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You are here: Home / Table des matières / Droit français / I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien

I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien

Citer : Madeleine Lasserre, 'I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien, ' : Revue générale du droit on line, 2026, numéro 70799 (www.revuegeneraledudroit.eu/?p=70799)


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Welche Funktion ein Verfassungsprinzip innehat, kann sich daraus ergeben, welche Funktion eine Verfassung selbst erfüllt. Von der abstrakten Funktion der französischen Verfassung kann im Sinne eines argumentum a maiore ad minus auf die potenzielle Funktion des Unteilbarkeitsprinzips geschlossen werden. Ob diese Funktion tatsächlich erfüllt wird, muss anhand konkreter Beispiele aus der Rechtsprechung und Rechtsetzung dargelegt werden.

Nach der deutschen Anschauung wäre bei der Beurteilung der verbleibenden Geltung des Prinzips der Unteilbarkeit zunächst herauszuarbeiten, was die normative Funktion dieses „Staatsstrukturprinzips“1 ist. Die Rechtsbegriffe der Normativität sowie des Staatsstrukturprinzips können jedoch nicht unreflektiert auf das französische Verfassungsrecht übertragen werden. Stattdessen muss zunächst geklärt werden, wie diese Begriffe nach der begrifflich-dogmatischen Methodik zu hinterfragen sind,2 ob die beiden Begriffe funktionell im französischen Verfassungssystem existieren, bzw. welche Abweichungen von den deutschen Begrifflichkeiten ausgemacht werden können.3

1. Zum Begriff der Normativität: Systematisierungsansätze

Bei der Frage nach der verbleibenden funktionalen Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips kann zunächst auf die Funktionen der Verfassung und ihrer Prinzipien rekurriert werden. Die Frage nach der Funktion einer Verfassungsnorm knüpft im Grunde an die rechtsphilosophische Frage an, was eine Norm ist.4 Der Conseil constitutionnel hat seinen Standpunkt in der philosophischen Debatte zur Normativität von Gesetzen in seiner Entscheidung zur „Zukunft der Schule“ deutlich gemacht.5

a) Der Begriff der normativité des Conseil constitutionnel

Der Begriff der normativité6 taucht bereits seit mehreren Jahrzehnten in der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel auf. Der Begriff wird als Synonym zum „effet juridique“ verwendet.7 In der Entscheidung des Conseil constitutionnel aus dem Jahr 2005 wird der Begriff der Normativität nun ausdrücklich aus dem Grundsatz der Gesetzesklarheit hergeleitet (Art. 34 CF).8 Gesetze müssen hiernach verpflichtend einen normativen Gehalt innehaben, was sog. soft laws ausschließt.9 Auch wenn das Urteil nicht konkret an die Normativität der Verfassung und ihrer Prinzipien anknüpft, gibt es doch Aufschluss über die Auslegung von Normativität im französischen Verfassungssystem.10 Zudem bezieht der Conseil constitutionnel in folgenden Entscheidungen in den Jahren 2015 und 2019 das Konzept der Normativität auf Zielbestimmungen (in Abgrenzung zu Vorschriften mit konkretem Regelungscharakter11).12 Dies führte in der Literatur zu einer Verknüpfung der Begriffe von Normativität und Verfassung.13 Verfassungsnormen haben eine normative Wirkung, sofern diese präskriptiv und imperativ wirken.14 Der Conseil nimmt hiernach bei der Nennung der normativité ausschließlich Bezug auf das Recht selbst. Außerhalb des juristischen Rahmens gelegene Elemente können zwar existieren, werden aber nicht von der Begriffsbestimmung des Verfassungsgerichts erfasst.15 Normativität meint in diesem Sinne „sämtliche Fragen, die den Regelungsstandard in präskriptiver und deskriptiver Weise betreffen.“16 Das Rechts soll danach, wie schon bei Montesquieu17 und anderen Philosoph:innen der Aufklärung sowie bei Portalis „erlaub[en] oder […] verbiete[n], […] bef[ehlen], fest[legen], bestraf[en]oder […] belohn[en].“18 In ähnlicher Weise sprach auch die ursprüngliche Fassung des Code civil vom Recht, welches „verpflichtet, erlaubt und verbietet“.19 Eine Vorschrift hat demnach keinen normativen Gehalt, wenn ihr keine dieser regelnden Wirkungen zukommt. Ein Gesetz ist verfassungswidrig, wenn es keine oder nur eine uneindeutige Rechtsfolge beinhaltet. Das Recht muss einerseits verpflichten andererseits aber auch tatsächlich umgesetzt werden.20

Indem der Conseil constitutionnel auf diese tradierte Theorie von der Normativität der Gesetze hinweist, nimmt er Bezug auf diejenige Anschauung, die auch die französische Demokratie sowie in der Gewaltenteilung begründet.21 Nur wenn der Gesetzgeber selbst entscheidet, für wen ein Gesetz gilt und welche Rechtsfolge hieran geknüpft ist, kann das Volk seine ihm im demokratischen System zustehende Staatsgewalt (vgl. Art. 3 Abs. 1 CF) ausüben. Erfolgt die Ausfüllung des Inhalts einer Norm hingegen erst durch ein Gericht, seien zum einen die Demokratie- und zum anderen die Gewaltenteilung nicht gewahrt.22 Auch müssen Bürger:innen die Rechtsfolgen einer Norm absehen können. Nur so können sie sich in gleicher Weise auf sie berufen. Es entspreche dem demokratischen System Frankreichs, alle Rechte in gleicher Weise auf alle Bürger:innen anzuwenden.23 Insofern entspricht die Normativitätsverpflichtung der französischen Verfassung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot der deutschen Verfassung, welches jedoch nach Art. 20 Abs. 2 und 3 GG auf das Rechtsstaatsgebot zurückgeführt wird.

Die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel reiht sich ein in die Entwicklung der Normativität im französischen Rechtssystem. Während in der Revolution ein perfektionistischer Maßstab an die zu erlassenden Gesetze, ihre Effektivität und Verständlichkeit gesetzt wurde, bekundete Portalis diese vielfach rezipiert erneut beim Erlass des Code civil.24 Innerhalb der V. Republik lies die Qualität der erlassenen Gesetze jedoch ab und ein immer stärkerer Verlust der Normativität war zu verzeichnen.25 Dem entgegenzuwirken versucht das Urteil der Conseil constitutionnel aus dem Jahr 2005.26 Die Formulierung Portalis vom Zeitpunkt des Erlasses des Code civil wurde wiederentdeckt. Der Begriff der normativité des Rechts nimmt im französischen Verfassungssystem auf Grundlage des Demokratie-, des Gewaltenteilungsprinzips sowie des Prinzips der Gesetzesklarheit nach Art. 34 CF eine wichtige Rolle ein. Diese wichtige Stellung wurde durch die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel im Jahr 2005 erneut verdeutlicht.

b) Der Begriff der Normativität im deutschen Verfassungsrecht

Dem Conseil constitutionnel wird nachgesagt, bei der Auslegung der Normativität im Verfassungsrecht an die deutsche Konzeption des Begriffs anzuknüpfen.27 Auch im deutschen Recht wird der Begriff der Normativität im Verfassungsrecht verwendet. Hier ist im verfassungsrechtlichen Kontext von einer normativen Funktion die Rede, die sich von den meta-normativen28 (teilweise auch „nicht-juristische[n]“29) Funktionen abgrenzt.30 Normativität in diesem Sinne ist in Zusammenhang mit dem zu sehen, was nicht normativ wirkt. Es geht um die Einbettung es Rechts „in gesellschaftliche Kontexte“.31 „Recht entfaltet sich nicht aus sich selbst heraus, sondern wird produziert, angewendet, durchgesetzt und gebraucht.“32 Bei der Frage, ob eine Verfassung normativ wirkt, wird mithin im deutschen Recht geklärt, ob diese mit ihren Normen, ein noch effektives, brauchbares Regelungsinstrument darstellt.33 Die Verfassung wirkt nicht als bloßer Programmsatz, sondern entfaltet als verbindliches Recht Wirkung. Die Normativität agiert damit als Gegenbegriff zur meta-normativen Funktion der Verfassung, der sozialen, integrativen, tatsächlichen Wirkung einer Verfassung.34 Es geht bei der meta-normativen Funktion um die „nicht-juristische Wirkung eines juristischen Gegenstands“.35

Es lässt sich feststellen, dass sich die Definitionen der Normativität im deutschen und französischen Verfassungsrecht entsprechen.36 Zudem wird parallel zum französischen Diskurs bzgl. der sinkenden Normativität im einfachen Recht,37 auch in Deutschland ein Mangel an normativer Wirkkraft von Verfassungsnormen kritisiert, welcher auf die Verbreitung der Integrationslehre zurückgehe.38

Insofern kann also der Begriff der Normativität im Folgenden so verwendet werden, wie dies im deutschen Recht üblich ist.39 Normativität einer französischen Verfassungsnorm bedeutet damit das diese einerseits eine regelnde Wirkung haben muss und andererseits diese regelnde Wirkung auch durchsetzbar ist.40

2. Vergleichbarkeit von „principes directeurs“  mit „Staatsstrukturprinzipien“

2. Vergleichbarkeit von „principes directeurs“41 mit „Staatsstrukturprinzipien“42

Es stellt sich die Frage, ob nach deutschem Recht als Staatsstrukturprinzipien einzuordnende Prinzipien mit den französischen Verfassungsprinzipien vergleichbar sind – vor allem, was ihre Änderungsmöglichkeiten anbelangt. Nach dem französischen Recht werden diese zumindest teilweise als „principes directeurs“ der Verfassung verstanden.43

Hier ist – vor dem Hintergrund der interkulturellen und intersubjektiven Methode44 – eine begriffs-dogmatische sowie historisch-rechtsvergleichende Methodik anzuwenden.45 Denn der Begriff des Verfassungs- oder Staatsstrukturprinzips, der in der deutschen Rechtswissenschaft gebräuchlich ist46 und mit einer übergeordneten Stellung innerhalb der Verfassungssystematik sowie einer Uneinschränkbarkeit (nach Art. 79 Abs. 3 GG) einhergeht,47 kann nicht ohne Weiteres in seiner Tragweite auf das französische Verfassungsrecht übertragen werden.48 Unter Berücksichtigung räumlicher wie zeitlicher Elemente49 ist damit die Tragweite von Verfassungsprinzipien in Frankreich zu erläutern. Diese Vorarbeit kann in der Mikroanalyse in Teil C. genutzt werden, um die außerrechtlichen Funktionen des Unteilbarkeitsprinzips – insb. im Rahmen einer funktionalen Betrachtung50 – auszuwerten.

a) Ausgangspunkt: Zum Begriff der Staatsstrukturprinzipien

Staatsstrukturprinzipien sind „nicht nur von staatlichen Gewalten zu beachtende Leitlinien oder Interpretationshilfen, sondern unmittelbar anwendbare, die Verfassung wesentlich prägende Grundelemente.“51 In diesem Zusammenhang werden zumeist die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Staatsform eines Landes behandelt.52 Neben ihrer historischen Verankerung und zumeist verfassungsidentitätsprägenden Stellung in einer Verfassung,53 ergeben sich jedenfalls in Deutschland auch normative Folgen aus ihrer Einordnung als Staatsstrukturprinzipien. Diese müssen aufgedeckt werden, bevor ein französisches Verfassungsprinzip auf seine Geltung hin beleuchtet wird, um nicht blind Annahmen des deutschen Verfassungsrechts auf das französische Rechtssystem zu übertragen.54

Nach dem deutschen Verständnis ist das Vorhandensein eines Staatsstrukturprinzips verknüpft mit seiner Unveränderbarkeit. Nach Art. 79 Abs. 3 GG ist eine „Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche […] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, […] unzulässig.“ Somit entsteht eine Normenhierarchie innerhalb des Grundgesetzes, wonach die in Art. 20 GG genannten Prinzipien im Rang über den übrigen Prinzipien der Verfassung angesiedelt sind. Ihre Stellung als Staatsstrukturprinzipien ergibt sich auch aus dieser Verknüpfung.

Verstärkt wird die herausgehobene Stellung der Staatsstrukturprinzipien über die Identitätssicherung des Grundgesetzes gegenüber einer Kompetenzübertragung auf die Europäische Union. Mit der Einführung von Art. 23 Abs. 1 GG und in Anknüpfung an den Identitätsbegriff des Art. 4 Abs. 2 EUV erfolgt bei jeder Kompetenzübertragung auf die EU eine Identitätskontrolle entsprechend Art. 79 Abs. 2 und 3 GG. Es wird deutlich, dass sich im Begriff des Staatsstrukturprinzips mehrere Vorannahmen des deutschen Rechtsverständnisses vereinen: zum einen die Unveränderbarkeit von Staatsstrukturprinzipien durch Verfassungsreformen und zum anderen ihre hierarchische Stellung über anderen Verfassungsprinzipien, die hierdurch zu einer Verfassungsidentität führen.55

b) Zum Begriff der principes directeurs

Es stellt sich die Frage, ob auch im französischen System solche Prinzipien existieren, also „die Verfassung wesentlich prägende Grundelemente“56, welche unveränderbar sind und der Verfassung ihre Identität verleihen.57 Das französische System geht von einer „Unantastbarkeit“ des pouvoir constitué (oder pouvoir constituant dérivé)58 aus.59 Die Idee einer Beschränkung des pouvoir constitué beschreibt Favoreu sogar als „skandalös“60. Es lassen sich somit in Deutschland und Frankreich zwei gegensätzliche Anschauungen zur Einschränkbarkeit des pouvoir constitué ausmachen: Während es in Deutschland als Mittel zum Schutze der freiheitlich demokratischen Grundordnung vorausgesetzt wird, dass bestimmte Verfassungsnormen – wie die Staatsstrukturprinzipien und die Menschenwürde nach Art. 79 Abs. 3 GG – unabänderbar sind, wird es in Frankreich historisch als Einschränkung der Volkssouveränität und mithin der Demokratie gesehen, das pouvoir constitué in irgendeiner Form zu beschränken.61

Eine Öffnung des pouvoir constitué schien kurz möglich, als die Verfassungsreform zur Dezentralisierung Frankreichs 2003 dem Conseil constitutionnel zur Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde.62 Die Grenzen des pouvoir constitué sind bzgl. der materiellen Grenzen von Verfassungsänderungen in Zusammenhang mit der Rolle des Conseil constitutionnel zu betrachten (aa).63 Neben der justiziablen materiellen Grenze zur Verfassungsänderung wird mit Blick auf die Übertragung von Kompetenzen auf die EU auch die Zuerkennung einer Normenhierarchie innerhalb der französischen Verfassung diskutiert.64 Ob das französische Verfassungsrecht also losgelöst von ihrer etwaigen Überprüfbarkeit eine Hierarchie innerhalb der Verfassungsnormen anerkennt, die Verfassung also Staatsstrukturprinzipien im deutschen Sinne beinhaltet, ist unter dem Begriff der „supra-constitutionnalité“ zu diskutieren (bb).65

aa) Das französische pouvoir constitué: Zur Veränderbarkeit von Verfassungsprinzipien

Definiert man Staatsstrukturprinzipien als Grundprinzipien der Verfassung, welche erschwert oder nicht veränderbar sind, stellt sich die Frage, welche Rolle der Conseil constitutionnel bei der Überprüfung von Verfassungsprinzipien einnimmt (1). Dies hat wiederum Folgen für die Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rangverhältnisses zwischen Verfassungsnormen (2).

(1) Exkurs: Die Rolle des Conseil constitutionnel im Verfassungskonzept

Das französische Verfassungsrecht kennt keine so dichte Kontrolle, wie dies durch das Bundesverfassungsgericht in Deutschland gem. Art. 94 Abs. 1 GG der Fall ist.66 Der Conseil constitutionnel kann nur über eine begrenzte Anzahl an Streitigkeiten entscheiden. In beiden Ländern muss eine Kompetenz dem Gericht explizit zugewiesen werden (durch die Verfassung). Eine Generalklausel zum Tätigwerden des französischen Verfassungsgerichts existiert nicht.67 Insbesondere hat der Conseil constitutionnel die Kompetenz zur Überprüfung einfacher Gesetze sowie von lois organiques (die das Verfassungsrecht konkretisieren68). Diese Kompetenz hat der Rat vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes und seit Einführung der Question prioritaire de constitutionnalité im Jahr 2010 auch nach der Gültigkeit eines lois.69 Diese Neuerung der Kompetenzfülle des Conseil constitutionnel war auch für das Unteilbarkeitsprinzip beachtlich. Denn es erlaubte erstmalig die Überprüfung des droit local der Region Elsass-Mosel als vorkonstitutionelles Recht auf seine Verfassungsmäßigkeit.70 Vor dem Conseil constitutionnel existiert hingegen weder eine Verfassungsbeschwerde, noch ein Organstreitverfahren.71 Auch hat das Gericht keine Kompetenz zur Überprüfung von règlements oder anderem Handeln von Staatsorganen außerhalb der Handlungsform der lois.72

Obwohl dem Conseil constitutionnel somit keine Kompetenz zukommt, die mit der des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar ist,73 nimmt dieser dennoch eine entscheidende Rolle bei der Auslegung von Verfassungsprinzipien ein.74 Nach Art. 62 CF kann gegen Entscheidungen des Conseil constitutionnel „kein Rechtsmittel“ eingelegt werden.75 Diese sog. autorité de la chose jugée sorgt also dafür, dass – mit Ausnahme der europäischen und internationalen Anfechtungsmöglichkeiten – für verfassungswidrig erklärte Gesetze im Nachhinein nicht mehr durch die Entscheidungen anderer Gerichte angegriffen werden können.76

(2) Grenzen des Conseil constitutionnel bei der Verfassungsänderung

Vergleichbar mit Art. 79 Abs. 3 GG normiert Art. 89 Abs. 5 CF: „Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein“.77 Dem Grunde nach wären somit das Republikprinzip und seine Teilgehalte, wie auch die Staatsstrukturprinzipien nach Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG unabänderbar.78 Die Unteilbarkeit gilt in Frankreich als Teil des Republikprinzips.79 Denn Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF regelt: „Frankreich ist eine unteilbare Republik“. Anknüpfungspunkt für die in Art. 1 CF genannten Prinzipien ist mithin das Republikprinzip.80 Anders als in Deutschland wird die „Republik“ im französischen Verfassungsrecht nicht nur formell in Abgrenzung zur Monarchie definiert.81 Sie wird vielmehr als „Grund- und Werteordnung“ begriffen, die in einer revolutionären Tradition wurzelt.82 Aus einer Unveränderbarkeit des Republikprinzips ließe sich somit auf eine besondere Stellung des Unteilbarkeitsprinzips schließen, welches der eines deutschen Staatsstrukturprinzips gleichkommen könnte.83

2003 wurde dem Conseil constitutionnel die Möglichkeit geboten die republikanische Staatsform als Grundordnung der Verfassung zu bestätigen und seinen Teilprinzipien aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF einen übergeordneten Rang in der Verfassung einzuräumen.84 Ihm wurde das verfassungsändernde Gesetz vorgelegt, welches u.a. in Art. 1 Abs. 1 S. 3 CF den Satz einfügte: „Seine [Frankreichs] Organisation ist dezentralisiert.“85 In Frage stand insbesondere eine Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Unteilbarkeit, als Teilgehalt des Republikprinzips. Jedoch entschied der Conseil constitutionnel, Art. 89 Abs. 5 CF enthalte zwar ein Verbot der Abänderung der Organisationsform Frankreichs als Republik, es beinhalte jedoch keine Regelung, die die Kompetenz des Conseil constitutionnel zur Überprüfung eines Verstoßes gegen das Republikprinzip regele.86 Eine solche lasse sich zudem auch nicht aus Art. 61 CF ableiten (vgl. Ziffer 2 des Urteils), welcher die Kontrollmöglichkeit von Gesetzen vor ihrem Erlass durch den Conseil constitutionnel regelt.87 Zwar ist der Wortlaut des Art. 89 Abs. 5 CF iVm Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF in etwa mit dem des Art. 79 Abs. 3 iVm Art. 20 I GG vergleichbar, er unterscheidet sich aber prozessual von diesem. Da in Frankreich kein mit dem Art. 93 Abs. 1 GG vergleichbarer Kompetenzkatalog für das Verfassungsgericht existiert,88 ist Art. 89 Abs. 5 CF nicht justiziabel.89 Somit ergibt sich, dass die Verfassungsprinzipien nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF – und damit auch das Unteilbarkeitsprinzip – durch Verfassungsänderungen faktisch grenzenlos einschränkbar sind. Denn die Kompetenznormen bezogen auf den Conseil constitutionnel sehen in Art. 61 und 62 CF nur die Überprüfung von einfachen Gesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsmäßigkeit vor, nicht jedoch die Überprüfung von verfassungsändernden Gesetzen.90

(3) Zwischenergebnis: Keine Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué

Die Verfassungsprinzipien des Art. 1 CF sind ebenso wie die übrigen Normen der Verfassung, nicht gegen Eingriffe verfassungsändernder Gesetze geschützt. Dies ergibt sich daraus, dass die im Wortlaut der Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG entsprechende Vorschrift des Art. 89 Abs. 5 CF nicht justiziabel ist.91 Diese Feststellung führt dazu, dass die Souveränität der verfassungsändernden Gewalt also das pouvoir constitué92 in Frankreich nicht beschränkt werden kann. Damit wird der Anschauung entsprochen, dass eine Beschränkung des pouvoir constitué dem Demokratieprinzip zuwiderlaufe.93 Es wird mithin nicht zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué differenziert.

bb) Eine materielle Normenhierarchie innerhalb der Verfassung: sog. supra-constitutionnalité

Zwar könnte man auf den ersten Blick davon ausgehen, dass auch ein materiellrechtliches Rangverhältnis innerhalb der Verfassung bedeutungslos sei, sofern dieses nicht gerichtlich überprüfbar ist.94 Jedoch kann die Frage nach der prozessualen Durchsetzbarkeit einer normativ geregelten Hierarchie im Verfassungssystem prinzipiell von der materiellen Frage ihrer Durchsetzbarkeit bei Verfassungsrevisionen95 getrennt werden.96

Dem entsprechend umgingen auch der Conseil constitutionnel sowie der Conseil d’État in ihren Entscheidungen die Frage nach einem materiellen Rangverhältnis innerhalb der Verfassung.97 Der Conseil constitutionnel entschied 2006 in einem Urteil, bezogen auf die Umsetzung von Europarecht, dass diese nur möglich sei, wenn nicht gegen „Regelungen oder Prinzipien der französischen Verfassungsidentität verstoßen“ werde.98 Der Begriff der Verfassungsidentität, der im deutschen Recht mit einem Rangverhältnis innerhalb der Verfassung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG), wird im französischen Recht an Art. 88-1 CF angeknüpft. Danach habe das Europarecht zwar grundsätzlich Vorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht. Eine Ausnahme bilden jedoch diejenigen Teile der Verfassung, die zur „Verfassungsidentität“ gehören.99

Ob jedoch ein Zusammenhang zwischen einer Verfassungsidentität im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EUV und einem Rangverhältnis zwischen Normen der französischen Verfassung besteht ist äußerst umstritten.100 Damit es ein Rangverhältnis geben kann, muss es Normen geben, die die gesamte Rechtsordnung prägen und daher auch innerhalb der Verfassung einen höheren Rang einnehmen.101 In diesem Zusammenhang werden zwangsläufig auch naturrechtliche Bezüge relevant.102 Denn nur durch Betrachtung dessen, was außerhalb des Rechts geschieht, kann das Gemeinwesen reguliert werden, was schlussendlich Ziel des Rechts ist.103 Der Rückbezug zu nicht-normativen Einflüssen ist notwendig, um die fundamentale Identität der Verfassung zu erkennen, die von Staatsstrukturprinzipien ausgehen soll.

Teilweise wird eine Diskussion um eine Identität der französischen Verfassung im Kontext einer sog. supra-constitutionnalité geführt. Der Begriff bedeutet, dass es Normen innerhalb der Verfassung gebe, die in ihrem Rang über anderen Verfassungsnormen stehen.104 Von einem Rangverhältnis zwischen mehreren Verfassungsnormen wird also darauf geschlossen, dass die höherrangigen Normen zur Identität der Verfassung führen. Die Aussagen zur supra-constitutionnalité lassen aber Rückschlüsse auf einen möglichen Identitätskern und damit einem materiellen Rangverhältnis der französischen Verfassung zu, wie dieser sich auch in Deutschland aus Art. 79 Abs. 3, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1 GG in Bezug auf das Europarecht ergibt.

(1) Formelle Anforderungen an die Verfassungsidentität

Erst durch die Entstehung des Rechts der europäischen Union (das Vorrang vor dem nationalen Recht genießen soll), wurde in Frankreich die Debatte um eine nationale Verfassungsidentität in Bewegung gesetzt, unter Verweis auf Art. 88-1 CF.105 Danach habe das Europarecht zwar grundsätzlich Vorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht. Eine Ausnahme bilden jedoch diejenigen Teile der Verfassung, die zur „Verfassungsidentität“ gehören („règles ou principes inhérents à l’identité constitutionnelle de la France“106).107 Sie seien nicht nur juristisch, sondern auch symbolisch (also in ihrer integrativen Tragweite) wichtiger als die übrigen Normen einer Verfassung.108 Bei der Frage nach einer supra-constitutionnalité wird also nach Normen gesucht, auf denen das gesamte französische Rechtssystem beruht, damit „seine wesentlichen Merkmale“109 trotz Rückbezügen zum EU-Recht beibehalten werden.110

Dieser Blickwinkel über das europäische Recht birgt für die Beantwortung einer Frage nach französischer Verfassungsidentität jedoch einen Makel: Was genau zur französischen Verfassungsidentität zählt, wird bisher von den Gerichten nur in Abgrenzung zum Europarecht gedeutet. Demnach liegen die „Besonderheiten der französischen Rechtsordnung in der Hinsicht [vor], dass diese Normen keinen vergleichbaren Schutz nach dem Recht der EU genießen würden“111 – so jedenfalls der Conseil d’Etat. Es erfolgt mithin bisher keine inhaltliche Klassifizierung,112 sondern eine rein formale Einordnung der Verfassungsidentität. Das ist zweckwidrig und widerspricht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Oft wird an dieser Stelle ein Vergleich mit der Solange II Rechtsprechung gezogen, wonach eine Kontrolle anhand deutscher Grundrechte zurücksteht, solange generell ein wirksamer Schutz nach dem EU-Recht besteht.113 Im Gegensatz zum Solange-II-Vorbehalt wird nach der Arcelor-Rechtsprechung aus dem Jahr 2006 in Frankreich die Prüfungskompetenz aber nicht generell zurückgenommen. Stattdessen erfolgt eine immer aktivierbare Äquivalenzprüfung im Einzelfall.114

Wenn sich die Frage, ob nationale Richter:innen eine Verfassungsnorm schützen können, ausschließlich danach entscheidet, ob auf europäischer Ebene eine äquivalente Vorschrift gegeben ist bedeutet das, dass potenziell alle Verfassungsvorschriften eine Verfassungsidentität ergeben können. Sie können demnach alle in ihrem Rang über den anderen nicht betroffenen Verfassungsvorschriften stehen (supériorité), solange eine europäische Vorschrift in diesem Bereich nicht existiert, aufgehoben wird oder von der französischen Vorschrift abweicht. Die Identität der französischen Verfassung liegt damit in sämtlichen Normen der Verfassung und ist gerichtlich überprüfbar, wenn das EU-Recht einen anderweitigen Schutz vorsieht.115 Diese Interpretation kann daher keinen Aufschluss geben, über einen identitätsprägenden Kern der französischen Verfassung. Nach dem Stand der Rechtsprechung im Jahr 2006 existiert also auch in materieller Hinsicht keine Normenhierarchie innerhalb der französischen Verfassung.116

(2) Ein Wandel der Rechtsprechung? – Air-France Urteil 2021

Auch das Air-France Urteil aus dem Jahr 2021 konnte an dieser Ambiguität einer französischen Verfassungsidentität nichts ändern. In der QPC nahm das Gericht Stellung dazu, ob die Umsetzung einer EU-Richtlinie117 in den Vorschriften des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht gegen „règles ou principes inhérents à l’identité constitutionnelle de la France“ verstoßen und damit nach dem französischen Verfassungsrecht ungültig seien.118 Es ging hier um die Verpflichtung von Fluggesellschaften die Rückführung von ausländischen Personen, die über die Fluggesellschaft in ein Land der EU einreisen, hierzu aber nicht berechtigt sind, auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Fluggesellschaft Air-France brachte hervor, dass eine solche Regelung die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Sicherheit (der Besatzung), Gleichheit sowie den Grundsatz der Selbstbestimmung sowie das Recht auf öffentliche Gewalt nach Art. 12 DDHC verletze, welche Teil der Verfassungsidentität seien.119 Auch hier nahm der Conseil constitutionnel allem Anschein nach eine rein formelle Prüfung vor und äußerte sich nicht zu einem Rangverhältnis etwaiger Normen innerhalb der Verfassung. Er stellte fest, dass die Rechte auf Sicherheit, Gleichheit, sowie das Recht auf Selbstbestimmung vom Recht der Europäischen Union selbst geschützt seien und daher nicht Teil der Verfassungsidentität seien. Zwar entschied das Gericht anders für den Fall der Garantie einer öffentlichen Gewalt zur Wahrnehmung von Staatsaufgaben, welche nach Art. 12 DDHC als Teil des bloc de constitutionnalité zur Identität der französischen Verfassung zähle. Jedoch wird keine Aussage bzgl. eines etwaigen Rangverhältnisses zwischen verschiedenen Verfassungsnormen getätigt. Vielmehr liegt nahe, dass auch hier ein formeller Vergleich zwischen dem Schutzrahmen des EU-Rechts und dem des französischen Verfassungsrechts erfolgte. Da das Recht der Europäischen Union keine Regelung bzgl. einer Garantie der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch die öffentliche Gewalt enthält, wurde die Vorschrift in Art. L.213-4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht als unvereinbar mit der Identität der französischen Verfassung erklärt.120

(3) Kritik der Rechtsprechung: Die materielle Normenhierarchie der Lehre

In der Lehre wird teilweise eine andere Ansicht bzgl. der Feststellung der Verfassungsidentität vertreten. Etwa Dubout versucht sich an einer Definition, die außer-rechtliche Aspekte stärker in Bezug nimmt.121 Er moniert, dass die Definition des Conseil d’Etat und der Conseil constitutionnel zu simplistisch sei und den entscheidenden ersten Schritt der Einordnung einer Norm als „inhérent à l’identité constitutionelle de la France“ überspringe. Zuerst solle nämlich herausgebildet werden, welche Normen der Verfassung überhaupt „ausschlaggebend“ (crucial) seien.122 Dies habe die Rechtsprechung entweder nicht getan oder stillschweigend alle Verfassungsnormen als identitär und damit ausschlaggebend eingeordnet. Dubout macht daher den Versuch einen fundamentalen Kernbereich der Verfassung herauszuarbeiten, was wiederum Aufschluss über einen identitätsprägenden Bestandteil der französischen Verfassung geben könnte und damit über das Vorliegen eines Staatsstrukturprinzips im deutschen Sinne. Danach sei all das Teil der französischen Verfassungsidentität, was die Republik ausmache bzw. „ohne das die französische Rechtsordnung keine republikanische mehr wäre.“123 Es wird also eine echte supra-constitutionnalité innerhalb der Verfassungsnormen herausgearbeitet, die nicht die gesamte Verfassung betreffen kann und mithin eine inhaltliche Differenzierung betrifft. Dem steht jedoch die insoweit eindeutige Rechtsprechung und die herrschende Lehre gegenüber.124 In Frankreich lässt sich somit mehrheitlich keine materielle Normenhierarchie innerhalb der Verfassung finden.

c) Zwischenergebnis: „Staatsstrukturprinzipien“ als deutsches Prinzip

Die Prinzipien der französischen Verfassung sind somit weder prozessual noch materiell-rechtlich als Staatsstrukturprinzipien im Sinne des deutschen Verfassungsrechts zu deuten. Weder ist ihre Veränderung bei Verfassungsrevisionen eingeschränkt,125 noch ergibt sich aus dem materiellen Verfassungsrecht eine Hierarchie zwischen einzelnen Normen der Verfassung.126 Den Prinzipien aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF kommt damit ein geringeres Maß an Normativität zu, als dies bei deutschen Verfassungsprinzipien der Fall ist.127 Im Folgenden wird, um auf den Unterschied zwischen den deutschen Staatsstrukturprinzipien und den Prinzipien des französischen Verfassungsrechts hinzuweisen, bezüglich Frankreichs der Begriff des Verfassungsprinzips verwendet und für Deutschland der Begriff des Staatsstrukturprinzips.

3. Zwischenergebnis: Unteilbarkeit als potenziell rein symbolisches Prinzip?

Um die normative Bedeutung des Prinzips der Unteilbarkeit in der Verfassung der V. Republik zu bemessen, muss nicht nur festgestellt werden, welche Einschränkungen das Prinzip in normativer Hinsicht bereits erfahren hat. Es muss auch festgestellt werden, welche normativen Einschränkungen künftig noch möglich scheinen.128 Normativität in diesem Sinne meint hier die Regelungswirkung einer Norm sowie ihre Durchsetzbarkeit.129 Grundsätzlich sind Abweichungen vom geltenden Verfassungsrecht nur durch Verfassungsänderungen möglich. Der eingeschränkte Kompetenzrahmen des Conseil constitutionnel führt dazu, dass solche Verfassungsänderungen in sämtlichen Bereichen des Verfassungsrechts, auch betreffend der Verfassungsprinzipien des Art. 89 Abs. 5 und 1 Abs. 1 S. 1 CF, möglich sind.130 Somit ist auch das Unteilbarkeitsprinzip als Teil des Republikprinzips nach Art. 89 Abs. 5 CF faktisch unendlich einschränkbar. Mit Blick auf die bereits erfolgten Verfassungsänderungen – insbesondere seit der Dezentralisierungsreform im Jahr 2003131 – stellt sich die Frage, ob dem Prinzip der Unteilbarkeit mithin noch eine normative Funktion zukommt, oder ob sich die Bedeutung des Prinzips in einer revolutionären Tradition erschöpft.132

  1. Zum Begriff „Staatsstrukturprinzip“ vgl. hierunter Gliederungspunkt 2. [↩]
  2. Starck JuristenZeitung 1997, 1021 (1027); Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 11. [↩]
  3. Zur Methodik vgl. im Detail oben: Gliederungspunkt II., 3. der Einleitung. [↩]
  4. Vgl. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  5. Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC. [↩]
  6. Der hier verwendete Begriff stimmt mit dem von Kelsen geprägten und von Troper im französischen Verfassungsrecht rezipierten Begriff normativer Systeme überein, während die hier behandelte Normativität das Rechtssystem betriff, vgl. hierzu Accetti Droit et société 2016, 181 (185f.); vgl. Kelsen, Théorie générale du droit et de l’état, 1997, S. 164ff.; Troper in Herrera (Hrsg.), Le droit, le politique autour de Max Weber, Hans Kelsen, Carl Schmitt, 1995 (157ff.); Troper in Alland/Rials (Hrsg.), Dictionnaire de la culture juridique, 2003 (1074ff.). [↩]
  7. Conseil constitutionnel, 27.7.1982, Décision n° 82-142 DC; 8.8.1985, Décision n° 85-196 DC; 20.12.1994, Décision n° 94-350 DC; 13.3.2003, Décision n° 2003-467 DC; 7.12.2000, Décision n° 2000-435 DC. [↩]
  8. Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC; 22.8.2002, Décision n° 2002-460 DC; vgl. hierzu auch: Chapeil-Desplats Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007. [↩]
  9. Vgl. auch Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  10. Vgl. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Chapeil-Desplats Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007. [↩]
  11. Fallon Lexsociété 2023 (4). [↩]
  12. Conseil constitutionnel, 13.8.2015, Décision n° 2015-718 DC; Conseil constitutionnel, 20.12.2019, Décision n° 2019-794 DC. [↩]
  13. Vgl. Fallon Lexsociété 2023 (3ff.). [↩]
  14. Fallon Lexsociété 2023 (3ff.). [↩]
  15. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  16. Löhrer Revue de la Recherche Juridique – Droit prospectif 2009 (1397); Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Portalis, Discours préliminaire du premier projet de Code civil, 21.01.1801, S. 26, hier lautet es: « Elle permet ou elle défend; elle ordonne, elle établit, elle corrige, elle punit ou elle récompense. »; in Pfersmann in Alland/Rials (Hrsg.), Dictionnaire de la culture juridique, 2003 (1079) ist die Rede von « variétés d’obligations, de permissions ou d’interdictions ». [↩]
  17. Bei Montesquieu lautet es: « Les Loix, dans la signification la plus étendue, sont les rapports nécessaires qui dérivent de la nature des choses, & dans ce sens tous les Êtres ont leurs Loix », siehe Montesquieu, De l’Esprit des loix, 1748-1750, S. 1. [↩]
  18. Im Original lautet es: „La loi permet ou elle défend, elle ordonne, elle établit, elle corrige, elle punit ou elle récompense“, zitiert in: Mazeaud Cahiers du Conseil Constitutionnel 2005; vgl. auch: Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Löhrer Revue de la Recherche Juridique – Droit prospectif 2009, 1397 (2); Mathieu, La loi, 2004, S. 72. [↩]
  19. Couderce Pouvoirs 2005, 21 (26f.). [↩]
  20. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC. [↩]
  21. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  22. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  23. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique. [↩]
  24. Vgl. Mathieu, La loi, 2004, S. 72. [↩]
  25. Zu dieser Entwicklung vgl. Terré Archives de philosophie du droit 1980 (17f.); Mathieu, La loi, 2004, S. 71ff.; Löhrer Revue de la Recherche Juridique – Droit prospectif 2009, 1397 (1398). [↩]
  26. Löhrer Revue de la Recherche Juridique – Droit prospectif 2009, 1397 (1398); Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC. [↩]
  27. Chevallier Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007. [↩]
  28. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 22. [↩]
  29. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  30. Vgl. hierzu etwa: Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 30f. [↩]
  31. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12. [↩]
  32. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12; vgl. in diesem Sinne auch den Begriff des « lebende(n) Recht(s) », in: Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie – Das lebende Recht, 5. Aufl. 2009. [↩]
  33. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 30; vgl. auch Mohnhaupt/Grimm, Verfassung, 1995, S. 140; vgl. hierzu im Ursprung auch Kelsen, Théorie générale du droit et de l’état, 1997, S. 89f. [↩]
  34. Vgl. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 11f.; Mohnhaupt/Grimm, Verfassung, 1995, S. 140; Grimm Leviathan 2004, 448 (448); vgl. im Detail Gliederungspunkt C. [↩]
  35. Grimm Leviathan 2004, 448 (448). [↩]
  36. In etwa in diesem Sinne argumentiert etwa: Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 60ff., indem auf eine juristische Funktion und weitere nicht-juristische Funktionen der französischen Verfassung eingegangen werden, diese Einordnung übernimmt jedoch den Begriff der Normativität nicht. [↩]
  37. Terré Archives de philosophie du droit 1980 (17f.); Löhrer Revue de la Recherche Juridique – Droit prospectif 2009, 1397 (1398); Mathieu, La loi, 2004, S. 71ff. [↩]
  38. Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, 11, 30; Mohnhaupt/Grimm, Verfassung, 1995, S. 136; in diesem Sinne auch: Korioth, Integration und Bundesstaat, 2019, S. 218; kritisiert werden insbesondere die Aussagen Smends, welche ein Abrücken vom Gesetzesinhalt bedeuten und einen Fokus auf außerrechtliche Elemente, vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 78. [↩]
  39. Zur Gegenüberstellung von der normativen und der nicht-normativen Bedeutung der Verfassung, vgl. unten im Einzelnen Gliederungspunkt C. [↩]
  40. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12. [↩]
  41. Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 49. [↩]
  42. Zum Begriff des Staatsstrukturprinzips, welches auch als Verfassungsprinzip, Verfassungsgrundsatz oder als Grundentschiedung bezeichnet werden kann, vgl. im Detail, Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001, S. 58ff. [↩]
  43. Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 49. [↩]
  44. Baer, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2004, 735 (750); vgl. im Detail Punkt II. 3. der Einleitung. [↩]
  45. Krüger in Ziemske (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik, 1997, S. 1393 (1399); vgl. im Detail auch hierzu Punkt II. 2. der Einleitung. [↩]
  46. Vgl. Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001; Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (49). [↩]
  47. Dies wird von Reimer als « Binnenstruktur » von Verfassungsprinzipien betitelt, vgl. Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001, S. 220ff. [↩]
  48. Zwar bestehen auch hier Diskussionsbedarf bezüglich der Anforderungen an die Tragweite von Staatsstrukturprinzipien, vgl. etwa bezüglich der Anforderung der Normativität, Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001, S. 52, jedoch besteht Einigkeit über die Anforderung einer Normenhierarchie innerhalb des GG, welches die Staatsstrukturprinzipien in Art. 20 Abs. 1 GG in ihrem Rang über den übrigen Vorschriften (mit Ausnahme von Art. 1 GG) anordnet; vgl. auch Stein, Staatsrecht, 1991, S. 158; bezogen auf die Normativität von Staatsstrukturprinzipien, siehe: Scheuner in Scheuner (Hrsg.), Die staatliche Einwirkung auf die Wirtschaft, 1971, S. 9 (60f.). [↩]
  49. Vgl. dazu oben Abschnitt II. 2. der Einleitung. [↩]
  50. Siehe dazu vertieft Gliederungspunkt II., 2. der Einleitung. [↩]
  51. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 101. [↩]
  52. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 143. [↩]
  53. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (49). [↩]
  54. Zu den Vorannahmen bei Verfassungsprinzipien, vgl. auch: Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001, S. 120ff. [↩]
  55. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (49); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142ff.; Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001, S. 39; Dreier in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. (12); Sommermann in Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Aufl. 2018 (5–6). [↩]
  56. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010, S. 101. [↩]
  57. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (49); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142ff.; Aubin/Roche, Droit de la nouvelle décentralisation, 2005, S. 51f. [↩]
  58. Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 132. [↩]
  59. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142. [↩]
  60. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 143. [↩]
  61. Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142ff.; Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel – Tome III, 2012, S. 22f.; Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 22f. [↩]
  62. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC. [↩]
  63. Neben der diskutierten materiellen Grenze der Verfassungsänderung existieren in jedem Fall formelle Grenzen zur Änderung der Verfassung, die gerechtfertigt sind, da der Änderung des höchsten nationalen Gesetzes eine gewisse Warnfunktion innewohnen muss, vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142. [↩]
  64. Vgl. etwa Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, 116-117, 142. [↩]
  65. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 115f. [↩]
  66. Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 816ff; vlg. auch bereits M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40); Häberle EuGRZ 2005, 685 (686). [↩]
  67. Marsch in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 275 (290). [↩]
  68. Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 816; vlg. auch bereits M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40). [↩]
  69. Loi organique n° 2009-1523 Journal Officiel électronique authentifié n° 0287 2009, Text 1; auch bereits in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40) erwähnt. [↩]
  70. Conseil constitutionnel, 5.8.2011, Décision n° 2011-157 QPC. [↩]
  71. Marsch in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 275 (290). [↩]
  72. Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 816ff. vgl. hierzu bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40). [↩]
  73. Marsch in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 275 (290). [↩]
  74. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 830f.; Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S.252. [↩]
  75. Französische Verfassung in der deutschen Übersetzung unter der gemeinsamen Verantwortung der Abteilung Presse, Information und Kommunikation des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung vom 1958. [↩]
  76. Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 819ff.; vgl. auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40). [↩]
  77. Vgl. in diesem Sinne schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (44). [↩]
  78. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (49); Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel – Tome III, 2012, S. 56; Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 56. [↩]
  79. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56). [↩]
  80. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (55f.); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 145. [↩]
  81. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (52ff.). [↩]
  82. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (54ff.). [↩]
  83. Eine weitere Formulierung, welche zu einem unveränderbaren Verfassungsrecht führen könnte, hier aber nicht einschlägig ist, findet sich in Art. 2 DDHC, welcher die Menschenrecht als „unveräußerlich“ beschreibt. Zudem regelt Art. 16 DDHC, dass die Gewaltenteilung sowie die Regelung der Grundrechte Voraussetzung für die Verfassung sind, vgl. hierzu: Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (459). [↩]
  84. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56f.). [↩]
  85. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC. [↩]
  86. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC. [↩]
  87. Vgl. hierzu auch: Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 145; auch bereits zitiert in: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (41). [↩]
  88. Hamon/Troper, Droit Constitutionnel, 45. Aufl. 2025, S. 816ff.; vlg. auch bereits M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (40); Häberle EuGRZ 2005, 685 (686). [↩]
  89. Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56f.); Troper Revue internationale de droit comparé 2015, 331 (814); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 145; vgl. auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (41). [↩]
  90. Vgl. Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (620). [↩]
  91. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC; vgl. auch Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56f.); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 145. [↩]
  92. Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 116f. [↩]
  93. Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 22; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142f. [↩]
  94. So Ofuji bezogen auf einen Rechtsvergleich zwischen Frankreich und Japan:Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (629); so ähnlich: Vedel Pouvoirs 1993, 79 (80). [↩]
  95. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC. [↩]
  96. Vgl. zu dieser Frage auch: Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (629). [↩]
  97. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC. [↩]
  98. Conseil constitutionnel Journal Officiel de la République française 2006. [↩]
  99. Conseil constitutionnel Journal Officiel de la République française 2006; Wendel in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 373 (412); Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (454); so ähnlich auch bereits: Conseil d’État, 8.2.2007, Décision n° 287110. [↩]
  100. Vgl. Conseil constitutionnel Journal Officiel de la République française 2006; Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (460ff.); Wendel in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 373 (412ff.); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 115f. [↩]
  101. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010 (451f.). [↩]
  102. Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 116f.; Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (629). [↩]
  103. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (452). [↩]
  104. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 115; Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010 (451); Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (622) [↩]
  105. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (453f.); Conseil constitutionnel, 27.6.2006, Décision n° 2006-540 DC. [↩]
  106. Conseil constitutionnel, 27.6.2006, Décision n° 2006-540 DC. [↩]
  107. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (454); Daugeron, Droit constitutionnel, 2023, S. 79ff.; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 115f. [↩]
  108. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (453); mit Verweis darauf, dass es sich in der Tat um eine Frage eines naturrechlichen Verfassungsrechts handelt, vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 116. [↩]
  109. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (454). [↩]
  110. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (454); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 115f.; Daugeron, Droit constitutionnel, 2023, S. 79ff. [↩]
  111. Conseil d’État, 8.2.2007, Décision n° 287110; auch zitiert in: Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (454). [↩]
  112. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (454). [↩]
  113. Vgl. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (461f.); Wendel in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 373 (417); Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde v. 22.10.1986, 2 BvR 197/83. [↩]
  114. Vgl. Wendel in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015, S. 373 (415). [↩]
  115. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (455). [↩]
  116. Vgl. zu dieser Frage auch Drago, Contentieux constitutionnel français, 4. Aufl. 2016, S. 336ff. [↩]
  117. Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 vom 28.06.2001. [↩]
  118. Conseil constitutionnel, 15.10.2021, Décision n° 2021-940 QPC. [↩]
  119. Vgl. Ziffer 14 und 15 Conseil constitutionnel, 15.10.2021, Décision n° 2021-940 QPC. [↩]
  120. Hier lautet es: „En second lieu, selon l’article 12 de la Déclaration de 1789 : « La garantie des droits de l’Homme et du Citoyen nécessite une force publique : cette force est donc instituée pour l’avantage de tous, et non pour l’utilité particulière de ceux auxquels elle est confiée ». Il en résulte l’interdiction de déléguer à des personnes privées des compétences de police administrative générale inhérentes à l’exercice de la « force publique » nécessaire à la garantie des droits. Cette exigence constitue un principe inhérent à l’identité constitutionnelle de la France.“, vgl. Conseil constitutionnel, 15.10.2021, Décision n° 2021-940 QPC. [↩]
  121. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (455). [↩]
  122. So definierte Pierre Mazeaud die Identität der Verfassung anhand der beiden Adjektive „crucial et distinctif“, also „ausschlaggebend und anders“ Mazeaud Les Cahiers du Conseil constitutionnel 2005, 3 (8); so auch: Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (456). [↩]
  123. Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451 (456). [↩]
  124. Vgl. Conseil constitutionnel Journal Officiel de la République française 2006; Ofuji Revue française de droit constitutionnel 2004, 619 (631); Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 59ff. [↩]
  125. Vgl. Troper/Chagnollaud, Traité international de droit constitutionnel, 2012, S. 22; Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 142f. [↩]
  126. Vgl. Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 116 f.; anders: Dubout Revue française de droit constitutionnel 2010, 451. [↩]
  127. Zur Normativität von Verfassungsprinzipien, vgl. Reimer, Verfassungsprinzipien, 2001, S. 52ff. [↩]
  128. Vgl. hierzu auch bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (39). [↩]
  129. Mathieu Cahiers du Conseil Constitutionnel 2007, https://www.conseil-constitutionnel.fr/nouveaux-cahiers-du-conseil-constitutionnel/la-normativite-de-la-loi-une-exigence-democratique; Conseil constitutionnel, 21.4.2005, Décision n° 2005-512 DC; Obermeyer, Integrationsfunktion der Verfassung und Verfassungsnormativität. Die Verfassungstheorie Rudolf Smends im Lichte einer transdisziplinären Rechtstheorie, 2008, S. 12. [↩]
  130. Conseil constitutionnel, 26.3.2003, Décision n° 2003-469 DC; vgl. auch Vilain in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, 2015 (56f.); Favoreu et al., Droit constitutionnel 2024, 26. Aufl. 2023, S. 145. [↩]
  131. Loi constitutionnelle n°2003-276 Journal Officiel de la République française 2003, 5568. [↩]
  132. Vgl. in diesem Sinne schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (39). [↩]

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Table des matières

  • 1. Zum Begriff der Normativität: Systematisierungsansätze
      • a) Der Begriff der normativité des Conseil constitutionnel
    • b) Der Begriff der Normativität im deutschen Verfassungsrecht
  • 2. Vergleichbarkeit von „principes directeurs“  mit „Staatsstrukturprinzipien“
    • a) Ausgangspunkt: Zum Begriff der Staatsstrukturprinzipien
    • b) Zum Begriff der principes directeurs
      • aa) Das französische pouvoir constitué: Zur Veränderbarkeit von Verfassungsprinzipien
        • (1) Exkurs: Die Rolle des Conseil constitutionnel im Verfassungskonzept
        • (2) Grenzen des Conseil constitutionnel bei der Verfassungsänderung
        • (3) Zwischenergebnis: Keine Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué
      • bb) Eine materielle Normenhierarchie innerhalb der Verfassung: sog. supra-constitutionnalité
        • (1) Formelle Anforderungen an die Verfassungsidentität
        • (2) Ein Wandel der Rechtsprechung? – Air-France Urteil 2021
        • (3) Kritik der Rechtsprechung: Die materielle Normenhierarchie der Lehre
    • c) Zwischenergebnis: „Staatsstrukturprinzipien“ als deutsches Prinzip
  • 3. Zwischenergebnis: Unteilbarkeit als potenziell rein symbolisches Prinzip?

About Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Inhaltsübersicht

  • Zusammenfassung
  • Vorwort
  • Einleitung
  • A. Entwicklung der Unteilbarkeit im Laufe der Verfassungsgeschichte von der Antike bis zur IV. Republik – Einordnung des historischen Diskurses
    • I. Ursprung der Unteilbarkeit von der Antike bis ins Mittelalter: Vereinbarkeit von (Rechts- )Pluralismus und Unteilbarkeit
    • II. Weiterentwicklung der Unteilbarkeit im 16. Jahrhundert: Unteilbarkeit der Krone und Zentralismus
    • III. Wandel der Unteilbarkeit durch die Revolution und die konstitutionelle Monarchie: Verfestigung eines Zentralismusgedankens
    • IV. Republikanische Unteilbarkeit: Unteilbarkeit als „Essenz der republikanischen Verfassung“
    • V. Stärkung eines republikanischen Prinzips im Kaiserreich? – Napoleon und die Einheit der Republik
    • VI. Interpretation bei seiner Übernahme in die Verfassungen
    • VII. Zwischenergebnis: der Status quo vor der Verfassung von 1958
  • B. Normative Bedeutung der Unteilbarkeit in der V. Republik: Eine „Föderation, die sich verkennt“
    • I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien
    • II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat
    • III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt
    • IV. Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien
    • V. Ausgangspunkt: Dezentralisierungsbestrebungen als Ausgangspunkt für normative Abweichungen durch Exekutivhandeln in den Gebietskörperschaften
    • VI. Einschränkungen der drei Teilgebiete der Unteilbarkeit
    • VII. Zwischenergebnis: die verbleibende normative Bedeutung der Unteilbarkeit
  • C. Meta-normative Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips: Integration als soziale Wirkung von Einheitsstaatlichkeit
    • I. Zwei Integrationsdimensionen des Unteilbarkeitsprinzips
    • II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips
    • III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung
    • IV. Ausblick: Ein Rückgriff auf den Ursprung des Unteilbarkeitsprinzips
  • Ergebnis
  • Résumé : Indivisibilité dans la constitution de la Vème République – Vers un fédéralisme français
  • Abkürzungen
  • Literaturverzeichnis

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