [↩]
  15. Vgl. hierzu im Einzelnen Gliederungspunkt VI. in diesem Abschnitt. [↩]
  16. Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (448f.); in diesem Sinne auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (24). [↩]
  17. Vgl. hierzu oben Punkt A., I., 2., b), aa). [↩]
  18. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6). [↩]
  19. Bezogen auf das Protektorat Tunesien vgl.: Saidi insaniyat 2014, 239 (31); vgl. zu den Ungleichheiten während der Kolonialherrschaft Frankreichs auch Garaud, La Révolution et l’égalité civile, 1953, S. 15ff. [↩]
  20. Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement. [↩]
  21. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005 (5f.). [↩]
  22. Für den Fall Tunesiens, vgl. Saidi insaniyat 2014, 239 (44). [↩]
  23. Vgl. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6). [↩]
  24. Vgl. die Prämbel der Constitution de 1946, IVe République, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1946-ive-republique, dort steht wörtlich: „Fidèle à sa mission traditionnelle, la France entend conduire les peuples dont elle a pris la charge à la liberté de s’administrer eux-mêmes et de gérer démocratiquement leurs propres affaires; écartant tout système de colonisation fondé sur l’arbitraire, elle garantit à tous l’égal accès aux fonctions publiques et l’exercice individuel ou collectif des droits et libertés proclamés ou confirmés ci-dessus“. [↩]
  25. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6). [↩]
  26. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6). [↩]
  27. In diesem Sinne auch: Fabre Revue du Droit Public 1982, 603 (605). [↩]
  28. Geradin, Produits intérieurs bruts régionaux de 2000 à 2020, https://www.insee.fr/fr/statistiques/6440639#titre-bloc-6. [↩]
  29. Audoux/Mallemanche, Emploi et chômage dans les DOM : l’écart avec la métropole reste marqué, https://www.insee.fr/fr/statistiques/4175314. [↩]
  30. Papon, La mortalité infantile est stable depuis dix ans après des décennies de baisse, https://www.insee.fr/fr/statistiques/3560308. [↩]
  31. Jaluzot/Malaval/Rateau, En 2015, les prix dans les DOM restent plus élevés qu’en métropole, https://www.insee.fr/fr/statistiques/1908163. [↩]
  32. Vgl. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6); Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement. [↩]
  33. Loi n° 2017-256 Journal Officiel électronique authentifié n° 0051 2017, Text 1. [↩]
  34. Vgl. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  35. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (158f.), im Original lautet es „Bretons, Basques, Corses et autres groupes ethniques qui ont gardé leur identité nationale ont défié cette idéologie et ont été, en conséquence, traités par l’état comme citoyens de deuxième classe“. [↩]
  36. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (51). [↩]
  37. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  38. Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  39. Loi n° 2003-486 Journal Officiel de la République française 2003, 9815; Pellegrinetti Cahiers de la Méditerranée 2004, 169 (170). [↩]
  40. Eryeh-Fort/Gasser, La Corse peut-elle devenir autonome ? Comprendre en trois minutes, https://www.lemonde.fr/comprendre-en-3-minutes/article/2023/10/05/la-corse-va-t-elle-devenir-autonome-comprendre-en-trois-minutes_6192555_6176282.html. [↩]
  41. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (148); Cornette, Histoire de la Bretagne et des Bretons, 2005, S. 425. [↩]
  42. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (148); vgl. Cornette, Histoire de la Bretagne et des Bretons, 2005, S. 427f. [↩]
  43. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (148). [↩]
  44. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (148). [↩]
  45. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (149f.). [↩]
  46. Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
  47. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (158); Thomas La Bretagne Linguistique 2014, 178. [↩]
  48. Hierzu vertieft unten, Punkt VI., 2. in diesem Abschnitt. [↩]
  49. Galand Wellesley College Digital Scholarship and Archive 2008, 147 (158), dort lautete es im Orginial: „Qu’il soit de gauche, de droite ou du centre, le gouvernment français persiste à considérer la diversité régionale, ethnique et linguistique comme une menace à l’unité de l’état français“. [↩]
  50. Michalon Revue du Droit Public 1982 (623–688). [↩]
  51. F. Faberon Revue française de droit constitutionnel 2015, 53 (54); Cyr in Seymour/Laforest (Hrsg.), Le fédéralisme multinational, 2012 (37). [↩]
  52. Croisat Institut d’Études Politiques de Grenoble (3), im Original lautet es hier: „Le fédéralisme peut être défini comme un mode de gouvernement dont la Constitution établit l’autonomie des communautés fédérées et leur participation commune aux institutions et décisions fédérales“. [↩]
  53. Brard, Revue Juridique Polynésienne 2001, 47 (48); Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (457); Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 538. [↩]
  54. Im Original lautet es in Art. 73 Abs. 3 CF : „pour tenir compte de leurs spécificités, les collectivités régies par le présent article peuvent être habilitées, selon le cas, par la loi ou par le règlement, à fixer elles-mêmes les règles applicables sur leur territoire, dans un nombre limité de matières pouvant relever du domaine de la loi ou du règlement.“ [↩]
  55. Vgl. Hierzu im Detail Gliederungspunkt IV., 1. in diesem Abschnitt. [↩]
  56. Michalon Revue du Droit Public 1982 (623). [↩]
  57. Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]
  58. Vgl. Hierzu Gliederungspunkt IV. in diesem Abschnitt sowie bereits: Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (448). [↩]
  59. Debbasch, Principe Révolutionnaire, 15; Lemaire etwa versucht das Verfassungsprinzip anhand des allgemeinsprachlichen Wortbedeutung Unteilbarkeit des Wörterbuchs der Académie Française der zu definieren: „L’indivisibilité exprime l’état ou la qualité de ce qui ne peut être divisé”; vgl. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.14; vgl. im Detail hierzu auch Gliederungspunkt VI. in diesem Abschnitt.. [↩]
  60. Vgl. Punkt „2.“ Dieses Abschnitts. [↩]
  61. Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (59); F. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 11; Daly European Constitutional Law Review 2015 (458f.). [↩]
  62. Vgl. Debbasch in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (42); Fortunet Communications 2000, 105 (106); Edel, Le principe d’égalité dans la Convention européenne des droits de l’homme – Contribution à une théorie générale du principe d’égalité, 2007, S. 38; vgl. außerdem Gliederungspunkt A., III., 5. [↩]
  63. Gründler, Revue du droit public 2007 445 (460, 465f.); vgl. dazu auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (24f.). [↩]
  64. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.14. [↩]
  65. Debbasch, Principe Révolutionnaire, 18. [↩]
  66. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (455). [↩]
  67. Vgl. Punkt A., IV., 2. [↩]
  68. Vgl. in diesem Sinne auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (26). [↩]
  69. Häberle EuGRZ 2005, 685 (686). [↩]
  70. Vgl. hierzu bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40ff.). [↩]
  71. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (448). [↩]
  72. Herdegen, Völkerrecht, 105. [↩]
  73. Hierzu vertieft Punkt „b“ dieses Abschnitts. [↩]
  74. Debbasch, Principe Révolutionnaire, 15, 294ff; Daly, European Constitutional Law Review 2015, 458 (485f.) so auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (26). [↩]
  75. Vgl. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6); Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement; Vallet French Politics, Culture & Society 2004, 51 (65). [↩]
  76. Vgl. J.-Y. Faberon Pouvoirs 2005, 5 (6); Vie publique, Outre-mer : inégalités et retards de développement, https://www.vie-publique.fr/eclairage/19624-outre-mer-inegalites-et-retards-de-developpement. [↩]
  77. Vgl. Loi n° 2003-486 Journal Officiel de la République française 2003, 9815; Pellegrinetti Cahiers de la Méditerranée 2004, 169 (170). [↩]
  78. Conseil constitutionnel, 15.6.1999, Décision n° 99-412 DC. [↩]

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Table des matières

  • 1. (Normative) Unteilbarkeit als „Mythos“?
  • 2. Mögliche Gründe für Wandel der Unteilbarkeit: gesellschaftliches Bedürfnis nach lokaler Autonomie
    • a) Wandel der Situation der Überseekörperschaften
    • b) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen in der Metropolregion
    • c) Lösung: Anerkennung von Pluralismus durch Föderalismus?
  • 3. Aktuelle juristische Diskussion um das Unteilbarkeitsprinzip
  • 4. Zwischenergebnis: Unteilbarkeit und föderale Tendenzen in der V. Republik

About Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Inhaltsübersicht

  • Zusammenfassung
  • Vorwort
  • Einleitung
  • A. Entwicklung der Unteilbarkeit im Laufe der Verfassungsgeschichte von der Antike bis zur IV. Republik – Einordnung des historischen Diskurses
    • I. Ursprung der Unteilbarkeit von der Antike bis ins Mittelalter: Vereinbarkeit von (Rechts-) Pluralismus und Unteilbarkeit
    • II. Weiterentwicklung der Unteilbarkeit im 16. Jahrhundert: Unteilbarkeit der Krone und Zentralismus
    • III. Wandel der Unteilbarkeit durch die Revolution und die konstitutionelle Monarchie: Verfestigung eines Zentralismusgedankens
    • IV. Republikanische Unteilbarkeit: Unteilbarkeit als „Essenz der republikanischen Verfassung“
    • V. Stärkung eines republikanischen Prinzips im Kaiserreich? – Napoleon und die Einheit der Republik
    • VI. Interpretation bei seiner Übernahme in die Verfassungen
    • VII. Zwischenergebnis: der Status quo vor der Verfassung von 1958
  • B. Normative Bedeutung der Unteilbarkeit in der V. Republik: Eine „Föderation, die sich verkennt“
    • I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien
    • II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat
    • III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt
    • IV. Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien
    • V. Ausgangspunkt: Dezentralisierungsbestrebungen als Ausgangspunkt für normative Abweichungen durch Exekutivhandeln in den Gebietskörperschaften
    • VI. Einschränkungen der drei Teilgebiete der Unteilbarkeit
    • VII. Zwischenergebnis: die verbleibende normative Bedeutung der Unteilbarkeit
  • C. Meta-normative Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips: Integration als soziale Wirkung von Einheitsstaatlichkeit
    • I. Zwei Integrationsdimensionen des Unteilbarkeitsprinzips
    • II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips
    • III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung
    • IV. Ausblick: Ein Rückgriff auf den Ursprung des Unteilbarkeitsprinzips
  • Ergebnis
  • Résumé : Indivisibilité dans la constitution de la Vème République – Vers un fédéralisme français
  • Abkürzungen
  • Literaturverzeichnis

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