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III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt

Citer : Madeleine Lasserre, 'III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt, ' : Revue générale du droit on line, 2026, numéro 70806 (www.revuegeneraledudroit.eu/?p=70806)


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Beim Versuch den Begriff der Unteilbarkeit in der V. Republik zu definieren, muss zunächst geklärt werden, was eigentlich unteilbar ist. Hier lässt sich auf den ersten Blick keine klare Antwort finden. Aus deutscher rechtsvergleichender Perspektive erscheint der oft verwendete Verweis der Literatur auf die souveraineté oder die Republik als Zuordnungssubjekt der Unteilbarkeit nicht eindeutig. Die Nuancen zwischen Staat und Republik sind im deutschen Verfassungsrecht klar voneinander getrennt, wobei der Staat als das Zusammentreten von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt zu sehen ist.1 Die Republik wiederum ist allein die Staatsform, die zur Monarchie abgegrenzt wird. Die Republik stellt damit im deutschen Verständnis, im formellen Sinne, eine Kategorie von Staaten dar, deren Staatsgewalt nicht durch Erbfolge übertragen werden kann.2 Historisch tritt im französischen Recht außerdem noch die Unteilbare Nation hinzu,3 die ebenfalls von dem Begriff der Republik abgegrenzt werden muss, um den Inhalt dessen, was unteilbar sein soll zu erfassen. Eine weitere Differenzierungsebene ergibt sich bei der Übersetzung des Begriffs der souveraineté in Staatsgewalt– sowie bei der Verwendung der Begriffe souveraineté, peuple und territoire als mögliche Definition der Unteilbarkeit, die im deutschen am gängigsten als „Staatsgewalt“, „Staatsvolk“ und „Staatsgebiet“ übersetzt werden. Eine solche Übersetzung wäre aber nur dann vertretbar, wenn nach der französischen Doktrin auch tatsächlich von der Unteilbarkeit des „Staates“ gesprochen werden kann. Um diese Frage zu klären, müssen die Begriffe Republik, Staat, Nation und Staatsgewalt bzw. souveraineté voneinander abgegrenzt werden.

Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF lautet: „Die Republik ist unteilbar“. Die erste Verfassung Frankreichs von 1789 knüpfte hingegen zeitgleich an das Königreich (Art. 1, Titel I) und an die Souveränität der Nation (Art. 1 S. 2 Titel III) an. In der Literatur wird teilweise in dieser Zeit auch auf die Unteilbarkeit der Nation selbst verwiesen.4 Darüber hinaus erinnert die mittlerweile verfestigte Dreiteilung der Unteilbarkeit in eine Unteilbarkeit von territoire, souveraineté und peuple stark an die Komponenten des Staats (Staatsgebiet, Staatsgewalt, Staatsvolk), weshalb auch eine Anknüpfung der Unteilbarkeit an den Staat in Betracht kommt. Es ist die begrifflich-dogmatische Methodik der Rechtsvergleichung anzuwenden,5 da die in Betracht kommenden Zuordnungssubjekte der Unteilbarkeit aus deutscher Sicht zu unterscheiden sind. Zu differenzieren sind: eine Anknüpfung der Unteilbarkeit an die Staatsform (Monarchie oder Republik), an die Staatsgewalt, an die Nation (also die Gruppe, die sich freiwillig, durch einen Hoheitsträger, den gleichen Rechten unterwirft und in einem begrenzbaren Staatsgebiet angesiedelt ist)6 oder an den Staat selbst. Entsprechend der Anknüpfung des Unteilbarkeitsprinzips an die Staatsform, die Staatsgewalt, die Nation oder den Staat, könnten sich auch Unterschiede für den Inhalt des Unteilbarkeitsprinzips ergeben. Zudem ist diese Frage wichtig für die weitere Begriffsverwendung von „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“, da diese mit Blick auf Jellineks Lehre gegebenenfalls in der deutschen Rechtswissenschaft ein anderes Vorverständnis suggerieren, als dies im französischen Recht der Fall ist.

1. Unteilbarkeit des Staats: Überschneidungen mit Jellineks „Drei-Elemente-Lehre“

Sofern an den Begriff des Staats anzuknüpfen ist, könnte eine Übereinstimmung mit der Drei-Elemente Lehre Jellineks bestehen. Danach besteht ein Staat aus einem Staatsgebiet, einem Staatsvolk und einer Staatsgewalt.7 Statt einer Definition der Unteilbarkeit wird zum Teil auf eine dementsprechende Dreiteilung verwiesen.8 Im Unterschied zu den Begriffen Jellineks geht weder aus dem Wortlaut von souveraineté, territoire und peuple selbst, noch aus der Lektüre der französischen Literatur hervor, ob diese Begriffe auf den Staat verweisen. Es kann sich daher auch um eine rein zufällige Überschneidung der beiden Begriffsgruppen handeln. In jedem Fall darf es aus rechtsvergleichender Sicht nicht zu einer unreflektierten Gleichsetzung zwischen den drei Elementen kommen. Stattdessen muss geklärt werden, ob die Unteilbarkeit (auch) an den Staat selbst anknüpft.9

Da der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF keinen Aufschluss über den Anknüpfungspunkt des Prinzips gibt, muss auf den Inhalt des Prinzips abgestellt werden. Aus dem Telos seiner Normierung ergeben sich eventuell Rückschlüsse für sein Bezugssubjekt. Hier ist auch eine historische Perspektive in den Blick zu nehmen. Die erste Verfassung Frankreichs vom 3. September 1791 schrieb in Art. 1 ihres II. Titels die Unteilbarkeit des „Königreichs“ fest.10 Wie in der heutigen Formulierung von 1958 („Frankreich ist eine unteilbare […] Republik“) wird also an die Staatsform angeknüpft.11 Auch aus dem historischen Wortlaut lässt sich mithin nicht ableiten, dass sich die Unteilbarkeit auch auf den Staat bezieht. Beachtlich ist aber, dass das Unteilbarkeitsprinzip seit der Revolution zur Durchsetzung der revolutionären Ideen von Gleichheit und Einheit dient. Der Einheits-“Staat“ leitet sich ab aus der vormaligen Formulierung der Verfassung von 1946, wonach „[d]ie Republik […] ein und unteilbar [ist]“. Somit wird auch hier – trotz des eindeutig auf die Staatsform bezogenen Wortlauts – der Staat in die Nennung der Republik mithineingelesen.12

Dieses Indiz könnte mit einer im Vergleich zum deutschen Verfassungsrecht divergierenden Auslegung der Begriffe von Republik und Staat einhergehen bzw. ihrem Verhältnis zueinander. Vergleicht man die Schlüsselformulierungen in Art. 1 Abs. 1 S. 1 CF und Art. 20 Abs. 1 GG, fällt auf, dass im französischen Text die Republik im Fokus steht, während im deutschen der Bundes-“staat“ mit weiteren Verfassungswerten ausgestattet wird (Sozialstaatlichkeit, Demokratie). So lautet Art. 20 Abs. 1 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Der Begriff des Staats bildet im deutschen Recht den Bezugspunkt weiterer Ausgestaltungen. Im französischen Recht ist „Frankreich […] eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik“. Bezugspunkt ist also die Republik.13 Dies lässt zwar keine direkten Rückschlüsse auf den Bezugspunkt der Unteilbarkeit zu, jedoch wird deutlich, dass die Republik im französischen System eine zentralere Rolle einnimmt als nur eine formelle Ausgestaltung des Staates. Hierfür spricht auch die Formulierung der „Ewigkeitsklausel“ in Art. 89 Abs. 5 CF, wonach die republikanische Regierungsform unveränderbar ist.14 Während das BVerfG seine Entscheidungen zu Art. 20 Abs. 1 GG äußerst selten auf das Republikprinzip stützt,15 ist dies in Frankreich regelmäßig mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 CF der Fall.16

Wie erwähnt, knüpft im deutschen Recht die republikanische Form negativ an die Abgrenzung zur Monarchie an. Hierbei wird sich auf die geläufigen Klassifizierungsmodelle bezogen, die noch aus der römischen Republik stammen (dort: res publica) und auf die sich später Montesquieu, Kant und Machiavelli bezogen. Sie zählen die Staatsformen der Monarchie, der Republik und der Despotie auf.17 Machiavelli prägte die Gegenüberstellung von Monarchie und Republik, indem er den Despotismus mit der Monarchie gleichsetzte, da auch letztere an Terror anknüpfe und nicht zwingend auf einem Rechtsgrund beruhe.18 Das gleiche Verständnis bildete den Ursprung in Frankreich. Mit der versuchten Flucht des Königs und der darauffolgenden Infragestellung seiner Macht,19 entwickelte sich aber das Republikprinzip zu einem „politischen Kampfbegriff“20. Seitdem tritt zu dem formellen Definitionsgehalt des Prinzips, das negativ zur Monarchie abgegrenzt wird, ein „materiell-positiver Gehalt hinzu“21. Das Prinzip stellt die „Grund- und Werteordnung“ Frankreichs dar.22 Inhaltlich wird das Prinzip so ausgestaltet, dass ihm selbst eine emotionale Wirkkraft zugesprochen wird,23 die sich oft im Bekenntnis einer „republikanischen Tradition“ manifestiert.24 „Die Republik fungiert somit als Oberbegriff für die verfassungsmäßige Grundordnung des französischen Staates“25, denn er ist auf alle in Art. 1 Abs. 1 CF genannten Prinzipien ausdehnbar. Unteilbarkeit, Demokratie, Laizität und Sozialstaatlichkeit werden somit nach der herrschenden extensiv-substanziellen Meinung, Teil des Republikprinzips.26 Die Republik ist die „Substanz des Staats“27. Sie fungiert als Überbegriff für alle verfassungsrechtlichen Grundbegriffe, wie dies im deutschen System der Staatsbegriff tut.28

Gohin stellt mit Blick auf das Unteilbarkeitsprinzip fest, dass die Begriffe Frankreich, Nation, Staat und Republik in der französischen Rechtswissenschaft nicht differenziert werden.29 Dies lässt sich damit erklären, dass der Begriff der Republik als Grundlage der verfassungsrechtlichen Werteordnung so weit gefasst ist, dass er die anderen Begriffe miterfasst. Dafür spricht auch die Analyse Chevalliers, der von einer homogenen Entwicklung des Staatsbegriffs innerhalb Europas ausgeht.30 Denn auch wenn die französische Rechtswissenschaft die Republik in den Mittelpunkt ihrer Verfassungsordnung stellt, entsprechen die hier getroffenen Zuschreibungen, denen, die in anderen Rechtskreisen dem Staat zugesprochen werden.31 Obgleich der Nationsbegriff eingangs lediglich mit dem Staat vereint wurde, um tatsächliche, d.h. soziologische und rechtliche Gegebenheiten zu harmonisieren (der Etat-nation entstand),32 wurde ab Ausruf der ersten Republik am 22. September 179233 die Republik zum Mittelpunkt des Verfassungssystems und zum Bezugspunkt der Nation sowie der Verfassungsprinzipien.34

Wird also von der Unteilbarkeit Frankreichs oder des französischen Staats gesprochen, meint dies seit der Einführung der ersten Republik auch zwangsläufig die Republik und umgekehrt. Somit kann nach der begrifflich-dogmatischen Methode der Rechtsvergleichung die Übersetzung der Begriffe souveraineté, peuple und territoire in Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet problemlos erfolgen, da mit der Bekundung der Unteilbarkeit der Republik in Art. 1 CF35 nicht nur die Unteilbarkeit der Staatsform gemeint ist, sondern auch die des französischen Staates selbst.36 Ob die drei Elemente der Unteilbarkeit auf die drei-Elemente-Lehre Jellineks zurückzuführen sind, ist nicht eindeutig, denn auf Jellinek wird jedenfalls nicht ausdrücklich verwiesen. Es erscheint jedoch logisch, dass ein unteilbarer Staat in all seinen Komponenten unteilbar sein muss. Eine Ableitung ist darüber hinaus naheliegend, da bei der rechtlichen Ausgestaltung der staatsrechtlichen Begriffe von Republik, Nation und Staat auf allgemeine (auch völker- )rechtliche Annahmen zurückgegriffen wird. In jedem Fall kann dahinstehen, ob eine direkte Ableitung erfolgte, da die Begriffe identisch auszulegen sind.

2. Unterscheidung: Republik, Nation, Staatsgewalt

Zuweilen lassen sich Erwähnungen der Unteilbarkeit der Nation37 sowie der Unteilbarkeit der Staatsgewalt der Nation finden (Art. 1 des Titels III der Verfassung von 1791).38 Ob hiermit ebenfalls auf das gesamte Staatsgefüge Bezug genommen wird, ist mit Blick auf die bereits erlangten historischen Erkenntnisse sowie bezogen auf mögliche Veränderungen der Begriffsbestimmung zu klären.

Anknüpfend an Rousseaus contrat social39 handelt es sich bei der Nation um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen,40 die sich innerhalb eines begrenzten Hoheitsgebiets derselben Staatsgewalt unterwerfen.41 Hierdurch entsteht nach französischer Auffassung nicht nur ein Staat sondern auch eine Republik.42 Der Wille des Zusammenschlusses wird als nationalistische Idee gedeutet.43 Ähnlich wie bei der Nation handelt es sich auch bei der Republik nicht um einen ethischen Zusammenschluss, sondern dieser basiert allein auf der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses.44 Die Entstehung der Staatsform der Republik folgt also in Frankreich aus dem Zusammenschluss einer Nation.45

Wie bereits festgestellt, ist eine Nation ein Volk, welches sich aber einem gemeinsamen Hoheitsträger unterwirft.46 Einen Unterschied zwischen „der Nation Frankreichs“ oder dem „Volk Frankreichs“ gibt es daher in tatsächlicher Hinsicht nicht (allenfalls in symbolischer), denn beides nimmt Bezug auf die französischen Staatsangehörigen.47 So nimmt auch Dollat Bezug auf die „Staatsgewalt des Volkes oder der Nation“48, was darauf hinweist, dass diese Begriffe hier gleichbedeutend verwendet werden.

Schwierigkeiten bei der Begriffsbildung tauchen jedoch dann auf, wenn einerseits Volk und Staat oder Volk und Republik in Zusammenhang gesetzt werden und andererseits Nation und Staat bzw. Nation und Republik. Denn das Volk eines Staats wird gemeinhin als Komponente für das Vorliegen eines solchen gesehen.49 Anders stellt es sich für den Begriff der Nation dar: Parallel zur Verknüpfung von Nation und Republik50 wurde in der Vergangenheit auch die Identität von Staat und Nation festgestellt. So heißt es etwa in Carré de Malbergs Contribution à la Théorie générale de l‘État: „Der Staat ist kein Rechtssubjekt, das sich gegenüber der Nation erhebt und sich ihr entgegenstellt: Sobald zugegeben wird, dass die Staatsgewalten der Nation gehören, muss auch zugegeben werden, dass es eine Identität zwischen der Nation und dem Staat gibt, in dem Sinne, dass der Staat nur die Personifikation jener sein kann.“51 Auch Gohin und Dollat gehen davon aus, dass die Begriffe Nation, Republik, Staat und Frankreich synonym zu verwenden sind.52 Entgegen Dollat kann hingegen zwischen Republik und Staat einerseits und der Nation andererseits durchaus unterschieden werden, wenn man wie oben festgestellt, davon ausgeht, dass Nation und Volk im Grunde gleichzusetzen sind und lediglich eine Komponente des Staats bzw. der Republik darstellen.53 Letztere werden durch das Hinzutreten von Staatsgewalt und Staatsgebiet begründet.

Insofern ist zu differenzieren, ob von der Nation als Staat oder von der Nation als Volk die Rede ist. Der Begriff des Staats ist dabei bezogen auf das Herrschaftsgebiet, sowie die Institutionen, die die Staatsgewalt ausüben.54. Beides ist möglich. Um Begriffsdopplungen zu vermeiden, wurde vorliegend der Begriff der Nation nur im historischen Kontext verwendet, um die dort stattfindende Debatte zu spiegeln.55 Im Übrigen werden die Begriffe Volk (Volk als Komponente des Staats bzw. der Republik), Staat und Republik verwendet, um auf das Bezugssubjekt der Unteilbarkeit zu verweisen.

Trotz des Verweises in Frankreichs erster Verfassung „die Staatsgewalt der Nation ist unteilbar“ – und der heute noch andauernden Betonung der Unteilbarkeit der souveraineté (oft werden die anderen Komponenten der Unteilbarkeit gar nicht aufgelistet) – ist gleiches zur Staatsgewalt zu sagen. Auch sie kommt als einziger Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit nicht in Frage. Zwar werden teilweise Nation und Staatsgewalt im Sinne der Volkssouveränität gleichgesetzt. Dies ist aber eine verkürzte Betrachtung der Definitionen der beiden Elemente.56 Denn die Nation hat zwar die Staatsgewalt inne, ist aber nicht die Staatsgewalt. „Es ist ein grundlegender Aspekt im Recht, der nicht ignoriert werden kann, es sei denn, man verwechselt das Wesen der Souveränität mit ihrer Ausübung.“57

3. Auflösung: Was ist unteilbar?

Bezogen auf die konkrete Frage, was unteilbar ist, lässt sich sagen: Republik, Staat und Nation können als Synonyme verwendet werden, denn die Bevölkerung Frankreichs hat sich über das pouvoir constituant zu einer Republik bekannt. Frankreich ist also beides, Staat und Republik. Somit kommen auch beide Bezeichnungen als Bezugssubjekte der Unteilbarkeit in Betracht. Ebenso wird der Begriff der Nation zum Teil als Staatsbegriff verwendet. Der Deutlichkeit halber wird im Folgenden jedoch nur von Republik und Staat gesprochen. Die Unteilbarkeit von Nation und Souveränität sind (auch) Unterkomponenten der Unteilbarkeit des Staats bzw. der Republik. Sie sind der klassischen Dreiteilung der Unteilbarkeit von Staatsgewalt (Souveränität), Staatsvolk (Nation, als Volk Frankreichs) und Staatsgebiet zuzuordnen.58 Im Folgenden wird nur der Begriff des Volks bzw. Staatsvolks verwendet, nicht der der Nation, um Begriffsdopplungen zu vermeiden.

  1. Herdegen, Völkerrecht, 23. Aufl. 2024, S. 105. [↩]
  2. Yoan in: Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 52f. [↩]
  3. Debbasch, Principe Révolutionnaire, 61f. [↩]
  4. Debbasch, Principe Révolutionnaire, 61f. [↩]
  5. Vgl. im Detail Abschnitt II., 3. der Einleitung. [↩]
  6. Vgl. dazu vertieft Punkt 2., c), bb), (1) in diesem Abschnitt. [↩]
  7. Herdegen, Völkerrecht, 105. [↩]
  8. Hamon/Troper, Droit constitutionnel, 45. Aufl. 2025, 525; Gründler, Revue du droit public 2007, 445 (448). [↩]
  9. In diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (32f.). [↩]
  10. Conseil constitutionnel, Constitution de 1791, https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1791. [↩]
  11. Französische Verfassung in der deutschen Übersetzung unter der gemeinsamen Verantwortung der Abteilung Presse, Information und Kommunikation des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung vom 1958. [↩]
  12. In diesem Sinne auch schon: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
  13. Vgl. hierzu auch bereits: Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55. [↩]
  14. Vgl. auch Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55; vgl. auch: Jouanjan, Le principe d’égalité devant la loi en droit allemand, 1992, S. 267; Favoreu et al., Droit constitutionnel, 24. Aufl. 2022, S. 116. [↩]
  15. Aubert et al. in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 311 (321); als ein seltenes Beispiel kann Bundesverfassungsgericht, 3.3.2009, 2 BvC 3/07 – 2 BvC 4/07, Rn. 109 herangezogen werden. [↩]
  16. Conseil constitutionnel, 13.9.2021, Décision n° 2021-823 DC; Conseil d’État, 18.5.2022, n° 461800. [↩]
  17. In Montesquieu, De l’Esprit des loix, 1748-1750, S. 15 lautet es: „Il y a trois espéces de Gouvernemens: le républicain, le monarchique & le despotique“; Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 50; Aubert et al. in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996, S. 311 (319). [↩]
  18. Macchiavelli, Il principe, 1802, S. 6; ebenfalls zitiert in: Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 50f. [↩]
  19. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 68. [↩]
  20. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 51. [↩]
  21. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 51. [↩]
  22. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 54; vgl. auch: Favoreu et al., Droit constitutionnel, 24. Aufl. 2022, S. 116f. [↩]
  23. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 54f.; Favoreu et al., Droit constitutionnel, 24. Aufl. 2022, S. 116f. [↩]
  24. Stirn in Mathieu/Verpeaux (Hrsg.), La République en droit français, 1996 (213f.); so auch schon: Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55; vertieft hierzu:Vimbert, La Tradition républicaine en droit public français, 1992 insbesondere S. 193ff.; Conseil constitutionnel, 21.2.2008, Décision n° 2008-563 DC. [↩]
  25. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 56. [↩]
  26. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 55f. [↩]
  27. Yoan in Marsch/Vilain/Wendel (Hrsg.), Französisches und Deutsches Verfassungsrecht, S. 58. [↩]
  28. Anders: Chevallier, L’État post-moderne, 6. Aufl. 2023, S. 24f., der diese emotionale Wirkkraft (auch) dem Staat zuspricht und den Staatsbegriff in Europa als einheitlich ansieht. Eine Differenzierung zwischen Staats- und Republikbegriff wird allerdings nicht vorgenommen; so ähnlich auch: Chevallier Droits 2004, 107. [↩]
  29. Gohin L’Actualité juridique. Droit administratif 2003, 522; auch bereits zitiert in: Dollat Revue française de droit administratif 2003 (671); und M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
  30. Vgl. Chevallier, L’État post-moderne, 6. Aufl. 2023, S. 24f.; sowie Chevallier Droits 2004, 107. [↩]
  31. Vgl. dazu etwa die Ausführungen zur Nation als Bestandteil des Staats in: Chevallier, L’État post-moderne, 6. Aufl. 2023, S. 24. [↩]
  32. Rouvillois, Droit constitutionnel, 6. Aufl., S. 24. [↩]
  33. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 46. [↩]
  34. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 118. [↩]
  35. Vgl. hierzu vertieft unten Punkt B. I, 2. [↩]
  36. Vgl. hierzu im Detail gliederungspunkt VI. in diesem Abschnitt, vgl. außerdem in diesem Sinne: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
  37. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 61f. [↩]
  38. Hierzu ebenfalls bereits: M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (32f.). [↩]
  39. Vgl. dazu insbesondere: Rousseau, Du Contrat Social, 1896, S. 3ff. [↩]
  40. Vgl. Sieyès, Qu’est-ce que le Tiers-état ?, 3. Aufl. 1789, S. 82; auch in: Noiriel, Population, immigration et identité nationale en France, 2005, S. 9; so ähnlich vgl. auch: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 50. [↩]
  41. Zur Unterscheidung zwischen Nation und Volk vgl. oben im Detail: Gliederungspunkt A., III., 2. und 4. [↩]
  42. Nicolet, Histoire, Nation, République, 2000, S. 24f. [↩]
  43. Nicolet, Histoire, Nation, République, 2000, S. 24. [↩]
  44. Nicolet, Histoire, Nation, République, 2000, S. 24; Noiriel, Population, immigration et identité nationale en France, 2005, S. 9; Schnapper in Schnapper (Hrsg.), La communauté des citoyens: sur l’idée moderne de nation, 2003, S. 12 (45). [↩]
  45. Nicolet, Histoire, Nation, République, 2000, S. 24. [↩]
  46. Vgl. dazu bereits oben Punkt A., III., 2. [↩]
  47. Die Abweichungen, die durch dauerhaft im Ausland lebende Französ:innen bestehen können, fallen hierbei nicht ins Gewicht. [↩]
  48. Dollat Revue française de droit administratif 2003 (670). [↩]
  49. Herdegen, Völkerrecht, 23. Aufl. 2024, S. 105. [↩]
  50. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 118. [↩]
  51. Carré de Malberg, Contribution à la Théorie générale de l’État – I, 1920, S. 13, im Original heißt es hier: „l’Etat n’est pas un sujet juridique se dressant en face de la nation et s’opposant à elle : mais, dès qu’il est admis que les pouvoirs de nature étatique appartiennent à la nation, il faut admettre aussi qu’il y a identité entre la nation et l’État, en ce sens que celui-ci ne peut être que la personnification de celle-là“. [↩]
  52. Gohin L’Actualité juridique. Droit administratif 2003, 522; auch bereits zitiert in: Dollat Revue française de droit administratif 2003 (670f.); und M. Lasserre in Sydow (Hrsg.), Französisches Verfassungsrecht im 21. Jahrhundert, 2022, S. 23 (33). [↩]
  53. Vgl. hierzu A., III., 2. [↩]
  54. Noiriel, Population, immigration et identité nationale en France, 2005, S. 5; vgl. Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 61. [↩]
  55. Vgl. insbesondere Punkt A., III., 2. [↩]
  56. Noiriel, Population, immigration et identité nationale en France, 2005, S. 5.; vgl. hierzu Punkt VI. in diesem Abschnitt. [↩]
  57. Lemaire, Le principe d’indivisibilité de la République, 2010, S. 73 im Original lautet es: „C’est là en droit un aspect fondamental qui ne peut être ignoré, sauf à confondre l’essence de la souveraineté avec son exercice“. [↩]
  58. Vgl. zur Unteilbarkeit der Nation auch: Debbasch, Le principe révolutionnaire d’unité et d’indivisibilité de la République, 1988, S. 61f. [↩]

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Table des matières

  • 1. Unteilbarkeit des Staats: Überschneidungen mit Jellineks „Drei-Elemente-Lehre“
  • 2. Unterscheidung: Republik, Nation, Staatsgewalt
  • 3. Auflösung: Was ist unteilbar?

About Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

Madeleine Lasserre

Madeleine Lasserre absolvierte eine Cotutelle-Promotion zum französischen Verfassungsrecht an der Universität Münster sowie an der Université Paris Nanterre. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für internationales und vergleichendes öffentliches Recht der Universität Münster.

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  • Vorwort
  • Einleitung
  • A. Entwicklung der Unteilbarkeit im Laufe der Verfassungsgeschichte von der Antike bis zur IV. Republik – Einordnung des historischen Diskurses
    • I. Ursprung der Unteilbarkeit von der Antike bis ins Mittelalter: Vereinbarkeit von (Rechts- )Pluralismus und Unteilbarkeit
    • II. Weiterentwicklung der Unteilbarkeit im 16. Jahrhundert: Unteilbarkeit der Krone und Zentralismus
    • III. Wandel der Unteilbarkeit durch die Revolution und die konstitutionelle Monarchie: Verfestigung eines Zentralismusgedankens
    • IV. Republikanische Unteilbarkeit: Unteilbarkeit als „Essenz der republikanischen Verfassung“
    • V. Stärkung eines republikanischen Prinzips im Kaiserreich? – Napoleon und die Einheit der Republik
    • VI. Interpretation bei seiner Übernahme in die Verfassungen
    • VII. Zwischenergebnis: der Status quo vor der Verfassung von 1958
  • B. Normative Bedeutung der Unteilbarkeit in der V. Republik: Eine „Föderation, die sich verkennt“
    • I. Normative Funktion der Verfassungsprinzipien
    • II. „Mythos“ einer normativen Wirkkraft der Unteilbarkeit: Frankreich zwischen Einheits- und Föderalstaat
    • III. Vorfrage: Anknüpfungspunkt der Unteilbarkeit aus rechtsvergleichender Perspektive – Republik, Staat, Nation, Staatsgewalt
    • IV. Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien
    • V. Ausgangspunkt: Dezentralisierungsbestrebungen als Ausgangspunkt für normative Abweichungen durch Exekutivhandeln in den Gebietskörperschaften
    • VI. Einschränkungen der drei Teilgebiete der Unteilbarkeit
    • VII. Zwischenergebnis: die verbleibende normative Bedeutung der Unteilbarkeit
  • C. Meta-normative Bedeutung des Unteilbarkeitsprinzips: Integration als soziale Wirkung von Einheitsstaatlichkeit
    • I. Zwei Integrationsdimensionen des Unteilbarkeitsprinzips
    • II. Integration als Ziel des Unteilbarkeitsprinzips
    • III. Verfassungsintegration durch das Prinzip der Unteilbarkeit: Die Unteilbarkeit als DNA der Verfassung
    • IV. Ausblick: Ein Rückgriff auf den Ursprung des Unteilbarkeitsprinzips
  • Ergebnis
  • Résumé : Indivisibilité dans la constitution de la Vème République – Vers un fédéralisme français

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